Beschluss
14 K 331.14
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0305.14K331.14.0A
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Leitsätze
Für Ansprüche gemäß § 1 AMRabG ist der Verwaltungsrechtsweg mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht gegeben.(Rn.3)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Köpenick verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Ansprüche gemäß § 1 AMRabG ist der Verwaltungsrechtsweg mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht gegeben.(Rn.3) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Köpenick verwiesen. Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – ist auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, und das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Köpenick zu verweisen. Denn die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Abschlägen nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel – AMRabG – in Höhe von 129,24 Euro; hierfür ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten jedoch nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Sonderzuweisung für Ansprüche nach § 1 AMRabG ist nicht ersichtlich, insbesondere ist dem AMRabG eine solche nicht zu entnehmen. Daher ist entscheidend, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Welcher Rechtsnatur eine Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, das heißt nach dem rechtshängig gemachten prozessualen Anspruch, der auf einen bestimmten Lebenssachverhalt gestützt wird (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 4 E 129/14 – juris Rn. 2). Es kommt daher entscheidend auf die Rechtsnatur der materiell-rechtlichen Normen an, nach denen sich das Klagebegehren beurteilt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dabei dann gegeben, wenn das in Streit stehende Rechtsverhältnis – also die Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person zu einer Sache, die sich aus einem konkreten Lebenssachverhalt durch die Anwendung von Rechtsnormen ergibt – auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen zu entscheiden ist. Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Rechtsnorm öffentlich-rechtlich, wenn sie Sonderrecht für einen Hoheitsträger regelt, wenn nach ihr also Berechtigter oder Verpflichteter ausschließlich ein Hoheitsträger sein kann (FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 10 K 811/11 L – juris Rn. 14; VG Frankfurt, Beschluss vom 9. April 2014 – 7 K 683/14.F – juris Rn. 2). Die Klägerin macht hier Zahlungsansprüche nach dem AMRabG geltend. Maßgebliche Norm dafür ist § 1 AMRabG. Danach sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben (Satz 1), sowie sonstigen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird (Satz 2), nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130 a Abs. 1, 1 a, 2, 3, 3 a und 3 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Angesichts dieses Regelungsgehalts stellt sich § 1 AMRabG nicht als Sonderrecht dar, das ausschließlich für Hoheitsträger gilt; vielmehr gilt die Vorschrift insbesondere auch für Unternehmen der privaten Krankenversicherung, ist also auch an Private adressiert. Anders als die Klägerin meint, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass § 1 AMRabG zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den „sonstigen Trägern“ von Kosten in Krankheitsfällen im Sinne des § 1 Satz 2 AMRabG differenziert. Denn Satz 2 des § 1 AMRabG erstreckt lediglich die in Satz 1 getroffene Regelung auch auf die „sonstigen Träger“ im Sinne des Satzes 2, ohne zugleich für diese „sonstigen Träger“ eine abweichende spezielle Regelung zu treffen. Daher ist sowohl für Unternehmen der privaten Krankenversicherung als auch für die „sonstigen Träger“ von Kosten in Krankheitsfällen einheitlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, so wie es bei Rechtsstreitigkeiten zwischen pharmazeutischen Unternehmern und Unternehmen der privaten Krankenversicherung nach § 1 AMRabG zweifellos der Fall ist (LG München I, Urteil vom 18. September 2013 – 29 O 18909/12 – juris Rn. 82 ff.). Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht Köpenick zu verweisen. Eine Verweisung an das Sozialgericht Berlin scheidet aus, weil es angesichts der obigen Ausführungen auch insoweit an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – fehlt und auch keine entsprechende Sonderzuweisung gemäß § 51 Abs. 2 SGG einschlägig ist. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.