Beschluss
14 L 194.19
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0731.14L194.19.00
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Leitsätze
1. Die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung erfordert auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. (Rn.8)
2. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. (Rn.11)
3. Einer ausdrücklichen Bestimmung, dass bei der Aufnahme in Schnelllernerklassen keine Privilegierung von Geschwisterkindern erfolgt, bedarf es nicht, denn diese Konsequenz ergibt sich auch ohne eine solche Klarstellung bereits zwingend aus dem für den Fall der Übernachfrage vorgeschriebenen Prozedere. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung erfordert auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. (Rn.8) 2. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. (Rn.11) 3. Einer ausdrücklichen Bestimmung, dass bei der Aufnahme in Schnelllernerklassen keine Privilegierung von Geschwisterkindern erfolgt, bedarf es nicht, denn diese Konsequenz ergibt sich auch ohne eine solche Klarstellung bereits zwingend aus dem für den Fall der Übernachfrage vorgeschriebenen Prozedere. (Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag vom 28. Juni 2019, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 3 zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in eine 5. Klasse des Otto-Nagel-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben das Bestehen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 3 zum Schuljahr 2019/2020 in eine 5. Klasse des Otto-Nagel-Gymnasiums aufzunehmen ist. II. 1. Beim Otto-Nagel-Gymnasium handelt es sich um ein Gymnasium, das hinsichtlich der in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Schnelllernerklassen eine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26; zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255) in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - Aufnahme VO-SbP - (vom 23. März 2006, GVBl. S. 306; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018, GVBl. 2019, S. 2). 2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aufnahme VO-SbP werden am Otto-Nagel-Gymnasium bis zu zwei Züge als Schnelllernerklassen eingerichtet, wobei die Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 5 bei 30 Kindern je Klasse liegt (§ 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP). Entsprechend diesen Vorgaben wurde für das Schuljahr 2019/2020 beim Otto-Nagel-Gymnasium die zulässige Höchstzahl von Schnelllernerzügen, nämlich zwei, unter Ausschöpfung der zulässigen Höchstfrequenz pro Klasse eingerichtet. Das Vorbringen der Antragsteller, die Kapazität sei nicht ausgeschöpft, ist daher nicht nachvollziehbar. Für ihre Behauptung, die Klassenstärke der beiden neu eingerichteten Schnelllernerklassen betrage jeweils nur 29 Kinder, sind die Antragsteller die erforderliche Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Ihr – im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemachtes – Vorbringen, bei einem Elternabend im Otto-Nagel-Gymnasium am 5. Juni 2019 sei eine Liste mit Kontaktdaten der Eltern ausgeteilt worden, auf der nur 29 Kinder vermerkt gewesen seien, vermag selbst bei Wahrunterstellung die behauptete Unterschreitung der zulässigen Klassenhöchstfrequenz nicht zu belegen. Das Fehlen eines Namens auf einer solchen „inoffiziellen“ Liste kann verschiedene Gründe haben, welche von einem Versehen bis hin zu der datenschutzrechtlich begründeten Weigerung der betreffenden Eltern reichen können, ihre Kontaktdaten auf diese Weise zu „veröffentlichen“. Hinreichend verlässliche Rückschlüsse auf die tatsächliche Klassenfrequenz erlaubt eine solche Liste daher vor vornherein nicht. Die Unrichtigkeit der von den Antragstellern über die Klassenstärke aufgestellten Behauptung ergibt sich im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts aus dem beigezogenen Generalvorgang der Schule. Ausweislich des darin enthaltenen Auswahlvermerks wurden in die beiden Schnelllernerklassen insgesamt 60 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, was der zulässigen Höchstfrequenz pro Klasse entspricht. Wie Seite 3 der Antragserwiderung vom 3. Juli 2019 (Blatt 46 der Gerichtsakte) entnommen werden kann, sind nachträglich auch keine Schulplätze frei geworden. 3. Die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung richtet sich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP abweichend von § 56 Abs. 6 SchulG nach den in § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP und Teil II dieser Verordnung geregelten Vorgaben. Soweit dort nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule (so genannte Mindesteignung; § 2 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP erfolgt die Aufnahme im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Der in Teil II der Verordnung enthaltene § 15 Aufnahme VO-SbP regelt die Aufnahme in die Schnelllernerzüge u.a. des Otto-Nagel-Gymnasiums im Einzelnen: Nach § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP wird die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung eines standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Von der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl von 20 Punkten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) entfallen maximal zehn Punkte auf den Test (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) und jeweils maximal 5 Punkte auf die beiden anderen Bewertungsbereiche [Noten; Kompetenzen] (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 Aufnahme VO-SbP). Die erforderliche Mindesteignung besitzt, wer im Test mindestens 5 Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 3 Punkte oder aber – unabhängig von der Bewertung der Grundschule – im Test mindestens 8 Punkte erreicht (§ 15 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP). Für den Fall, dass die Zahl der Angemeldeten mit Mindesteignung die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet, erfolgt nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP zunächst nur jene berücksichtigt werden, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte erreicht haben. 4. a) Da zum Schuljahr 2019/2020 weit mehr als 60 Kinder, die über die Mindesteignung verfügen – darunter die Antragstellerin zu 3 –, für eine Schnelllernerklasse am Otto-Nagel-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren, hatte die Schule das in § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP geregelte Verfahren bei Übernachfrage durchzuführen. Dies ist den Angaben auf Seite 3 f. der Antragserwiderung vom 3. Juli 2019 zufolge, die sich bei summarischer Überprüfung anhand der Verwaltungsvorgänge als zutreffend erwiesen haben, den Vorgaben des § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP gemäß geschehen. Es wurden demnach zunächst alle 48 Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte sowie eine Gesamtpunktzahl zwischen 20 und 17 Punkten erreicht hatten. Die danach noch verbleibenden 12 freien Schulplätze wurden unter den 14 Kindern mit einer Gesamtpunktzahl von 16 Punkten verlost. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn nach § 2 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern das Los. Überdies kann bei einer Verlosung von 12 Schulplätzen bei insgesamt 60 zu vergebenden Plätzen ohnehin keine Rede davon sein, dass – wie die Antragsteller vortragen – „bei der Platzvergabe im Wesentlichen auf das Losverfahren zurückgegriffen wurde“. Der Antragstellerin zu 3 konnte demnach ein Schulplatz weder direkt zugeteilt werden noch war sie an der vorerwähnten Verlosung zu beteiligen, weil sie bei der Bewertung durch die Grundschule 9 und im Test 6 Punkte, mithin eine Gesamtpunktzahl von 15 Punkten erzielt hat. b) Das durchgeführte Verfahren ist – wie der Antragsgegner auf Seite 5 der Antragserwiderung (Blatt 47 der Gerichtsakte) von vornherein eingeräumt hat – insoweit zu beanstanden, als entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG ein im Land Brandenburg wohnendes Kind aufgenommen wurde, obgleich die Schnelllernerklassen bereits durch Berliner Kinder übernachgefragt waren. Diesen selbst erkannten Fehler hat der Antragsgegner inzwischen dadurch ausgeglichen, dass er am 30. Juli 2019 einen zusätzlichen Schulplatz unter den drei Kindern mit einer Gesamtpunktzahl von 15 Punkten verlost hat, gegen deren Ablehnungsbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde (vgl. Seite 5 der Antragserwiderung vom 3. Juli 2019, Blatt 47 der Gerichtsakte). Zu diesen drei Kindern gehört auch die Antragstellerin zu 3, deren Los aber erst an zweiter Stelle gezogen wurde (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juli 2019, Blatt 53 ff. der Gerichtsakte). Den zusätzlichen Schulplatz würde sie mithin, wie der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 30. Juli 2019 bereits angekündigt hat, (nur) dann erhalten, wenn das auf den ersten Platz geloste Kind den angebotenen Platz ausschlagen sollte, was derzeit noch offen ist. Diese behördliche Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte, wonach im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) ein rechtsfehlerhaft vergebener Schulplatz grundsätzlich so zu behandeln ist, als sei er noch frei. Die Rechtsverletzung wird in Folge dessen regelmäßig dadurch kompensiert, dass der- bzw. diejenige, der/die die ablehnende Aufnahmeentscheidung nicht hingenommen, sondern rechtzeitig mit Widerspruch und – nach Erlass des Widerspruchsbescheids – Klage angefochten hat, den fiktiv freien Platz erhält (vgl. zu allem Vorstehenden z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13.10.2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 3 ff m.w.N.). Übersteigt die Zahl der Kinder, auf die dies zutrifft, aber die Zahl der rechtswidrig besetzten und daher als fiktiv frei zu behandelnden Plätze, ist eine Rangfolge unter Ersteren herzustellen und – bei gleichem Rang – zu losen (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 17.12.2004 - OVG 8 S 110.04 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall, denn dem einen rechtswidrig besetzten und daher als fiktiv frei zu behandelnden Schulplatz standen insgesamt sieben Kinder, darunter die Antragstellerin zu 3, gegenüber, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Seite 5 der Antragserwiderung vom 3. Juli 2019). Die Rangfolge zwischen diesen Kindern hat der Antragsgegner entsprechend dem für die Vergabe der regulären Schulplätze maßgeblichen Kriterium der Gesamtpunktzahl gebildet, was nicht zu beanstanden ist. Da unter den Widerspruchsführerinnen und -führern drei Kinder mit einer Gesamtpunktzahl von 15 Punkten (und davon mindestens fünf Punkte aus der Bewertung durch die Grundschule) sind und damit untereinander denselben Rang einnehmen, wurde unter diesen Kindern, zu denen auch die Antragstellerin zu 3 gehört, gelost. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner demnach alle Widersprechenden mit 15 Punkten berücksichtigt hat und nicht nur diejenigen, die bereits um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht haben. Deckt das Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen fehlerhaft vergebenen Schulplatz auf und verpflichtet den Antragsgegner, zum Ausgleich einen zusätzlichen Schulplatz zur Verfügung zu stellen, sind bei der Besetzung desselben allerdings regelmäßig nur die Antragstellerinnen und Antragsteller zu berücksichtigen, die sich an das Gericht gewandt haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13.10.2017, a.a.O.). In gleicher Weise ist jedoch dann nicht zu verfahren, wenn die Behörde im Widerspruchsverfahren, das ja gerade der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts dient (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), selbst einen Fehler entdeckt, aus dem sie bei der Bescheidung der Widersprüche die notwendigen Konsequenzen ziehen und dabei selbstverständlich alle Widerspruchsführenden gleichermaßen berücksichtigen muss. Dies gilt umso mehr, als diejenigen unter ihnen, die sich vorläufig noch nicht an das Gericht gewandt haben, dies ohne Weiteres noch tun könnten, was die Behörde naturgemäß gar nicht absehen kann. 5. Der Auffassung der Antragsteller, das diesjährige Aufnahmeverfahren des Otto-Nagel-Gymnasiums für die Klassenstufe 5 sei über den vorstehend erörterten Fehler hinaus auch insoweit zu beanstanden, als dabei die so genannten Geschwisterkinderregelungen gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG nicht angewandt worden seien, kann nicht gefolgt werden. a) Allerdings bestimmt § 56 Abs. 8 SchulG, dass für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 § 56 Abs. 1 bis 6 SchulG entsprechend gilt, dies jedoch ausdrücklich nur, soweit nicht eine auf Grund von § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 oder § 18 Absatz 3 SchulG erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt. Eine solche abweichende Regelung wird aber, wie oben unter 3. bereits dargelegt wurde, für die Aufnahme in die Klassenstufe 5 u.a. des Otto-Nagel-Gymnasiums in Gestalt des auf § 18 Abs. 3 SchulG beruhenden § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP gerade getroffen. Dort ist das Auswahlverfahren bei einer Übernachfrage durch geeignete Kinder eigenständig in der oben bereits beschriebenen und vorliegend nach summarischer Prüfung eingehaltenen Weise geregelt worden. Einer ausdrücklichen Bestimmung in § 15 Aufnahme VO-SbP, dass bei der Aufnahme in Schnelllernerklassen keine Privilegierung von Geschwisterkindern erfolgt, bedarf es dabei entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, denn diese Konsequenz ergibt sich auch ohne eine solche Klarstellung bereits zwingend aus dem in § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP für den Fall der Übernachfrage vorgeschriebenen Prozedere. b) Für eine ergänzende Heranziehung der in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG enthaltenen Geschwisterkinderregelungen ist dabei kein Raum. Dies gilt nicht nur, weil eine solche, wie erwähnt, in § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP nicht vorgesehen ist, sondern auch deshalb, weil sich das in § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP normierte Verfahren mit den Geschwisterkinderregelungen schon in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vereinbaren ließe. Die Anwendung der Geschwisterkinderregelungen bei Übernachfrage setzt nämlich zwingend voraus, dass die insgesamt zu vergebenden Schulplätze in drei Kontingente aufgeteilt (Härtefall-, Kriterien- und Loskontingent) und sodann kontingentweise vergeben werden, wobei Geschwisterkinder unter den in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 SchulG näher geregelten Voraussetzungen Plätze aus dem Härtefall- oder dem Loskontingent erhalten können. Demgegenüber sieht § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP schon keine Aufteilung der insgesamt vorhandenen Schulplätze in Kontingente vor. Vielmehr bilden diese gewissermaßen nur ein einziges Kriterienkontingent, aus dem die Plätze allein nach den Kriterien „erreichte Gesamtpunktzahl in absteigender Höhe“ und „mindestens fünf Punkte bei der Bewertung durch die Grundschule“ vergeben werden. c) Die in § 15 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP getroffene Regelung ist auch von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG gedeckt. Dort wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Das besondere Konzept der Schnelllernerklassen an Gymnasien erfordert die in der Nichtanwendbarkeit der Geschwisterkinderregelungen liegende Abweichung. Wie schon die Bezeichnung erkennen lässt, sind diese Klassen für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, von denen angesichts ihrer bisherigen Schulleistungen zu erwarten ist, dass sie nicht nur ab Jahrgangsstufe 5 dem Lernen an einem Gymnasium bereits gewachsen sind, sondern im gymnasialen Lehrstoff auch noch vergleichsweise schnell werden fortschreiten können. Dies rechtfertigt es, nicht nur eine Mindesteignung zu normieren, sondern im Fall der Übernachfrage nur die ausweislich der in § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP genannten Kriterien leistungsstärksten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, weil bei diesen am ehesten prognostiziert werden kann, dass sie den erhöhten Anforderungen der Schnelllernerklassen gewachsen sein werden. Die Anwendung von Geschwisterkinderregelungen wäre damit unvereinbar, weil anderenfalls zu Lasten leistungsstärkerer und damit potentiell geeigneterer Kinder auch vergleichsweise schwächere aufgenommen werden müssten, wodurch das spezielle Konzept der Schnelllernerklassen zumindest „verwässert“, wenn nicht sogar „torpediert“ werden würde. Überdies dürfte oftmals das Scheitern der nicht so leistungsfähigen Geschwisterkinder in einer Schnelllernerklasse programmiert sein, was auch und gerade dem wohlverstandenen Interesse dieser Kinder zuwiderlaufen würde. d) Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 geltend machen und eidesstattlich versichern, bei einer Informationsveranstaltung des Otto-Nagel-Gymnasiums für die zukünftigen Klassenstufen 5 und 7 am 26. September 2018 habe der Schulleiter auf die Frage eines Elternteils, wie mit der Anmeldung von Zwillingen umgegangen werde, geantwortet, dass entweder beide oder kein Zwilling aufgenommen werde, kann auch daraus kein Aufnahmeanspruch für die Antragstellerin zu 3 als (Zwillings-)Geschwisterkind abgeleitet werden. Da es sich um eine gemeinsame Informationsveranstaltung für die Klassenstufen 5 und 7 gehandelt haben soll, ist schon nicht ersichtlich, ob sich die besagte Frage eines Elternteils überhaupt auf die Klassenstufe 5 bezog und – sofern dies der Fall gewesen sein sollte – von dem Schulleiter auch so aufgefasst wurde. Bezog sich die Frage hingegen auf die Aufnahme in Klassenstufe 7 oder wurde vom Schulleiter zumindest so verstanden, würde die Antwort die Rechtslage zwar sehr komprimiert, aber grundsätzlich zutreffend wiedergeben, denn im Aufnahmeverfahren für die Klassenstufe 7 des Otto-Nagel-Gymnasiums findet § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG in der Tat Anwendung. Die insoweit bestehenden unterschiedlichen Regelungen für die Aufnahme in die Klassenstufen 5 und 7 sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht „aus pädagogischen Gründen sehr befremdlich“, sondern dadurch begründet, dass es im ersteren Fall (Klassenstufe 5) um die Aufnahme in einen Zug besonderer pädagogischer Prägung mit einem speziellen, rein leistungsbezogenen Konzept geht, während dem im letzteren Fall (Klassenstufe 7) nicht so ist. Ferner hält es die Kammer für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Schulleiter, der ausweislich der Webseite des Otto-Nagel-Gymnasiums dieses Amt bereits seit 1991 bekleidet, hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der Geschwisterkinderregelungen im Aufnahmeverfahren für die Schnelllernerklassen geirrt und eine falsche Auskunft erteilt haben könnte. Die Geschwisterkinderregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG traten zum 1. Februar 2014 in Kraft. Eine rein leistungsbezogene Auswahl bei der Übernachfrage von Plätzen in Schnelllernerklassen ohne Privilegierung von Geschwistern ist jedoch nicht erst in der aktuellen Fassung des § 15 Aufnahme VO-SbP, sondern war auch bereits in den beiden vorangegangenen Fassungen, die ab dem 24. Dezember 2015 bzw. dem 11. Februar 2017 galten, so vorgesehen. Mithin können die Geschwisterkinderregelungen bei der Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Otto-Nagel-Gymnasiums schon zum Schuljahr 2016/2017 sowie zum Schuljahr 2017/2018 keine Anwendung gefunden haben, was dem Schulleiter, der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Aufnahme entscheidet, ohne weiteres bekannt gewesen sein muss. Es erscheint daher als überaus unwahrscheinlich, dass er zu diesem Punkt eine unrichtige Auskunft erteilt haben könnte. Als wesentlich wahrscheinlicher erscheint hingegen ein Missverständnis auf Seiten der Antragsteller. Soweit diese behaupten, die Geschwisterkinderregelungen seien „in den letzten Jahren am Otto-Nagel-Gymnasium sowohl für die Schnelllernerklassen ab der 5. Jahrgangsstufe als auch für die reguläre Aufnahme zur 7. Klasse angewandt“ worden, fehlt es wiederum an der gebotenen Glaubhaftmachung. Auch der Umstand, dass der Schulleiter am 27. Mai 2019 erstmals in einer Gesamtkonferenz erläutert haben soll, es gebe an der Schule für die 5. Klassen keine Geschwisterkinderregelungen, belegt diese Behauptung nicht. Eine solche Erklärung des Schulleiters kann viele Gründe haben, über die zu spekulieren nicht Sache des Gerichts ist. Unabhängig von dem Motiv des Schulleiters ist jedenfalls nicht zu erkennen, welche weitergehenden Schlussfolgerungen zugunsten der Antragsteller aus der behaupteten Äußerung gezogen werden sollen. Aus dem von den Antragstellern Vorgetragenen kann daher nach Auffassung der Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die für die Aufnahme in Schnelllernerklassen bei Übernachfrage geltenden normativen Vorgaben seit Jahren von der Schule zugunsten von Geschwisterkindern missachtet wurden. Dies erscheint vielmehr als äußerst fernliegend. Überdies ist der Kammer jedenfalls für das Schuljahr 2018/2019 das Gegenteil, d.h. die tatsächliche Nichtanwendung der Geschwisterkinderreglungen durch das Otto-Nagel-Gymnasium bei Übernachfrage in den Schnelllernerklassen, positiv bekannt aufgrund eines die Aufnahme in eine solche Klasse betreffenden vorjährigen Antrags- und Klageverfahrens (VG 14 L 214.18 und VG 14 K 215.18). e) Die von den Antragstellern schließlich beschriebenen Unzuträglichkeiten bei einer Trennung der Antragstellerin zu 3 von ihrer zum Schuljahr 2019/2020 am Otto-Nagel-Gymnasium aufgenommenen Zwillingsschwester vermögen ebenfalls keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Insbesondere sieht § 15 Aufnahme VO-SbP keine Berücksichtigung von etwaigen Härtefällen vor, denn auch § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG ist insoweit unanwendbar, was wiederum aus den schon erörterten Gründen wegen des besonderen Konzepts der Schnelllernerklassen gerechtfertigt ist. Ggf. sollten die Antragsteller daher in Erwägung ziehen, ob eine schulische Trennung der Zwillingsschwestern zumutbarer Weise dadurch vermieden werden kann, dass beide Mädchen einstweilen weiterhin die Grundschule besuchen und erst zur Jahrgangsstufe 7 regulär ans Gymnasium wechseln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.