Urteil
14 K 66.15
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1112.14K66.15.0A
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Leitsätze
Ein pauschales Bestreiten dahingehend, dass Verkehrsschilder versetzt oder entfernt worden seien, ist nicht ausreichend, das ordnungsgemäße Aufstellen derselben in Frage zu stellen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein pauschales Bestreiten dahingehend, dass Verkehrsschilder versetzt oder entfernt worden seien, ist nicht ausreichend, das ordnungsgemäße Aufstellen derselben in Frage zu stellen.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer mit Beschluss vom 15. September 2015 den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Polizeipräsident in Berlin hat es zwar entgegen § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG Bln) in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unterlassen, den Kläger vor Erlass des Gebührenbescheids anzuhören. Dieser Anhörungsmangel ist indes während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Auch materiell ist gegen die Gebührenerhebung nichts zu erinnern. Wirksame (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – 1 B 24.13 und 25.13) Rechtsgrundlage für die erfolgte Gebührenerhebung sind die § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) sowie § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) in Verbindung mit der zugehörigen Anlage, dem Gebührenverzeichnis, in der hier maßgeblichen Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der Polizeibenutzungsgebührenordnung vom 4. September 2012 (GVBl. S. 330). Nach der Tarifstelle Nr. 4.3 a) dieses Gebührenverzeichnisses wird für die durchgeführte Umsetzung eines Personenkraftwagens je Einsatzfall eine Gebühr von 146,69 Euro erhoben, sofern die Umsetzung durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter angeordnet wurde und sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 GebBeitrG entstanden ist. Die der Gebührenerhebung zu Grunde liegende behördliche Maßnahme, nämlich das im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG durchgeführte Umsetzen des klägerischen Fahrzeugs, war rechtmäßig, denn diese Maßnahme war zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich (vgl. § 17 Abs. 1 ASOG), nicht unverhältnismäßig (vgl. § 11 ASOG) und der Zweck der Maßnahme konnte ferner durch Inanspruchnahme der nach den § 13 oder § 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Umsetzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen die objektive Rechtsordnung bestand, weil das Fahrzeug des Klägers unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der laufenden Nummer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) in einer temporären Zone absoluten Haltverbots parkte und dadurch einen Umzug behinderte. Dieser Umstand ist durch das Umsetzungsprotokoll des Ordnungsamts vom 12. September 2014, welches eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist, welche vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet (vgl. § 418 Abs. 1 ZPO), hinreichend nachgewiesen und wird vom Kläger der Sache nach auch nicht bestritten. Soweit der Kläger indes die ordnungsgemäße Aufstellung der Haltverbotszeichen am 8. September 2014 bestreitet, hat das Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der gegenteiligen Angaben und Dokumente in Zweifel zu ziehen. Aus den Eintragungen in dem von der V... Limited gefertigten Ausstellungsprotokoll wird ersichtlich, dass zwei Verkehrszeichen 283 am 8. September 2014 aufgestellt wurden und zu diesem Zeitpunkt ein Container und sieben andere Fahrzeuge, nicht aber das des Klägers, in der Haltverbotszone standen. Entgegen der Ansicht des Klägers böte der Umstand, dass der Verkehrszeichenaufsteller die Schilder möglicherweise bereits vor Empfang der behördlichen Genehmigung aufgestellt hatte, keinen Anlass an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Die V... Limited betreibt die Aufstellung nämlich gewerbsmäßig und beantragt die notwendigen Genehmigungen sehr häufig. Daher nimmt es nicht Wunder, dass sie nach ihrer Erfahrung von der Erwartung ausging, die Verkehrszeichen würden mit den beantragten Nebenbestimmungen behördlich genehmigt, und die Schilder bereits am 8. September 2014 aufstellte, um der in der Rechtsprechung vertretenen maximalen Vorlauffrist von drei vollen Tagen zu genügen. Der Umstand, dass das Aufstellungsprotokoll nachträglich, nämlich erst auf die Anfrage des Polizeipräsidenten, gefertigt wurde, vermag dessen Richtigkeit ebenso wenig in Zweifel zu ziehen. Die Aufsteller sind insoweit verpflichtet, Aufzeichnungen über die Verhältnisse bei der Verkehrszeichenaufstellung zu fertigen und aufzubewahren und diese dem gegebenenfalls auf Anforderung der Ordnungsbehörden zu fertigenden Aufstellungsprotokoll zugrunde zu legen. Dass die V... Limited dem nicht genügt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger außerdem in Abrede stellt, dass die Verkehrszeichen zum Zeitpunkt des Parkens seines Fahrzeugs – nach seinen Angaben am 11. September 2014 gegen 14:00 Uhr – ordnungsgemäß aufgestellt waren, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den oben dargelegten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die beiden Verkehrszeichen 283 bereits am 8. September 2014 ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Aus dem Umsetzungsprotokoll ergibt sich wiederum, dass sie zum Zeitpunkt der Umsetzung noch ordnungsgemäß aufgestellt waren. Dafür, dass die Schilder in der Zwischenzeit verstellt oder gänzlich entfernt wurden, sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der Kläger behauptet dies zwar sinngemäß, legt aber keinen plausiblen oder gar in irgendeiner Weise belegten entsprechenden Geschehensablauf dar. Dies ist nicht ausreichend. Wenngleich in Fällen der hier genutzten mobilen Verkehrszeichen kaum mit Sicherheit auszuschließen ist, dass Unbefugte die Positionen der Zeichen eigenmächtig verändern, fehlt es jedoch – über die Behauptung des Klägers hinaus – an Hinweisen darauf, dass dies hier zwischen dem 11. September 2014, 14:00 Uhr, und dem 12. September 2014, 7:40 Uhr, geschehen ist und die beiden Verkehrszeichen sodann vor der Feststellung des Verkehrsverstoßes wieder an die eigentlich vorgesehenen Stellen zurückgesetzt wurden. Danach besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die Haltverbotsschilder auch zum Zeitpunkt des Einparkens des Klägers mit seinem Fahrzeug ordnungsgemäß aufgestellt waren und der Kläger diese nur nicht wahrgenommen hat. Das Umsetzen des Fahrzeugs des Klägers war im Sinne des § 17 Abs. 1 ASOG erforderlich, geeignet und das angemessene Mittel, um die durch das verbotswidrige Parken bewirkte Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen und den in Rede stehenden Bereich für die Durchführung des Umzugs freizumachen. Die Maßnahme war in Ermangelung eines gleich geeigneten milderen Mittels auch nicht unverhältnismäßig (vgl. § 11 ASOG). Ferner konnte der Zweck der Maßnahme nicht durch die Inanspruchnahme der für das unzulässige Abstellen des Fahrzeugs verantwortlichen Person (Verhaltensstörer im Sinne des § 13 Abs. 1 ASOG) oder des Halter des Fahrzeugs (Zustandsstörer im Sinne des § 14 Abs. 3 ASOG) rechtzeitig erreicht werden. Das klägerische Vorbringen, es könne nicht sein, dass die die Umsetzung veranlassenden Mitarbeiter des Ordnungsamts zwölfmal bei ihm, dem Kläger, geklingelt hätten, weil die Klingel zu seiner Wohnung mit der Klingel zur Pension verbunden und die Rezeption der Pension während der hier in Rede stehenden Geschäftszeiten ständig besetzt gewesen sei, vermag einen Verstoß gegen die Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu begründen. So mit diesem Vortrag angedeutet werden soll, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Umsetzung in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeuges befunden und sei bereit gewesen, dieses wegzusetzen, wenn hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre, steht dem bereits entgegen, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamts die Halternachfrage unstreitig durchführten und diese ausweislich des Umsetzungsprotokolls erfolglos blieb. Der Kläger verkennt zudem, dass die Ordnungsbehörde auch nicht gehalten war, zunächst den Aufenthaltsort des Verantwortlichen zu ermitteln, als sie sich entschloss, die bestehende Verkehrsbeeinträchtigung zu beseitigen. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen nämlich sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67.02 – juris Rn. 6; OVG Berlin, Urteil vom 10. März 1982 – 1 B 69.80). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt demgemäß nur in Betracht, wenn der Führer oder Halter des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann; dies war hier trotz Halternachfrage indes gerade nicht möglich; auf die Gründe für die mangelnde Erreichbarkeit des Klägers kommt es dabei nicht an. Der Beklagte hat den Kläger schließlich auch zutreffend als Kostenschuldner der geltend gemachten Benutzungsgebühr in Anspruch genommen. Nach § 10 Abs. 2 GebBeitrG ist Schuldner einer Benutzungsgebühr derjenige, der die Einrichtung benutzt [Buchst. a)], der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst [Buchst. b)] sowie derjenige, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt [Buchst. c)]. Der Kläger ist mithin nach § 10 Abs. 2 Buchst. b) und c) GebBeitrG Schuldner der streitigen Benutzungsgebühr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 146,69 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen seines Fahrzeugs. Auf Antrag der V... Limited ordnete das Ordnungsamt des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (Straßenverkehrsbehörde) am 8. September 2014 an, dass vor dem Haus W... in 1... Berlin, vom 12. bis 15. September 2014 im Zeitraum von 7:00 bis 18:00 Uhr durch Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) mit Zusatzzeichen 1042-33 (zeitliche Beschränkung) eine Haltverbotszone auszuweisen sei. Dem Aufstellungsprotokoll der V... Limited zufolge wurden am Tag der Genehmigung vor dem Haus zwei Verkehrszeichen 283 im Abstand von 25 Metern aufgestellt und sieben in der Haltverbotszone stehende Fahrzeuge, zu denen das Fahrzeug des Klägers nicht gehörte, sowie ein Container notiert. Ausweislich des Umsetzungsprotokolls des Ordnungsamts war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter der Kläger ist, am Freitag, den 12. September 2014 um 7:40 Uhr...im Bereich des vorerwähnten Haltverbots geparkt und wurde auf Veranlassung des Ordnungsamts um 8:15 Uhr auf die gegenüberliegende Straßenseite umgesetzt. Auf der Rückseite des Umsetzungsprotokolls wurde unter anderem unter „ergänzende Bemerkungen“ notiert: „12 x geklingelt, nt. angetroffen“. Mit Gebührenbescheid vom 25. November 2014 zog der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 146,69 Euro für die Umsetzung des Fahrzeugs heran. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch teilte der anwaltlich vertretene Kläger mit, dass er sein Fahrzeug am Vortag am Ort der Wegsetzung gegen 14:00 Uhr vorschriftsgemäß abgestellt habe, weil zu diesem Zeitpunkt eine Haltverbotszone mangels entsprechender Beschilderung nicht bestanden habe. Er wies darauf hin, dass er nicht nur Bewohner des schräg gegenüberliegenden Hauses sei, sondern dort auch eine Pension betreibe, deren Gäste vielfach mit dem Auto anreisten. Daher beobachte er die in der W...vorhandenen Parkraumbeschränkungen besonders aufmerksam; mobile Verkehrszeichen seien ihm zwischen dem 8. und 12 September 2014 aber nicht aufgefallen. Gegen die Aufstellung der Verkehrszeichen am 8. September 2014 spreche auch, dass die Genehmigung von Seiten der Straßenverkehrsbehörde erst einen Tag später an den Aufsteller gefaxt worden sei; das Protokoll des Aufstellvorgangs sei dagegen kein verlässliches Beweismittel, weil es erst nachträglich erstellt worden sei. Jedenfalls habe das Ordnungsamt keinen Nachweis darüber geführt, dass die mobilen Haltverbotsschilder durchgängig am Ort der Umsetzung gestanden hatten. Vielmehr sei es gut möglich, dass Dritte die Schilder zwischenzeitlich verstellt oder entfernt hatten. Schließlich bestreitet der Kläger, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamts zwölfmal erfolgslos bei ihm geklingelt haben; dies sei quasi unmöglich, weil die Klingel zu seiner Wohnung mit der zur Pension verbunden und die Rezeption der Pension während der hier in Rede stehenden Geschäftszeiten ständig besetzt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch zurück. Die Verkehrszeichen seien ausweislich der Angaben des Verkehrszeichenaufstellers am 8. September 2014 ordnungsgemäß aufgestellt worden; insbesondere sei auch eine Liste der dort zu diesem Zeitpunkt parkenden Fahrzeuge angefertigt worden. Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, bestünde nicht. Insbesondere ergäben sich Zweifel an den Angaben weder aus dem Umstand, dass der Aufsteller die Verkehrsschilder möglicherweise bereits vor Erhalt der Genehmigung aufgestellt habe, da der gewerbsmäßig handelnde Aufsteller mit den Nebenbestimmungen und Auflagen bestens vertraut sei, noch aus der nachträglichen Erstellung des Aufstellprotokolls, da dieses erst auf seine, des Polizeipräsidenten, Anforderung im Dezember 2014 angefertigt zu werden brauchte. Der Widerspruchsbescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25. März 2015 zugestellt. Mit der am 27. April 2015, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.