Beschluss
14 I 2.16, 26 K 352.14
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0319.14I2.16.00
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Leitsätze
1. Gegen die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO verstößt ein Sachverständiger, wenn er das Gericht nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass die im Ergebnis voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den vorläufig festgesetzten Streitwert um ein Vielfaches übersteigen werden.(Rn.45)
2. Rechtszeitig ist ein Hinweis nur dann, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (Rn.46)
Tenor
Die dem Antragsteller für die schriftliche Erstattung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 7. März 2016 und des neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 23. September 2015 zu zahlende Sachverständigenvergütung wird auf insgesamt 8.330,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO verstößt ein Sachverständiger, wenn er das Gericht nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass die im Ergebnis voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den vorläufig festgesetzten Streitwert um ein Vielfaches übersteigen werden.(Rn.45) 2. Rechtszeitig ist ein Hinweis nur dann, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (Rn.46) Die dem Antragsteller für die schriftliche Erstattung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 7. März 2016 und des neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 23. September 2015 zu zahlende Sachverständigenvergütung wird auf insgesamt 8.330,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung seiner Sachverständigenvergütung für die Erstellung zweier psychiatrischer bzw. neuropsychologischer Gutachten in der Rechtssache VG 26 K 352.14. Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Berlin. Strittig war vor allem die gesundheitliche Eignung des Klägers für die von ihm angestrebte Tätigkeit bei der Berliner Schutzpolizei (sog. Polizeidiensttauglichkeit). Grund für die vom damaligen Beklagten gehegten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung war die im Laufe des Kindes- und Jugendalters beim Kläger diagnostizierte Erkrankung an ADHS. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 setzte die für das Klageverfahren zuständige 26. Kammer den vorläufigen Streitwert auf 5.542,84 Euro fest. Der Kläger erhielt und beglich infolgedessen eine Kostenrechnung in Höhe von 495,00 Euro. Unter dem 3. Februar 2015 beantragte der damalige Kläger unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das laufende Klageverfahren. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 bestellte die 26. Kammer den Antragsteller als Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens zwecks Beantwortung der folgenden Beweisfragen: 1. Leidet der Kläger aktuell an einer Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)? 2. a) Litt der Kläger im Kindes- oder Jugendalter an einer Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS)? b) Ist diese Erkrankung voll ausgeheilt und eine Behandlung nicht mehr erforderlich? c) Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass die Erkrankung oder einzelne Symptome beim Kläger erneut auftreten? 3. Ist bei einem Betroffenen im Falle einer bestehenden oder in der Vergangenheit aufgetretenen Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), dem Grunde nach eine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst anzunehmen? D. h.: Ist der Betroffene imstande, die im Polizeivollzugsdienst anfallenden Tätigkeiten auszuüben, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit (Ausdauer), an das Reaktionsvermögen, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie an die Merkfähigkeit stellen und die mit der Überwachung/Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, mit einem Drei-Schichten-Betrieb, mit Zeitdruck oder taktgebundener Arbeit sowie mit dem Tragen von Waffen und dem Führen von Pkw mit Sonderrechten verbunden sind? 4. Ist der Kläger im Falle einer bestehenden oder in der Vergangenheit aufgetretenen Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesundheitlich geeignet, die unter Frage 3. genannten Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst auszuüben? 5. a) Bestehen im Falle der Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er infolge einer Hyperkinetischen Störung (HKS), im Speziellen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vollendetes 61. Lebensjahr) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hinweg dauerhaft dienstunfähig erkranken wird? b) Bestehen in diesem Falle tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vollendetes 61. Lebensjahr) über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt nicht im Polizeivollzugsdienst tätig sein kann, ggf. in welchem Umfang? c) Mit welcher Wahrscheinlichkeit können die Fälle zu a) oder zu b) eintreten? d) Könnte sich die Beurteilung ändern, wenn der Kläger lediglich im allgemeinen Verwaltungsdienst, einschließlich der Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, beschäftigt würde? 6. Welche Bedeutung kommt in den Fällen der Fragen 4. und 5. einer ausreichenden medizinischen Behandlung der Erkrankung zu?“ Zusammen mit dem Gutachtenauftrag übersandte das Gericht dem Antragsteller am 25. Juni 2015 die aus einem Band bestehende Gerichtsakte (53 Blatt), den beigezogenen Verwaltungsvorgang (75 Blatt) sowie die Gesundheitsakte des Klägers (31 lose Blatt sowie ein mehrseitiger EKG-Befund). Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 teilte der Antragsteller dem Gericht die von ihm für notwendig gehaltenen Gutachtenbedingungen mit, darunter die Notwendigkeit der Einholung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens. Die Höhe der voraussichtlichen Kostengrenze gab er für das Hauptgutachten mit „voraussichtlich bei ca. 5.000 EUR“ an, für das Zusatzgutachten mit „unter 2 TE“. Zugleich wies er darauf hin, dass er umsatzsteuerpflichtig sei, weswegen noch 19% Umsatzsteuer hinzuzurechnen seien. Ferner bat er um Bestätigung der genannten Bedingungen. Ein Auslagenvorschuss wurde vom Kläger wegen des laufenden Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angefordert. Am 22. Juli 2015 teilte der Antragsteller dem Gericht die dem Probanden vorgeschlagenen Untersuchungstermine mit. Mit Schreiben vom 26. August 2015 erbat der Antragsteller vom Gericht die Genehmigung der Einholung und Berücksichtigung weiterer Anknüpfungstatsachen sowie Informationen zur Einstellungspraxis des damals beklagten Polizeipräsidenten in Berlin. Mit Verfügung vom 31. August 2015 genehmigte das Gericht dem Antragsteller die begehrten weiteren Ermittlungen und teilte dies den Beteiligten mit. Auf eine gerichtliche Sachstandsanfrage vom 22. Januar 2016 teilte eine Mitarbeiterin des Antragstellers am selben Tag mit, dass sich das Gutachten in fortgeschrittenem Bearbeitungszustand befinde und die Abgabe für den 20. Februar 2016 geplant sei. Am 3. März 2016 übersandte das Gericht dem Antragsteller per Fax einen schriftlichen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 407a Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 8a Abs. 3 bis 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Daraufhin telefonierte der Antragsteller mit dem Vorsitzenden der 26. Kammer, kündigte mit Fax vom selben Tag die Übersendung eines Kostenvoranschlags an und bat um schriftliche Einverständniserklärung des Gerichts; die angekündigte Anlage (Kostenvoranschlag) lag jedoch weder diesem Fax noch dem am 9. März 2016 bei Gericht eingegangenen Originalschreiben bei. Ebenfalls am 9. März 2016 reichte der Antragsteller das in seiner Verantwortung erstellte und auf den 7. März 2016 datierte psychiatrische Hauptgutachten sowie das bereits am 23. September 2015 erstellte neuropsychologische Zusatzgutachten des hinzugezogenen Diplom-Psychologen S… zu den Akten. Das Hauptgutachten hatte einen Umfang von 204, das Zusatzgutachten einen Umfang von 21 Seiten. Zeitgleich reichte er zwei Rechnungen ein, mit denen er vom Verwaltungsgericht Berlin die Festsetzung von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 21.897,38 Euro begehrte, davon - 19.203,95 Euro für die Erstellung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 7. März 2016 (Zeitaufwand: 157 Stunden) und - 2.693,43 Euro für die Erstellung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens vom 23. September 2015 (Zeitaufwand: 22 Stunden). Mit Schreiben vom 16. März 2016 lehnte die Kostenbeamtin den Festsetzungsantrag des Antragstellers ab. Dies begründete sie mit der Tatsache, dass die Kosten der Begutachtung den Streitwert um ein Vielfaches überstiegen, weswegen eine Überprüfung der Kosten gemäß § 8a Abs. 3 JVEG zwingend erforderlich sei. Die Zuständigkeit hierfür liege jedoch nicht bei ihr, sondern beim Gericht. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG. Am 8. April 2016 hat der Antragsteller einen solchen Festsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht. Zur Begründung führt er aus, dass er mangels Anforderung eines Vorschusses durch das Gericht im Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens keine Informationen über den Wert des Streitgegenstands gehabt und auch bis heute nicht habe. Seine Ankündigung vom 3. Juli 2015, dass die Kosten voraussichtlich „bei ca. 5.000 Euro“ zuzüglich 19% Umsatzsteuer liegen werden, sei unverbindlich gewesen und habe - insbesondere in Verbindung mit den Angaben zu den voraussichtlichen Kosten für das Zusatzgutachten - erkennen lassen, dass die tatsächlichen Kosten „weit höher liegen würden“. Für ihn habe daher kein Anlass für einen Hinweis an das Gericht bestanden, zumal dieses auf seine Ankündigung vom Juli 2015 nicht reagiert habe. Vielmehr habe er damit rechnen dürfen, dass ihm die objektiv zustehende Vergütung bewilligt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren für den damaligen Kläger einen beträchtlichen Wert gehabt haben dürfte und dass das von ihm erstellte Sachverständigengutachten qualitativ hochwertig gewesen sei. Hinzu komme, dass der Vorsitzende der 26. Kammer ihm in einem in Reaktion auf das gerichtliche Schreiben vom 7. März 2016 geführten Telefonat vom selben Tag eine „Kostenerhöhung in Höhe [von] mindestens 15.000 Euro“ zugesagt habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, seine Vergütung für die Erstattung der Sachverständigengutachten in dem Verfahren VG 26 K 352.14 auf 21.897,38 Euro festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, eine gemäß § 8a Abs. 3 JVEG reduzierte, in angemessenem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehende Vergütung für die Erstattung der Sachverständigengutachten durch den Antragsteller in dem Verfahren VG 26 K 352.14 festzusetzen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Mitteilung des Antragstellers von dem Umstand, dass die Gutachtenkosten den Streitwert übersteigen werden, dem Gericht erstmals unter demselben Datum wie seine Endabrechnungen präsentiert worden seien. Diese Mitteilung könne damit nicht als rechtzeitig im Sinne des § 8a Abs. 3 JVEG angesehen werden. Im Übrigen falle die Festsetzung einer Vergütung gemäß § 8a Abs. 3 JVEG in die richterliche Zuständigkeit und nicht diejenige der Kostenbeamten. Nach Anhörung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 (vgl. VG 14 I 3.16) wies das Gericht die Klage im Verfahren VG 26 K 352.14 ab und setzte den Streitwert endgültig auf 5.542,84 Euro fest. Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 wurde dem damaligen Kläger nachträglich Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Unter dem 12. Mai 2017 hat der damalige Vorsitzende der 26. Kammer auf gerichtliche Nachfrage schriftlich mitgeteilt, dass er dem Antragsteller „keine mündliche Zusage weder über einen Betrag von 15.000 Euro noch über einen anderen Betrag erteilt habe. Dies schon deshalb, weil mir hierfür die Zuständigkeit fehlte.“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Streitakte des Verfahrens VG 26 K 352.14 und die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Beistücke Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorlagen. II. Über den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) statthaften Antrag auf gerichtliche Festsetzung der dem Antragsteller für die Erstellung der schriftlichen Sachverständigengutachten vom 7. März 2016 und 23. September 2015 zustehenden Vergütung hat die zuständige Berichterstatterin des heranziehenden Gerichts als gesetzliche Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 JVEG). Der vorliegende Antrag auf Festsetzung einer Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 21.897,38 Euro ist zulässig, hat in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Vergütungsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 3 JVEG. Danach erhält ein Sachverständiger für seine Leistungen als Vergütung ein Honorar, das gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG innerhalb der jeweils einschlägigen Honorargruppe - hier unstreitig Honorargruppe M3 - nach Stundensätzen zu bemessen ist und für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Steht die geltend gemachte Vergütung allerdings erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht (§ 8a Abs. 3 JVEG). Eine Beschränkung der Vergütung durch das Gericht findet nicht statt, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat (§ 8a Abs. 5 JVEG). 1. Vorliegend sind die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift des § 8a Abs. 3, Abs. 5 JVEG gegeben. a) Die vom Antragsteller geltend gemachte Sachverständigenvergütung steht erheblich außer Verhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens VG 26 K 352.14, weswegen ihn grundsätzlich die in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierte Hinweispflicht traf. Ein hinweispflichtiges Missverhältnis im Sinne des § 8a Abs. 3 JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn die voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den Wert des Streitgegenstandes erreichen oder ihn übersteigen (vgl. die ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, u.a.: Binz in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 8a Rn. 15 m.w.N.; LG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 8 O 1323.15 -, juris Rn. 9; Annahme eines hinweispflichtigen Missverhältnisses bereits bei einem Erreichen/Überschreiten von 50% des Streitwerts: Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 8a Rn. 32 m.w.N.; Zimmermann, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 407a Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11.15 -, juris Rn. 15). Dies war hier angesichts der Tatsache, dass sich der vom Antragsteller in Höhe von 21.897,38 Euro geltend gemachte Vergütungsanspruch auf fast das Vierfache des gerichtlich auf 5.542,84 Euro festgesetzten Streitwerts beläuft (vgl. Bl. 5 und 110 Gerichtsakte VG 26 K 352.14), der Fall. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Entstehung einer Hinweispflicht des Antragstellers aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall ausschließen. Zwar gibt es durchaus Fallkonstellationen, hinsichtlich derer ein solcher Ausschluss diskutiert wird. Dies gilt insbesondere für von Amts wegen durchzuführende Kindschaftssachen (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2016 - 12 T 606.14 -, juris Rn. 13 f.; Binz, a.a.O, § 8a Rn. 15; verneinend: Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 32). Für diese Art Verfahren, so wird argumentiert, verbiete sich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zudem sei der in § 45 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen pauschal vorgegebene Verfahrenswert von regelmäßig 3.000 Euro nicht geeignet, die objektive Bedeutung konkreter Verfahren zu indizieren. Auch bestehe für die Beteiligten bei diesen von Amts wegen durchzuführenden Verfahren, in deren Rahmen auch die Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt würden, keine Möglichkeit, im Hinblick auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der zu erwartenden Gutachtenkosten von einer (weiteren) Beweisaufnahme abzusehen oder sich gütlich zu einigen, weswegen das Ziel der in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierten Hinweispflicht gar nicht erreicht werden könne (vgl. zu alldem: LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2016, a.a.O., Rn. 14). Unabhängig davon, ob dieser Argumentation für Kindschaftssachen zu folgen ist oder nicht, ist sie jedenfalls auf Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, nämlich auf beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten nicht übertragbar. Zwar folgt die Festsetzung des Streitwerts auch in Statusstreitigkeiten besonderen gesetzlichen Vorgaben, welche in § 52 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niedergelegt sind. So ist dort vorgesehen, dass bei einem Streit um ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit als Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen ist, in anderen Fällen - wie vorliegend geschehen - die Hälfte dieses Betrags. Insofern ist dem Antragsteller zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass der im Rahmen von Klagen auf Einstellung als Polizeianwärter gemäß § 52 Abs. 6 GKG pauschalierte Wert regelmäßig nicht geeignet sein dürfte, unmittelbar und in vollem Umfang das konkrete Erfolgsinteresse der letztlich ein lebenslanges Dienstverhältnis anstrebenden Kläger abzubilden (vgl. Bl. 20 Gerichtsakte VG 14 I 2.16). Dennoch ist bei der Bestimmung des Missverhältnisses im Sinne des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Wert abzustellen. Trotz der ähnlich wie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor allem sozialstaatlich motivierten Herabsetzung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Statusstreitigkeiten (vgl. hierzu: BT-Drs. 12/6962, S. 61 f. sowie Binz, a.a.O., § 52 GKG Rn. 11) greift die Hinweispflicht des Sachverständigen gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO nämlich deswegen, weil ihr Schutzzweck hier - anders als in den von Amts wegen zu betreibenden Kindschaftssachen - voll und ganz zum Tragen kommen kann. Tatsächlich bestehen Sinn und Zweck der in § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO normierten Hinweispflicht nämlich darin, den Beteiligten eines Rechtsstreits in Kenntnis der voraussichtlichen Sachverständigenkosten die Möglichkeit einer (erneuten) Abwägung des Prozessrisikos gegen das Kostenrisiko sowie die weitere Möglichkeit zu eröffnen, angesichts für unverhältnismäßig gehaltener Kosten auf eine Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (vgl. BT-Drs. 11/3621, S. 40; ebenso: Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 407a Rn. 3a; ähnlich: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 407a Rn. 4 f.). Anders als in Kindschaftssachen stehen diese Entscheidungsalternativen den Beteiligten einer beamtenrechtlichen Statusstreitigkeit offen. Denn sie sind frei zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form sie ein einmal angestrengtes Verfahren angesichts zu erwartender hoher (Gutachten-)Kosten weiterführen wollen oder nicht. Für den Sachverständigen hingegen, der erkennt, dass die voraussichtlichen Gutachtenkosten an einen gemäß § 52 Abs. 6 GKG festgesetzten Streitwert heranreichen oder ihn sogar (deutlich) übersteigen werden, gibt es stets die Möglichkeit, sich entweder an dem vom Gericht angeforderten Kostenvorschuss zu orientieren (vgl. § 8a Abs. 4 JVEG, § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO; Binz, a.a.O., § 8a Rn. 15; BT-Drs. 17/11471, S. 260) oder sich - falls es wie hier wegen eines laufenden Prozesskostenhilfeverfahrens nicht zur Anforderung eines solchen Vorschusses kommt - zwecks Klärung und gegebenenfalls vorläufiger Festsetzung des Streitwerts an das Gericht zu wenden (vgl. Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 32; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 6 W 11.15 -, juris Rn. 15). Schließlich ist es nicht Sache des Sachverständigen, über die Wirtschaftlichkeit einer Fortführung des Prozesses oder der Beweisaufnahme zu entscheiden, sondern Sache der im Ergebnis die Kosten tragenden und insoweit schutzbedürftigen Prozessbeteiligten, hier insbesondere des jeweiligen Klägers, der angesichts der gesetzlichen Pauschalierung des Streitwerts letztlich als Einziger in der Lage ist zu entscheiden, ab wann für ihn persönlich die Fortführung des Rechtstreits unwirtschaftlich wird und ob ihm diese Unwirtschaftlichkeit allein als Grund reicht, um von seinem Klagebegehren Abstand zu nehmen. b) Der Antragsteller hat auch gegen die ihm gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO obliegende Hinweispflicht verstoßen. Denn er hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die im Ergebnis voraussichtlich anfallenden Gutachtenkosten den vorläufig festgesetzten Streitwert um ein Vielfaches übersteigen werden. Als rechtzeitig kann ein gemäß § 407a Abs. 4 ZPO erforderlicher Hinweis nach Sinn und Zweck dieser Norm nur dann angesehen werden, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (vgl. zu der auf den Hinweis grundsätzlich folgenden Wartepflicht: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 14; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2017 - L 2 SF 114.16 E -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zudem trifft jeden Sachverständigen eine Pflicht zur Beobachtung der Kostenentwicklung, die über die gesamte Zeit der Gutachtenbearbeitung andauert. Wird währenddessen deutlich, dass - wie hier - eine (weitere) Kostensteigerung zu erwarten ist, so ist der Sachverständige verpflichtet, eine erneute Anzeige an das Gericht zu tätigen (vgl. zu alldem: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 20 m.w.N.; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 30). Im vorliegenden Fall ist daher zwischen der Sach- und Rechtslage kurz nach Beauftragung des Antragstellers im Sommer 2015 und der Sach- und Rechtslage im Verlauf des Begutachtungsverfahrens zu differenzieren. So kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, dass er es gänzlich unterlassen habe, das Gericht über die Höhe der zu erwartenden Gutachtenkosten zu unterrichten. Schließlich hat er mit einem kurz auf seine Bestellung folgenden Schreiben vom 3. Juli 2015 die Höhe der voraussichtlichen Kosten für Haupt- und Zusatzgutachten in einer ersten Einschätzung und vor Beginn der eigentlichen Gutachtertätigkeit mit rund 7.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer angegeben (Bl. 57 Streitakte VG 26 K 352.14). In dieser Größenordnung hat er seiner Hinweispflicht also zunächst genügt. Anderes gilt jedoch für die im Laufe des Begutachtungsverfahrens eingetretene Kostensteigerung auf die im Ergebnis in Rechnung gestellten 21.897,38 Euro. Legt man die dargestellten Maßstäbe zugrunde, so wäre der Antragsteller nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem er absehen konnte, dass es nicht bei den zunächst von ihm veranschlagten Gutachtenkosten bleiben, sondern dass diese ganz erheblich überschritten werden würden, verpflichtet gewesen, das Gericht unter Angabe des nunmehr absehbaren Kostenumfangs von rund 18.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf die voraussichtlich deutliche Überschreitung des zunächst angegebenen Kostenrahmens von rund 7.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer hinzuweisen und sodann abzuwarten, ob die Begutachtung unter diesen Voraussetzungen fortgeführt werden sollte. Diesen Anforderungen genügt das Mitteilungsschreiben des Antragstellers vom 7. März 2016, auf das er sich zu seiner Entlastung beruft, in keinerlei Hinsicht (vgl. Bl. 70 Gerichtsakte VG 26 K 352.14). Zunächst fehlt es in ihm bereits inhaltlich an einer nachvollziehbaren Angabe der Höhe der neu zu veranschlagenden Kosten. Zwar wird in dem genannten Schreiben pauschal auf einen mitübersandten Kostenvoranschlag verwiesen. Dieser lag - wohl versehentlich - dem Schreiben jedoch weder in seiner Faxversion noch im Original bei (vgl. Bl. 70 ff. Gerichtakte VG 26 K 352.14). Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der im Vergleich zur ersten Schätzung um über 10.000 Euro höheren Gutachterkosten erlangte das Gericht mithin erstmals mit Erhalt der beiden Rechnungen vom 8. März 2016 bzw. 18. Februar 2016, die beide am 9. März 2016 bei Gericht eingingen (Bl. 76 f. Gerichtsakte VG 26 K 352.14). Ein rechtzeitiger Hinweis im Sinne des § 8a Abs. 3 JVEG, § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO lag darin ganz offensichtlich nicht. Schließlich waren die erhöhten Kosten für das ebenfalls auf den 7. März 2016 datierte psychiatrische Gutachten sowohl am 7. als auch am 9. März 2016 bereits in voller Höhe entstanden. Selbst bei einer sofortigen Weiterleitung der Mitteilungen des Antragstellers an die Prozessbeteiligten hätten diese - hier insbesondere der offensichtlich wirtschaftlich relativ schlecht gestellte Kläger (vgl. Prozesskostenhilfeantrag vom 30. Januar 2015, Bl. 19 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) - nämlich keinerlei Gelegenheit mehr gehabt, in Kenntnis der angekündigten deutlichen Kostensteigerung Prozess- und Kostenrisiko (erneut) gegeneinander abzuwägen und bewusst über den Fortgang der Beweisaufnahme und des Klageverfahrens zu entscheiden. c) Der Antragsteller hat die Verletzung der Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch zu vertreten (vgl. § 8a Abs. 5 JVEG), denn es ist ihm in Hinblick auf die Verletzung seiner Hinweispflicht jedenfalls (einfache) Fahrlässigkeit vorzuhalten (vgl. zum Verschuldensmaßstab: BT-Drs. 17/11471, S. 260). § 8a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden des Sachverständigen widerleglich vermutet wird (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 260; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. Juni 2015 - L 15 SF 255.14 E -, juris Rn. 70). Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens wiederum kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des angeforderten Vorschusses oder von der Höhe des maßgeblichen Streitwerts hatte. Soweit der Antragsteller ohne weitere Begründung geltend macht, bis heute die Höhe des Streitwerts im Verfahren VG 26 K 352.14 nicht zu kennen (vgl. Bl. 20 Gerichtsakte VG 26 K 352.14), kann ihn dies jedoch nicht entlasten. Bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt wäre es ihm nämlich möglich und zumutbar gewesen, den vom Verwaltungsgericht bereits im Dezember 2014 vorläufig auf 5.542,84 Euro festgesetzten Streitwert zur Kenntnis zu nehmen und sein weiteres Verhalten hieran auszurichten. Schließlich befanden sich in der Ende Juni 2015 an ihn übersandten Gerichtsakte (vgl. Bl. 55 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) sowohl der gerichtliche Streitwertbeschluss vom 30. Dezember 2014 (Bl. 5 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) als auch die an den Kläger gerichtete Kostenrechnung vom selben Tag, aus der sich ebenfalls die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts ergibt (Bl. I Gerichtsakte VG 26 K 352.14). Zudem traf ihn als offiziell bestellter Sachverständiger die Pflicht, die ihm vom Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nach etwa angeforderten Vorschüssen und auf den Streitwert durchzusehen und sich bei Zweifeln an der Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwerts zwecks Klärung an das Gericht zu wenden (vgl. zu alldem: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 407a Rn. 20; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 29). Auch wird man von dem nach eigenen Angaben forensisch erfahrenen Antragsteller (vgl. https://psychiatrie-psychotherapie.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc15/psychiatrie-psychotherapie/CV-Hellweg-CCM-2016.pdf) verlangen können und müssen, dass er den maßgeblichen Inhalt der auf seine Tätigkeit anwendbaren Vorschriften der ZPO (§§ 402 ff. ZPO) und des JVEG (§§ 5 ff. JVEG) kennt (vgl. u.a.: LG Heidelberg, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 T 4.15 -, juris Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O,. § 407a Rn. 20; Hartmann, Kostenrecht, 46. Aufl. 2016, § 8a Rn. 63). Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst in seinen Schreiben vom 3. Juli 2015 und vom 26. August 2015 auf § 407a ZPO Bezug genommen (Bl. 57 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) bzw. ausdrücklich eine gerichtliche Genehmigung gemäß § 404a ZPO erbeten hat (Bl. 59 f. Gerichtsakte VG 26 K 352.14). Unschädlich ist daher, dass die 26. Kammer den Antragsteller weder vor noch während des laufenden Begutachtungsverfahrens nachweislich und explizit auf die Vorschrift des § 8a JVEG und/oder des § 407a ZPO hingewiesen hat, schließlich handelt es sich bei § 407a Abs. 5 ZPO lediglich um eine Sollvorschrift, die vor allem dann zur Anwendung zukommen hat, wenn es sich - anders als beim Antragsteller - um forensisch unerfahrene Sachverständige handelt (vgl. Binz, a.a.O., § 8a Rn. 20; Greger, a.a.O., § 407a Rn. 5; vgl. auch: BT-Drs. 11/35621, S. 40). Insofern kann hier dahinstehen, welchen Inhalt das mit dem Gutachtenauftrag an den Antragsteller übersandte und nicht als Leseabschrift in der Akte enthaltene Merkblatt Nr. 99 (vgl. Bl. 53 f. Gerichtsakte VG 26 K 352.14) genau hatte. 2. Da die Voraussetzungen des § 8a Abs. 3 JVEG vorliegen, hat das erkennende Gericht die dem Antragsteller zustehende Vergütung nach billigem Ermessen auf die aus dem Tenor ersichtliche, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehende Vergütung von 8.330,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Sachverständigenvergütung für die Erstattung der beiden Gutachten vom 23. September 2015 (Hauptgutachten) und vom 7. März 2016 (Zusatzgutachten) in Höhe von 7.000 Euro sowie der hinzuzurechnenden Umsatzsteuer (vgl. unten Ziff. 3.). Der Antragsteller hat die genannten Gutachten mit einem Umfang von 204 (Hauptgutachten) bzw. 21 Seiten (Zusatzgutachten) in eigener Verantwortung erstellt bzw. erstellen lassen (vgl. zu den Einzelheiten auch: Beschluss der Kammer vom 13. März 2019 - VG 14 I 3.16 -, Entscheidungsabdruck). Sie sind vom heranziehenden Gericht bei der Entscheidungsfindung auch maßgeblich verwertet worden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bl. 115 ff. Gerichtsakte VG 26 K 352.14). Vor allem aber ist der Antragsteller hinsichtlich des festgesetzten Betrags von bis zu 7.000 Euro, wie oben ausgeführt, in ausreichender Weise den ihm obliegenden Hinweispflichten nachgekommen, so dass in Bezug auf diesen Betrag eine Kürzung gemäß § 8a Abs. 3 JVEG nicht in Betracht kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht es unterlassen hat, die Beteiligten des Ausgangsverfahrens VG 26 K 352.14 über den Kostenvoranschlag des Antragstellers vom 3. Juli 2015 zu informieren. Vielmehr durfte der Antragsteller mangels anderweitiger Rückmeldung des Gerichts darauf vertrauen, dass er seine Kosten in der im Juli 2015 genannten Größenordnung vergütet bekommen würde (vgl. zu ähnlichen Konstellationen konkludenten Handelns: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 15; Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 42). Zudem hält sich die Vergütung von 7.000 Euro im Hinblick auf den Umfang von insgesamt 225 Gutachtenseiten bei einem Stundensatz von 100 Euro (Honorargruppe M3), was einem Zeitaufwand von rund 70 Stunden, d.h. im Schnitt einem Zeitaufwand von einer Stunde pro Erstellung von 3 Gutachtenseiten entspricht, im Rahmen des rechtlich Vertretbaren (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 13. März 2019 - VG 14 I 3.16 -, Entscheidungsabdruck m.w.N. zu den gängigen Bemessungskriterien sowie u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 - L 2 SF 113.16 E -, juris Rn. 2 ff.). Jedenfalls ergibt eine summarische Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwands von 70 Stunden angesichts der beiden komplexen psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer (weiteren) Kürzung wegen einer erheblichen Überschreitung der Erfahrungswerte für die regelmäßig anzusetzende Bearbeitungszeit (vgl. hierzu u.a.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017, a.a.O., Rn. 2 ff.; LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2016, a.a.O., Rn. 8/31 ff.). Die erkennende Einzelrichterin geht dabei überschlagsmäßig von folgendem Bearbeitungsaufwand aus: Aktenstudium von rund 160 Seiten Aktenmaterial mit zum Teil medizinischen Inhalten (53 Blatt Gerichtsakte, 75 Blatt Verwaltungsvorgang, ca. 32 Blatt Gesundheitsakte); diverse ambulante Untersuchungen (Tests, Gespräche) des Probanden durch den Antragsteller, seine Mitarbeiterin Frau Dipl.-Psych. M... und den hinzugezogenen Psychologen S... (vgl. zu Wartezeiten u.a.: Binz, a.a.O., § 8a Rn. 6); Anamnese und Befundwiedergabe vornehmlich auf Bl. 18 bis 90 des Hauptgutachtens und Bl. 3 bis 12 des Zusatzgutachtens; Diskussion der Untersuchungsergebnisse und Beantwortung der Beweisfragen vornehmlich auf Bl. 100 bis 176 des Hauptgutachtens und Bl. 13 bis 15 des Zusatzgutachtens sowie Diktat und Durchsicht der insgesamt 225 Seiten. Weitergehende Ansprüche kann der Antragsteller allerdings nicht geltend machen. Insoweit hat das Gericht die finanziellen Interessen der durch § 407a Abs. 4 ZPO geschützten Prozessbeteiligten bzw. - wie hier - im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die finanziellen Interessen der öffentlichen Hand zu berücksichtigen, die sich ohne Vorwarnung einer den Streitwert um das Vierfache übersteigenden Kostenforderung gegenübersahen. Ebenfalls in die Ermessensentscheidung einzustellen ist ferner der Umstand, dass es dem Antragsteller ein Leichtes gewesen wäre, das Gericht auf die absehbare Kostensteigerung hinzuweisen. Schließlich kommunizierte er im Laufe der Gutachtenerstellung im Hinblick auf andere klärungsbedürftige Angelegenheiten mehrfach mit dem Gericht (vgl. Bl. 58 ff. Gerichtsakte VG 26 K 352.14). Auch unterliegen Hinweise nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO keiner bestimmten Form, so dass ein Telefonat prinzipiell ausgereicht hätte (vgl. Schneider, a.a.O., § 8a Rn. 30). Hinzu kommt, dass der Antragsteller wusste bzw. angesichts des Inhalts der ihm übersandten Gerichtsakte (vgl. Bl. 19/38 Gerichtsakte VG 26 K 352.14) hätte wissen müssen, dass der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, diese aber noch nicht bewilligt war, so dass er nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass der Kläger sich auch angesichts von Gutachtenkosten von über 20.000 Euro - gegebenenfalls zuzüglich weiterer Kosten für die mündliche Erläuterung des Gutachtens (vgl. VG 14 I 3.16) - für eine Fortführung der Beweisaufnahme und des Rechtsstreits entscheiden würde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die von ihm in der Antragsbegründung behauptete telefonische „Zusage“ des Vorsitzenden der 26. Kammer nicht geeignet, zu seinen Gunsten einen weitergehenden Vergütungsanspruch - von 15.000 Euro oder darüber hinaus - zu begründen. Denn unabhängig davon, dass eine entsprechend konkrete Zusage bereits nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. die entgegenstehende Äußerung des Vorsitzenden der 26. Kammer, Bl. 36 Gerichtsakte VG 14 I 2.16), entspräche eine solche Zusage bereits der Form nach weder einem Festsetzungsbeschluss nach dem JVEG noch einer Zusicherung in Form eines Justizverwaltungsaktes (vgl. § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Auch ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes schützenswertes Vertrauen war die behauptete Zusage nicht zu begründen geeignet. Schließlich soll sie zu einem Zeitpunkt gefallen sein, in welchem der Kammervorsitzende die Sachverständigengutachten noch gar nicht vorliegen hatte und daher nicht einmal ansatzweise deren Erstattungsfähigkeit überschauen konnte. Zudem war er für die Festsetzung unter keinem Gesichtspunkt zuständig, was sich aus den gesetzlichen Regelungen und aus dem jederzeit öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin ohne Weiteres entnehmen lässt (vgl. Geschäftsverteilungsplan VG Berlin, wonach die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sachverständigenvergütungen nach dem JVEG nicht bei den entscheidenden Sachkammern, sondern bei den Kostenkammern [9./14. Kammer] liegt, vgl. unter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/geschaeftsverteilungsplan/). Nach alldem erscheint der festgesetzte Vergütungsbetrag von insgesamt 7.000 Euro, d.h. der anderthalbfache Betrag des festgesetzten Streitwerts von 5.542,84 Euro, als im vorliegenden Fall angemessen. 3. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Antragsteller über den im Ergebnis als Sachverständigenvergütung angefallenen Betrag von insgesamt 7.000 Euro die auf diese Vergütung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19%, mithin ein Betrag von weiteren 1.330 Euro zu ersetzen. III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet im gerichtlichen Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG nicht statt (vgl. § 4 Abs. 8 JVEG).