Urteil
14 K 249.14
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0716.14K249.14.0A
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Leitsätze
Ein Fahrzeug, das unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit der laufenden Nummer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) in einem [temporären] Bereich absoluten Haltverbots parkte und dadurch Filmarbeiten behinderte, kann umgesetzt werden.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fahrzeug, das unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit der laufenden Nummer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) in einem [temporären] Bereich absoluten Haltverbots parkte und dadurch Filmarbeiten behinderte, kann umgesetzt werden.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Einzelrichterin kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Polizeipräsident in Berlin hat es zwar entgegen § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 VwVfG unterlassen, den Kläger vor Erlass des Gebührenbescheids anzuhören, jedoch ist dieser Anhörungsmangel während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 1 B 24.13 – und – OVG 1 B 25.13 – jeweils m.w.Nachw., juris) findet die Gebührenerhebung für das Umsetzen von Fahrzeugen eine ausreichende rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (– GebBeitrG – vom 22.05.1957, GVBl. S. 516, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2009, GVBl. S. 674) in Verbindung mit der auf § 6 Abs. 1 GebBeitrG basierenden Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen in Verbindung mit der zugehörigen Anlage, dem Gebührenverzeichnis, in der hier maßgeblichen Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der Polizeibenutzungsgebührenordnung vom 4. September 2012 (GVBl. S. 330). Nach der Tarifstelle Nr. 4.3 Buchst. a) dieses Gebührenverzeichnisses wird für die durchgeführte Umsetzung eines Personenkraftwagens bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht je Einsatzfall eine Gebühr von 146,69 Euro erhoben, sofern die Umsetzung – wie im vorliegenden Fall – durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter angeordnet wurde und sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 des GebBeitrG entstanden ist. Dementsprechend wurde die Gebühr durch den Beklagten im vorliegenden Fall in zutreffender Höhe festgesetzt, was im Übrigen auch der Kläger gar nicht in Abrede stellt. Die der Gebührenerhebung zu Grunde liegende behördliche Maßnahme, nämlich das im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG durchgeführte Umsetzen des Fahrzeugs des Klägers, war rechtmäßig, denn diese Maßnahme war zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich (vgl. § 17 Abs. 1 ASOG), nicht unverhältnismäßig (vgl. § 11 ASOG) und der Zweck der Maßnahme konnte durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Umsetzung bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen die objektive Rechtsordnung, weil das Fahrzeug des Klägers unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (– StVO –) in Verbindung mit der laufenden Nummer 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 283) in einem [temporären] Bereich absoluten Haltverbots parkte und dadurch Filmarbeiten behinderte. Das Umsetzen des Fahrzeugs des Klägers war im Sinne des § 17 Abs. 1 ASOG erforderlich, geeignet und das angemessene Mittel, um die durch das verbotswidrige Parken bewirkte Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen und den Straßenabschnitt für die zu dieser Zeit stattfindenden Dreharbeiten freizumachen. Die Maßnahme war in Ermangelung eines gleich geeigneten milderen Mittels auch nicht unverhältnismäßig (vgl. § 11 ASOG). Ferner konnte der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme des Klägers nicht rechtzeitig erreicht werden, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt nach eigenen Angaben verreist war und folglich von der Mitarbeiterin des Ordnungsamts im Haus Ludwigkirchstr. 2 nicht angetroffen wurde. Der Kläger ist ferner zu Recht als Kostenschuldner der geltend gemachten Benutzungsgebühr in Anspruch genommen worden.Nach § 10 Abs. 2 GebBeitrG ist Schuldner einer Benutzungsgebühr derjenige, der die Einrichtung benutzt [Buchst. a)], der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst [Buchst. b)] sowie derjenige, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt [Buchst. c)]. Der Kläger ist mithin als Halter des umgesetzten Fahrzeugs zumindest nach § 10 Abs. 2 Buchst. b) und c) GebBeitrG Schuldner der streitigen Benutzungsgebühr. Die Auferlegung der Gebühr war schließlich auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der sinngemäß vom Kläger vertretenen Auffassung, die Gebühr habe von ihm nicht erhoben werden dürfen, weil zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen am 4. September 2013 und der Umsetzung seines Fahrzeugs am 7. September 2013 nicht mehr als drei volle Tage gelegen hätten, kann nicht gefolgt werden. Allerdings beantwortet die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage unterschiedlich, welcher Mindestzeitraum (so genannte Vorlaufzeit) zwischen dem Aufstellen der Halt- oder Parkverbotszeichen und dem Umsetzen parkender Fahrzeuge regelmäßig einzuhalten ist. Während das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine Vorlaufzeit von 48 Stunden als ausreichend ansieht (vgl. Beschluss v. 13.09.2004 – 5 E 785/04 –, juris; Urteil v. 23.05.1995 – 5 A 2092/93 – juris), halten andere Oberverwaltungsgerichte eine Zeitraum von drei vollen Tagen (die Tage der Aufstellung und der Umsetzung jeweils nicht eingerechnet) für erforderlich (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 23.03.2009 – 3 B 891/06 –, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 07.10.2008 – 3 Bf 116/08 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 17.04.2008 – 10 B 08.449 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 13.02.2007 – 1 S 822/05 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 17.12.1996 – 11 UE 2403/96 –, juris). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin wird vielfach die Auffassung des Beklagten gebilligt, wonach eine Zeitspanne von 72 Stunden zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen und dem Zeitpunkt der Umsetzung regelmäßig genügt (vgl. z.B. Urteil v. 07.06.2010 – VG 11 K 171.10 – [unveröffentlicht]; Urteil vom 05.12.2000 – VG 9 A 467.98 –, juris m.w.Nachw.). Der vorliegende Fall gibt indessen keinen Anlass, auf diese divergierenden Auffassungen näher einzugehen. Denn selbst wenn der für die Gebührenschuldner günstigsten Meinung zu folgen und generell eine Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zu fordern wäre, käme dies dem Kläger vorliegend nicht zu Gute. Das Unterschreiten der gesetzlich nicht geregelten Vorlaufzeit führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsetzungsmaßnahme als solche, sondern kann lediglich die Heranziehung zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr unverhältnismäßig und damit rechtswidrig machen. Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorlaufzeit keinen Selbstzweck darstellt, sondern dazu dient, es den Verkehrsteilnehmern zu ermöglichen, auf eine kurzfristige Änderung bestehender Regelungen für den ruhenden Verkehr durch das rechtzeitige Wegfahren ihres Fahrzeugs zu reagieren. Bestand diese Möglichkeit wegen einer zu kurzen Vorlaufzeit nicht in ausreichendem Maße, ist es in der Regel unverhältnismäßig, den betreffenden Haltern oder Fahrern dennoch die Umsetzungsgebühren aufzuerlegen. Dieser Grundsatz kann jedoch mit Rücksicht auf den vorerwähnten Sinn und Zweck der Vorlaufzeit nicht für Fälle gelten, in denen feststeht, dass auch bei Einhaltung der gebotenen Vorlaufzeit die Umsetzung unvermeidbar gewesen wäre – etwa weil der Verantwortliche in diesem Zeitraum ortsabwesend, bettlägerig oder aus sonstigen in seiner Sphäre liegenden Gründen ohnehin verhindert gewesen wäre, auf die veränderte Verkehrsregelung noch rechtzeitig zu reagieren. Es besteht kein Anlass, den Betroffenen in gebührenrechtlicher Hinsicht in einem solchen Fall wegen der Verkürzung der Vorlaufzeit besser zu stellen als er bei deren Einhaltung stünde, so dass sich die Erhebung der Umsetzungsgebühr in diesen Fällen auch nicht als unverhältnismäßig darstellt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Da der Kläger nach eigenen Angaben sein Fahrzeug vor der Umsetzung am 2. September 2013 zuletzt an der in Rede stehenden Stelle geparkt hatte, unmittelbar anschließend bis zum 9. September 2013 verreist war und auch nicht vorgetragen ist, dass sich während seiner Urlaubsabwesenheit ein Dritter um das Fahrzeug kümmerte, wäre es selbst bei Aufstellung der Verkehrszeichen bereits am 3. statt erst am 4. September 2013 in gleicher Weise zur Umsetzung am 7. September 2013 gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 146,69 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B.... Auf Antrag der R... GmbH ordnete die zuständige Straßenverkehrsbehörde an, dass vor den Häusern Ludwigkirchstr. 1 bis 3 in 10719 Berlin sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Hausnummern 12 bis 14) wegen Filmaufnahmen für den 7. September 2013 im Zeitraum von 13:00 bis 20:00 Uhr auf einer Ausdehnung von 50 Metern durch Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) mit entsprechendem Zusatzzeichen eine Haltverbotszone auszuweisen sei. Die mobilen Verkehrszeichen wurden nach Angaben der Firma B... von ihr am 4. September 2013 um 13:00 Uhr aufgestellt. Auf der dabei gefertigten Liste der zu diesem Zeitpunkt bereits im interessierenden Bereich parkenden Fahrzeuge (so genannte Negativliste) ist das Fahrzeug des Klägers nicht verzeichnet. Ausweislich des Umsetzungsprotokolls des bezirklichen Ordnungsamts war das oben genannte Auto des Klägers ... am ...7. September 2013 vor dem Haus Ludwigkirchstr. 2 im Bereich des vorerwähnten Haltverbots geparkt und wurde auf Veranlassung des Ordnungsamts um 17:20 Uhr umgesetzt. Der Polizeipräsident in Berlin nahm den Kläger mit Bescheid vom 14. November 2013 auf Zahlung einer Gebühr für die Umsetzung in Höhe von 146,69 € in Anspruch. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass noch keine Haltverbotsschilder aufgestellt gewesen seien, als er sein Auto am 2. September 2013 an der in Rede stehenden Stelle geparkt habe. Im unmittelbaren Anschluss daran sei er bis zum 9. September 2013 auf Auslandsurlaub gewesen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014, zugestellt am 28. Juli 2014, wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch als unbegründet zurück und führte u.a. aus: Die Verkehrszeichen seien am 4. September 2013 ordnungsgemäß und gut sichtbar in der Ludwigkirchstraße aufgestellt worden. Somit treffe die Angabe des Klägers zu, dass am 2. September 2013 dort noch keine Haltverbotsschilder gestanden hätten. Da das Fahrzeug des Klägers auf der Negativliste nicht verzeichnet sei, müsse angenommen werden, dass es nach dem 2. September 2013 noch einmal bewegt worden sei. Die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuhaltende Vorlaufzeit von 72 Stunden sei hier gewahrt worden, denn zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen am 4. September 2013 und der Umsetzung des Fahrzeugs am 7. September 2013 lägen mehr als drei volle Tage. Verkehrsteilnehmer könnten nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle im öffentlichen Straßenland auch noch drei Tage später erlaubt sei. Zur Begründung der am 26. August 2014 erhobenen Klage, welche durch Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2015 nach § 6 Abs. 1 VwGO auf die Vorsitzende zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruch und ergänzt: Er wehre sich gegen die behördliche Feststellung, dass sein Auto am 4. September 2013 noch nicht vor dem Haus Ludwigkirchstr. 2, in dem er eine Wohnung habe, geparkt gewesen sei und nach dem 2. September 2013 bis zur Umsetzung noch bewegt worden sei. Das Gegenteil sei richtig. Da weder zwischen dem ordnungsgemäßen Parken am 2. September 2013 und dem Aufstellen der Haltverbotszeichen noch zwischen der Aufstellung und der Umsetzung mehr als drei volle Tage gelegen hätten, sei die Gebührenerhebung unzulässig. Wegen der langjährigen Nutzung des Parkstreifens vor dem Haus habe er auch nicht vorhersehen können, dass sein Auto während eines einwöchigen Auslandsaufenthalts möglicherweise umgeparkt werden müsse. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. November 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. Juli 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und ergänzt: Selbst wenn der Verkehrszeichenaufsteller das Fahrzeug des Klägers bei Erstellen der Negativliste übersehen haben sollte, gelte die Halterhaftung. Auch wenn das Auto am 4. September 2013 bereits dort gestanden habe, hätte der Kläger zwischenzeitlich nach seinem Fahrzeug sehen müssen. Die 72 Stunden-Frist sei eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.