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Beschluss

14 I 1.16, 26 K 29.15

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0320.14I1.16.00
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Leitsätze
1. Gegen die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO verstößt ein Sachverständiger, wenn er das Gericht nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass die im Ergebnis voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den vorläufig festgesetzten Streitwert um ein Vielfaches übersteigen werden.(Rn.47) 2. Rechtszeitig ist ein Hinweis nur dann, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind.(Rn.48)
Tenor
Die dem Antragsteller für die schriftliche Erstattung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 18. Februar 2016 und des neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 4. September 2015 zu zahlende Sachverständigenvergütung wird auf insgesamt 8.330,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO verstößt ein Sachverständiger, wenn er das Gericht nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass die im Ergebnis voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den vorläufig festgesetzten Streitwert um ein Vielfaches übersteigen werden.(Rn.47) 2. Rechtszeitig ist ein Hinweis nur dann, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind.(Rn.48) Die dem Antragsteller für die schriftliche Erstattung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 18. Februar 2016 und des neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 4. September 2015 zu zahlende Sachverständigenvergütung wird auf insgesamt 8.330,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung seiner Sachverständigenvergütung für die Erstellung zweier psychiatrischer bzw. neuropsychologischer Gutachten in der Rechtssache VG 26 K 29.15. Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin. Strittig war vor allem die gesundheitliche Eignung des Klägers für die von ihm angestrebte Tätigkeit bei der Berliner Schutzpolizei (sog. Polizeidiensttauglichkeit). Grund für die vom damaligen Beklagten gehegten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung war die im Laufe des Kindes- und Jugendalters beim Kläger diagnostizierte Erkrankung an ADHS. Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 setzte die für das Verfahren zuständige 26. Kammer den vorläufigen Streitwert des Klageverfahrens auf 5.838,32 Euro fest. Der Kläger erhielt und beglich infolgedessen eine Kostenrechnung in Höhe von 495,00 Euro. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 bestellte die 26. Kammer den Antragsteller als Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens zwecks Beantwortung der folgenden Beweisfragen: 1. Leidet der Kläger aktuell an einer Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)? 2. a) Litt der Kläger im Kindes- oder Jugendalter an einer Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)? b) Ist diese Erkrankung voll ausgeheilt und eine Behandlung nicht mehr erforderlich? c) Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass die Erkrankung oder einzelne Symptome beim Kläger erneut auftreten? 3. Ist bei einem Betroffenen im Falle einer bestehenden oder in der Vergangenheit aufgetretenen Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), dem Grunde nach eine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst anzunehmen? D. h.: Ist der Betroffene imstande, die im Polizeivollzugsdienst anfallenden Tätigkeiten auszuüben, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit (Ausdauer), an das Reaktionsvermögen, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie an die Merkfähigkeit stellen und die mit der Überwachung/Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, mit einem Drei-Schichten-Betrieb, mit Zeitdruck oder taktgebundener Arbeit sowie mit dem Tragen von Waffen und dem Führen von Pkw mit Sonderrechten verbunden sind? 4. Ist der Kläger im Falle einer bestehenden oder in der Vergangenheit aufgetretenen Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesundheitlich geeignet, die unter Frage 3. genannten Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst auszuüben? 5. a) Bestehen im Falle der Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er infolge einer Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vollendetes 61. Lebensjahr) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg dauerhaft dienstunfähig erkranken wird? b) Bestehen in diesem Falle tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vollendetes 61. Lebensjahr) über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt nicht im Polizeivollzugsdienst tätig sein kann, ggf. in welchem Umfang? c) Mit welcher Wahrscheinlichkeit können die Fälle zu a) oder zu b) eintreten? d) Könnte sich die Beurteilung ändern, wenn der Kläger lediglich im allgemeinen Verwaltungsdienst, einschließlich der Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, beschäftigt würde? 6. Welche Bedeutung kommt in den Fällen der Fragen 4. und 5. einer ausreichenden medizinischen Behandlung der Erkrankung zu?“ Zusammen mit dem Gutachtenauftrag übersandte das Gericht dem Antragsteller am 29. Juni 2015 die aus einem Band bestehende Gerichtsakte (38 Blatt) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände). Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er als Sachverständiger auf Verlangen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt werde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte der Antragsteller dem Gericht die von ihm für notwendig gehaltenen Gutachtenbedingungen mit, darunter die Notwendigkeit der Einholung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens. Die Höhe der voraussichtlichen Kostengrenze gab er für das Hauptgutachten mit „voraussichtlich bei ca. 5.000 EUR“ an, für das Zusatzgutachten mit „unter 2 TE“. Zugleich wies er darauf hin, dass er umsatzsteuerpflichtig sei, weswegen noch 19% Umsatzsteuer hinzuzurechnen seien. Ferner bat er um Bestätigung der genannten Bedingungen. Am 31. Juli 2015 setzte der Kostenbeamte den Vorschuss auf die Gutachterkosten auf 5.950,00 Euro fest und veranlasste die Übersendung einer entsprechenden Kostenrechnung an den Kläger. Mit Schreiben vom 26. August 2015 erbat der Antragsteller vom Gericht die Genehmigung der Einholung und Berücksichtigung weiterer Anknüpfungstatsachen sowie Informationen zur Einstellungspraxis des damals beklagten Polizeipräsidenten in Berlin. Mit Verfügung vom 31. August 2015 genehmigte das Gericht dem Antragsteller die begehrten weiteren Ermittlungen. Auf eine gerichtliche Sachstandsanfrage vom 22. Januar 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Antragstellers am selben Tag mit, dass sich das Gutachten in fortgeschrittenem Bearbeitungszustand befinde und die Abgabe für den 20. Februar 2016 geplant sei. Am 19. Februar 2016 reichte der Antragsteller das in seiner Verantwortung erstellte psychiatrische Hauptgutachten vom 18. Februar 2016 sowie das bereits am 4. September 2015 fertiggestellte neuropsychologische Zusatzgutachten des von ihm hinzugezogenen Diplom-Psychologen S... zu den Akten. Das Hauptgutachten hatte einen Umfang von 169, das Zusatzgutachten einen Umfang von 21 Seiten. Zeitgleich reichte er zwei Rechnungen ein, mit denen er vom Verwaltungsgericht Berlin die Festsetzung von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 28.968,32 Euro begehrte, davon - 26.394,21 Euro für die Erstellung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 18. Februar 2016 (Zeitaufwand: 218 Stunden) und - 2.574,11 Euro für die Erstellung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom September 4. September 2015 (Zeitaufwand: 21 Stunden). Aufgrund gewisser aktenkundiger Bedenken der Kostenbeamtin gegen die Höhe der den ursprünglich genannten Kostenrahmen um ein Vielfaches übersteigenden Rechnungen telefonierte der Vorsitzende der 26. Kammer am 2. März 2016 mit dem Antragsteller und diskutierte mit ihm die Höhe der insgesamt geltend gemachten Vergütung, traf aber keine Entscheidung, da er seine Zuständigkeit nicht gegeben sah. Am 7. März 2016 teilte die Kostenbeamtin dem Antragsteller schriftlich mit, dass sie seine Vergütung für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf den vom Kläger erforderten Vorschuss in Höhe von 5.950,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) begrenze. Noch am selben Tag wurde dieser Betrag zur Zahlung an den Antragsteller angewiesen. Am 11. März 2016 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung für die Gutachtenerstellung in dem Verfahren VG 26 K 29.15 eingereicht. Er ist der Ansicht, dass eine Kürzung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG nicht zulässig sei, da ein Auslagenvorschuss vom Gericht weder festgesetzt noch angefordert worden sei. Seine Ankündigung vom 3. Juli 2015, dass die Kosten voraussichtlich „bei ca. 5.000 Euro“ zuzüglich 19% Umsatzsteuer liegen werden, sei unverbindlich gewesen und habe - insbesondere in Verbindung mit den Angaben zu den voraussichtlichen Kosten für das Zusatzgutachten - erkennen lassen, dass die tatsächlichen Kosten „weit höher liegen würden“. Für ihn habe daher kein Anlass für einen Hinweis an das Gericht bestanden, zumal dieses auf seine Ankündigung vom Juli 2015 nicht reagiert habe. Vielmehr habe er damit rechnen dürfen, dass ihm die objektiv zustehende Vergütung bewilligt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das von ihm erstellte Sachverständigengutachten qualitativ hochwertig gewesen sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, seine Vergütung für die Erstattung der Sachverständigengutachten in dem Verfahren VG 26 K 29.15 auf insgesamt 28.968,32 Euro festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag insoweit zurückzuweisen, als der Antragsteller eine über den bereits an ihn ausgezahlten Betrag in Höhe von 5.950,00 Euro hinausgehende Vergütung für die Erstattung der Sachverständigengutachten in dem Verfahren VG 26 K 29.15 begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG seiner Ansicht nach vorlägen, denn es sei unter Berücksichtigung des im Juli 2015 vom Antragsteller selbst angegebenen Kostenrahmens von 5.000,00 Euro ein Vorschuss von 5.950,00 Euro vom Kläger angefordert und von diesem auch gezahlt worden. Die vom Antragsteller ohne weiteren Hinweis im Februar 2016 eingereichten Rechnungen beliefen sich aber auf einen um ein Vielfaches höheren Betrag, weswegen die Beschränkung seiner Vergütung auf die Höhe des Kostenvorschusses rechtens sei. Dem Antragsteller seien seine Hinweispflichten auch bekannt gewesen, da er mit dem ihm mit dem Gutachtenauftrag übersandten Merkblatt (Vordruck Nr. 99) auf seine Pflichten nach § 8a JVEG hingewiesen worden sei. Nach Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 (vgl. VG 14 I 3.16) gab das Gericht der Klage im Verfahren VG 26 K 29.15 statt, ließ die Berufung zu und setzte den Streitwert endgültig auf 5.838,32 Euro fest. Die gegen das Urteil von Beklagtenseite erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. Mai 2018 (OVG 4 B 17.16) zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte VG 14 I 1.16 sowie die Streitakten der Verfahren VG 14 I 3.16, VG 26 L 40.15 und VG 26 K 29.15 inklusive der hierzu am 1. September 2016 angelegten Doppelakte Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen. II. Über den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) statthaften Antrag auf gerichtliche Festsetzung der dem Antragsteller für die Erstellung der schriftlichen Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 und 4. September 2015 zustehenden Vergütung hat die zuständige Berichterstatterin des heranziehenden Gerichts als gesetzliche Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 JVEG). Der vorliegende Antrag auf Festsetzung einer Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 28.968,32 Euro ist zulässig, hat in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Vergütungsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält ein Sachverständiger für seine Leistungen als Vergütung ein Honorar, das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG innerhalb der jeweils einschlägigen Honorargruppe - hier unstreitig Honorargruppe M3 - nach Stundensätzen zu bemessen ist und für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Dieses Honorar ist allerdings auf die Höhe eines angeforderten Auslagenvorschusses zu beschränken, wenn die Vergütung diesen Auslagenvorschuss erheblich übersteigt, der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf diesen Umstand hingewiesen (§ 8a Abs. 4 JVEG) und die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht zu vertreten hat (§ 8a Abs. 5 JVEG). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Beschränkung des Vergütungsanspruchs des Antragstellers auf die Höhe des im Verfahren VG 26 K 29.15 vom Kläger angeforderten Vorschusses von 5.950,00 Euro sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar ist zunächst festzustellen, dass der vom Antragsteller mit den Rechnungen vom 18. Februar 2016 geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 28.968,32 Euro den zu Beginn des Gutachtenverfahrens vom Kläger angeforderten Auslagenvorschuss von 5.950,00 Euro (vgl. Bl. IV/43 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) um gut 380 % und mithin erheblich übersteigt (vgl. zur Erheblichkeitsgrenze u.a.: Binz in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 8a Rn. 17 [Überschreitung von 20-25 %]; Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 8a Rn. 38 [20-25 %]; Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, § 407a Rn. 5.1 [20 bis 25 %]; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 413 Rn. 8 [20 %]; SG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Sept. 2018 - S 1 KO 2459.18 -, juris Rn. 12 m.w.N. [20 %]; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Jan. 2018 - 25 W 300.17 -, juris Rn. 3 [20 oder 25 %]; Bayer. LSG, Beschluss vom 23. Aug. 2016 - L 15 RF 21.16 -, juris Rn. 31 [20 %] m.w.N.; vgl. auch: BT-Drs. 17/11471, S. 260). Ebenso steht fest, dass der Antragsteller jedenfalls in der Zeit nach Berechnung und Anforderung des Auslagenvorschusses am 31. Juli 2015 (Bl. IV/43 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) gegenüber dem Gericht nicht darauf hingewiesen hat, dass sein Vergütungsanspruch den angeforderten Auslagenvorschuss voraussichtlich um ein Vielfaches übersteigen wird. Inwieweit das vorangegangene Schreiben des Antragstellers vom 3. Juli 2015 und der darin enthaltene und vom Gericht kostenrechtlich offensichtlich nicht berücksichtigte Hinweis auf die Notwendigkeit der Einholung eines Zusatzgutachtens mit einem Kostenrahmen von „unter 2 TE“ (Bl. 41 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) als ausreichender Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 JVEG bezüglich eines Teilbetrags von 7.000 Euro zu werten ist oder nicht, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls kann dem Antragsteller vorliegend nicht vorgehalten werden, sich im Hinblick auf seine Hinweispflicht aus § 8a Abs. 4 JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO fahrlässig oder gar vorsätzlich verhalten zu haben (vgl. zum Verschuldensmaßstab in § 8a Abs. 5 JVEG: BT-Drs. 17/11471, S. 260). § 8a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden des Sachverständigen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) widerleglich vermutet wird (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 260). Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann bei Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 8a Abs. 4 JVEG grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des angeforderten Vorschusses hatte (vgl. Binz, a.a.O., § 8a Rn. 20; Greger, a.a.O., § 413 Rn. 8; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24. Aug. 2016 - L 15 SF 128.16 -, juris Rn. 28 ff., vom 23. Aug. 2016 - L 15 RF 21.16 -, juris Rn. 43 ff. und vom 8. Juni 2015 - L 15 SF 255.14 E -, juris Rn. 70 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2014 - I-11 U 153.12 u.a. -, juris Rn. 9). Dies aber war hier der Fall. Es ist nicht ersichtlich, woher der Antragsteller, der bestreitet, die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses gekannt zu haben, dieses Wissen bezogen haben sollte. Die Gerichtsakte ist ihm bereits am 29. Juni 2015 übersandt worden, mithin gut einen Monat vor Berechnung und Anforderung des Kostenvorschusses vom Kläger. Daraus lässt sich schließen, dass sowohl der Vermerk des Kostenbeamten vom 31. Juli 2015 (Bl. 43 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) als auch die vorläufige Kostenrechnung der Justizkasse vom selben Tag (Bl. IV Gerichtsakte VG 26 K 29.15) dem Antragsteller nicht bekannt waren. Auch aus den sonstigen Aktenbestandteilen ergibt sich nichts dafür, dass dem Antragsteller vom Gericht zu irgendeinem Zeitpunkt vor Rechnungslegung im Februar 2016 mitgeteilt worden wäre, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vorschuss angefordert worden ist (vgl. insbesondere Bl. 43 bis 51 Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Da das Gericht es unterlassen hat, dem Antragsteller die Höhe des Auslagenvorschusses mitzuteilen, kann ihm kein Verschulden an der erheblichen Überschreitung des zur Verfügung stehenden Vorschusses vorgeworfen werden (Bayer. LSG, Beschluss vom 23. Aug. 2016, a.a.O., Rn. 48). § 8a Abs. 4 JVEG kann, anders als der Antragsgegner meint, hier somit nicht zur Anwendung kommen (vgl. § 8a Abs. 5 JVEG). 2. Allerdings ist vorliegend eine Kürzung der vom Antragsteller geltend gemachten Vergütung gemäß § 8a Abs. 3 JVEG auf eine im Verhältnis zum Streitwert angemessene Höhe von 8.330,00 Euro vorzunehmen. Der Anwendungsbereich des § 8a Abs. 3 JVEG ist auch dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen des § 8a Abs. 4 JVEG nicht gegeben sind (vgl. Greger, a.a.O., § 413 Rn. 8). Gemäß § 8a Abs. 3 und Abs. 5 JVEG bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht, der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen und die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die vom Antragsteller geltend gemachte Sachverständigenvergütung steht erheblich außer Verhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens VG 26 K 29.15, weswegen ihn grundsätzlich die in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierte Hinweispflicht traf. Ein hinweispflichtiges Missverhältnis im Sinne des § 8a Abs. 3 JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn die voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den Wert des Streitgegenstandes erreichen oder ihn übersteigen (vgl. ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, u.a.: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 15 m.w.N.; LG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 8 O 1323.15 -, juris Rn. 9; Annahme eines hinweispflichtigen Missverhältnisses bereits bei einem Erreichen/Überschreiten von 50% des Streitwerts: Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 32 m.w.N.; Zimmermann, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 407a Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11.15 -, juris Rn. 15). Dies war hier angesichts der Tatsache, dass sich der vom Antragsteller in Höhe von 28.968,32 Euro geltend gemachte Vergütungsanspruch auf fast das Fünffache des gerichtlich auf 5.838,32 Euro festgesetzten Streitwerts beläuft, der Fall (vgl. zur Streitwertfestsetzung: Bl. I/II und Bl. 6 Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Entstehung einer Hinweispflicht des Antragstellers aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall ausschließen. Zwar gibt es durchaus Fallkonstellationen, hinsichtlich derer ein solcher Ausschluss diskutiert wird. Dies gilt insbesondere für von Amts wegen durchzuführende Kindschaftssachen (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2016 - 12 T 606.14 -, juris Rn. 13 f.; Binz, a.a.O., § 8a Rn. 15; verneinend: Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 32). Für diese Art Verfahren, so wird argumentiert, verbiete sich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zudem sei der in § 45 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen pauschal vorgegebene Verfahrenswert von regelmäßig 3.000 Euro nicht geeignet, die objektive Bedeutung konkreter Verfahren zu indizieren. Auch bestehe für die Beteiligten bei diesen von Amts wegen durchzuführenden Verfahren, in deren Rahmen auch die Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt würden, keine Möglichkeit, im Hinblick auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der zu erwartenden Gutachtenkosten von einer (weiteren) Beweisaufnahme abzusehen oder sich gütlich zu einigen, weswegen das Ziel der in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierten Hinweispflicht gar nicht erreicht werden könne (vgl. zu alldem: LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2016, a.a.O., Rn. 14). Unabhängig davon, ob dieser Argumentation für Kindschaftssachen zu folgen ist oder nicht, ist sie jedenfalls auf Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, nämlich auf beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten nicht übertragbar. Zwar folgt die Festsetzung des Streitwerts auch in Statusstreitigkeiten besonderen gesetzlichen Vorgaben, welche in § 52 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niedergelegt sind. So ist dort vorgesehen, dass bei einem Streit um ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit als Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen ist, in anderen Fällen - wie vorliegend geschehen - die Hälfte dieses Betrags. Insofern ist der im Rahmen von Klagen auf Einstellung als Polizeianwärter gemäß § 52 Abs. 6 GKG pauschalierte Streitwert regelmäßig nicht geeignet, unmittelbar und in vollem Umfang das Erfolgsinteresse der letztlich ein lebenslanges Dienstverhältnis anstrebenden Kläger abzubilden (vgl. hierzu auch: Vortrag des Antragstellers im Verfahren VG 14 I 2.16, Beschluss der Kammer vom 19. März 2019, Entscheidungsabdruck, S. 8). Dennoch ist bei der Bestimmung des Missverhältnisses im Sinne des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Wert abzustellen. Trotz der ähnlich wie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor allem sozialstaatlich motivierten Herabsetzung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Statusstreitigkeiten (vgl. hierzu: BT-Drs. 12/6962, S. 61 f. sowie Binz, a.a.O., § 52 GKG Rn. 11) greift die Hinweispflicht des Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hier nämlich deswegen, weil ihr Schutzzweck - anders als in den von Amts wegen zu betreibenden Kindschaftssachen - hier voll und ganz zum Tragen kommen kann. Tatsächlich bestehen Sinn und Zweck der in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierten Hinweispflicht nämlich darin, den Beteiligten eines Rechtsstreits in Kenntnis der voraussichtlichen Sachverständigenkosten die Möglichkeit einer (erneuten) Abwägung des Prozessrisikos gegen das Kostenrisiko sowie die weitere Möglichkeit zu eröffnen, angesichts für unverhältnismäßig gehaltener Kosten auf eine Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (vgl. BT-Drs. 11/3621, S. 40; ebenso: Greger, a.a.O., § 407a Rn. 3a; ähnlich: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 407a Rn. 4 f.). Anders als in Kindschaftssachen stehen diese Entscheidungsalternativen den Beteiligten einer beamtenrechtlichen Statusstreitigkeit offen. Denn sie sind frei zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form sie ein einmal angestrengtes Verfahren angesichts zu erwartender hoher (Gutachten-)Kosten weiterführen wollen oder nicht. Für den Sachverständigen hingegen, der erkennt, dass die voraussichtlichen Gutachtenkosten an einen gemäß § 52 Abs. 6 GKG festgesetzten Streitwert heranreichen oder ihn sogar (deutlich) übersteigen werden, gibt es stets die Möglichkeit, sich entweder an dem angeforderten Kostenvorschuss zu orientieren (vgl. Binz, a.a.O., § 8a Rn. 15; BT-Drs. 17/11471, S. 260) oder sich - falls ein solcher Vorschuss nicht angefordert worden oder dem Sachverständigen dies, wie vorliegend, nicht bekannt ist - zwecks Klärung und gegebenenfalls vorläufiger Festsetzung des Streitwerts an das Gericht zu wenden (vgl. Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11.15 -, juris Rn. 15). Schließlich ist es nicht Sache des Sachverständigen, über die Wirtschaftlichkeit einer Fortführung des Prozesses oder der Beweisaufnahme zu entscheiden, sondern Sache der im Ergebnis die Kosten tragenden und insoweit schutzbedürftigen Prozessbeteiligten, hier insbesondere des jeweiligen Klägers, der angesichts der gesetzlichen Pauschalierung des Streitwerts letztlich als Einziger in der Lage ist zu entscheiden, ab wann für ihn persönlich die Fortführung des Rechtstreits unwirtschaftlich wird und ob ihm diese Unwirtschaftlichkeit allein als Grund reicht, um von seinem Klagebegehren Abstand zu nehmen. b) Der Antragsteller hat auch gegen die ihm gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO obliegende Hinweispflicht verstoßen. Denn er hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die im Ergebnis voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den vorläufig festgesetzten Streitwert um ein Vielfaches übersteigen werden. Als rechtzeitig kann ein gemäß § 407a Abs. 4 ZPO erforderlicher Hinweis nach Sinn und Zweck dieser Norm nur dann angesehen werden, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (vgl. zu der auf den Hinweis grundsätzlich folgenden Wartepflicht: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 14; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2017 - L 2 SF 114.16 E -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zudem trifft jeden Sachverständigen eine Pflicht zur Beobachtung der Kostenentwicklung, die über die gesamte Zeit der Gutachtenbearbeitung andauert. Wird währenddessen deutlich, dass - wie hier - eine (weitere) Kostensteigerung zu erwarten ist, so ist der Sachverständige verpflichtet, eine erneute Anzeige an das Gericht zu tätigen (vgl. zu alldem: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 20 m.w.N.; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 30). Im vorliegenden Fall ist daher zwischen der Sach- und Rechtslage kurz nach Beauftragung des Antragstellers im Sommer 2015 und der Sach- und Rechtslage im Verlauf des Begutachtungsverfahrens zu differenzieren. So kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, dass er es gänzlich unterlassen habe, das Gericht über die Höhe der zu erwartenden Gutachtenkosten zu unterrichten. Schließlich hat er mit einem kurz auf seine Bestellung folgenden Schreiben vom 3. Juli 2015 die Höhe der voraussichtlichen Kosten für Haupt- und Zusatzgutachten in einer ersten Einschätzung und vor Beginn der eigentlichen Gutachtertätigkeit mit rund 7.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer angegeben (Bl. 41 Streitakte VG 26 K 29.15). In dieser Größenordnung hat er seiner Hinweispflicht also zunächst genügt. Anderes gilt jedoch für die im Laufe des Begutachtungsverfahrens eingetretene Kostensteigerung auf die im Ergebnis in Rechnung gestellten 28.968,32 Euro. Legt man die soeben dargestellten Maßstäbe zugrunde, so wäre der Antragsteller nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem er absehen konnte, dass es nicht bei den zunächst von ihm veranschlagten Gutachtenkosten bleiben, sondern dass diese ganz erheblich überschritten werden würden, verpflichtet gewesen, das Gericht unter Angabe des nunmehr absehbaren Kostenumfangs von rund 24.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf die voraussichtlich deutliche Überschreitung des zunächst angegebenen Kostenrahmens von rund 7.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer hinzuweisen und sodann abzuwarten, ob die Begutachtung unter diesen Voraussetzungen fortgeführt werden sollte. Dieser im Laufe des Begutachtungsverfahrens entstandenen Hinweispflicht ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen, was im Ergebnis dazu geführt hat, dass das Gericht erstmals am 19. Februar 2016 (Tag des Rechnungseingangs, vgl. Bl. 274 f. Gerichtsakte VG 26 K 29.15), d.h. in dem Moment, in dem es auch die Gutachten erhielt (Bl. 51 ff. Gerichtsakte VG 26 K 29.15), Kenntnis von der erheblichen Kostensteigerung erlangte, es somit keinerlei Gelegenheit mehr hatte, die insoweit schutzbedürftigen Prozessbeteiligten hiervon zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zum Überdenken ihres weiteren Vorgehens einzuräumen. c) Der Antragsteller hat die Verletzung der Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch zu vertreten, denn es ist ihm in Hinblick auf die Verletzung seiner Hinweispflicht jedenfalls (einfache) Fahrlässigkeit vorzuhalten (vgl. § 8a Abs. 5 JVEG; zum Verschuldensmaßstab: BT-Drs. 17/11471, S. 260). Wie oben bereits ausgeführt, enthält § 8a Abs. 5 JVEG eine widerlegliche Verschuldensvermutung zu Lasten des Sachverständigen. Hinsichtlich der Verletzung der aus § 8a Abs. 3 JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO folgenden Hinweispflicht ist hier - anders als im Hinblick auf die Pflicht aus § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. oben unter 1.) - jedoch nicht von einer Widerlegung dieser Vermutung wegen unverschuldeter Unkenntnis der Höhe des Streitwerts auszugehen. Bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt wäre es dem Antragsteller nämlich möglich und zumutbar gewesen, den vom Verwaltungsgericht bereits im Januar 2015 vorläufig auf 5.838,32 Euro festgesetzten Streitwert zur Kenntnis zu nehmen und sein weiteres Verhalten hieran auszurichten. Schließlich befanden sich in der Ende Juni 2015 an ihn übersandten Gerichtsakte (vgl. Bl. 38 ff. Gerichtsakte VG 26 K 29.15) sowohl der gerichtliche Streitwertbeschluss vom 21. Januar 2015 (Bl. 6 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) als auch die an den Kläger gerichtete Kostenrechnung vom selben Tag, aus der sich ebenfalls die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts ergibt (Bl. I Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Zudem traf ihn als offiziell bestellter Sachverständiger die Pflicht, die ihm vom Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nach etwa angeforderten Vorschüssen und auf den Streitwert durchzusehen und sich bei Zweifeln an der Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwerts zwecks Klärung an das Gericht zu wenden (vgl. zu alldem: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 407a Rn. 20; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 29). Auch wird man von dem nach eigenen Angaben forensisch erfahrenen Antragsteller (vgl. https://psychiatrie-psychotherapie.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc15/psychiatrie-psychotherapie/CV-Hellweg-CCM-2016.pdf) verlangen können und müssen, dass er den maßgeblichen Inhalt der auf seine Tätigkeit anwendbaren Vorschriften der ZPO (§§ 402 ff. ZPO) und des JVEG (§§ 5 ff. JVEG) kennt (vgl. u.a.: LG Heidelberg, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 T 4.15 -, juris Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O,. § 407a Rn. 20; Hartmann, Kostenrecht, 46. Aufl. 2016, § 8a Rn. 63). Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Juni 2015 noch einmal auf die Maßgeblichkeit der Vorschriften des JVEG hingewiesen worden ist (Bl. 38 f. Gerichtsakte VG 26 K 29.15), dass er selbst in seinem Schreiben vom 3. Juli 2015 auf § 407a ZPO Bezug genommen (Bl. 41 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) und in seinem Schreiben vom 26. August 2015 eine gerichtliche Genehmigung gemäß § 404a ZPO erbeten hat (Bl. 44 f. Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Unschädlich ist hingegen, dass nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden kann, welchen Inhalt das am 29. Juni 2015 an den Antragsteller übersandte und nicht als Leseabschrift in der Akte enthaltene Merkblatt (Vordruck Nr. 99) genau hatte und ob darin explizite Hinweise auf § 8a JVEG und/oder § 407a Abs. 4 ZPO enthalten waren (vgl. Version II/16 des Merkblatts) oder nicht (vgl. Version VIII/08 des Merkblatts; vgl. daneben auch: Bl. 40a Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Schließlich handelt es sich bei § 407a Abs. 5 ZPO lediglich um eine Sollvorschrift, die vor allem dann greift, wenn es sich - anders als beim Antragsteller - um forensisch unerfahrene Sachverständige handelt (vgl. Binz, a.a.O., § 8a Rn. 20; Greger, a.a.O., § 407a Rn. 5 sowie BT-Drs. 11/35621, S. 40). d) Da die Voraussetzungen des § 8a Abs. 3 JVEG vorliegen, hat das erkennende Gericht die dem Antragsteller zustehende Vergütung nach billigem Ermessen auf die aus dem Tenor ersichtliche, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehende Vergütung von 8.330,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Sachverständigenvergütung für die Erstattung der beiden Gutachten vom 18. Februar 2016 (Hauptgutachten) und vom 4. September 2015 (Zusatzgutachten) in Höhe von 7.000 Euro sowie der hinzuzurechnenden Umsatzsteuer (vgl. unten Ziff. 3.). Der Antragsteller hat die genannten Gutachten mit einem Umfang von 169 (Hauptgutachten) bzw. 21 Seiten (Zusatzgutachten) in eigener Verantwortung erstellt bzw. erstellen lassen (vgl. zu den Einzelheiten auch: Beschluss der Kammer vom 13. März 2019 - VG 14 I 3.16 -, Entscheidungsabdruck). Sie sind vom heranziehenden Gericht bei der Entscheidungsfindung auch maßgeblich verwertet worden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bl. 294 ff. Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Vor allem aber ist der Antragsteller hinsichtlich des festgesetzten Betrags von bis zu 7.000 Euro, wie oben ausgeführt, in ausreichender Weise den ihm obliegenden Hinweispflichten nachgekommen, so dass in Bezug auf diesen Betrag eine Kürzung über § 8a Abs. 3 JVEG nicht in Betracht kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht es unterlassen hat, die Beteiligten des Ausgangsverfahrens VG 26 K 29.15 über den Kostenvoranschlag des Antragstellers vom 3. Juli 2015 zu informieren. Vielmehr durfte der Antragsteller mangels anderweitiger Rückmeldung des Gerichts darauf vertrauen, dass er seine Kosten in der im Juli 2015 genannten Größenordnung vergütet bekommen würde (vgl. zu ähnlichen Konstellationen konkludenten Handelns: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 15; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 42). Die Folgefrage, welche Auswirkungen dies insbesondere angesichts gewisser Zweifel an der Korrektheit der ursprünglich möglicherweise zu niedrigen Festsetzung des Auslagenvorschusses (hier: Außerachtlassung der voraussichtlichen Kosten für das Zusatzgutachten, vgl. Bl. 43 Gerichtsakte VG 26 K 29.15) auf die Kostenlast der Beteiligten des Ausgangsverfahrens hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens (vgl. § 4 Abs. 9 JVEG). Die festgesetzte Vergütung von 7.000 Euro hält sich angesichts eines Umfangs von insgesamt 190 Gutachtenseiten (= 169 + 21) bei einem Stundensatz von 100 Euro (Honorargruppe M3), was einem Zeitaufwand von rund 70 Stunden, d.h. im Schnitt einem Zeitaufwand von einer Stunde pro Erstellung von 2,5 bis 3 Gutachtenseiten entspricht, im Rahmen des rechtlich Vertretbaren (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 13. März 2019 - VG 14 I 3.16 -, Entscheidungsabdruck, S. 10 f m.w.N. sowie u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113.16 E -, juris Rn. 2 ff.). Jedenfalls ergibt eine summarische Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwands von 70 Stunden angesichts der beiden komplexen psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer (weiteren) Kürzung wegen einer erheblichen Überschreitung der Erfahrungswerte für die regelmäßig anzusetzende Bearbeitungszeit (vgl. hierzu u.a.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 2 ff.; LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2016, a.a.O., Rn. 8 und 31 ff.). Die erkennende Einzelrichterin geht dabei überschlagsmäßig von folgendem Bearbeitungsaufwand aus: Studium von Akten mit zum Teil medizinischen Inhalten im Umfang von 38 Blatt Gerichtsakte, 1 Band Verwaltungsvorgang und 1 Band Gesundheitsakte (vgl. Bl. 37 Gerichtsakte VG 26 L 40.15, Bl. 22 Gerichtsakte VG 26 K 29.15); diverse ambulante Untersuchungen des Probanden und seines Umfelds (Tests, Gespräche) durch den Antragsteller, seine Mitarbeiter Frau Dipl.-Psych. M... und Herrn Dr. med. R... sowie den hinzugezogenen Psychologen S... (mind. 6 Termine von z.T. erheblicher Länge, vgl. Bl. 51R und 69 Gerichtsakte VG 26 K 29.15); Anamnese und Befundwiedergabe vornehmlich auf Bl. 16 bis 72 des Hauptgutachtens und Bl. 3 bis 12 des Zusatzgutachtens; Diskussion der Untersuchungsergebnisse und Beantwortung der Beweisfragen vornehmlich auf Bl. 73 bis 153 des Hauptgutachtens und Bl. 13 bis 15 des Zusatzgutachtens sowie Diktat und Durchsicht der insgesamt 190 Seiten. Weitergehende Ansprüche kann der Antragsteller allerdings nicht geltend machen. Insoweit hat das Gericht die finanziellen Interessen der durch § 407a Abs. 4 ZPO geschützten Prozessbeteiligten zu berücksichtigen, die sich ohne jegliche Vorwarnung einer den Streitwert um fast das Vierfache übersteigenden Kostenforderung gegenübersahen. Insbesondere angesichts der enormen Kostensteigerung im Verhältnis zu dem von ihm selbst zu Beginn des Verfahrens angegebenen Kostenrahmen durfte der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Kläger sich angesichts absehbarer Gutachtenkosten von fast 30.000 Euro - gegebenenfalls zuzüglich weiterer Kosten für die mündliche Erläuterung des Gutachtens (vgl. VG 14 I 3.16) - in jedem Fall für eine Fortführung der Beweisaufnahme und/oder des Rechtsstreits entscheiden würde. Ebenfalls in die Ermessensentscheidung einzustellen ist ferner der Umstand, dass es dem Antragsteller ein Leichtes gewesen wäre, das Gericht auf die absehbare Kostensteigerung hinzuweisen. Schließlich kommunizierte er im Laufe der Gutachtenerstellung im Hinblick auf andere klärungsbedürftige Angelegenheiten mehrfach mit dem Gericht (vgl. Bl. 42 ff. Gerichtsakte VG 26 K 29.15). Auch unterliegen Hinweise nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO keiner bestimmten Form, so dass gegebenenfalls ein Telefonat ausgereicht hätte (vgl. Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 30). Nach alldem sowie im Hinblick auf den besonderen Stellenwert, den das Ausgangsverfahren VG 26 K 29.15 für den dortigen Kläger und dessen berufliche Zukunft hatte, erscheint der festgesetzte Vergütungsbetrag von insgesamt 7.000 Euro, der mithin einem Betrag von rund 120 % des festgesetzten Streitwerts von 5.838,32 Euro entspricht, als im vorliegenden Fall angemessen. 3. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Antragsteller über den im Ergebnis als Sachverständigenvergütung angefallenen Betrag von insgesamt 7.000 Euro die auf diese Vergütung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19%, mithin ein Betrag von weiteren 1.330 Euro zu ersetzen. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG nicht statt (vgl. § 4 Abs. 8 JVEG).