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Urteil

14 K 246.14

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1007.14K246.14.0A
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Leitsätze
1. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Betrieb eines Fahrzeugs, das mit einer Prüfplakette versehen sein muss untersagen, wenn und solange sich an dem Fahrzeug keine gültige Prüfplakette befindet.(Rn.15) 2. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO stellt nicht darauf ab, ob die zuständige Behörde annehmen musste, das Fahrzeug habe keine gültige Prüfplakette, sondern maßgeblich ist allein, ob dies tatsächlich der Fall war.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. Juni 2014 wird hinsichtlich der Nummer 4 seines Tenors aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Juli 2014 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung der Gebühr aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Betrieb eines Fahrzeugs, das mit einer Prüfplakette versehen sein muss untersagen, wenn und solange sich an dem Fahrzeug keine gültige Prüfplakette befindet.(Rn.15) 2. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO stellt nicht darauf ab, ob die zuständige Behörde annehmen musste, das Fahrzeug habe keine gültige Prüfplakette, sondern maßgeblich ist allein, ob dies tatsächlich der Fall war.(Rn.16) Der Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. Juni 2014 wird hinsichtlich der Nummer 4 seines Tenors aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Juli 2014 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung der Gebühr aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Auferlegung der Kosten (Gebühren und Auslagen) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebühr in Höhe von 40,- € aus dem Bescheid vom 10. Juni 2014 beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – (v. 25.01.2011, BGBl. I S. 98; in der hier anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.04.2014, BGBl. I S. 348) in Verbindung mit Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach ist für sonstige Anordnungen u.a. nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vorgesehen. Die Geltendmachung von Auslagen in Höhe von 2,04 € für die Zustellung des Bescheids vom 10. Juni 2014 beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Der Ansatz einer Gebühr in Höhe von 25,60 € für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GebOSt in Verbindung mit Nr. 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Obgleich die angefochtene Kostenerhebung von den genannten Rechtsgrundlagen prinzipiell gedeckt ist, ist sie gleichwohl rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde liegende Anordnung vom 10. Juni 2014 betreffend die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers sowie die Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs rechtswidrig sind und Kosten für rechtswidrige Amtshandlungen nicht erhoben werden dürfen (vgl. § 6 GebOSt in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG). Als rechtliche Grundlage der mit Bescheid vom 10. Juni 2014 verfügten Betriebsuntersagung kommt nur § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO in Betracht. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde u.a. den Betrieb eines Fahrzeugs, das mit einer Prüfplakette versehen sein muss, im öffentlichen Verkehr untersagen, wenn und solange sich an dem Fahrzeug keine gültige Prüfplakette befindet. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung waren indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil – was auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – für das in Rede stehende Fahrzeug bereits am 24. März 2014 und damit rund 2 ½ Monate vor Erlass des Untersagungsbescheids eine Prüfplakette zugeteilt und angebracht worden war. Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, war dieser Umstand allerdings dem Landesamt nicht bekannt, denn der Kläger hatte die Mängelbeseitigung durch Zuteilung der Prüfplakette zwar im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Schreiben an den Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. April 2014 mitgeteilt und nachgewiesen, jedoch hatte er auf das Schreiben des Landesamts vom 6. Mai 2014 nicht mehr reagiert. Dieser Sachverhalt ändert jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit des Untersagungsbescheids vom 10. Juni 2014. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO stellt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, ob die zuständige Behörde annehmen musste, das Fahrzeug habe keine gültige Prüfplakette, sondern maßgeblich ist nach der Norm allein, ob dies bei Erlass der Betriebsuntersagung tatsächlich der Fall war. Insofern unterscheidet sich § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO wesentlich von § 25 Abs. 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), welcher die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen wegen des Fehlens einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regelt. Aus der dortigen Formulierung „Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige […]“ vom Fehlen der Haftpflichtversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, NJW 1993, 1217 m. w. Nachw.) zu folgern, dass allein der Zugang einer Anzeige des Versicherers über die Beendigung seiner Haftung bei der Behörde diese rechtlich bereits zur unverzüglichen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob die Anzeige objektiv zutrifft oder aber unrichtig ist. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht neben dem Wortlaut der Norm auch darauf, dass das wichtige gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer jederzeit vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar wäre, wenn die Behörde zunächst u.U. zeitraubende Ermittlungen zur Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige des Versicherers anstellen müsste und dadurch ein unversichertes Fahrzeug einstweilen noch einige Zeit am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf Betriebsuntersagungen nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO nicht übertragbar. Schon der Wortlaut der Norm gestattet es, wie bereits erörtert, nicht, allein an den jeweiligen Kenntnisstand der Zulassungsbehörde anzuknüpfen. Auch stellt die Verkehrsteilnahme eines Fahrzeugs mit abgelaufener Prüfplakette anders als diejenige eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung nicht notwendigerweise bereits eine akute Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Daher statuiert § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO in diesen Fällen auch keine Pflicht der Behörde zu unverzüglichem Tätigwerden und eröffnet ihr überdies ein – wenn auch intendiertes – Ermessen, während § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV die Behörde ohne Einräumung von Ermessen zur unverzüglichen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs verpflichtet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es möglicherweise in Fällen wie dem vorliegenden für die Zulassungsbehörde schwierig oder sogar unmöglich sein könnte, den Sachverhalt vor Erlass der Betriebsuntersagung mit zumutbarem Aufwand hinreichend aufzuklären, sofern der Halter oder die Halterin – wie hier – auf die schriftliche Aufforderung nicht reagiert, der Zulassungsbehörde die Behebung des Mangels innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen. Anders als der Kläger meint, dürfte es der Zulassungsbehörde insbesondere schon deshalb nicht ohne weiteres möglich sein, diesbezüglich bei der Ordnungswidrigkeitenbehörde nachzufragen, weil ihr das dortige Aktenzeichen in der Regel gar nicht bekannt sein dürfte. Ob eine Nachfrage allein auf der Basis des Namens des Halters bzw. der Halterin und/oder des Autokennzeichens möglich und zumutbar wäre, vermag das Gericht mangels Kenntnis der Abläufe und Möglichkeiten der behördlichen Datenverarbeitung in diesem Bereich nicht zu beurteilen. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn der Zulassungsbehörde die Sachverhaltsaufklärung mit vertretbarem Aufwand unmöglich und dem Halter bzw. der Halterin die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit anzulasten sein sollte, würde dies an der Rechtswidrigkeit der Betriebsuntersagung nichts ändern. Auch kann der Erlass eines objektiv rechtswidrigen Bescheids schwerlich noch als richtige Sachbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gelten. In den eingangs genannten Rechtsgrundlagen für die behördliche Kostenerhebung ist, soweit ersichtlich, ebenfalls keine Vorsorge für derartige Konstellationen getroffen worden (vgl. demgegenüber § 6a Abs. 4 StVG, der Regelungen über die Gebührenerhebung für „ausgefallene“ oder abgebrochene Amtshandlungen zulässt). Insbesondere kann die Gebührenerhebung im vorliegenden Fall auch nicht auf den – sprachlich wenig geglückten – Satz 2 der Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützt werden. Dieser besagt, dass die Gebühr auch fällig ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Vorliegend war die Voraussetzung für die Betriebsuntersagung, nämlich das Fehlen einer gültigen Prüfplakette, bereits vor Erlass der Anordnung beseitigt worden. Der Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde erfolgte zwar erst später, jedoch stehen die beiden Tatbestandselemente (Beseitigung der Voraussetzungen, Nachweis) ersichtlich nicht in einem – regelmäßig durch die Verwendung des Wortes „oder“ angezeigten – Verhältnis der Alternativität zueinander, sondern müssen offenbar kumulativ vorliegen („sowie“). Daran fehlt es vorliegend jedoch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Dem Antrag des Klägers, nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann nicht entsprochen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich eine vernünftige Person mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2003 - 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 und vom 1. Februar 2007 - 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52, jeweils m.w.N.; ähnlich Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 124.07 -). Vorliegend war dies dem Kläger jedoch zuzumuten. Den Widerspruch hatte er ohnehin bereits selbst eingelegt und begründet, bevor er den Verfahrensbevollmächtigten hinzuzog, welcher sodann den Widerspruch noch einmal bekräftigte. Die im Vorverfahren geltend zu machenden Aspekte waren insgesamt wenig anspruchsvoll und im Wesentlichen tatsächlicher Art – nämlich insbesondere, dass die Prüfplakette längst vor Erlass des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheids bereits zugeteilt worden war. Um die Erörterung von – zumal schwierigen – Rechtsfragen oder Sachverhalten ging es dabei nicht. Es bedurfte daher in diesem Verfahrensstadium auch noch nicht der Einschaltung eines Rechtsanwalts. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird nach den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 67,04 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € nicht übersteigt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Betriebsuntersagung und für die Zurückweisung seines dagegen eingelegten Widerspruchs. Am 13. März 2014 stellte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin fest, dass die Prüfplakette an dem vom Kläger gehaltenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B... nur bis Dezember 2013 gültig war. Am 24. März 2014 traf das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin dieselbe Feststellung. Am selben Tag wurde nach abgeschlossener Hauptuntersuchung von der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH für das genannte Fahrzeug die bis März 2016 gültige Prüfplakette zugeteilt. Im Rahmen des in diesem Zusammenhang zuvor gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens informierte der Kläger unter dem 8. April 2014 den Polizeipräsidenten in Berlin – Referat Verkehrordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung – unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises von der Mängelbeseitigung, woraufhin das Ordnungswidrigkeitenverfahren im April 2014 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 forderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Kraftfahrzeugzulassung (im Folgenden nur: Landesamt), den Kläger auf, den am 24. März 2014 festgestellten Mangel der ungültigen „HU-Plakette“ unverzüglich beseitigen zu lassen und die entsprechende Bestätigung einer Technischen Prüfstelle innerhalb von 14 Tagen an das Landesamt zu übersenden. Zugleich kündigte es die gebührenpflichtige Betriebsuntersagung bei fruchtlosem Fristablauf an. Da hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, untersagte das Landesamt mit Bescheid vom 10. Juni 2014 gegenüber dem Kläger den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und erlegte ihm eine Gebühr in Höhe von 40,- € sowie Auslagen in Höhe von 2,04 € auf. Mit dem dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er das Schreiben vom 6. Mai 2014 für einen Irrtum gehalten habe, weil er der Aufforderung schon längst vorher nachgekommen sei, weshalb das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei. Am 24. Juni 2014 wurde das Fahrzeug vom Ordnungsamt Marzahn-Hellersdorf durch Entfernen der amtlichen Siegel stillgelegt. Mit Schreiben an den Kläger vom 27. Juni 2014 wies das Landesamt darauf hin, dass ihm die Mängelbeseitigung noch nicht nachgewiesen worden sei, und setzte hierfür eine letzte Frist bis zum 11. Juli 2014. Gleichzeitig regte es die Rücknahme des Widerspruchs an. Nunmehr meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, bekräftigte den Widerspruch und legte u.a. einen Nachweis der Mängelbeseitigung vor. Daraufhin wies das Landesamt mit Bescheid vom 14. Juli 2014, zugestellt am 25. Juli 2014, den Widerspruch hinsichtlich der Kosten zurück und stellte das Widerspruchsverfahren im Übrigen ein. Es erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und setzte eine Gebühr von 25,60 € für die Bearbeitung des Widerspruchs fest. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheids wird auf diesen Bezug genommen (vgl. Blatt 19 f. der Gerichtsakte). Mit der am 25. August 2014 erhobenen Klage, die durch Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2015 nach § 6 Abs. 1 VwGO auf die Vorsitzende zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, wendet sich der Kläger gegen die festgesetzten Kosten. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er weist insbesondere darauf hin, dass das Fahrzeug bereits am 24. März 2014 die Plakette erhalten habe, was er durch Schreiben vom 8. April 2014 dem Beklagten auch mitgeteilt und nachgewiesen habe. Für den angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2014 und die Erhebung von Gebühren und Auslagen habe damit jede Grundlage gefehlt. Für ihn, den Kläger, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um zwei Verfahren – nämlich das Ordnungswidrigkeitenverfahren beim Polizeipräsidenten in Berlin und das Verfahren bei der Zulassungsstelle – gehandelt habe. Auch habe sich die Zulassungsstelle ohne weiteres beim Polizeipräsidenten über die nachgewiesene Mängelbeseitigung informieren können. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen, weil es sich um eine nicht einfach zu überschauende Sach- und Rechtslage gehandelt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Juli 2014 hinsichtlich der erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und ergänzt: Bei dem auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit zielenden Verfahren beim Polizeipräsidenten in Berlin einerseits sowie dem der Gefahrenabwehr dienenden Verfahren bei der Zulassungsstelle andererseits handele es sich um Verfahren mit unterschiedlicher Zielsetzung bei zwei verschiedenen Behörden. Diesen Unterschied habe auch der Kläger erkennen und beachten können, zumal in dem Mängelbericht vom 24. März 2014 und in dem Schreiben vom 6. Mai 2014 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Mängelbeseitigung gegenüber der Zulassungsstelle nachzuweisen sei. Dies sei allein Sache des Halters und nicht der Polizeibehörde oder der Prüfstelle. Hätte der Kläger diese leicht verständlichen Hinweise befolgt, hätte er die gebührenpflichtige Betriebsuntersagung unschwer vermeiden können. Im Ergebnis sei die Stilllegung des Fahrzeugs zu Recht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.