Beschluss
14 L 191.19
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0806.14L191.19.00
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Leitsätze
1. Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. (Rn.10)
2. Standardisierten Gespräche müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. (Rn.11)
3. Es reicht aus, wenn die gesprächsführenden Lehrkräfte die Vorgaben vor Gesprächsbeginn kennen, und sich klar und deutlich der vorgesehene Gesprächsablauf und Inhalt, aber auch die jeweils anzulegenden einheitlichen Bewertungsmaßstäbe ergeben. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. (Rn.10) 2. Standardisierten Gespräche müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. (Rn.11) 3. Es reicht aus, wenn die gesprächsführenden Lehrkräfte die Vorgaben vor Gesprächsbeginn kennen, und sich klar und deutlich der vorgesehene Gesprächsablauf und Inhalt, aber auch die jeweils anzulegenden einheitlichen Bewertungsmaßstäbe ergeben. (Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule - Profilklasse Musik - aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben nicht mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für die Antragstellerin zu 1 einen Platz in der neu eingerichteten Profilklasse Musik der Sophie-Scholl-Schule beanspruchen können. 1. Die Sophie-Scholl-Schule ist eine Integrierte Sekundarschule und gleichzeitig eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Die Aufnahme in die Sophie-Scholl-Schule wird geregelt von der aufgrund des § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2), und erfolgt abweichend von der allgemeinen Regelung in § 56 Abs. 6 SchulG nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 bis 4 und § 14 Aufnahme VO-SbP (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Neben den sogenannten SESB-Zügen (vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP), um die vorliegend nicht gestritten wird, werden an der Sophie-Scholl-Schule § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zufolge sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen zusammengefasst und unterrichtet werden. Die Zuordnung in diese Profil- oder Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend streiten die Beteiligten über die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in den zum Schuljahr 2019/2020 in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten Profilzug Musik, den die Antragsteller bei der Anmeldung als Profilwunsch angegeben hatten (vgl. den Anmeldebogen im unfoliierten Einzelvorgang der Antragstellerin zu 1). 2. Zunächst ist die Festlegung der diesjährigen Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule rechtlich nicht zu beanstanden. So wurden für das Schuljahr 2019/2020 in der Jahrgangsstufe 7 neben zwei SESB-Zügen vier neigungsbezogene Profilzüge - nämlich je ein Profilzug Kunst, Musik, Wirtschaft/Arbeit/Technik (WAT) und Naturwissenschaften - eingerichtet. Der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll, wurde damit vollends entsprochen. Zudem kommt den Schulen hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht einzelner Bewerberinnen oder Bewerber auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15). Auch den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506), der bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse nicht überschritten werden darf, hat die Sophie-Scholl-Schule bei Einrichtung der neuen Jahrgangsstufe 7 Genüge getan, indem sie im Auswahlverfahren für das Schuljahr 2019/2020 für jeden Profilzug - und damit auch für die Profilklasse Musik - von einer Frequenz von 26 zu besetzenden Plätzen ausgegangen ist und diese auch alle vergeben hat. 3. a) Den damit für die Profilklasse Musik zur Verfügung stehenden 26 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren 49 Erstwunschanmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Wahlpflichtkurswunsch Musik gegenüber, mithin lag zweifellos ein Fall der Übernachfrage vor (vgl. Bl. 3 des Generalvorgangs sowie die Tabellen „Aufnahmen 07K01 Musik“, Bl. 29 des Generalvorgangs [26 Bewerbernamen], und „Ablehnungen 07K01 Musik“, Bl. 45 ff. des Generalvorgangs [23 Bewerbernamen]). Infolgedessen war - wie hier zu Recht geschehen - zwischen den ordnungsgemäß angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP durchzuführen. b) Die rechtlichen Vorgaben für dieses Eignungsfeststellungsverfahren sind wie folgt ausgestaltet: Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Als Grundlage dieser Eignungsfeststellung ist ein von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelter und von dieser genehmigter Kompetenzkatalog heranzuziehen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Sieht die Schule - wie im vorliegenden Fall - eine Überprüfung der Fähig- und Fertigkeiten der Bewerberkinder vor, haben die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Gespräche durchzuführen (§ 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 Aufnahme VO-SbP). Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris). Schließlich dienen die „standardisierten Gespräche“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP in derselben Weise wie die „standardisierten Aufnahmegespräche“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP und die „qualifizierten Aufnahmegespräche“ gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 und 14 Aufnahme VO-SbP der Feststellung der (Mindest-)Eignung des jeweiligen Bewerberkindes für die besondere pädagogische Prägung der konkreten Schule bzw. für das besondere Profil eines bestimmten Zuges dieser Schule, und die Gesprächsergebnisse sind in gleicher Weise ausschlaggebend für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des jeweiligen Kindes in seine Wunschschule. Auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die Sophie-Scholl-Schule entscheidet nämlich die auf Grundlage der standardisierten Gespräche erreichte Punktsumme nicht lediglich schulintern über die Zuordnung zu einer bestimmten neigungsbezogenen Klasse - anderenfalls das Kind in eine Regelklasse aufgenommen werden könnte -, sondern nach dem oben Gesagten tatsächlich über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Schule als solche. Insofern scheint die im Hinweisblatt der Schule für das Gespräch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP gewählte Bezeichnung als bloßes „Anmeldegespräch“ in die falsche Richtung zu weisen (vgl. Ausdruck im Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“ im Generalvorgang). Denn bei diesen Gesprächen handelt es sich offensichtlich um ein einem Test vergleichbares „Aufnahmegespräch“ (Überprüfung) und nicht um ein bloßes „Anmeldegespräch“, in dessen Rahmen zum Beispiel die Aufnahme als solche nicht beeinflussende Vorlieben und Wünsche (Religionsunterricht, Schwerpunktunterricht, Ganztagsbetreuung, gesundheitliche Besonderheiten etc.) abgefragt werden könnten (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - OVG 3 S 77.16 -, Entscheidungsabdruck, S. 7 m.w.N. sowie den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP a.E.). Soweit der Antragsgegner in den diesjährigen Parallelverfahren betreffend die Profilklasse Kunst (vgl. VG 14 L 201.19, VG 14 L 220.19 und VG 14 L 256.19) jeweils mit Schreiben vom 29. Juli 2019 geltend gemacht hat, dass die rechtlichen Vorgaben für Aufnahmegespräche an den grundständigen bilingualen Gymnasien gemäß § 5 Aufnahme VO-SbP nicht auf die an der Sophie-Scholl-Schule zu führenden Gespräche übertragbar seien, da es sich dort um eine Bestenauslese handele, hier aber um die Ermittlung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für ein fachspezifisches Profil, überzeugt dies nicht. Auch bei den Aufnahmegesprächen an der Sophie-Scholl-Schule geht es insofern um eine Bestenauslese, als auf Grundlage der Gespräche diejenigen Bewerberkinder ausgewählt werden sollen, die am besten geeignet sind für das von ihnen gewählte spezifische Profil, also zum Beispiel um die Feststellung von Ausmaß und Tiefe der tatsächlichen musikalischen Neigung eines Kindes, welches die Aufnahme in die Profilklasse Musik begehrt. Ziel dabei ist es zu klären, ob - wie der Antragsgegner in den genannten Verfahren selbst vorgetragen hat - erwartet werden kann, dass das Bewerberkind aufgrund seiner besonderen Neigung die entsprechende pädagogische Schwerpunktsetzung - bis zu 9 Stunden Unterricht im Profilfach - während der gesamten Sekundarstufe I wird erfolgreich durchhalten können. Dieselbe Ratio verbirgt sich jedoch letztlich hinter zahlreichen, wenn nicht sogar allen in der Aufnahme VO-SbP enthaltenen Regelungen über die Aufnahmeverfahren an den verschiedenartigen Schulen besonderer pädagogischer Prägung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sowie in Bezug auf die grundständigen bilingualen Gymnasien: § 5 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Allein die inhaltlichen, auf die jeweilige pädagogische Prägung der Schule bezogenen Unterschiede der verschiedenen Eignungsfeststellungsverfahren („Bestenauslese“) rechtfertigen es nach Ansicht der Kammer nach dem oben Gesagten hingegen nicht, bei den an die Auswahlgespräche zu stellenden rechtlichen Anforderungen Abstriche zu machen. Für die „standardisierten Gespräche“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP gelten somit folgende rechtliche Vorgaben: Sie müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 -). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 -; ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 4). Nach Abschluss der Aufnahmegespräche wird für jedes Bewerberkind gemäß den Vorgaben des einschlägigen Kompetenzkatalogs eine Punktsumme errechnet, welche Grundlage des weiteren Aufnahmeverfahrens ist. Die Aufnahme in einen Profilzug der Sophie-Scholl-Schule setzt zunächst voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die für das spezifische Angebot der Schule - hier also des jeweils ausgewählten Profilzuges - erforderliche Mindesteignung besitzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung (mindestens) fünf von zwölf möglichen Punkten erreicht. Lediglich Kinder, die sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ haben, erfüllen abweichend davon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von nur drei Punkten bzw. nur einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der insgesamt erreichten Punktsumme vergeben, bei Punktsummengleichheit entscheidet das Los (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. 4. Der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zufolge sind diese rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe der 26 Schulplätze des zum Schuljahr 2019/2020 neu eingerichteten Profilzuges Musik der Sophie-Scholl-Schule eingehalten worden. a) Das diesjährige Auswahlverfahren für die Profilklasse Musik der Sophie-Scholl-Schule lief im Wesentlichen wie folgt ab: Zunächst führten Mitte Februar 2019 verschiedene Lehrkräfte der Schule mit allen Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern, welche bei der Anmeldung den Wahlpflichtkurs Musik als Wunschprofil angegeben hatten, ein im Ergebnis mit einer Punktsumme von maximal 12 Punkten bewertetes Auswahlgespräch durch. Sodann wurde festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Mindesteignung nachgewiesen hatten; laut Einrichtungsvermerk der Schule waren dies insgesamt 44 Bewerberkinder, davon drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf (vgl. Bl. 3 und Bl. 14 ff. des Generalvorgangs). Diese drei Kinder, von denen eines eine den Wert von 2,8 übersteigende Durchschnittsnote hat, erhielten vorrangig drei der zur Verfügung stehenden 26 Plätze (vgl. Bl. 14 ff. des Generalvorgangs). Besondere Härtefälle wurden nicht anerkannt. Zur Erfüllung der Quote aus § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP wurde sodann ein weiterer der 23 verbleibenden Schulplätze an ein Bewerberkind vergeben, welches in der Förderprognose eine Durchschnittsnote von 2,8 hat, die Voraussetzung der Mindesteignung erfüllt und für den Profilzug Musik angemeldet worden war (vgl. Bl. 3 des Generalvorgangs; Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“, Bewerberin H... ). Dabei sind die zwei im Ergebnis in die Profilklasse Musik aufgenommenen Kinder mit einem Durchschnitt von 2,8 oder höher Teil der Gruppe der dieses Jahr insgesamt in die vier Profilklassen der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule aufgenommenen 20 Kinder mit diesem Leistungsprofil; die vorgegebene Quote von insgesamt 25 Prozent (26 Plätze) konnte mangels ausreichender Bewerberzahlen mit Mindesteignung nicht erfüllt werden (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP sowie Bl. 2 des Generalvorgangs). Schließlich wurden von den restlichen 22 Schulplätzen im Profilzug Musik entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP zunächst 21 Plätze an all jene Kinder vergeben, die in den Auswahlgesprächen Punktsummen von 12 bis 9 erreicht hatten. Der verbleibende Platz wurde unter den vier Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Punktsumme von 8 verlost; die drei nicht ausgelosten Kinder mit 8 Punkten erhielten die Nachrückerplätze 1 bis 3 (vgl. Bl. 4 des Generalvorgangs). Die Antragstellerin zu 1, welche auf Grundlage des Aufnahmegesprächs nur eine Punktsumme von 7 Punkten erreicht hatte, erhielt infolgedessen eine Ablehnung. b) Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht entgegen der Ansicht der Antragsteller den Vorgaben des § 14 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP. (1) Zunächst geht die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass das durchgeführte Aufnahmeverfahren und hier insbesondere die Durchführung der Aufnahmegespräche nicht an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet. Zwar ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, dass nicht allein die Schulleiterin, sondern - was insoweit auch unstreitig ist - eine größere Anzahl von Lehrkräften der Sophie-Scholl-Schule an der Durchführung der diesjährigen Auswahlgespräche beteiligt gewesen ist (vgl. die diversen handschriftlichen Kürzel/Unterschriften auf den in dem Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“ enthaltenen Protokollen). Es bedurfte daher einer ordnungsgemäßen „Beauftragung“ dieser Lehrkräfte im oben genannten Sinne durch die Schulleitung. Vorliegend fehlt es bisher, anders als zum Beispiel im Jahr 2014 (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -), zwar an der Vorlage eines insoweit aussagekräftigen Protokolls. Dennoch sieht die Kammer es im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als noch ausreichend an, dass die Schulleiterin aktenkundig versichert hat, dass am 14. Februar 2019, mithin vor Durchführung der Aufnahmegespräche, eine Dienstbesprechung stattgefunden habe, in deren Rahmen allen später gesprächsführenden Lehrkräften die erforderlichen Gesprächsvorgaben vermittelt und an alle die einschlägigen Hinweisblätter ausgeteilt worden seien (vgl. Vermerk auf Bl. 1 des Abschnitts „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatzes entspr. Auswahlverf.“ im Generalvorgang; insoweit offen gelassen in den Beschlüssen vom 31. Juli 2019 in den drei o.g. Verfahren VG 14 L 201.19, VG 14 L 220.19 und VG 14 L 256.19, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dafür, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen, spricht neben dem bezeichneten Vermerk jedenfalls auch der Umstand, dass alle gesprächsführenden Lehrkräfte nachweislich identische Auswertungs- und Protokollbögen verwendet haben (vgl. z.B. die drei letzten Seiten des Einzelvorgangs der Antragstellerin zu 1 sowie die entsprechenden Protokolle im Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“). (2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind bei summarischer Prüfung weder die diesjährigen inhaltlichen Gesprächsvorgaben (Verlauf, Inhalt, Bewertungsmaßstäbe) noch die Anwendung derselben im Rahmen des vorliegend zu prüfenden Aufnahmeverfahrens für die Profilklasse Musik zu beanstanden. Vielmehr genügen sie nach Auffassung der Kammer den oben dargestellten, an standardisierte Aufnahmegespräche zu stellenden Anforderungen. (a) Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Aufnahmegespräche an der Sophie-Scholl-Schule enthält zunächst der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP genannte Kompetenzkatalog in seiner aktuellsten, auf der Homepage der Schule veröffentlichten Fassung vom 4. Oktober 2018 (vgl. www.sophie-scholl-schule.eu/schulprogramm, abgerufen am 24. Juli 2019, ebenfalls erreichbar über einen Link im Berliner Schulverzeichnis; die vom Antragsgegner im Generalvorgang übermittelte Fassung des Kompetenzkatalogs vom 7. Februar 2016 ist inhaltlich identisch, vgl. Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“ des Generalvorgangs). Darin wird unterschieden zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen: „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (Bewertungsbereich III). Sodann werden die Vorgaben für den Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ für das Neigungsfach Musik wie folgt weiter konkretisiert: „Spielen eines Musikinstruments, Ausbildung in Gesang (Nachweis durch Vorspiel, Vorsingen oder Bescheinigung). Nachweis musiktheoretischer und praktischer Kenntnisse im Test (Bestimmen, Hören, Imitieren)“; als zu erreichende Punktwerte sind vorgesehen: 6 Punkte (überdurchschnittlich), 4 Punkte (fortgeschritten), 2 Punkte (grundlegend) und 0 Punkte. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ lauten: „- Teilnahme an schulischen Musik-AGs; - Teilnahme an außerschulischen Ensembles; - Auftritte bei außerschulischen Konzerten; - Teilnahme an musikalischem Profilzug“. Dieser Bereich kann mit 3, 2, 1 oder 0 Punkten bewertet werden (vgl. zu alldem: Kompetenzkatalog auf S. 6 des Schulprogramms, a.a.O.). Eine weitere Konkretisierung im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält das den glaubhaften Angaben des Antragsgegners zufolge an die gesprächsführenden Lehrkräfte vorab ausgeteilte Merkblatt „Hinweise zu den Aufnahmebedingungen an der Sophie-Scholl-Schule 2019 für die Fachlehrer“ (vgl. Ausdruck im Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“ des Generalvorgangs). Darin heißt es im Hinblick auf das Profil Musik u.a.: „Mindestvoraussetzungen: Berücksichtigt wird die Note im Fach Musik, Notenkenntnisse und Instrumentalerfahrung. Die Instrumentalerfahrung sollte durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen werden. In jedem Fall wird mit dem Anmeldegespräch ein Termin zum Vorspielen und für einen mündlichen Test vereinbart.; Mögliche zusätzliche Qualifikationsnachweise: Nachweis der Teilnahme an AGs, WUV und anderen musikalischen Aktivitäten inner- und außerhalb der Schule (z.B. Chor, Jugendmusikschule u.a.) (*WUV = Wahlunterricht verbindlich)“. Im allgemeinen Teil des Hinweisblattes heißt es ferner: „Außer- und innerschulisches zusätzliches Engagement (Kunstschule, Musikschule, Wettbewerbe usw.) müssen nachgewiesen werden - die Belege (nicht älter als 2 Jahre) kommen mit zu den Unterlagen.“. Aus den an die gesprächsführenden Lehrkräfte ausgeteilten und von ihnen jeweils als Ergebnisprotokoll handschriftlich ausgefüllten Auswertungsbögen ergeben sich ebenfalls weitere Anhaltspunkte dafür, wie die Gespräche hinsichtlich der Bewertungsbereiche II und III inhaltlich zu führen und zu bewerten sind (vgl. die drei jeweils mit „MuW1 - Anmeldung“ überschriebenen Bögen auf den letzten drei Seiten des Einzelvorgangs der Antragstellerin zu 1). Konkret ist dort Folgendes vorgegeben: -zum Bewertungsbereich II „Fachbezogene Kompetenzen“: „Instrumentale/Vokale Kompetenz (Nachweis instrumentaltechnischer/stimmtechnischer und musikalischer Fähigkeiten durch Vorspielen/Vorsingen); Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten im Test (Lesen, Hören, Produzieren, Imitieren)“; -zum Bewertungsbereich III „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen (extracurricular)“: „0 Punkte = keine bewertungsrelevanten Erfahrungen 1 Punkt = Bei belegter Teilnahme an einer außerunterrichtlichen musikalischen Tätigkeit von mind. 1 Jahr und/oder Teilnahme an einem Musikprojekt mit abschließendem Konzert/abschließender Aufführung mit gewissem Anspruch. 2 Punkte = a) Wenn diese Teilnahme mind. die letzten 2 Jahre angedauert hat oder bei b) belegter Teilnahme an anerkannten Musikwettbewerben oder Ensembles, bei denen bereits eine Vorentscheidung getroffen wurde. 3 Punkte = Wenn b) (siehe 2 Punkte) mind. die letzten 2 Jahre angedauert hat.“. Weitere Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ergeben sich aus den Auswertungsbögen selbst sowie aus den vom Antragsgegner ergänzend vorgelegten Gesprächsunterlagen (vgl. Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). In diesen wird weiter detailliert, wann bestimmte Punktwerte zu vergeben sind oder nicht (vgl. Merkblatt „MuW1 - Anmeldung Erwartungshorizont, Kriterien der Bewertung“, Bl. 55 f. der Gerichtsakte). Ferner werden daraus im Einzelnen die den Bewerberinnen und Bewerbern im musiktheoretisch-praktischen Test im diesjährigen Aufnahmeverfahren konkret gestellten Aufgaben sowie die jeweils korrespondierenden Bewertungsvorgaben deutlich (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). (b) Diese Gesprächsvorgaben genügen in ihrer Gesamtheit den oben dargestellten rechtlichen Anforderungen an standardisierte Aufnahmegespräche im schulischen Bereich. Denn aus der Zusammenschau all dieser Vorgaben, von denen nach dem oben Gesagten davon ausgegangen wird, dass die gesprächsführenden Lehrkräfte sie vor Gesprächsbeginn kannten, ergibt sich klar und deutlich der vorgesehene Gesprächsablauf und Inhalt, aber auch die jeweils anzulegenden einheitlichen Bewertungsmaßstäbe. Insoweit wird vor allem Bezug genommen auf das Merkblatt „MuW1 - Anmeldung Erwartungshorizont, Kriterien der Bewertung“ (Bl. 55 f. der Gerichtsakte) betreffend die Bewertungsmaßstäbe im ersten Unterpunkt des Bewertungsbereichs II „Instrumentale/Vokale Kompetenz“ und im Bewertungsbereich III sowie auf die Aufgabenblätter und den Auswertungsbogen betreffend den „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten im Test“ (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte). Soweit den bewertenden Lehrkräften im Bewertungsbereich II beim Unterpunkt „Instrumentale/Vokale Kompetenz“ zweifellos ein gewisser (Rest-)Spielraum hinsichtlich der Bewertung des instrumentalen oder vokalen Vortrags bleibt, gilt die bisher von der Kammer zur Gesprächsbewertung insgesamt vertretene Auffassung, dass diese Bewertung, da sie aus der auf dem unmittelbaren persönlichen Eindruck beruhenden fachlich-pädagogischen Einschätzung der gesprächsführenden Lehrkraft folgt, letztlich nur einer eingeschränkten (gerichtlichen) Kontrolle unterworfen werden kann (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 29. August 2016 - VG 14 L 343.16 -). Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen selbst bei Anlegung der oben dargestellten strengen Maßstäbe nicht, da auch für diesen Teilbereich der äußere Ablauf und die in die Bewertung einzubeziehenden Aspekte einheitlich und im Vorhinein in detaillierter Weise festgelegt worden sind, so dass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass der von Kompetenzkatalog, Merk- und Hinweisblättern sowie Auswertungs- und Aufgabenbögen vorgegebene Rahmen geeignet ist, eine jedem Bewerberkind abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen. (c) Nach eingehender Durchsicht und dem Vergleich der dem Gericht vorliegenden Auswertungs- bzw. Protokollbögen (vgl. 26 Bewertungsbögen im Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“ sowie zwei Bewertungsbögen der Antragstellerin zu 1 sowie des Sohnes der Antragsteller des Verfahrens VG 14 L 167.19) ist die Kammer der Überzeugung, dass die oben dargestellten Gesprächs- und Bewertungsvorgaben im diesjährigen Auswahlverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt worden sind. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das mit der Antragstellerin zu 1 am 16. Februar 2019 geführte Gespräch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller entspricht die Bewertung der Antragstellerin zu 1 sowohl im Bewertungsbereich II (2 Punkte) als auch im Bewertungsbereich III (2 Punkte) den vorgegebenen Bewertungsmaßstäben. Zudem ist das Zustandekommen dieser Bewertungsergebnisse auch in hinreichender Weise dokumentiert. Im Bewertungsbereich II „Fachbezogene Kompetenzen“ hat die Antragstellerin zu 1 2 Punkte, mithin die Bewertung „grundlegend“ erhalten (vgl. Anmerkung 5 im Kompetenzkatalog auf S. 6 des Schulprogramms, a.a.O.). Grundlage für diese Bewertung war einerseits ihr Testergebnis, andererseits die Bewertung ihres Klaviervorspiels. Beide Bewertungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nimmt man die allen Kindern in gleicher Weise gestellten Testaufgaben in den Blick und vergleicht sie mit der insoweit vorgegebenen Bewertungstabelle (vgl. z.B. das letzte Blatt des Einzelvorgangs der Antragstellerin zu 1), so liegen die jeweiligen Bewertungsmaßstäbe unmittelbar auf der Hand. Beispielhaft erläutert sei dies an Aufgabe 1 (Bl. 52/53 der Gerichtsakte): Die Fragestellung „Wie heißen die Notennamen und Notenwerte? (Beispiel: Achtelnote b)“ beinhaltet zwei verschiedene Aspekte, so dass bei jeder der vier Teilaufgaben (1 bis 4) eine ganz falsche, eine hinsichtlich eines Aspekts richtige und eine ganz richtige Antwort möglich ist. Dies korrespondiert mit der möglichen Vergabe von 0, 0,5 oder 1 Punkt pro Aufgabe, so dass ein Bewerberkind - wie hier die Antragstellerin zu 1 - maximal 8 x 0,5 bzw. 4 Punkte erreichen kann. Eine Bewertung mit halben Punkten weist hingegen beispielhaft die Bewertungstabelle des Kindes B...aus: So hat dieser Bewerber bei den Teilaufgaben 1 und 2 der Aufgabe 1 jeweils einen Punkt erhalten (Notenname und Notenwert richtig) und bei den Teilaufgaben 3 und 4 jeweils nur einen halben Punkt (nur Notenname oder Notenwert richtig; vgl. z.B. auch die Bewertung der Aufgabe 1 bei der Bewerberin A... ). Ähnliches gilt auch für die anderen Aufgaben und ihre Bewertung: Die Zuordnung von richtigen, teilrichtigen oder falschen Antworten zu den entsprechend zu vergebenden Bewertungspunkten („BE“ = Bewertungseinheiten) ist jeweils eindeutig. Auch gegen die von den Antragstellern beanstandete Umrechnungstabelle betreffend die Umrechnung der erreichten Testpunkte (höchstens 32) in die für die abschließende Bewertung maßgebliche Punkteskala von 0 bis 3 bestehen keine Bedenken. Die für alle Bewerberkinder in gleicher Weise geltende Festlegung der Schule, dass bei 22,5 bis 17 Testpunkten nur 1 Bewertungspunkt vergeben wird, fällt in den Gestaltungsspielraum der Schule; ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Auch die Berechnung und Umrechnung der von der Antragstellerin zu 1 erreichten Punkte weist keine Fehler auf: Sie kommt in diesem Teilbereich des Bewertungsbereichs II „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten im Test (Lesen, Hören, Produzieren, Imitieren“ vielmehr auf insgesamt 1 Punkt von 3 möglichen Punkten (vgl. „Protokollanlage“ im Einzelvorgang der Antragstellerin zu 1). Die inhaltliche Ausgestaltung des Tests ist ebenso wenig zu rügen, denn er greift genau diejenigen Kompetenzen auf, welche laut Kompetenzkatalog in diesem Teilbereich überprüft werden sollen (vgl. Kompetenzkatalog auf S. 6 des Schulprogramms, a.a.O.). Die von Antragstellerseite gegen die Bewertung des Klaviervorspiels der Antragstellerin zu 1 mit (höchstens) einem von drei möglichen Punkten vorgebrachten Einwände vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Ausweislich des vom Antragsgegner eingereichten Merkblatts „Erwartungshorizont, Kriterien der Bewertung“, welches die im Bewertungsbogen selbst enthaltenen knappen Bewertungsvorgaben eingehender erläutert (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte), ergibt sich, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber dann 0 Punkte erhalten soll, wenn „sehr einfache Lieder“ wie etwa beim Klaviervorspiel der Flohwalzer oder einfachste Kinderlieder („z.B. Ist ein Mann in’n Brunn‘ gefallen“, vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte) gespielt werden. Zudem ist vorgegeben, dass bei der Bewertung auch die „Lerndauer“ bzw. die „Dauer des Instrumentalunterrichts des Bewerbers/der Bewerberin“ berücksichtigt und ins Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad des vorgespielten Stücks gesetzt werden soll (Bl. 56 der Gerichtsakte). 1 Punkt soll dem Merkblatt zufolge ein Bewerberkind erhalten, welches beim Vorspiel „erkennbare musikalische Grundfähigkeiten (Dynamik/Agogik etc.) bei einem flüssigen Vortrag von einfacher Literatur [zeigt] (Beispiele Klavier: beidhändig/unabhängige Hände, mind. zweistimmig, Klavierbüchlein von D.G. Türk, Clementis 100 achttaktige Stücke, Für Elise (ohne Mittelteil)“ (Bl. 55 der Gerichtsakte). Angesichts dieser sehr präzisen Vorgaben ist die Bewertung des Vorspiels des Liedes „Summ, summ, summ“ durch die Antragstellerin zu 1, die zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre Klavierunterricht gehabt hatte, ohne weitere Angaben aus sich heraus plausibel und nachvollziehbar. Die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 in diesem Teilbereich letztlich mit 0 oder 1 Punkt bewertet worden ist - dies ist im Bewertungsbogen nicht explizit eingetragen -, kann letztlich offen bleiben, denn angesichts der vom Antragsgegner behaupteten und ausweislich der Akten auch tatsächlich durchgeführten Praxis, die rechnerisch ermittelten Punktsummen im Bewertungsbereich II jeweils aufzurunden, hätte die Antragstellerin zu 1 sowohl in dem einen als auch dem anderen Fall für den Bewertungsbereich II insgesamt 2 Punkte (= 1 Punkt aus dem Test + 0 oder 1 Punkt für das Vorspiel) erhalten. Die Behauptung der Antragstellerseite, es handele sich bei dem Kinderlied „Summ, summ, summ“ mindestens um ein „mittelschweres Stück“, dessen fehlerfreier Vortrag zu einer deutlich höheren Bewertung hätte führen müssen, ist hingegen nicht nachvollziehbar und auch nicht objektiv begründbar. Dies gilt insbesondere angesichts der auf dem Merkblatt aufgelisteten Beispiele für mittelschwere - und im Wesentlichen gerichtsbekannte - Literatur: „Album für die Jugend, Notenbüchlein für Anna Magdalena Bach […] Filmmusik-Klassiker im Original, wie Amelie, Twilight“ (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte). Im Bewertungsbereich III „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ hat die Antragstellerin zu 1 zwei von drei möglichen Punkten erhalten. Die von ihr begehrte Bewertung mit der Maximalpunktzahl von drei Punkten hätte sie nach dem Auswertungsbogen nur erhalten können, wenn sie nachgewiesen (belegt) hätte, dass sie mindestens die letzten zwei Jahre an anerkannten Musikwettbewerben oder Ensembles teilgenommen hat, bei denen bereits eine Vorentscheidung getroffen wurde (vgl. Auswertungsbogen der Antragstellerin zu 1 des Einzelvorgangs sowie Bl. 56 der Gerichtsakte). Erläutert werden diese Voraussetzungen wiederum durch das Merkblatt „Erwartungshorizont/Kriterien der Bewertung“; gemeint soll damit sein: „die Teilnahme an Jugend Musiziert oder einer Endrunde bei einer Castingshow, die Mitgliedschaft beim Staats- oder Domchor oder gleichwertigen Chören oder ein Stipendium als Jungstudent an einer Musikhochschule; ‚Vorentscheidung‘ meint dabei z.B. Aufnahmeprüfung, Vorspiel/Vorsingen, Casting“ (Bl. 56 der Gerichtsakte). Legt man diese Maßstäbe an, so ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 1 für diesen Bewertungsbereich zwar zwei, aber nicht die maximalen drei Punkte zuerkannt bekommen hat. Zwar hat sie neben dem seit 2014 (mit kurzen Unterbrechungen) besuchten Klavierunterricht seit der 1. Klasse im Schulchor gesungen, seit der 4. Klasse dann im Musicalchor der Grundschule - wohl als Arbeitsgemeinschaft - und in diesem Rahmen auch an diversen Aufführungen in- und außerhalb der Schule mitgewirkt (vgl. die Nachweise im Einzelvorgang der Antragstellerin zu 1). Hingegen ist nicht belegt und glaubhaft gemacht, dass der Aufnahme in den Musicalchor ihrer Grundschule eine einer Aufnahmeprüfung oder einem Casting vergleichbare Zulassung („Vorentscheidung“) vorangegangen ist. Dies ergibt sich nämlich weder aus den von der Grundschule erstellten Unterlagen (Förderprognose, Zeugnis, Empfehlungsschreiben der Musiklehrerin Frau A...vom 11. Februar 2019 im Einzelvorgang der Antragstellerin zu 1) noch aus den Angaben auf der Internetseite der von der Antragstellerin zu 1 besuchten Peter-Petersen-Grundschule zu der Arbeitsgemeinschaft „Musical-Chor“. Vielmehr scheint die Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler offen zu sein (vgl. https://pps-berlin.de/schulleben/arbeitsgemeinschaften/, abgerufen am 1. August 2019). Nach alldem ist die Gesamtbewertung der Antragstellerin zu 1, die im Bewertungsbereich I unstreitig und zu Recht die Maximalpunktzahl von 3 Punkten erhalten hat, mit einer im Ergebnis nicht zur Aufnahme führenden Gesamtsumme von 7 von 12 erreichbaren Punkten nicht zu beanstanden. bb) Soweit die Antragsteller rügen, dass andere Bewerberinnen und Bewerber zu Unrecht mit Punktsummen von 8 bis 12 Punkten bewertet worden seien (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte), haben sie im Ergebnis keine Fälle aufgezeigt, in denen tatsächlich rechtsfehlerhaftes Handeln festzustellen wäre. Auch im Übrigen hat die stichprobenartige Nachprüfung der von den Lehrkräften der Sophie-Scholl-Schule vorgenommenen Bewertungen im diesjährigen Aufnahmeverfahren für die Profilklasse Musik keine rechtserheblichen Bewertungsfehler zutage gefördert. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Bewertung des Kindes F...mit 6 Punkten im Bewertungsbereich II nicht zu beanstanden. Das Kind hatte 30 Bewertungseinheiten im Test erreicht, was beanstandungsfrei zu einer Punktbewertung mit 3 Punkten für diesen Teilbereich geführt hat. Für das Vorspiel von zwei Stücken auf dem Horn bekam es (mindestens) zwei Punkte zuerkannt, so dass es insgesamt (aufgerundet) 6 Punkte für diesen Bewertungsbereich erhielt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist den oben dargestellten Bewertungsvorgaben zufolge nicht zu beanstanden, dass die Lehrkraft bei der Bewertung ausdrücklich berücksichtigt hat, dass das Kind erst vor ca. einem Dreivierteljahr mit dem Erlernen des Instruments begonnen hatte. Angesichts der in den Akten befindlichen schriftlichen Bestätigung der Hornistin des Orchesters der Komischen Oper Berlin vom 14. Februar 2019, aus der sich ergibt, dass das Bewerberkind B... seit April 2018 bei ihr Hornunterricht nimmt, ist auch nicht ersichtlich, worauf die Antragsteller ihre ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung stützen, das Kind könne falsche Angaben zur Lerndauer gemacht haben. Ebenso wenig ist die Bewertung des Bewerberkindes R...mit 2 Punkten im Bewertungsbereich III zu beanstanden. Zwar behaupten die Antragsteller, dass dieses Kind die Bewertung erhalten habe, ohne die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Dies stimmt jedoch nicht mit den Tatsachen überein. Vielmehr enthalten die Verwaltungsvorgänge aktuelle Bescheinigungen über die Teilnahme der betreffenden Bewerberin an mehrjährigem außerschulischem Gesangsunterricht, über die mittelfristige Mitgliedschaft in einem (außerschulischen) Musicalensemble und über die Teilnahme an wöchentlichen „Contemporary Jazz“-Kursen. Wieso die Bewertung dieser belegten extracurricularen Erfahrungen mit 2 Punkten als - wie die Antragstellerseite geltend macht - willkürlich anzusehen sein sollte, erschließt sich nicht (vgl. zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Bepunktung oben S. 10 ff. sowie die entsprechende Bewertung der Antragstellerin zu 1). Die von Antragstellerseite gegen die Bewertung des Bewerberkindes J... vorgebrachten Einwände vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. Bl. 4 und 7 der Gerichtsakte). Ihre Argumentation würde nur dann zutreffen, wenn die von der Bewerberin H... im musiktheoretisch-praktischen Test unstreitig erhaltene Bewertung mit 0 Punkten zwingend bedeuten würde, dass sie im Bewertungsbereich II „Fachbezogene Kompetenzen“ insgesamt nur 0 Punkte hätte zugesprochen bekommen dürfen. Dies ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall, denn nach den eindeutigen Vorgaben von Kompetenzkatalog, Merk- und Hinweisblättern sowie Protokollbögen setzt sich die Bewertung des Bewertungsbereichs II mit maximal 6 Punkten aus zwei Teilen zusammen, und zwar aus jeweils maximal 3 Punkten für die Teilbereiche „Instrumentale/Vokale Kompetenz“ und „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten im Test“ (vgl. auch Bl. 47 ff. der Gerichtsakte). Wie sich aus den Protokoll- und Bewertungsbögen der Bewerberin H... ergibt (vgl. die Anmeldeunterlagen im Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“), hat diese, wie gesagt, 0 Punkte im Teilbereich „Test“ erhalten, allerdings hat sie auf dem Klavier ein Menuett von Leopold Mozart vorgespielt, welches die Lehrkraft als „einfach“ eingestuft und hinsichtlich dessen Vortrags vermerkt hat: „musikalischer Vortrag, allerdings im Vergleich zur Lerndauer sehr einfach“. Hierfür hat sie - im Übrigen wie die Antragstellerin zu 1 - im Ergebnis 2 Punkte, mithin die Bewertung „grundlegend“ erhalten. Hiergegen gibt es aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern, denn weder sind sachfremde oder willkürliche noch von den vorgegebenen Maßstäben abweichende Erwägungen ersichtlich, vielmehr erscheint die Bewertung anhand der vorhandenen Dokumentation plausibel und aus sich heraus nachvollziehbar. Das Bewerberkind J... hätte nach Auffassung der Antragstellerseite für den Bewertungsbereich II maximal 2 Punkte erhalten dürfen anstelle der ihm tatsächlich zugesprochenen 4 Punkte (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte sowie die entsprechenden Anmeldeunterlagen im Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“). Dem ist nicht zu folgen; die aktenkundige Bewertung erscheint plausibel und das Zustandekommen des Bewertungsergebnisses ausreichend dokumentiert. So hat der Bewerber S... im Test (1. Teilbereich) 24 Bewertungseinheiten, mithin 2 Bewertungspunkte erreicht, im anderen Teilbereich, dem Vorspiel - hier in Form des Klaviervorspiels einer Ballade von Friedrich Burgmüller -, entweder einen sodann aufgerundeten Punkt oder unmittelbar 2 Punkte erhalten. Zur Art und Weise des Vortrags hat die Lehrkraft notiert: „gutes Niveau im Vergleich zur Lerndauer, sicher und musikalisch vorgetragen“. Damit hat sie ganz offensichtlich auf die vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe (Lerndauer; Agogik/Dynamik usw.) abgestellt; die Einordnung des Stückes als „mittelschwer“ dürfte ebenfalls mit den entsprechenden Vorgaben vereinbar sein. Berücksichtigt man den Umstand, dass für diesen Teilbereich dann 2 Punkte vergeben werden sollen, wenn „angemessene Fähigkeiten“ gezeigt werden (vgl. zu alldem: Bl. 55 der Gerichtsakte), so erschließt sich nach alldem nicht, wie die Antragstellerseite zu ihrer nicht weiter begründeten Behauptung kommt, dass die Bewertung dieses Bewerbers rechtsfehlerhaft sei. Auch hinsichtlich des Bewerberkindes R... können die vorgebrachten Einwände nicht zum Erfolg führen (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte). Auch diesbezüglich übergeht die Antragstellerseite nämlich den bereits mehrfach dargestellten Umstand, dass sich die Bewertung des Bewertungsbereiches II aus zwei Teilbewertungen zusammensetzt. Allein der Umstand, dass ein Bewerberkind eine bestimmte Punktzahl im Test erreicht oder nicht erreicht hat, bedeutet - wie gesagt - noch nicht, dass diese Punktzahl eins zu eins auf die Gesamtbewertung des Bewertungsbereichs „Fachbezogene Kompetenzen“ zu übertragen wäre. So stimmt es, dass der Bewerber T... im Test schlecht abgeschnitten und in diesem Teilbereich lediglich 0 Punkte erreicht hat. Für den Teilbereich „Instrumentale/Vokale Kompetenz“ hat er jedoch offensichtlich 3 (aufgerundete) Punkte bekommen. Diese Bewertung mit der für diesen Teilbereich maximalen Punktzahl, mithin der zugrunde liegenden Einschätzung „überdurchschnittliche Fähigkeiten“ (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte), ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr ergibt sie sich ohne Weiteres aus den schriftlich dokumentierten Angaben der gesprächsführenden Lehrkraft. Diesen Angaben zufolge hat der Bewerber T... nach - insoweit wie die Antragstellerin zu 1 - vier Jahren Klavierunterricht eine Mazurka von Chopin und die Sonatine G-Dur von Beethoven vorgespielt. Der Vortrag dieser Stücke wurde von der Lehrkraft als „sehr nuanciert“ beschrieben, die Stücke selbst als anspruchsvolle Literatur eingestuft. Diese Einschätzungen entsprechen den vorgegebenen Bewertungsmaßstäben (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte) und lassen auch im Übrigen weder willkürliche, sachfremde noch schlechterdings nicht nachvollziehbare Erwägungen erkennen. Soweit bei der gerichtlichen Kontrolle der vorgelegten Auswahlunterlagen aufgefallen ist, dass der bewertenden Lehrkraft bei der Auswertung des Tests der Bewerberin A... ein Rechenfehler unterlaufen ist (vgl. Ordner „Anmeldungen 2019/2020 Musik/Originale“), hat sich dieser nicht auf die Gesamtbewertung des Bereichs „Fachbezogene Kompetenzen“ ausgewirkt. Zwar hätte die Bewerberin für die Antwort auf Aufgabe 1 lediglich 2 Punkte und nicht - wie geschehen - 4 Punkte, mithin im Test insgesamt nicht 29,5, sondern 27,5 Bewertungseinheiten und folglich insgesamt 2 Punkte und nicht - wie geschehen - 3 Punkte für den Teilbereich „Test“ erhalten dürfen. Allerdings ergibt sich aus der Bewertung des Teilbereichs „Instrumentale/Vokale Kompetenz“, dass die Bewerberin sowohl ein Stück auf dem Tenorsaxofon (Main Theme aus Star Wars/John Williams) vorgespielt als auch ein Gesangsstück („Hey“ von Andreas Burani) vorgetragen hat. Zum Vortrag hat die bewertende Lehrkraft bemerkt: „Genau richtiges Niveau gewählt. Sax. sicher, fehlerfrei, sehr gut. Gesang: hervorragend intoniert, tolle Stimme!“; die Stücke selbst wurden - was mit den Bewertungsvorgaben ganz offensichtlich übereinstimmt (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte) - als mittelschwer eingestuft. Legt man die oben dargestellten Maßstäbe an, so ist gegen die Bewertung dieser Darbietungen mit 3 Punkten, mithin der Bewertung als Nachweis „überdurchschnittliche[r] Fähigkeiten“ in rechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden, so dass die Vergabe von 6 Punkten - nach Aufrundung der 5 erreichten Punkte [2 Punkte Test + 3 Punkte Vorspiel/Vortrag] - rechtsfehlerfrei erfolgt ist. cc) Schließlich hält die Kammer im Hinblick auf die seitens der Antragstellervertreter zum wiederholten Male geltend gemachten grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Auswahlverfahren an der Sophie-Scholl-Schule (vgl. Bl. 5 ff. sowie insbesondere Bl. 7 ff. der Gerichtsakte) an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, der zufolge das Auswahlverfahren gemäß § 14 Aufnahme VO-SbP in rechtlicher Hinsicht nicht grundsätzlich zu beanstanden ist, und verweist insoweit auf die Begründung ihrer Entscheidungen aus den Vorjahren (vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom 29. August 2016 - VG 14 L 343.16 -, vom 21. August 2014 - VG 14 L 164.14 -, vom 14. August 2014 - VG 14 L 166.14 - und vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 -, Entscheidungsabdruck, S. 5, und 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 -, Entscheidungsabdruck, S. 4).