Urteil
14 K 264.12 V
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0305.14K264.12V.0A
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Leitsätze
Die schon vor der Einreise zu erfüllende Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, einfache Deutschkenntnisse zu erwerben, ist mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie zu vereinbaren.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die schon vor der Einreise zu erfüllende Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, einfache Deutschkenntnisse zu erwerben, ist mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie zu vereinbaren.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die fristgemäß erhobene und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Ablehnungsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Priština vom 16. August 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin benötigt für die Einreise zu dem Zweck, auf Dauer mit ihrem Ehemann in Deutschland zusammen zu leben, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (EG-VisaVO) und deren Anhang I sowie § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ein nationales Visum. Ihr hierauf gerichtetes Begehren beurteilt sich nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. § 5 Abs. 1, §§ 27, 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 – juris Rn. 11). Der Entscheidung sind deshalb im Ausgangspunkt die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 3556), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl I S. 2439) zu Grunde zu legen (AufenthG). Nach diesen Vorschriften besteht kein Anspruch auf das begehrte Visum, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht hat, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (dazu 1.). Ein gesetzlicher Ausnahmefall liegt nicht vor (dazu 2.). Das gesetzlich normierte Spracherfordernis ist nicht etwa wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht unanwendbar (dazu 3.). Die Versagung des Visums verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (dazu 4.). 1. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 9 AufenthG ist es Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach § 2 Abs. 9 AufenthG sind Sprachkenntnisse gefordert, die dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R [98] 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER) entsprechen. Dieses Niveau beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen“ (zitiert nach Nr. 30.1.2.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl, S. 878). Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 – juris Rn. 15 und vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 – juris Rn. 14). Die Klägerin hat solche Grundkenntnisse weder durch Vorlage eines Sprachzertifikats Deutsch A 1 noch sonst nachgewiesen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. 2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG ausnahmsweise von dem Spracherfordernis abzusehen ist. Es liegt insbesondere kein Ausnahmefall nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Ausnahmevorschrift ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung des Visums unbeachtlich, wenn der nachzugswillige Ehegatte des hier lebenden Ausländers wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vor der Einreise nachzuweisen. Dies hat die Klägerin, die des Albanischen in Wort und Schrift mächtig ist, zwar behauptet, indes weder hinreichend belegt noch lässt sich dies sonst erkennen, was zu ihren Lasten geht, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Soweit die Klägerin die Bescheinigung einer Sprachschule in Prizren eingereicht hat, der zufolge sie einen Deutschsprachkurs zur Erlangung der Grundstufe A 1 ohne Erfolg besucht habe, weil sie „geistige Probleme“ gehabt habe, derentwegen sie kein zureichendes Interesse an der Aneignung der deutschen Sprache habe aufbringen können, ist damit eine relevante Erkrankung weder hinreichend substantiiert dargetan noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Sprachschule die Befähigung besäßen, eine solche Erkrankung überhaupt zu diagnostizieren. Im Gegensatz dazu wären die Ärzte der Fachärztlichen Klinik für geistige Gesundheit in Prizren hierzu zwar grundsätzlich befähigt. Unabhängig davon, dass deren zum Verfahren eingereichte zwei Atteste vom 26. Juni 2012 hinsichtlich der gestellten Diagnosen nicht vollständig übereinstimmen und die verordneten Medikationen durchaus beachtlich voneinander abweichen, woraus sich erhebliche Zweifel an der Brauchbarkeit dieser Atteste ergeben, haben die Ärzte der Klägerin jedenfalls nicht attestiert, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage wäre, einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlernen zu können. Soweit die Ärzte eine „anksioz-depressive Störung F 41“ ausgemacht haben, bleibt unklar, um welche Krankheit es sich hierbei genau handeln soll. Der genannte Begriff findet sich weder in der Standard- noch in der Fachsprache. Die wohl in Bezug genommene Nummer F 41 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in ihrer aktuellen Fassung von 2012 (ICD-10) spricht zwar für eine Diagnose im Bereich der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (F 40-48 ICD-10). Bei F 41 ICD-10 handelt es sich um Störungen bei denen Manifestationen der Angst die Hauptsymptome darstellen, ohne auf eine bestimmte Umgebungssituation bezogen zu sein. Depressive und Zwangssymptome, sogar einige Elemente phobischer Angst können vorhanden sein, vorausgesetzt, sie sind eindeutig sekundär oder weniger ausgeprägt. Hierzu passen die beschriebenen Beschwerden „Kopfschmerzen, depressive Laune, Mangel des Willens, Schlaflosigkeit, Trägheit, Schweratmigkeit, zahlreiche Somatismen und Dysfunktionalitäten in vielen täglichen Bereichen“ sowie die verordneten Medikamente „Seroxat“ – ein Antidepressivum (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Seroxat) – und „Lorazepam“ – ein Sedativum (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lorazepam). Weder aus der ungenauen Diagnose noch aus den beschriebenen diffusen, nicht hochgradigen Beschwerden oder der verordneten – eher leichten (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lorazepam) bis normalen (vgl. http://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Paroxetin) – Medikation lässt sich indes schlussfolgern, dass die Klägerin krankheits- oder medikamentenbedingt nicht in der Lage wäre, rudimentäre Deutschkenntnisse erwerben zu können. Dies gilt erst recht für die teilweise bescheinigte „Struma nodosa susp.“ – einem Kropf. Inwieweit schließlich der einwöchige Krankenhausaufenthalt im Jahr 2006, während dessen sie wegen Schwindelgefühlen behandelt wurde, Aufschluss über die behauptete körperliche, geistige oder seelische Krankheit geben soll, aufgrund derer die Klägerin nicht in der Lage sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen, erschließt sich nicht. Zum einen liegt diese Behandlung viele Jahre zurück. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin noch unter Schwindelgefühlen mit Krankheitswert leiden würde. In den Attesten vom Juni 2012 sind Schwindelbeschwerden jedenfalls nicht benannt. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin das 2006 verordnete Medikament „Stugeron“ zur Verbesserung der Durchblutung des Gleichgewichtsorgans im Innenohr danach noch verschrieben bekommen hätte. Zum anderen ist nicht substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, dass Schwindelgefühle von derartiger Dauerhaftigkeit und Intensität bestünden, dass ein Spracherwerb unmöglich wäre. Schließlich ist auch die Bekundung des Herrn B... in der mündlichen Verhandlung, die Depression der Klägerin zeige sich mit Blick auf das Erlernen der deutschen Sprache darin, dass sie sich Dinge schlecht merken könne, nicht geeignet, eine den Spracherwerb hindernde Krankheit anzunehmen. Nach alldem bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, die nicht Analphabetin ist, sondern Albanisch sprechen und lesen kann, einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache, die immerhin auch der indogermanischen Sprachfamilie angehört, nicht erlernen könnte. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin die deutsche Sprache nicht erlernen will. Unverständlich ist schon, warum sie nicht auf Sprachkenntnisse, die sie in der Zeit ihres vierjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben sollte, aufbauen kann. Auch wenn seitdem einige Zeit vergangen ist, sollte ein für die abgeforderten basalen Sprachkenntnisse ausreichender Grundstock noch vorhanden sein. Sollte es demgegenüber so sein, dass die Klägerin in den vier Jahren ihres Aufenthalts kein Deutsch gelernt hat, wäre nunmehr – da sich Sprachen mit zunehmendem Alter immer schwieriger erlernen lassen – noch weniger anzunehmen, dass ihr dies noch gelingen könnte. In diesem Fall wäre es ihr allerdings auch kaum möglich, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einzufügen. Hierfür ist die Sprache nämlich eine elementare Voraussetzung. Damit wäre aber das wesentliche Ziel sowohl des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als auch des Art. 7 der Familienzusammenführungsrichtlinie, durch den Spracherwerb die Integration zu ermöglichen, nicht erreichbar. Die Klägerin hat in über zehn Jahren nur einmal einen Deutschkurs besucht und diesen nach zwei Monaten abgebrochen. Einen Deutschtest hat sie noch nicht einmal versucht. Es gibt jedoch – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – im Kosovo zahlreiche Sprachschulen, die mit durchaus hoher Erfolgsquote A 1-Kurse anbieten. Die Klägerin hat auch nicht die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch genommen, mit dem sie mittels der modernen Kommunikationsmittel Deutsch hätte üben können. Sie hat auch nicht ihre Kinder um Unterstützung gebeten, von denen nach Mitteilung des Herrn B... zwei im Kosovo wohnten und sehr gut Deutsch sprächen. Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass die Klägerin sich nicht hinreichend bemüht hat, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen, während nicht ersichtlich ist, dass sie zum Spracherwerb nicht in der Lage wäre. 3. Die Versagung des Visums aufgrund des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht rechtswidrig, da die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht entgegensteht. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon vor der Einreise zu erfüllende Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie zu vereinbaren und deshalb im vorliegenden Fall anwendbar (dazu a.). Von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof sieht der Berichterstatter nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008, zuletzt geändert am 11. Juli 2012 (AEUV), ab (dazu b.). a. Ein Verstoß gegen die Familienzusammenführungsrichtlinie liegt nicht vor. Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung zu einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält (Art. 1). Sie findet vorliegend Anwendung, da die Klägerin Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchst. a) und als Zusammenführende (Art. 2 Buchst. c) in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 4 der Richtlinie gestatten die Mitgliedstaaten den dort genannten Familienangehörigen des Zusammenführenden vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt. Damit korrespondiert ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung. Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehört auch der Ehegatte des Zusammenführenden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a). Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings – abweichend von den ansonsten verbindlichen Vorgaben der Richtlinie – die Möglichkeit, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Wenn der nationale Gesetzgeber – wie hier – beim Ehegattennachzug den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise verlangt, stellt dies eine zulässige Integrationsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Als Tatbestandsmerkmal des Unionsrechts ist der Begriff der Integrationsmaßnahme autonom auszulegen. Im Unionsrecht findet sich zwar keine Definition dieses Begriffs. Allerdings ist der darin enthaltene Begriff der Maßnahme hinreichend offen, um einen Sprachtest einzuschließen. Die Integrationsmaßnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie ist dabei als eine Voraussetzung für die Familienzusammenführung konzipiert, worauf schon die Überschrift von Kapitel IV der Richtlinie hinweist. Dies ergibt sich zudem aus Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Integrationsmaßnahmen vor dem Familiennachzug nur bei Flüchtlingen ausschließt, sowie Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Hochqualifizierten-Richtlinie), der (nur) für die Angehörigen dieser privilegierten Gruppe die gleiche Erleichterung vorsieht. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Ziel der Richtlinie, Drittstaatsangehörige zu integrieren. Der Erwerb der Landessprache des aufnehmenden Mitgliedsstaates ist hierfür von zentraler Bedeutung. Daher ist es weder begrifflich, systematisch noch teleologisch ausgeschlossen, dass eine Integrationsmaßnahme im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie eine Sprachprüfung umfasst, um nachzuweisen, dass eine integrationsbezogene Familienzusammenführungsvoraussetzung vorliegt. Diesbezüglich schließt sich der Berichterstatter im Weiteren der überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 – juris Rn. 22–28 m. w. N.), welches hierzu ausgeführt hat: „Soweit nach Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie bei Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn ihnen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass in anderen Nachzugsfällen Integrationsmaßnahmen auch schon vor der Einreise verlangt werden können. Kommt der Nachzugswillige derartigen nationalen Forderungen nicht nach, kann ihm der Mitgliedstaat die Einreise verweigern. Dies ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift im Kapitel IV, das die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung regelt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten auch, die Einreise vom Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse abhängig zu machen. Dem Wortlaut der Vorschrift, wonach von Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann, dass sie "Integrationsmaßnahmen" (engl.: integration measures; franz.: mesures d'intégration) nachkommen müssen, kann nicht entnommen werden, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die den Ehegattennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen davon abhängig macht, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise einfache Kenntnisse der in dem Mitgliedstaat gesprochenen Sprache nachweist. Die Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass es sich bei den Integrationsmaßnahmen, denen "nachzukommen" verlangt werden kann, um subjektive Nachzugsvoraussetzungen handeln muss, deren Erfüllung im Einflussbereich des Betroffenen liegt. Dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Nachzug von einem Spracherfordernis abhängig zu machen, ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Öffnungsklausel […] wurde während der Beratungen auf Drängen der Niederlande, Deutschlands und Österreichs aufgenommen (vgl. Ratsdokument Nr. 14272/02 vom 26. November 2002 S. 13 Fn. 2). Dabei gingen die Verhandlungspartner ersichtlich davon aus, dass die Klausel das Verlangen nach angemessenen Sprachkenntnissen abdeckt (vgl. Ratsdokument Nr. 14272/02 S. 12 Fn. 1). Auch die Sonderregelung beim Nachzug von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge in Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Niederlande zum Zeitpunkt der Verhandlungen die Einführung von Sprachtests vor der Einreise bereits konkret plante (vgl. Hauschild, ZAR 2003, 266 ; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, ZAR 2007, 381 ). Zudem verlangen in Ausübung der Ermächtigung neben Deutschland auch die Niederlande und Frankreich vor der Einreise den Nachweis von Sprachkenntnissen. Bei diesen nationalen Regelungen handelt es sich nach Auffassung der Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung um nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich zulässige Integrationsmaßnahmen (KOM 610 S. 8 f.). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Begriff "Integrationsmaßnahmen" beruhe auf einem Kompromiss und erlaube - anders als der Begriff "Integrationsanforderungen" - nur, bestimmte Anstrengungen, wie etwa die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen, zu verlangen, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis (vgl. Groenendijk, ZAR 2006, 191 ), hat dies in den Verhandlungsprotokollen zur Familienzusammenführungsrichtlinie keinen Niederschlag gefunden. […] Ermächtigt Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie die Mitgliedstaaten, von nachzugswilligen Familienangehörigen schon vor der Einreise die Erbringung von Integrationsleistungen zu verlangen, dürfen an diese allerdings keine unangemessen hohen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Richtlinie, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem ihnen mit der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (vgl. 4. Erwägungsgrund), und die Wahl einer eher weichen Formulierung (Integrationsmaßnahmen statt Integrationsanforderungen). Dies ist indes eine Frage der Verhältnismäßigkeit der konkret geforderten Integrationsleistung und nicht ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (so auch die Kommission in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 a.a.O. S. 9). Nachdem inzwischen weitere Mitgliedstaaten von der Ermächtigung des Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dergestalt Gebrauch gemacht haben, dass sie beim Familiennachzug ergebnisorientiert das Vorhandensein bestimmter Sprachkenntnisse und nicht lediglich die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangen, und dies auch nach Auffassung der Kommission keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, ist hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sprachnachweisen vor der Einreise nach Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie von einem "acte claire" auszugehen, so dass es insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf.“ Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Wertung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Beschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 – NVwZ 2011, 870). Es hat dabei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit darauf abgestellt, dass die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum werde überwinden lassen, wofür insbesondere spreche, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt würden. Hinzu komme, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar seien, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen eines zwischenzeitlich beim EuGH anhängig gewesenen Vorabentscheidungsverfahrens (C-155/11 PPU [Imran]) abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (Sj.g[2011]540657) anders zu beurteilen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 K 329.11 V – juris Rn. 41-52 m. w. N.) bereits zutreffend ausgeführt: „Die in dem vor dem EuGH anhängigen Verfahren vom vorlegenden Gericht sinngemäß gestellte Auslegungsfrage, ob es mit Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat einem Familienmitglied, das zu einem sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen nachziehen möchte, die Einreise und den Aufenthalt ausschließlich aus dem Grund verweigere, dass das Familienmitglied die vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden habe, hatte die Kommission im Ergebnis ihrer Stellungnahme zwar verneint. Die von der Kommission formulierte Begründung ist nach Auffassung der Kammer allerdings inhaltlich nicht geeignet, deren Ergebnis zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie zu stützen, weswegen die vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Bestand haben. (1) Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) vorgeschlagen, Artikel 7 (2) der Richtlinie als Verbot auszulegen, einem Familienmitglied eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat. Zur Begründung stützt sich die Kommission neben dem Wortlaut vor allem auf die Systematik der Richtlinie: Auszugehen sei von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, aus dem sich ein subjektives Recht bzw. ein Anspruch auf Familienzusammenführung ergebe, wenn allen limitativen Anforderungen der Richtlinie entsprochen werde (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 16 und Ziff. 11, 12). Zu diesen Anforderungen zähle u.a. die Möglichkeit, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Integrationsmaßnahmen zu verlangen; diese Möglichkeit müsse jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 18–20, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - Rs. C-578/08, Chakroun -, juris, Rn. 43 f.). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie formuliere im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 1 aber keine „Bedingungen“, für die ein Nachweis erbracht werden müsse. Es gehe stattdessen um „Integrationsmaßnahmen“, denen das jeweilige Familienmitglied auf Verlangen des Mitgliedstaates nachkommen müsse; das Recht auf Familienzusammenführung sei daher nicht davon abhängig (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 21). Die englisch- und die französischsprachige Version von Art. 7 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verdeutlichten dies ebenso wie die vergleichende Betrachtung des in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie enthaltenen Begriffs „Integrationskriterium“, im Gegensatz zu „Integrationsmaßnahmen“ in Art. 7 Abs. 2 (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 22–24). Im Ergebnis sei Art. 7 Abs. 2 wegen der Gliederung der Richtlinie „keine Bedingung […], die an sich zu einer Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung […] führen könnte“ (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 25). Dies ergebe sich auch aus einer inhaltlichen Analyse von Art. 7 der Richtlinie: Während Absatz 1 materielle Umstände berühre, „um im jeweiligen Mitgliedstaat normal funktionieren zu können“, betreffe Absatz 2 eher die Konkretisierung der Schaffung soziokultureller Stabilität (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 27). Absatz 2 verlange vom Ausländer hauptsächlich, sich den notwendigen Anstrengungen zu unterziehen, um im täglichen Leben in der für ihn neuen Gesellschaft „zu funktionieren“ (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 28). Eine Integrationsmaßnahme nach Art. 7 Abs. 2 sei daher eine „positive Maßnahme und nicht […] ein Ausschlusskriterium oder eine Einreisebedingung“ (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 29). Die auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 gestellten Anforderungen müssten schließlich wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch flexibel genug sein, um individuelle Härten zu berücksichtigen (KS, a.a.O., Ziff. 30). Als Fazit konstatiert die Kommission, dass die „einzige Situation, in der Integrationsprobleme zu einer Ablehnung führen können, […] in Artikel 4 (1), letzter Unterabsatz der Richtlinie beschrieben“ sei (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 31). Allein für diese Vorschrift bleibe den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Nachzug erhalten (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 13). Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 sei jedoch eine Sonderregelung für Kinder über 12 Jahren, so dass für Ehegatten gerade keine das Nachzugsrecht einschränkenden Bedingungen zulässig seien (KS, a.a.O., Ziff. 23 f.). (2) Die Begründung der Kommission überzeugt nicht. (a) Schon der Wortlaut und die Systematik des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie stehen ihr entgegen. Die Grundnorm für das subjektive Recht auf Familienzusammenführung ist Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1: Danach besteht dieses Recht für die in den Buchstaben a) bis d) aufgelisteten Familienangehörigen u.a. „vorbehaltlich der in Kapitel IV […] genannten Bedingungen“. Nach diesem Wortlaut sind Bedingungen in diesem Sinne folglich alle Voraussetzungen, die in Kapitel IV enthalten sind, also auch die gesamte Vorschrift des Art. 7. Mit anderen Worten enthält nicht nur Art. 7 Abs. 1 derartige Bedingungen, sondern auch Art. 7 Abs. 2. Diese Auslegung wird bestätigt durch den Wortlaut der Richtlinie im Übrigen: Während Art. 7 selbst an keiner Stelle die Worte „Bedingung“ oder „Bedingungen“ enthält, werden diese Begriffe ansonsten an mehreren Stellen der Richtlinie im Sinne eines allgemeinen Oberbegriffs für die Voraussetzungen der Familienzusammenführung gebraucht und nicht, wie die Kommission meint, nur als spezielle Beschreibung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 UAbs. 1, Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a), Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie). Auch die von der Kommission zitierten Sprachfassungen des Begriffs „Integrationskriterium“ in Art. 4 der Richtlinie (engl.: „a condition for integration“; franz.: „un critère d’intégration“; KS, a.a.O., Ziff. 22), den sie den „Integrationsmaßnahmen“ (engl.: „integration measures“, franz.: „mesures d’intégration“) in Art. 7 Abs. 2 gegenüberstellt, können ihre Auffassung nicht stützen. Der Begriff des Integrationskriteriums stammt nämlich nicht aus der Grundregel über den Anspruch auf Familienzusammenführung in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1, sondern aus der Sonderregelung in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3. Die Kommission verkennt hier nach Auffassung der Kammer die Binnensystematik des Art. 4 Abs. 1: Nur dessen Unterabsatz 1 enthält die o.g. Phrase der „in Kapitel IV […] genannten Bedingungen“, wohingegen Unterabsatz 3 einen Sonderfall bezüglich Kindern über 12 Jahren regelt. (b) Entgegen der Auffassung der Kommission bietet auch der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie selbst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen dergestalt abgestuft sind, dass die Familienzusammenführung nicht von „Integrationsmaßnahmen“ i.S.v. Absatz 2 abhängig gemacht werden darf. Der Wortlaut spricht nach Auffassung der Kammer vielmehr eindeutig für das Gegenteil, da die Absätze jeweils unterschiedliche Regelungssubjekte enthalten. Nach Art. 7 Abs. 1 kann der Mitgliedstaat vom Antragsteller, d.h. dem zuzugswilligen Drittstaatsangehörigen, einen Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über bestimmte Sachvoraussetzungen verfügt (Wohnraum, Krankenversicherung, regelmäßige Einkünfte). Die in Art. 7 Abs. 1 genannten Bedingungen müssen also in der Person des Zusammenführenden erfüllt sein. Mit anderen Worten sind diese Bedingungen aus Sicht des nachzugswilligen Ausländers objektive Voraussetzungen, die nicht unmittelbar in seinem Einflussbereich liegen. Demgegenüber richtet sich Art. 7 Abs. 2 an die Drittstaatsangehörigen selbst, d.h. die Antragsteller i.S.v. Absatz 1, da die Mitgliedstaaten danach von ihnen verlangen können, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen. Diese Bedingung muss mithin in der Person des nachziehenden Drittstaatsangehörigen erfüllt sein; es handelt es sich folglich um „subjektive Nachzugsvoraussetzungen […], deren Erfüllung im Einflussbereich des Betroffenen liegt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März a.a.O., Rn. 24). Enthalten die beiden Absätze von Art. 7 demnach unterschiedliche Regelungssubjekte, ergibt die Binnensystematik des Art. 7 Abs. 2 im Folgenden, dass die Erfüllung der dort geregelte Bedingung – das Nachkommen von Integrationsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 – auch schon vor der Familienzusammenführung verlangt werden kann. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2, wonach bei Flüchtlingen „die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde“ (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 23). Eine restriktive Auslegung des Art. 7 Abs. 2 – diese erachtet die Kommission im Anschluss an den EuGH zu Recht als geboten (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 18–20) –, kann indes nicht dazu führen, dass eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt wird und damit ihren Anwendungsbereich verliert. Der Interpretation der Kommission folgend wäre das allerdings der Fall: Die Regelung in Unterabsatz 2 wäre überflüssig, denn es müsste nicht ausdrücklich statuiert werden, dass von Flüchtlingsfamilien erst nach der Familienzusammenführung die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen verlangt werden kann, wenn das für alle nachzugswilligen Ausländer bereits nach Unterabsatz 1 so wäre. (c) Der Entscheidungsvorschlag der Kommission lässt sich schließlich auch nicht durch den angeführten Vergleich von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und Art. 7 (Abs. 2) der Richtlinie belegen. Beide Regelungen haben nach Auffassung der Kammer nämlich keinen exklusiven alternativen Anwendungsbereich. Vielmehr ist Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 eine Sonderregelung im Verhältnis zu den vorhergehenden Unterabsätzen 1 und 2. Dies ergeben schon der Wortlaut und die systematische Stellung von Unterabsatz 3, der mit der Wortgruppe „abweichend davon“ eingeleitet wird. Aber auch inhaltlich regelt Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 nur einen bestimmten Sonderfall, da es sich bei der Vorschrift um eine Stillhalteklausel handelt (so auch EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 72), deren Regelungsgehalt der ist, dass sie den status quo etwaiger einschlägiger Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Richtlinienumsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat konserviert. Nachzugswilligen Kindern über 12 Jahren können danach solche Rechtsvorschriften auch dann entgegen gehalten werden, wenn sie nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Mit anderen Worten können die Mitgliedstaaten bei diesen Kindern also zusätzliche Anforderungen an die Zusammenführung stellen (so GA Kokott, Schlussanträge Rs. C-540/03, juris, Rn. 11). Insoweit werden Kinder über zwölf Jahre anders behandelt als Ehegatten (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75). Dies bezieht sich nach Auffassung der Kammer jedoch nur auf den entscheidungserheblichen Regelungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie und damit auf die Möglichkeit der Fortgeltung strengerer Voraussetzungen für Kinder über zwölf Jahren, die nicht mit der Richtlinie im Einklang stehen. Eine weitergehende Aussage dahingehend, dass nur in diesen Fällen die Erfüllung einer Integrationsmaßnahme vor der Einreise verlangt werden könnte, ergibt sich entgegen der Kommission weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext der zitierten Passage. Der EuGH hatte einzig über die Sondervorschrift des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie und damit über die Anwendung von bereits bestehenden, strengeren Vorschriften zu urteilen, ohne dass Art. 7 der Richtlinie entscheidungsrelevant war.“ Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der genannten Stellungnahme der Europäischen Kommission in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10 – juris Rn. 3) ausgeführt hat, „… waren die Erfolgsaussichten für das Visumbegehren der Kläger nunmehr – anders als bisher – als offen anzusehen. Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG, so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g 540657 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen.“ lag dem ein Fall zu Grunde, in dem das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 30. März 2010 (1 C 8.09) aufgegeben hätte. Dagegen spricht vielmehr, dass der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an der Rechtsprechung zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Ausländern in dem nachfolgenden Urteil vom 4. September 2012 (10 C 12.12 – juris Rn. 22) ausdrücklich festgehalten hat. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Nachzug zum deutschen Ehepartner Einschränkungen gebiete und von dem Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise abzusehen sei, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien (BVerwG a. a. O. Rn. 27 f.). Es hat darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen von den Nachzugsvoraussetzungen zu einem Ausländer unterscheiden, weil das Grundrecht des Art. 11 des Grundgesetzes (GG) ihm – anders als einem Ausländer – das Recht zum Aufenthalt in Deutschland gewähre und damit deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet erhöhe. Einem deutschen Staatsangehörigen könne nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, sei für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar (BVerwG a. a. O. Rn. 26). Methodisch hat das Bundesverwaltungsgericht die verfassungskonforme Auslegung auf § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gestützt, wonach beim Ehegattennachzug zu Deutschen § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur „entsprechend“ anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung kann – entgegen der von den Klägern vertretenen Auffas-sung – nicht auf den Ehegattennachzug zu drittstaatsangehörigen Staatsangehörigen übertragen werden, denn insoweit findet weder Art. 11 GG noch § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Anwendung. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat bisher nicht entschieden, dass das Erfordernis des Spracherwerbs gegen Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie verstieße. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (C-138/13 [Dogan]) hat er dies nicht geprüft. Im Hinblick auf seine Ausführungen zur (fehlenden) Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 erscheint es allerdings zumindest nicht ausgeschlossen, das Spracherfordernis als mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar anzusehen. Denn selbst die Stillhalteklausel, die im Grundsatz die Einführung strengerer Voraussetzungen als derjenigen verbietet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galten, lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung eines Sprachnachweises zu. Dem Urteil in der Rechtssache Dogan (Rn. 38) ist zu entnehmen, dass die den Sprachnachweis rechtfertigenden Gründe – die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration – als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden könnten, die die Verschärfung der Ausübung der Niederlassungsfreiheit (nur) deshalb nicht rechtfertigen können, weil der fehlende Sprachnachweis automatisch zur Ablehnung der Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie gibt hingegen den Mitgliedstaaten sogar das Recht, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Maßnahmen können nach Unterabs. 2 in Fällen, in denen es nicht um Flüchtlinge im Sinne von Art. 12 oder deren Familienangehörige geht, auch vor der Gewährung der Familienzusammenführung Anwendung finden. Der Begriff „Integrationsmaßnahmen“ erscheint weit genug, um auch „Erfolgspflichten“ zu umfassen (so zutreffend: VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 23. Oktober 2014 – 28 K 456.12 V – juris Rn. 57). Insoweit der Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 30. April 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13 – juris Rn. 61) ausgeführt hat, „[…] dass Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung an den Ehegatten eines ausländischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt, von dem Nachweis abhängig machen, dass dieser Ehegatte über Grundkenntnisse der Sprache dieses Mitgliedstaats verfügt, ohne dass sie die Möglichkeit der Gewährung von Befreiungen auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags auf Familienzusammenführung nach Artikel 17 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Interessen minderjähriger Kinder sowie aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorsehen. Zu diesen gehören insbesondere zum einen der Umstand, dass im Wohnstaat des Ehegatten der Unterricht und das unterstützende Material, die für den Erwerb des erforderlichen Niveaus der Sprachkenntnisse notwendig sind, verfügbar und, insbesondere unter Kostengesichtspunkten, auch zugänglich sind, sowie zum anderen etwaige, auch zeitweilige, Schwierigkeiten, die mit dem Gesundheitszustand oder der persönlichen Situation des Ehegatten zusammenhängen, wie Alter, Analphabetismus, Behinderung und Bildungsgrad.“, hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies – wie oben dargestellt – nicht aufgegriffen. b. Der Berichterstatter sieht von einer Aussetzung des Verfahrens und eigenen Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ebenso ab, wie auf die Entscheidungen des Gerichthofs zu den Vorlagen C-153/14 (K und A) sowie C-527/14 zu warten, weil er das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus den oben genannten Gründen für mit Unionsrecht vereinbar erachtet. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10 – juris Rn. 3), erwogen hat, sind hier nicht erfüllt, weil das vorliegende Urteil mit den Rechtsmitteln der Berufung und Sprungrevision angefochten werden kann. Im Fall der einvernehmlichen Wahl des letztgenannten Rechtsmittels erhält das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen oder – gegebenenfalls nach ergänzender Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union – zu ändern. 4. Das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist auch mit sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere dem besonderen Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) genießen, grundsätzlich zu vereinbaren und entspricht damit regelmäßig auch den weiteren Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gewähren einen Anspruch auf Ehegattennachzug (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 30-36). Auch die Familienzusammenführungsrichtlinie belässt den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verlangens von Sprachkenntnissen einen – letztlich an Art. 8 EMRK zu messenden – Gestaltungsspielraum, weswegen die Vereinbarkeit der über § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon vor der Einreise zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Schutz von Ehe und Familie davon abhängt, ob sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus nachfolgenden Gründen bejaht, denen sich der Berichterstatter nach eigener Prüfung anschließt (BVerwG a.a.O. Rn. 40 ff; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 – juris Rn. 5 ff.): „Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer führt in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in der Regel zu einem angemessenen Interessenausgleich. Den mit dem Spracherfordernis verfolgten öffentlichen Belangen kommt ein besonderes Gewicht zu. Dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der Integration kommt große Bedeutung zu. […] Die vom Gesetzgeber verfolgte Verhinderung von Zwangsverheiratungen dient ebenfalls dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter. […] Dem stehen die belastenden Wirkungen der Regelung gegenüber, die auch alle freiwillig verheirateten Ehepaare treffen. Das Spracherfordernis stellt allerdings kein absolutes, sondern ein grundsätzlich überwindbares Nachzugshindernis dar. Es bringt für die betroffenen Ehen und Familien aber insoweit eine Belastung mit sich, als sich hierdurch die Herstellung des häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet regelmäßig verzögert. Nicht ausgeschlossen ist, dass es im Einzelfall auch zu einer dauerhaften Verhinderung des Nachzugs in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Wird die Lebensgemeinschaft im Ausland hergestellt, läuft der im Bundesgebiet lebende ausländische Ehepartner Gefahr, sein Aufenthaltsrecht zu verlieren (§ 51 AufenthG). Die Betroffenen haben damit häufig nur die Möglichkeit, entweder für einen mehr oder weniger langen Zeitraum eine Trennung hinzunehmen oder ein bestehendes Aufenthaltsrecht aufzugeben. Dennoch ist die gesetzliche Regelung bei Ausländerehen grundsätzlich angemessen, denn sie verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen findet das Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG keine Anwendung, wenn der nachzugswillige Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, den Sprachnachweis zu erbringen. Im Übrigen werden an die nachzuweisenden Kenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt. Es genügt, dass der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dies stellt - ungeachtet der bildungsmäßigen, kulturellen und muttersprachlichen Voraussetzungen des nachziehenden Ehepartners - regelmäßig eine verhältnismäßig niedrige Hürde dar, die in ihren Anforderungen kaum weiter herabgesetzt werden kann. Zudem ist es dem Ehegatten freigestellt, auf welche Art und Weise er sich die Sprachkenntnisse verschafft. […] Die vom Goethe-Institut angebotenen Kurse dauern nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts deutlich unter einem Jahr. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Erkenntnissen. Danach ist für das Erreichen des Niveaus A 1 GER von einem Richtwert von 100 bis 300 Unterrichtsstunden von 45 Minuten auszugehen. Entsprechende Sprachkurse werden vom Goethe-Institut in der Türkei an den Standorten Ankara, Istanbul und Izmir seit September 2007 angeboten. Ein regulärer, zum Sprachniveau A 1 GER führender Deutschkurs für Anfänger ohne Vorkenntnisse umfasst beispielsweise am Goethe-Institut Ankara 180 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten - verteilt auf drei Monate - und kostet ca. 700 € (BTDrucks 16/7288 S. 5, 7 und 9). Zudem gibt es gerade in der Türkei ein breites Netz an örtlichen Sprachkursanbietern (BTDrucks 16/7288 S. 8). 2009 lag die Bestehensquote bei den Sprachprüfungen in der Türkei bei 68 % (BTDrucks 17/1112 S. 10). Auch soweit es an seinem Wohnort keine Sprachschulen gibt, ist es dem nachzugswilligen Ehegatten grundsätzlich zumutbar, sich zur Absolvierung eines Sprachkurses an einen anderen Ort im Herkunftsland zu begeben. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe von Audio- und Videosprachkursen oder anderen Medien (etwa über die Deutsche Welle oder das Internet) anzueignen und zu vertiefen. Die mit dem Erwerb einfacher Deutschkenntnisse verbundenen finanziellen Aufwendungen und sonstigen Belastungen sind den Betroffenen ebenfalls regelmäßig zumutbar, wenn es um eine so grundlegende Lebensentscheidung wie die Übersiedlung zum Ehegatten in ein anderes Land geht. Zudem können sie in aller Regel auf die finanzielle Unterstützung ihres in Deutschland lebenden Ehepartners zurückgreifen. Die gesetzliche Regelung ist grundsätzlich auch angemessen, soweit sie bei Ausländerehen auf nachzugswillige Ehegatten Anwendung findet, denen nicht krankheits- oder behinderungsbedingt, sondern aus sonstigen persönlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen der Spracherwerb nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesen Fällen hat § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zwar zur Folge, dass ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet für längere Zeit und möglicherweise sogar auf Dauer an fehlenden Deutschkenntnissen scheitert. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aber zu berücksichtigen, dass es dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich zumutbar ist, die familiäre Einheit im Ausland herzustellen. Allein der Umstand, dass er von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich hier eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, und mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse regelmäßig einer entsprechenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes ausgesetzt ist, führt nicht dazu, dass ihm ein Verlassen des Bundesgebiets generell nicht zuzumuten ist. Damit überwiegen bei ausländischen Ehen die vom Gesetzgeber mit dem Spracherfordernis verfolgten gewichtigen öffentlichen Zwecke regelmäßig die privaten Interessen der Ehegatten an der Herstellung einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung enthält. Soweit dem nachzugswilligen Ehegatten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit der Erwerb einfacher Sprachkenntnisse nicht möglich und zugleich dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv nicht möglich oder aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, bedarf es nach nationalem Verfassungsrecht nicht zwingend der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen, sondern kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auch auf andere Weise, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden. Damit wird die Regelung in Bezug auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie dem objektiven Gewicht des Schutz- und Förderungsgebots des Art. 6 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm gerecht.“ Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 a. a. O. Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin der Erwerb der geforderten einfachen Sprachkenntnisse aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in angemessener Zeit nicht möglich ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse – zumutbare Anstrengungen der Klägerin vorausgesetzt – länger als ein bis eineinhalb Jahre dauern würde. Die in den Goethe-Instituten angebotenen Kurse zum Erwerb von Sprachkenntnissen des Niveaus A 1 dauern deutlich unter einem Jahr (vgl. etwa die Angebote des Sprachlernzentrums Priština als Partner des Goethe-Instituts in Thessaloniki für umfassende Vorbereitungskurse auf das Goethe–Zertifikat A 1, http://www.slzprishtina.org). Zu berücksichtigen ist auch, dass heutzutage in nahezu allen Regionen der Welt technische Möglichkeiten bestehen, Grundkenntnisse einer fremden Sprache mit Hilfe von Audio- oder sogar Videosprachkursen zu erwerben bzw. hiermit einen Unterricht vertiefend zu begleiten. Zudem kann sich die Klägerin – wie bereits ausgeführt – der Hilfe ihres in Deutschland lebenden Ehemanns und ihrer deutschsprechenden Kinder bedienen. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens ist im Übrigen davon auszugehen, dass auch der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets keine Hinderungsgründe entgegenstehen, so dass die Versagung des Visums schon deshalb die Klägerin nicht unverhältnismäßig in ihren durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechten beeinträchtigen dürfte. Besondere Umstände, die eine Rückkehr des Herrn B... in den Kosovo unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Beide Eheleute sind kosovarische Staatsangehörige. Herr B... lebt zwar insgesamt schon etwa 18 Jahre in Deutschland und verfügt nunmehr über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Andererseits dürfte er – worauf die wiederholte Heirat mit seiner der deutschen Sprache nicht mächtigen Ehefrau im gemeinsamen Herkunftsland hindeutet – die Bindungen zum Kosovo nicht aufgegeben haben und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut sein. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Ehe nicht zumutbar im Kosovo gelebt werden könnte und die für den Spracherwerb erforderliche Zeitspanne der Trennung der Eheleute als unzumutbar anzusehen wäre, wäre die Versagung des Visums zum Familiennachzug dennoch nicht unverhältnismäßig, da in einem solchen Ausnahmefall den im Raum stehenden Härten durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 46). Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen bereits nicht dargelegt hat, dass sie aus nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erwerben, hätte sie jedoch zur Zeit auch in diesem Falle keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, weil die Klägerin bei der Beklagten bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der bei der Botschaft der Beklagten in Priština gestellte Visumsantrag vom 11. Juli 2012 war seiner Zweckbestimmung nach allein auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtet und schloss daher weder einen Antrag auf ein Visum zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, noch zu einem sonstigen, vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck als „Minus“ mit ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 2 S 106.09 – juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 21 K 321.10 V – juris). Die Stellung eines solchen Antrages und der Nachweis eines etwaigen Ausnahmefalls bleiben der Klägerin jedoch unbenommen. II. Da die Kläger im Verfahren deutlich gemacht haben, dass sie nur den gemeinsamen Familiennachzug begehren – Herr B... hat dies auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt – und die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug hat, scheidet der Nachzug des Klägers zu seinem Vater ebenfalls aus. Im Übrigen hätte der Kläger auch keinen eigenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum alleinigen Kindernachzug. Alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzen nämlich voraus, dass der – zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alte – Kläger entweder zu beiden personensorgeberechtigten Eltern mit einem Aufenthaltsrecht oder zu dem allein personensorgeberechtigten Elternteil mit Aufenthaltsrecht nachzieht (vgl. § 32 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 29. August 2013; § 32 Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 1. Juni 2012 und § 104 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 20 Abs. 2 des Ausländergesetzes in der Fassung vom 9. Juli 1990). Dies ist nicht der Fall. Weder sind beide Eltern des Klägers im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne der Vorschrift, noch ist der Vater des Klägers Inhaber der alleinigen Personensorge für den Kläger. Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie besitzt ein Elternteil nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 1. Juni 2012 kam in den Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 – juris). Durch die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) erfolgte Neufassung des § 32 Abs. 3 AufenthG wird die unbeabsichtigte und unerwünschte Benachteiligung von Kindern aus Drittstaaten, deren Rechtsordnungen das alleinige Personensorgerecht nicht kennen, gegenüber Kindern aus Drittstaaten, in denen es die alleinige Personensorge gibt, zwar aufgehoben. Besitzt der stammberechtigte Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht und besitzt der andere sorgeberechtigte Elternteil kein Aufenthaltsrecht, so dass § 32 Abs. 1 und 2 AufenthG unmittelbar nicht zur Anwendung kommen, so soll eine Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der andere Elternteil zustimmt bzw. eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle (zum Beispiel eines Gerichtes) vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil haben die Klägerin (und auch ihr Ehemann) deutlich gemacht, dass ein alleiniger Nachzug des Klägers nicht erfolgen soll. Unabhängig von dem nach dem Beschluss des kosovarischen Familiengerichts vom Februar 2004 und der neuerlichen Heirat im September 2011 unklaren Sorgerechtsstatus hat der Vater des Klägers nach den maßgeblichen Bestimmungen des koso-varischen Familienrechts jedenfalls nicht das alleinige Sorgerecht. Das Familiengesetz des Kosovo sieht nämlich vor, dass die Eltern Fragen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Kinder sind, einverständlich entscheiden; dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht und selbst dann, wenn einer von ihnen das elterliche Recht allein ausübt (vgl. Art. 141 Abs. 1 FamFG vom 20. Januar 2006, abgedruckt in Bergmann/Ferid/Heinrichs, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abteilung Kosovo, S. 27, 59; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 12 M 40.11 – juris Rn. 2). Eine vollständige Entziehung der elterlichen Sorge, die nach dem Familiengesetz des Kosovo gemäß § 149 FamFG möglich ist, wenn ein Elternteil die Ausübung des Elternrechts missbraucht oder grob vernachlässigt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2013 – 7 K 563.12 V – juris Rn. 14), ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage der Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hierüber bereits mit Urteil vom 30. März 2010 (a. a. O.) entschieden. Es hat diese Entscheidung jedoch mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (a. a. O.) wieder in Frage gestellt. Die grundsätzliche Bedeutung zeigt sich auch durch die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren (C-153/14 [K und A] sowie C-527/14). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10 000 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten bzw. Vater, die ihnen wegen der fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin verweigert worden sind. Die 1967 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste gemeinsam mit ihrem ebenfalls kosovarischen Ehemann, Herrn B..., und den ersten drei, in den Jahren 1985, 1988 und 1989 im Kosovo geborenen Kindern Mitte der 1990er Jahre nach Deutschland ein. Die Familie beantragte die Gewährung von Asyl und lebte mit Aufenthaltsgestattungen in Duisburg. 1997 wurde dort der Kläger geboren. Nach bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge reiste die Familie im Mai 2000 in den Kosovo zurück. Herr B... reiste im Mai 2002 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Am 12. März 2003 wurde er von der Klägerin in seiner Abwesenheit durch Urteil des Bezirksgerichts in Prizren geschieden. Der Klägerin wurde die elterliche Sorge für die Geschwister des Klägers übertragen; eine für den Kläger geltende Regelung wurde in dem Urteil nicht getroffen. Im März 2003 reiste Herr B... wieder aus dem Bundesgebiet aus. Im Juli 2003 schloss er im Kosovo die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Mit Beschluss vom Februar 2004 übertrug das Amtsgericht Prizren ihm die elterliche Sorge für alle vier Kinder. Nach Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug reiste Herr B... im März 2005 erneut in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem hier; seit Juni 2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nachdem seine Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen bereits im Dezember 2005 geschieden worden war, schloss Herr B... im September 2011 erneut die Ehe mit der Klägerin. Im Juli 2012 beantragten die Kläger die Erteilung je eines Visums zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug. Die Klägerin reichte hierzu die Bescheinigung einer Sprachschule in Prizren ein, der zufolge sie von Anfang Januar bis Mitte März 2012 ohne Erfolg einen Deutschsprachkurs zur Erlangung der Grundstufe A 1 besucht habe. Die Klägerin habe sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache wie Lesen, Hören und Sprechen noch nicht aneignen können. Man habe geistige Probleme bemerken können, derentwegen sie kein Interesse an der Aneignung der deutschen Sprache gezeigt habe. Die Klägerin legte dem Antrag außerdem einen von der Fachärztlichen Klinik für geistige Gesundheit in Prizren verfassten Bericht vom 26. Juni 2012 bei. Danach sei sie seit Juni 2010 in der Klinik wegen einer „anksioz-depressiven Störung F 41“ und einer „Struma nodosa susp.“ in Behandlung. Sie erhalte morgens eine Tablette „Seroxat 20 mg“ sowie morgens und abends das Medikament „Lorazepam 1 mg“. Die Klägerin fügte schließlich einen Entlassungsschein des Bezirkskrankenhauses in Prizren hinzu, nach welchem sie im Oktober 2006 für eine Woche wegen eines „Sy. Vertignosum“ stationär behandelt worden war. Nachdem die Beigeladene der Erteilung der begehrten Visa nicht zugestimmt hatte, lehnte die Deutsche Botschaft in Priština mit Bescheid vom 16. August 2012 den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie nicht über die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und auch kein Fall einer gesetzlichen Ausnahme vorliege. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage lehnte sie das Begehren des Klägers ab, weil dem Antrag seiner Mutter nicht habe entsprochen werden können. Die Bescheide sind nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit der am 3. November 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass der vor der Einreise geforderte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache mit der Familienzusammenführungsrichtlinie unvereinbar sei. Zur Begründung führen sie eine Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-155/11 PPU) an. Außerdem verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juli 2014 (C-138/13), dem zufolge das deutsche Spracherfordernis über das zum Erreichen des verfolgten Zwecks – der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und der Förderung von Integration – Notwendige hinausgehe, da der fehlende Nachweis des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Die Kläger stützen sich ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12), dem zufolge es dann nicht mit Art. 6 des Grundgesetzes vereinbar sei, den Nachweis von hinreichenden Sprachkenntnissen vor der Einreise zu verlangen, wenn die Sprachkenntnissen nicht innerhalb eines Jahres in zumutbarer Weise zu erlangen seien. Dies sei hier der Fall, da die Klägerin ausweislich der fachärztlichen Atteste auf unabsehbare Zeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, konzentriert Deutsch zu lernen. Die Klägerin reicht hierzu eine weitere Bescheinigung der Fachärztlichen Klinik für geistige Gesundheit in Prizren ein. In dieser ist – im Gegensatz zu dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Attest derselben Klinik vom selben Tage – nur eine Arbeitsdiagnose „anksioz-depressive Störung“ aufgeführt; aus dem Original dieser Bescheinigung wird – im Gegensatz zur Übersetzung – eine Medikation von einer halben Tablette „Lorazepam 1 mg“ morgens sowie einer ganzen Tablette „Seroxat 20 mg“ morgens und einer halben solchen Tablette abends erkennbar. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Priština vom 16. August 2012 zu verpflichten, ihnen je ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die beanstandete Sprachnachweisregelung für rechtmäßig und verweist auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 – und vom 4. September 2012 – 10 C 12.12). Insbesondere verstoße das Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse nicht gegen die Familiennachzugsrichtlinie. Die Europäische Kommission verkenne in ihrer Auslegung die Systematik der Richtlinie. Individuelle härtefallbegründende Umstände habe die Klägerin weder vorgetragen noch seien diese sonst ersichtlich. Vielmehr könnten einfache deutsche Sprachkenntnisse im Kosovo in zahlreichen Sprachschulen erworben werden, die eine sehr hohe Erfolgsquote auch für bildungsferne Kandidaten hätten. Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Auswärtigen Amts im Wesentlichen an; einen Antrag hat sie indes nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.