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Beschluss

14 L 220.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0731.14L220.19.00
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Leitsätze
1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.7) 2. Die Durchführung der für die Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule neigungsbezogen geführten Aufnahmegespräche ist rechtsfehlerhaft, wenn es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Zustandekommens der Bewertungen zumindest im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ fehlt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Bewertungen teils auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruhen.(Rn.20) 3. In der unzureichenden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bereich „Fachbezogene Kompetenzen“ liegt eine Rechtsverletzung.(Rn.32) 4. Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Bewertungsbereichs II „Fachbezogene Kompetenzen“ führt insgesamt zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens.(Rn.33) 5. Infolge einer Rechtsverletzung besteht ein Anspruch auf Kompensation der festgestellten Rechtsverletzung durch vorläufige Vergabe eines fiktiv freien Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule.(Rn.35)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule - Profilklasse Kunst - aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.7) 2. Die Durchführung der für die Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule neigungsbezogen geführten Aufnahmegespräche ist rechtsfehlerhaft, wenn es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Zustandekommens der Bewertungen zumindest im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ fehlt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Bewertungen teils auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruhen.(Rn.20) 3. In der unzureichenden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bereich „Fachbezogene Kompetenzen“ liegt eine Rechtsverletzung.(Rn.32) 4. Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Bewertungsbereichs II „Fachbezogene Kompetenzen“ führt insgesamt zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens.(Rn.33) 5. Infolge einer Rechtsverletzung besteht ein Anspruch auf Kompensation der festgestellten Rechtsverletzung durch vorläufige Vergabe eines fiktiv freien Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule.(Rn.35) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule - Profilklasse Kunst - aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule - Profilklasse Kunst - aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines auf die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule gerichteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung angesichts des bereits am 5. August 2019 beginnenden Schulunterrichtes nicht zugemutet werden kann. 1. Die Sophie-Scholl-Schule ist eine Integrierte Sekundarschule und gleichzeitig eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255). Die Aufnahme in die Sophie-Scholl-Schule wird geregelt von der aufgrund des § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2), und erfolgt abweichend von der allgemeinen Regelung in § 56 Abs. 6 SchulG nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 bis 4 und § 14 Aufnahme VO-SbP (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Neben den sogenannten SESB-Zügen (vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP), um die vorliegend nicht gestritten wird, werden an der Sophie-Scholl-Schule § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zufolge sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen zusammengefasst und unterrichtet werden. Die Zuordnung in diese Profil- oder Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend streiten die Beteiligten über die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers zu 1 in den zum Schuljahr 2019/2020 in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten Profilzug Kunst, den die Antragsteller bei der Anmeldung als Profilwunsch angegeben hatten (vgl. den Anmeldebogen im unfoliierten Einzelvorgang). 2. Zunächst ist die Festlegung der diesjährigen Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule rechtlich nicht zu beanstanden. So wurden für das Schuljahr 2019/2020 in der Jahrgangsstufe 7 neben zwei SESB-Zügen vier neigungsbezogene Profilzüge - nämlich je ein Profilzug Kunst, Musik, Wirtschaft/Arbeit/Technik (WAT) und Naturwissenschaften - eingerichtet. Der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll, wurde damit vollends entsprochen. Zudem kommt den Schulen hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht einzelner Bewerberinnen oder Bewerber auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15). Auch den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506), der bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse nicht überschritten werden darf, hat die Sophie-Scholl-Schule bei Einrichtung der neuen Jahrgangsstufe 7 Genüge getan, indem sie im Auswahlverfahren für das Schuljahr 2019/2020 für jeden Profilzug - und damit auch für die Profilklasse Kunst - von einer Frequenz von 26 zu besetzenden Plätzen ausgegangen ist und diese auch alle vergeben hat. 3. a) Den damit für die Profilklasse Kunst zur Verfügung stehenden 26 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren mindestens 78 Erstwunschanmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Wahlpflichtkurswunsch Kunst gegenüber, mithin lag zweifellos ein Fall der Übernachfrage vor (vgl. Tabelle „Aufnahmen 07K01 Kunst“, Bl. 28 des Generalvorgangs [26 Bewerbernamen], sowie die Tabelle „Ablehnungen 07K01 Kunst“, Bl. 35 ff. des Generalvorgangs [52 Bewerbernamen]). Soweit in dem vom Antragsgegner vorgelegten Einrichtungsvermerk vom 19. März 2019 in Bezug auf das Wahlpflichtfach Kunst von „84 Anmeldungen“ bzw. „81 Erstwünsche[n] und drei Zweitwünsche[n]“ die Rede ist (vgl. Bl. 5 des Generalvorgangs sowie Bl. 7 der Gerichtsakte), lässt sich diese Angabe anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen so nicht nachvollziehen. Denn selbst wenn man die vier nicht aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Erstwunsch Sophie-Scholl-Schule und dem Profilkurswunsch Kunst zu den auf den genannten Listen befindlichen Kindern hinzurechnet - dann wären es 82 mit Erstwunsch Kunst angemeldete Kinder gewesen - (vgl. Bl. 15 des Generalvorgangs [Kinder mit den lfd. Nrn. 13 bis 16, die sich dort und auf der profilunabhängigen, generellen Anmeldeliste finden, vgl. Bl. 22 ff. des Generalvorgangs, nicht aber in der Tabelle „Ablehnungen 07K01 Kunst“]), stimmt dies nicht ohne Weiteres mit den Berechnungen des Antragsgegners überein. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn jedenfalls bestand eine deutlicher Überhang an Erstwunschbewerberkindern im Vergleich zu den verfügbaren 26 Schulplätzen. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zu Unrecht ein - in Bezug auf den Schulwunsch - Zweitwunschkind in das Aufnahmeverfahren einbezogen worden wäre. Infolgedessen war - wie hier zu Recht geschehen - zwischen den ordnungsgemäß angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP durchzuführen. b) Die rechtlichen Vorgaben für dieses Eignungsfeststellungsverfahren sind wie folgt ausgestaltet: Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Als Grundlage dieser Eignungsfeststellung ist ein von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelter und von dieser genehmigter Kompetenzkatalog heranzuziehen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Sieht die Schule - wie im vorliegenden Fall - eine Überprüfung der Fähig- und Fertigkeiten der Bewerberkinder vor, haben die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Gespräche durchzuführen (§ 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 Aufnahme VO-SbP). Die Aufnahme in einen Profilzug der Sophie-Scholl-Schule setzt dabei zunächst voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die für das spezifische Angebot der Schule - hier also des jeweils ausgewählten Profilzuges - erforderliche Mindesteignung besitzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung (mindestens) fünf von zwölf möglichen Punkten erreicht. Lediglich Kinder, die sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ haben, erfüllen abweichend davon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von nur drei Punkten bzw. nur einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, bei Punktsummengleichheit entscheidet das Los (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. 4. Der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zufolge sind diese rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe der 26 Schulplätze des zum Schuljahr 2019/2020 neu eingerichteten Profilzuges Kunst der Sophie-Scholl-Schule nicht in jeder Hinsicht ausreichend beachtet worden. Insbesondere die Art und Weise der Durchführung der gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP geführten Gespräche ist nach Auffassung der Kammer rechtlich zu beanstanden und verletzt die hiesigen Antragsteller auch in ihren Rechten. a) Das diesjährige Auswahlverfahren für die Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule lief im Wesentlichen wie folgt ab: Zunächst führten Lehrkräfte der Schule mit allen Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern, welche bei der Anmeldung den Wahlpflichtkurs Kunst als Wunschprofil angegeben hatten, ein im Ergebnis mit einer Punktsumme von maximal 12 Punkten bewertetes Auswahlgespräch durch. Sodann wurde festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Mindesteignung nachgewiesen hatten; laut Einrichtungsvermerk der Schule waren dies insgesamt 48 Bewerberkinder, davon vier Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf (vgl. Bl. 5 und Bl. 14 ff. des Generalvorgangs). Diese vier Kinder, von denen zwei eine den Wert von 2,8 übersteigende Durchschnittsnote haben, erhielten vorrangig vier der zur Verfügung stehenden 26 Plätze (vgl. Bl. 14 ff. des Generalvorgangs). Besondere Härtefälle wurden nicht anerkannt. Zur Erfüllung der Quote aus § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP wurden sodann weitere fünf der 22 verbleibenden Schulplätze an Bewerberkinder vergeben, die in der Förderprognose eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher haben, die Voraussetzung der Mindesteignung erfüllen und für den Profilzug Kunst angemeldet worden waren. Dabei sind die sieben in die Profilklasse Kunst aufgenommenen Kinder mit einem Durchschnitt von 2,8 oder höher bzw. ohne Durchschnittsnote Teil der Gruppe der dieses Jahr insgesamt in die vier Profilklassen der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule aufgenommenen 20 Kinder mit diesem Leistungsprofil; die vorgegebene Quote von insgesamt 25 Prozent (26 Plätze) konnte mangels ausreichender Bewerberzahlen mit Mindesteignung nicht erfüllt werden (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP sowie Bl. 2 des Generalvorgangs). Schließlich wurden von den restlichen 17 Schulplätzen im Profilzug Kunst entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP zunächst 15 Plätze an all jene Kinder vergeben, die in den Auswahlgesprächen Punktsummen von 12 bis 10 erreicht hatten. Die restlichen zwei Plätze wurden unter den vier Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Punktsumme von 9 verlost; die beiden nicht ausgelosten Kinder mit 9 Punkten erhielten zunächst die Nachrückerplätze 1 und 2. Nachdem Mitte Juni 2019 ein aufgenommenes Kind seinen Platz zurückgegeben hatte, wurde das Kind mit dem ersten Nachrückerplatz (Punktsumme 9) aufgenommen (vgl. Abschnitt „Änderung nach Einrichtung“ im Generalvorgang). Der Antragsteller zu 1, welcher auf Grundlage des Aufnahmegesprächs - rechnerisch korrekt - nur eine Punktsumme von 6 Punkten erreicht hatte, erhielt infolgedessen eine Ablehnung. Grundsätzlich entspricht diese Vorgehensweise zwar den Vorgaben des § 14 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP. Die auf Grundlage der geführten Aufnahmegespräche ausgewiesenen Punktsummen sind jedoch nicht geeignet, als Grundlage für die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Profilklasse Kunst zu dienen, da sie nach Auffassung der Kammer in rechtswidriger Weise ermittelt worden sind. b) Wie oben dargestellt, sieht § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP vor, dass - sofern die Schule, wie hier, eine Überprüfung der Fähig- und Fertigkeiten beschlossen hat - die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte mit allen Schülerinnen und Schülern „neigungsbezogen standardisierte Gespräche“ führt. Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris). Schließlich dienen die „standardisierten Gespräche“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP in derselben Weise wie die „standardisierten Aufnahmegespräche“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 und die „qualifizierten Aufnahmegespräche“ gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 und 14 Aufnahme VO-SbP der Feststellung der (Mindest-)Eignung des jeweiligen Bewerberkindes für die besondere pädagogische Prägung der konkreten Schule bzw. für das besondere Profil eines bestimmten Zuges dieser Schule, und die Gesprächsergebnisse sind in gleicher Weise ausschlaggebend für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des jeweiligen Kindes in seine Wunschschule. Auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die Sophie-Scholl-Schule entscheidet nämlich die auf Grundlage der standardisierten Gespräche erreichte Punktsumme nicht lediglich schulintern über die Zuordnung zu einer bestimmten neigungsbezogenen Klasse - anderenfalls das Kind in eine Regelklasse aufgenommen werden könnte -, sondern nach dem oben Gesagten tatsächlich über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Schule als solche. Insofern scheint die im Hinweisblatt der Schule für das Gespräch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP gewählte Bezeichnung als bloßes „Anmeldegespräch“ in die falsche Richtung zu weisen (vgl. Ausdruck im Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“ im Generalvorgang). Denn bei diesen Gesprächen handelt es sich offensichtlich um ein einem Test vergleichbares „Aufnahmegespräch“ (Überprüfung) und nicht um ein bloßes „Anmeldegespräch“, in dessen Rahmen zum Beispiel die Aufnahme als solche nicht beeinflussende Vorlieben und Wünsche (Religionsunterricht, Schwerpunktunterricht, Ganztagsbetreuung, gesundheitliche Besonderheiten etc.) abgefragt werden könnten (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - OVG 3 S 77.16 -, Entscheidungsabdruck, S. 7 m.w.N. sowie den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP a.E.). Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Juli 2019 geltend macht, dass die rechtlichen Vorgaben für Aufnahmegespräche an den grundständigen bilingualen Gymnasien gemäß § 5 Aufnahme VO-SbP nicht auf die an der Sophie-Scholl-Schule zu führenden Gespräche übertragbar seien, da es sich dort um eine Bestenauslese handele, hier aber um die Ermittlung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für ein fachspezifisches Profil, überzeugt dies nicht. Auch bei den Aufnahmegesprächen an der Sophie-Scholl-Schule geht es insofern um eine Bestenauslese, als auf Grundlage der Gespräche diejenigen Bewerberkinder ausgewählt werden sollen, die am besten geeignet sind für das von ihnen gewählte, spezifische Profil, also zum Beispiel um die Feststellung von Ausmaß und Tiefe der tatsächlichen künstlerischen Neigung eines Kindes, welches die Aufnahme in die Profilklasse Kunst begehrt. Ziel dabei ist es zu klären, ob - wie der Antragsgegner selbst vorträgt (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte) - erwartet werden kann, dass das Bewerberkind aufgrund seiner besonderen Neigung die entsprechende pädagogische Schwerpunktsetzung - bis zu 9 Stunden Unterricht im Profilfach - während der gesamten Sekundarstufe I wird erfolgreich durchhalten können. Dieselbe Ratio verbirgt sich jedoch letztlich hinter zahlreichen, wenn nicht sogar allen in der Aufnahme VO-SbP enthaltenen Regelungen über die Aufnahmeverfahren an den verschiedenartigen Schulen besonderer pädagogischer Prägung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sowie in Bezug auf die grundständigen bilingualen Gymnasien: § 5 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Allein die inhaltlichen, auf die jeweilige pädagogische Prägung der Schule bezogenen Unterschiede der verschiedenen Eignungsfeststellungsverfahren („Bestenauslese“) rechtfertigen es nach Ansicht der Kammer nach dem oben Gesagten hingegen nicht, bei den an die Auswahlgespräche zu stellenden rechtlichen Anforderungen irgendwelche Abstriche zu machen. Für die „standardisierten Gespräche“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP gelten somit folgende rechtliche Vorgaben: Sie müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 -). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 -; ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 4). c) Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen im diesjährigen Auswahlverfahren eingehalten worden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass nicht allein die Schulleiterin, sondern - was insoweit auch unstreitig ist - eine größere Anzahl von Lehrerinnen und Lehrern der Sophie-Scholl-Schule an der Durchführung der diesjährigen Auswahlgespräche beteiligt gewesen ist (vgl. die handschriftlichen Kürzel auf den in dem Ordner „Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale“ enthaltenen Protokollen). Es hätte daher in jedem Fall einer ordnungsgemäßen „Beauftragung“ dieser Lehrkräfte im oben genannten Sinne bedurft. An einer solchen bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Anders als zum Beispiel im Jahr 2014 (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -) gibt es nämlich kein Protokoll, aus welchem hervorgeht, dass mit bestimmten namentlich benannten (Fach-)Lehrkräften eine (Dienst-)Besprechung stattgefunden hat, in der die notwendigen Vorgaben vermittelt worden sind. Stattdessen findet sich im Generalvorgang lediglich ein Telefonvermerk eines Rechtsamtsmitarbeiters des Antragsgegners vom 27. Juni 2019, demzufolge die Schulleiterin angegeben hat, dass eine solche Dienstbesprechung am 14. Februar 2019 stattgefunden habe und in deren Rahmen schriftlich fixierte Hinweise zur Vorgehensweise an die Lehrkräfte ausgeteilt worden sein sollen (vgl. im Generalvorgang Bl. 1ff. im Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“). Selbst wenn man dies zur Glaubhaftmachung im vorliegenden Eilverfahren ausreichen lassen würde, bliebe trotzdem unklar und nicht nachprüfbar, welche (Fach-)Lehrkräfte an dieser Besprechung teilgenommen haben und ob es sich bei diesen um die später tatsächlich die Gespräche führenden Lehrerinnen und Lehrer gehandelt hat, zumal der Antragsgegner - neben den Anmeldeunterlagen der drei hiesigen Antragstellerinnen und Antragsteller - offensichtlich nur die Originalanmeldeunterlagen der 26 aufgenommenen Kinder vorgelegt hat, eine weitere Überprüfung somit derzeit ausscheidet (vgl. Ordner „Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale“). Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es, wie hier, letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 7), erscheint dies rechtlich fragwürdig. Ob darin allerdings ein wesentlicher Verfahrensfehler zu sehen ist, kann hier letztlich offen bleiben, da jedenfalls in materieller Hinsicht die oben genannten rechtlichen Vorgaben für die Durchführung standardisierter Auswahlgespräche nicht eingehalten worden sind. d) Nach Auffassung der Kammer ist die diesjährige Durchführung der für die Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule neigungsbezogen geführten Aufnahmegespräche gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP nämlich bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Zustandekommens der Bewertungen zumindest im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ fehlt und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Bewertungen teils auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruhen. (1) Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Aufnahmegespräche an der Sophie-Scholl-Schule enthält zunächst der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehene Kompetenzkatalog in seiner aktuellsten, auf der Homepage der Schule veröffentlichten Fassung vom 4. Oktober 2018 (vgl. www.sophie-scholl-schule.eu/schulprogramm, abgerufen am 24. Juli 2019, ebenfalls erreichbar über einen Link im Berliner Schulverzeichnis; die vom Antragsgegner im Generalvorgang übermittelte Fassung des Kompetenzkatalogs vom 7. Februar 2016 ist inhaltlich identisch, vgl. Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“ des Generalvorgangs). Darin wird unterschieden zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen: „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (Bewertungsbereich III). Sodann werden die Vorgaben für den hier vor allem interessierenden Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ für das Neigungsfach Kunst wie folgt weiter konkretisiert: „Nachweis erlangter künstlerischer Fähigkeiten im Gespräch, z.B. über die Entstehung vorgelegter, eigener praktischer Arbeiten“; als zu erreichende Punktwerte sind vorgesehen: 6 Punkte (überdurchschnittlich), 4 Punkte (fortgeschritten), 2 Punkte (grundlegend) und 0 Punkte (vgl. Kompetenzkatalog auf S. 6 des Schulprogramms, a.a.O.). Die Vorgaben für den Bewertungsbereich „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ lauten: „- Teilnahme an AGs, WUV o.Ä. im künstlerischen Bereich, alternativ über den Kunstunterricht hinausgehende Aktivitäten; - Teilnahme an außerschulischen Angeboten (Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen, Wettbewerbe, Töpferkurs), individuelle Aktivitäten“. Dieser Bereich kann mit 3, 2, 1 oder 0 Punkten bewertet werden. Eine weitere Konkretisierung im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält das nach Angaben des Antragsgegners an die gesprächsführenden Lehrkräfte vorab ausgeteilte Merkblatt „Hinweise zu den Aufnahmebedingungen an der Sophie-Scholl-Schule 2019 für die Fachlehrer“ (vgl. Ausdruck im Abschnitt „Sicherstellung eines dem Gleichheitsgrundsatz entspr. Auswahlverf.“ des Generalvorgangs, Stand unbekannt). Darin heißt es im Hinblick auf das Profil Kunst u.a.: „Mindestvoraussetzungen: Berücksichtigt wird die Note im Fach Kunst. Außerdem ist die Vorlage eigener Arbeiten (8-10) zum Nachweis der vorhandenen künstlerischen Fertigkeiten erforderlich. Über diese Arbeiten wird mit dem Schüler im Anmeldegespräch ein Gespräch geführt. Die Arbeiten sollten Erfahrungen mit unterschiedlichen Techniken nachweisen. Mögliche zusätzliche Qualifikationsnachweise: Nachweis der Teilnahme an AGs, WUV, künstlerischen Aktivitäten in- und außerhalb der Schule (z.B. Töpferkurs, Jugendkunstschule u.a.) (*WUV = Wahlunterricht verbindlich) Außer- und innerschulisches Engagement (Kunstschule, Musikschule, Wettbewerbe usw.) müssen nachgewiesen werden - die Belege (nicht älter als 2 Jahre) kommen mit zu den Unterlagen.“. Auch aus den an die wohl sieben oder acht gesprächsführenden Lehrkräfte ausgeteilten und von ihnen jeweils als Ergebnisprotokoll handschriftlich ausgefüllten Bewertungsbögen ergeben sich mittelbar Anhaltspunkte dafür, wie das Gespräch hinsichtlich des Bewertungsbereichs „Fachbezogene Kompetenzen“ inhaltlich zu führen und zu bewerten sein soll (vgl. das als „Protokollanlage“ überschriebene Blatt im Einzelvorgang des Antragstellers zu 1, letztes Blatt der Heftung). Im Einzelnen ist Folgendes vorgegeben: „Der Schüler/die Schülerin wies mit den vorgelegten Arbeiten eine deutlich überdurchschnittliche und vielseitige künstlerische Begabung nach, die auch durch eigenständige Erläuterungen zu den Arbeiten unterstützt wurde. (6 Punkte)“ „Der Schüler/die Schülerin wies mit den vorgelegten Arbeiten ein breiter gefächertes Können nach und konnte im Gespräch hinreichend erläutern, welche Techniken angewendet wurden und welche Überlegungen mit den vorgelegten Arbeiten verbunden sind. (4 Punkte)“ „Der Schüler/die Schülerin legte Arbeiten vor, die eher einfacher Natur waren und konnte auch nur in geringem Umfang erläutern, welche Techniken angewendet wurden und welche Überlegungen mit der vorgelegten Arbeit verbunden waren. (2 Punkte)“ „Der Schüler/die Schülerin legte Arbeiten vor, die keine oder eine sehr eingeschränkte Eignung erkennbar werden ließen oder deren Niveau nicht altersgemäß war. (0 Punkte)“ Zudem ist auf dem Bewertungsbogen eingangs ein Feld mit dem einleitenden Text „Vorgelegt wurden Arbeiten in folgenden Techniken“ vorgesehen sowie eine Liste von sechs ankreuzbaren Feldern mit den Bezeichnungen „Malerei (Aquarell, Wasserfarbe); Zeichnungen; Druck; plastische Arbeiten; Collagen; Anderes“. (2) Die Gesamtschau all dieser unmittelbaren und mittelbaren Gesprächsvorgaben lässt durchaus wesentliche Züge des vorgegebenen Gesprächsablaufs und der vorgegebenen Gesprächsinhalte erkennen ebenso wie diverse Vorgaben hinsichtlich der anzulegenden Bewertungsmaßstäbe. Ob diese Vorgaben in jeglicher Hinsicht den Anforderungen an die notwendige Standardisierung (§ 2 Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) genügen, kann hier allerdings dahinstehen, denn jedenfalls mangelt es vorliegend an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“, und anders als in früheren Verfahren (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 -, nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris) hat dieser Mangel auch eine Verletzung der Rechte sowohl des Antragstellers zu 1, der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 zur Folge. (a) Dokumentiert sind die Ergebnisse der für die Profilklasse Kunst durchgeführten Aufnahmegespräche in für jedes Kind von den Lehrkräften offensichtlich während der Gespräche handschriftlich ausgefüllten Bewertungsbögen. Die Durchsicht und der Vergleich der dem Gericht vorliegenden 29 Bewertungsbögen (26 Bögen der letztlich aufgenommenen Kinder im Ordner „Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale“ sowie drei Bögen zu dem hiesigen Verfahren sowie den Verfahren VG 14 L 201.19 und VG 14 L 256.19) ergibt jedoch, dass die in diesen Bögen festgehaltenen Angaben völlig unzureichend sind, um im Nachhinein auch nur ansatzweise nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Erwägungen, Eindrücke und Einschätzungen die gesprächsführenden Lehrkräfte im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ auf die jeweilige Bewertung mit 6, 4, 2 oder 0 Punkten gekommen sind. So gibt es zahlreiche Bewertungsbögen, welche außer den Markierungen (Kreuzchen) auf der Liste der Techniken keinerlei weitergehende Angaben enthalten (vgl. u.a. die Bögen der Kinder C... im Ordner „Anmeldungen 2019/2020/Kunst/Originale“). Dennoch sind Kinder aus dieser Gruppe zum Teil mit 2 Punkten (z.B. C...), zum Teil mit 4 Punkten (z.B. E...) und in einigen Fällen sogar mit 6 Punkten (z.B. K...) bewertet worden. Allein die Anzahl der Markierungen (Kreuzchen) auf der Liste der Techniken kann dabei nicht den Ausschlag gegeben haben. Dies wäre nicht mit den oben dargestellten Gesprächsvorgaben zu vereinbaren und hat auch im vorliegend zu prüfenden Auswahlverfahren ganz offensichtlich - und zu Recht - nicht den maßgeblichen Ausschlag gegeben (vgl. z.B. E... [2 Kreuzchen/4 Punkte]; H... [3 Kreuzchen/4 Punkte]; R... [4 Kreuzchen/2 Punkte]; Antragsteller zu 1 [4 Kreuzchen/0 Punkte] usw.). Mangels anderer Anhaltspunkte bleibt damit jedenfalls in diesen Fällen völlig im Unklaren, aufgrund welcher persönlichen Eindrücke und Einschätzungen es zur jeweiligen Punktvergabe gekommen ist. Nicht anders stellen sich letztendlich diejenigen Fälle dar, in denen die gesprächsführenden Lehrkräfte einige mehr oder weniger knappe Bemerkungen zu den verwendeten Materialien/Farben und/oder zur Anzahl der jeweils in bestimmten Techniken vorgelegten Arbeiten notiert haben (vgl. beispielhaft die Bögen des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 14 L 201.19). Irgendwelche Rückschlüsse auf das Zustandekommen der jeweiligen Bewertung lassen auch diese Bemerkungen nicht zu; ein Nachvollziehen der von der bewertenden Lehrkraft als wesentlich angesehenen Gesichtspunkte und der von ihr gegebenenfalls vorgenommenen Gewichtung ist damit unmöglich, eine Nachprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenso. Soweit es vereinzelt den einen oder anderen Bogen geben mag, dessen Bewertungsergebnis in Verbindung mit dem ausgefüllten Bewertungsbogen aus sich heraus plausibel erscheint (vgl. z.B. H...), ändert dies nichts daran, dass es fast durchgehend an einer derartigen Plausibilität fehlt. Hinzu kommt, dass es selbst in den mit (kurzen) Bemerkungen versehenen Bewertungsbögen in allen Fällen an jeglichen Angaben (Einschätzungen, Bewertungen, Eindrücken) betreffend die von den Kindern zu den vorgelegten Arbeiten gegebenen Erläuterungen fehlt. Ausweislich der Vorgaben des Kompetenzkatalogs sowie der ihn hinsichtlich des Bewertungsbereichs „Fachbezogene Kompetenzen“ konkretisierenden schulischen Hinweise (Hinweisblatt/Protokollanlage) handelt es sich bei diesem Aspekt jedoch um - neben der Vielfalt und Qualität der vorgelegten Arbeiten - einen der beiden wesentlichen Bewertungsaspekte und zugleich um den Aspekt, anhand dessen offensichtlich überprüft werden soll, ob es sich tatsächlich um eigene Arbeiten und um eigene, nicht lediglich kurzfristige und/oder gegebenenfalls taktisch vorgegebene Neigungen des Kindes handelt. Auch diesbezüglich bleibt die vom Antragsgegner vorgelegte Dokumentation jedoch jeglichen Ansatzpunkt für eine Nachprüfung der ausschlaggebenden Erwägungen der bewertenden Lehrkräfte auf ihre Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit hin schuldig und verletzt dadurch die oben dargestellten rechtlichen Vorgaben. Darauf, dass der Schule den Angaben des Antragsgegners zufolge für die Durchführung der über 80 Auswahlgespräche für die Profilklasse Kunst lediglich sieben Arbeitstage zur Verfügung gestanden haben (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte), kann es angesichts dessen nicht ankommen. Vielmehr ist der zeitliche Rahmen, soweit erforderlich, den rechtlichen Vorgaben anzupassen. (b) Die unzureichende Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse für den Bereich „Fachbezogene Kompetenzen“ verletzt die Antragsteller auch in ihren Rechten. Denn einerseits kann nach dem oben Gesagten mangels jeglicher Nachprüfbarkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das eine oder andere aufgenommene Bewerberkind im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ aufgrund den Vorgaben widersprechender, sachfremder und/oder willkürlicher Erwägungen mit einer im Vergleich zu den Mitbewerbern zu hohen Punktzahl bewertet worden ist und bei korrekter Bewertung nicht unmittelbar hätte aufgenommen werden dürfen. Dies gilt in jedem Fall hinsichtlich derjenigen Kinder, deren Bewertungsbögen im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ keinerlei Bemerkungen enthalten, die aber bei einem denkbaren Erreichen von lediglich 2 - oder gar 0 - Punkten anstelle von 4 Punkten angesichts der diesjährigen „Aufnahmegrenze“ von 9 Punkten nicht unmittelbar aufgenommen worden wären (vgl. z.B. die Kinder E... und V... und das über die 25-Prozent-Quote aufgenommene Kind R... [Mindesteignung wäre nicht mehr gegeben bei einer Herabstufung der Bewertung im Bereich „Fachbezogene Kompetenzen“]). Zugleich ist andererseits mangels Nachprüfbarkeit nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zu 1 im Bewertungsbereich II „Fachbezogene Kompetenzen“ aufgrund den Bewertungsvorgaben widersprechender, sachfremder und/oder willkürlicher Erwägungen mit einer im Vergleich zu den Mitbewerbern zu niedrigen Punktzahl bewertet worden ist und bei korrekter Bewertung statt insgesamt 6 Punkte 10 Punkte erhalten hätte und damit unmittelbar aufgenommen worden wäre. Jedenfalls ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Bewertung des Antragstellers zu 1 mit 4 Punkten im Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ von vornherein nach jeglicher Betrachtungsweise auszuschließen wäre. (c) Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Bewertungsbereichs II „Fachbezogene Kompetenzen“ führt auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt. Da dieser Gesprächsteil mit maximal sechs Punkten im Verhältnis zum ersten und dritten Gesprächsteil (jeweils maximal drei Punkte) deutlich stärker gewichtet wurde, kam ihm für die Auswahlentscheidung - wie nicht zuletzt die Fälle des hiesigen Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 zeigen - eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wie die auf Grundlage rechtmäßig dokumentierter Aufnahmegespräche ermittelte Rangfolge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ausgesehen hätte, ist nach alldem offen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Unterrichtsbeginns kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren in Bezug auf die mit allen Bewerberkindern zu führenden Aufnahmegespräche auch nicht mehr ohne Weiteres nach- bzw. wiederholen, zumal davon auszugehen ist, dass so gut wie alle positiven Aufnahmeentscheidungen inzwischen bestandskräftig sind. Da, wie gesagt, keine Anhaltspunkte für eine fehlende (Mindest-)Eignung des Antragstellers zu 1 vorliegen, gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz in dieser Situation den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 12). 5. Die in ihren Rechten verletzten Antragsteller haben mithin einen Anspruch auf Kompensation der festgestellten Rechtsverletzung durch vorläufige Vergabe eines fiktiv freien Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule (Profilklasse Kunst) an den Antragsteller zu 1 (vgl. Artikel 19 Abs. 4 GG sowie u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben dem hiesigen Antragsteller zu 1 sind dies die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Zwar wird die für die Sophie-Scholl-Schule als Integrierte Sekundarschule geltende Frequenzvorgabe des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO von 26 Schülerinnen und Schülern je Klasse in Jahrgangsstufe 7 und 8 damit deutlich überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt es in Fällen wie dem vorliegenden aber nicht auf die Einhaltung gesetzlicher Kapazitätsgrenzen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit an, d.h. auf die Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs trotz Aufnahme der zusätzlichen Kinder noch gewährleistet werden kann (vgl. die oben zitierten Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg, jeweils m.w.N.). Letzteres ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall. Denn es ist nicht ausreichend dargetan oder gar glaubhaft gemacht, dass die bei Aufnahme dreier weiterer Schülerinnen und Schüler in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 entstehende Klassenstärke von 29 Kindern zu einer unzumutbaren Unterrichtssituation führen würde. Aus der Schülerstatistik der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2018/2019 (https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2019) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Sophie-Scholl-Schule in der Sekundarstufe I in den letzten Jahren jeweils sechszügig geführt worden ist (jeweils zwei SESB-Klassen und vier Profilklassen; vgl. hierzu u.a. Beschlüsse der Kammer vom 29. August 2016 - VG 14 L 419.16 - und vom 3. August 2018 - VG 14 L 134.18 -) ergibt sich, dass es bei einer rechnerisch gleichförmigen Verteilung der angegebenen Zahl an Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 7 bis 10 auf sechs Klassen im letzten Schuljahr in jedem Jahrgang Klassen gegeben haben muss, die mit deutlich mehr als 26 Schülerinnen und Schülern besetzt waren. In Jahrgangstufe 9 muss es demnach mindestens zwei Klassen mit 28 Kindern gegeben haben (164 SuS laut Statistik = 6 x 27 + 2), in Jahrgangsstufe 8 - für die grundsätzlich auch die Frequenzvorgabe des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO gilt - mindestens fünf Klassen mit 29 Kindern (73 SuS laut Statistik = 6 x 28 + 5). Angesichts dessen ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass eine Besetzung der diesjährigen Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule mit 29 statt mit 26 Kindern die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts (noch) nicht gefährden würde. Auch aus der für das Gericht ersichtlichen Zusammensetzung der Schülerschaft der Sophie-Scholl-Schule im Allgemeinen (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx, a.a.O.) bzw. der neuen Profilklasse Kunst im Besonderen ergeben sich nicht ohne Weiteres Gründe für die Unvertretbarkeit einer solchen frequenzübersteigenden Aufnahme (vgl. zu u.U. zu berücksichtigenden Aspekten: § 5 Abs. 7 Satz 4 und 5 Sek I-VO). Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Juli 2019 vorgetragen hat, dass die räumlichen Gegebenheiten an der Sophie-Scholl-Schule der Aufnahme jeden weiteren Kindes in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst entgegenstehen (vgl. Bl. 55 f. der Gerichtsakte), hat er diese Angaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Zwar ist ihm zuzugeben, dass ein Teil der Räume der Sophie-Scholl-Schule, wie z.B. die in dem vorgelegten Grundrissplan mit den Nummern 217, 215, 213 und 211 versehenen Unterrichtsräume mit Grundflächen von unter 50 qm (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte), für eine Klasse mit 29 Kindern samt Lehrpersonal zu klein sein dürften. Damit ist jedoch weder glaubhaft gemacht, dass dies auch für alle übrigen der insgesamt 75 der Schule zur Verfügung stehenden Räume gilt (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/ressourcen.aspxe), noch ist glaubhaft gemacht, dass - wovon der Antragsgegner bei seinen Berechnungen ohne weitere Erläuterung ausgeht (Bl. 56 der Gerichtsakte) - während des Unterrichts regelmäßig zwei Lehrkräfte oder andere Betreuungspersonen anwesend sind oder sein müssen. Schließlich hat der Antragsgegner lediglich den Grundrissplan einer einzelnen Etage vorgelegt, wobei nicht einmal zweifelsfrei festzustellen ist, ob es sich dabei um die gesamte Etage handelt, da der Plan an beiden Enden abgeschnitten ist (Bl. 60 der Gerichtsakte). Verlässliche Rückschlüsse auf die Größe aller weiteren Räume der Schule sind damit ausgeschlossen. Auch hat der Antragsgegner zum Beispiel keine Pläne zur Musterausstattung von Unterrichtsräumen vorgelegt, anhand derer die von ihm vorgenommenen pauschalen Berechnungen hätten nachvollzogen werden können; die mitübersandten Fotos (vgl. Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) sind insoweit nicht hilfreich. Zudem ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, wie viele Schülerinnen und Schüler insgesamt, verteilt auf wie viele Klassen und Kurse im kommenden Schuljahr die Sophie-Scholl-Schule nach derzeitigem Stand besuchen werden. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Sachlage erheblich von der dem letztjährigen Beschluss der Kammer zugrunde liegenden Sachlage betreffend die räumlichen Gegebenheiten am Primo-Levi-Gymnasium (vgl. Beschluss vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 -, Entscheidungsabdruck, S. 11 ff.). Auch der vom Antragsgegner zitierte, zur Unterbringung von Grundschülerinnen und Grundschülern ergangene Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - (juris, Rn. 12) betraf einen insofern anders gelagerten Sachverhalt, als er die Unterbringung von Erstklässlern in dem für die ersten drei Jahrgänge konkret vorgesehenen Trakt in einer besonderen baulichen Situation im Rahmen der normierten Frequenzvorgaben zum Gegenstand hatte. Ebenso wenig hat der Antragsgegner dargetan oder glaubhaft gemacht, dass die von ihm bei seinen Berechnungen unterstellte Anwesenheit von zwei Lehrkräften oder einer Lehrkraft und einer sonstigen Betreuungsperson vorgeschrieben oder im Regelfall praktizierter Unterrichtsalltag ist. Auch aus dem Schulprogramm oder sonstigen Angaben auf der Schulportraitseite der Sophie-Scholl-Schule ergibt sich hierfür nichts, aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ebenso nicht. Allein der Umstand, dass vier sogenannte Integrationskinder mit den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ (zwei Kinder) und „Lernen“ (zwei Kinder) in die neue Profilklasse Kunst aufgenommen worden sind, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass neben dem Lehrer oder der Lehrerin regelmäßig weitere Betreuungspersonen während des regulären Unterrichts anwesend sein werden. Der Vortrag des Antragsgegners, dass die Aufnahme weiterer Kinder bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil alle naturwissenschaftlichen Fachkabinette an der Sophie-Scholl-Schule nur für 24 Kinder ausgelegt seien (vgl. Bl. 55 der Gerichtsakte), überzeugt - unabhängig davon, dass es auch diesbezüglich an der notwendigen Glaubhaftmachung fehlt - angesichts einer normativ vorgeschriebenen Klassenstärke von 26 und einer tatsächlichen Klassenstärke von 27, 28 oder gar 29 Kindern in einigen Klassen (s.o.)nicht. Schließlich dürfte davon auszugehen sein, dass auch die bisherigen, zum Teil „überbesetzten“ Jahrgänge der Sophie-Scholl-Schule in den vorhandenen Fachkabinetten ordnungsgemäß unterrichtet worden sind, sei es in „Doppelbesetzung“ mancher Arbeitstische, sei es in zu diesem Zweck geteilten Lerngruppen (vgl. hierzu auch das Schulprogramm, a.a.O., S. 16). Angesichts all dessen geht die Kammer nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass eine Besetzung der neuen Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule mit insgesamt 29 Schülerinnen und Schülern die Funktionsfähigkeit weder der Schule als solcher noch der Profilklasse Kunst gefährdet, zumal es entgegen der Ansicht des Antragsgegners auf die Frage, ob auch dann noch ein „fachlich anspruchsvoller Unterricht“ möglich ist (vgl. Bl. 55 f. der Gerichtsakte), im Zusammenhang mit der Prüfung der Grenze der Funktionsfähigkeit, anders als bei Festlegung und Prüfung der Frequenzvorgaben, nicht ankommt. Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen das Aufnahmeverfahren sind nach alldem nicht mehr entscheidend. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 -, Entscheidungsabdruck, S. 5, und 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 -, Entscheidungsabdruck, S. 4).