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Urteil

14 K 25.14

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1114.14K25.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, welche mittels eines anerkannten Messverfahrens festgestellt wurde, ist grundsätzlich rechtmäßig. Konkrete Anhaltspunkte, die der Verwertbarkeit der Messergebnisse entgegenstehen, müssen durch den Fahrzeughalter vorgebracht werden.(Rn.15) 2. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann anzunehmen, wenn der Halter sich weigert, Angaben zu der Person des Fahrzeugführers zu machen, zum Beispiel durch Berufen auf sein Schweigerecht. Der Anordnung der Fahrtenbuchauflage steht insoweit weder entgegen, dass die Anhörung dem Halter erst nach etwa 20 Tagen zugegangen ist, wenn aufgrund seiner Äußerungen bzw. der fehlenden Angaben nicht davon auszugehen ist, dass er zur Aufklärung beitragen will.(Rn.17) Auch steht der Anordnung nicht entgegen, dass der Fahrzeugführer aufgrund der schlechten Bildqualität des Messfotos nicht zu erkennen ist.(Rn.19) 3. Die Verwaltungspraxis, schon bei einem Erstverstoß von einigem Gewicht, in diesem Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im innerörtlichen Bereich Berlins, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, ist wegen der sich hieraus ergebenden Gefährdung nicht zu beanstanden.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, welche mittels eines anerkannten Messverfahrens festgestellt wurde, ist grundsätzlich rechtmäßig. Konkrete Anhaltspunkte, die der Verwertbarkeit der Messergebnisse entgegenstehen, müssen durch den Fahrzeughalter vorgebracht werden.(Rn.15) 2. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann anzunehmen, wenn der Halter sich weigert, Angaben zu der Person des Fahrzeugführers zu machen, zum Beispiel durch Berufen auf sein Schweigerecht. Der Anordnung der Fahrtenbuchauflage steht insoweit weder entgegen, dass die Anhörung dem Halter erst nach etwa 20 Tagen zugegangen ist, wenn aufgrund seiner Äußerungen bzw. der fehlenden Angaben nicht davon auszugehen ist, dass er zur Aufklärung beitragen will.(Rn.17) Auch steht der Anordnung nicht entgegen, dass der Fahrzeugführer aufgrund der schlechten Bildqualität des Messfotos nicht zu erkennen ist.(Rn.19) 3. Die Verwaltungspraxis, schon bei einem Erstverstoß von einigem Gewicht, in diesem Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im innerörtlichen Bereich Berlins, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, ist wegen der sich hieraus ergebenden Gefährdung nicht zu beanstanden.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch ihn (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) – StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge – auch Ersatzfahrzeuge – die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B-K.... Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt hier darin, dass die dieses Fahrzeug führende Person am 8. Mai 2013 um 17.13 Uhr in 13353 Berlin, S.straße gegenüber Hausnummer 16, Fahrtrichtung H.straße, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h sowie am 10. August 2013 um 10.30 Uhr in 14050 Berlin, Spandauer Damm 165-167, Fahrtrichtung Otto-Suhr-Allee, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 22 km/h überschritt. Das Gericht hat – ohne dass es im Hinblick auf den zweiten Verstoß vom 10. August 2013 insoweit überhaupt entscheidend darauf ankäme – keinen Zweifel daran, dass das Messergebnis des am 8. Mai 2013 eingesetzten Messgerätes „PoliScan Speed“ im Rahmen der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen zuverlässig ist. Es handelt sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Insoweit ist es grundsätzlich weder für das Gericht noch für den Betroffenen erforderlich, Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu haben, insbesondere ist kein Zugang zu patent- oder urheberrechtlich geschützten Bereichen der vom Gerätehersteller eingesetzten Software erforderlich. Vielmehr muss der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden (ausführlich KG Berlin, Beschlüsse vom 26. Februar 2010 – 3 Ws [B] 94/10 - 2 Ss 349/09 – juris Rn. 2 m.w.N. und vom 3. Juli 2014 – 3 Ws (B) 249/14 - 122 Ss 73/14, 3 Ws (B) 249/14-122 Ss 73/14 – juris Rn. 8 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 1 Ss OWi 141/13 [172/13] - juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 5. Mai 2014 – VG 18 K 605.13 – m.w.N.; a.A. AG Tiergarten, Urteil vom 13. Juni 2013 – 318 OWi 86/13 – juris). Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung sind vorliegend indes weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere war das Gerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht und wurde die Messung durch einen geschulten Mitarbeiter durchgeführt. Die Feststellung derjenigen Person, die das Kraftfahrzeug des Klägers bei dem Verkehrsverstoß geführt hat, war auch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Bußgeldbehörde unmöglich. Eine Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hierfür getroffen hat. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten, der zur Mitwirkung verpflichtet ist. Als primäre Ermittlungsmaßnahme ist die kurzfristig, d.h. möglichst innerhalb von zwei Wochen, erfolgende Benachrichtigung des Halters oder der Halterin von dem mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß geboten, damit der oder die Betreffende die Frage, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und – bei eigener Täterschaft – ggf. Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 49.77 – juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Juni 1987 – BVerwG 7 B 139.87 – juris). Die genannte „Zweiwochenfrist“ für die Benachrichtigung bzw. Anhörung ist jedoch weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 StVZO noch sonst eine starre zeitliche Grenze. Die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung beruht vielmehr lediglich auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich eine Person an Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern können oder jedenfalls noch in der Lage sein wird, diese zu rekonstruieren. Verzögerungen bei der Anhörung des Halters oder der Halterin stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter oder die Halterin ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 – NZV 2011, 470 und vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 – NZV 2012, 148.). Maßstab dafür, ob eine verspätete Anhörung in diesem Sinne ursächlich war, ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter bzw. -halterin. Sieht sich der oder die Betreffende - etwa wegen Erinnerungslücken oder einer unzureichenden Fotodokumentation - beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außer Stande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden der betreffenden Person gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet, dass sie regelmäßig zumindest den – ggf. auch recht großen – Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu machen muss, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2009 - OVG 1 N 18.09 - S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks m. w. Nachw.). Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 – BVerwG 3 B 28.97 – juris Rn. 4). Verletzt der Halter oder die Halterin diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – BVerwG 11 B 113.93 – juris Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anhörung des Klägers liegende Zeitraum von ca. 16 – 20 Tagen ersichtlich nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Feststellung des Täters vor Eintritt der Verfolgungsverjährung, denn der Kläger hat sich hinsichtlich des ersten Verstoßes am 8. Mai 2013 auf sein Schweigerecht berufen und hinsichtlich des zweiten Verstoßes am 10. August 2013 ebenso wenig Angaben zur Sache gemacht. Damit hat er deutlich gemacht, dass er grundsätzlich nicht auskunftswillig war. Da sich der Bußgeldbehörde mithin auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Klägers und des erfolglosen Aufsuchens seiner Wohnanschrift durch einen Polizeibeamten kein weiterer Ermittlungsansatz bot, war die Täterfeststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Soweit der Kläger im Klageverfahren nunmehr die schlechte Qualität des Messfotos bemängelt, ist dies ohne Bedeutung. Bei – wie hier – im Wege des optischen Messverfahrens festgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen dient das Messfoto in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Kraftfahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen eine Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grund weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann erst recht auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt. Dabei kommt einem möglichen Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu. Denn normalerweise ist der Personenkreis, dem ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug – hier ein exklusives Fahrzeug der Marke BMW – anvertraut, überschaubar. Selbst ein in Betracht kommender größerer Personenkreis kann angesichts der dem Fahrzeughalter in Bezug auf die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung bekannten Fakten regelmäßig weiter eingeschränkt werden. Diese vom Kläger rechtlich geforderte, indes von ihm verweigerte Mitwirkung bei der Ermittlung des „Täters“ war unabhängig von der schlechten Bildqualität des Messfotos die rechtlich maßgebliche Ursache dafür, dass der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte (OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 B 466/09 – juris Rn. 21). Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO steht die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs im behördlichen Ermessen. Ermessensentscheidungen sind für das Gericht nur eingeschränkt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Derartige Fehler vermag das Gericht vorliegend nicht festzustellen. Die ständige Ermessenspraxis des Beklagten, nach der selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht – und um einen solchen handelt es sich fraglos bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 bzw. 22 km/h im innerörtlichen Bereich – im Hinblick auf die Gefahrenlage im Land Berlin, einem Ballungsraum mit hoher Verkehrsdichte, bereits eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen ist, begegnet nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2010 – OVG 1 N 26.10 – BA S. 2 f.). Schließlich spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage auch nicht, dass der Kläger sich jedenfalls im Hinblick auf den ersten Geschwindigkeitsverstoß am 8. Mai 2013 auf sein „Schweigerecht“ berufen hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.800,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten angeordnete Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B-K.... Nach den Feststellungen des Polizeipräsidenten in Berlin wurde mit diesem Fahrzeug am 8. Mai 2013 um 17.13 Uhr in 13353 Berlin, S.straße gegenüber Hausnummer 16, Fahrtrichtung H.straße, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte dabei mit dem System „PoliScan Speed“. In dem durch den Polizeipräsidenten in Berlin als zuständiger Bußgeldbehörde eingeleiteten Bußgeldverfahren wurde dem Kläger unter dem 23. Mai 2013 ein Anhörungsbogen übersandt. Unter dem 10. Juni 2013 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren, beantragte Akteneinsicht und verwies zunächst auf das „Schweigerecht“ seines Mandanten. Daraufhin übersandte der Polizeipräsident in Berlin dem Prozessbevollmächtigten die Akte und forderte zur Stellungnahme, insbesondere zur Bekanntgabe des Fahrzeugführers zur Tatzeit bis zum 5. Juli 2013 auf. Ferner suchte ein Polizeibeamter an verschiedenen Tagen die Wohnanschrift des Klägers auf, um den Fahrer zu ermitteln, traf den Kläger jedoch nie an. Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 19. August 2013 eingestellt, da der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können. Nach weiteren Feststellungen des Polizeipräsidenten in Berlin wurde mit dem o.g. Fahrzeug am 10. August 2013 um 10.30 Uhr in 14050 Berlin, Spandauer Damm 165-167, Fahrtrichtung Otto-Suhr-Allee, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 22 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte dabei mit dem System „Multanova 6F“. In dem durch den Polizeipräsidenten in Berlin als zuständiger Bußgeldbehörde eingeleiteten Bußgeldverfahren wurde dem Kläger unter dem 28. August 2013 ein Anhörungsbogen übersandt. Nachdem der Versuch eines Lichtbildabgleichs ergebnislos verlief, übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 9. Oktober 2013 erneut einen Anhörungsbogen. Auf dieses Schreiben meldete sich am 22. Oktober 2013 wiederum der Prozessbevollmächtigte des Klägers, beantragte Akteneinsicht und legte gegen einen eventuell bereits erlassenen Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch ein. Daraufhin übersandte der Polizeipräsident in Berlin den Prozessbevollmächtigten die Akte und forderte zur Stellungnahme, insbesondere zur Bekanntgabe des Fahrzeugführers zur Tatzeit bis zum 8. November 2013 auf. Nachdem seitens des Klägers keine weiteren Äußerungen zur Sache erfolgten, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 26. November 2013 eingestellt, da der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2013 gemäß § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-K... oder ein Ersatzfahrzeug ab Unanfechtbarkeit des Bescheides an. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Mit dem Fahrzeug sei ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden und der Fahrzeugführer habe nicht festgestellt werden können. Den Verkehrsverstoß am 10. August 2013 nahm der Beklagte zu Anlass, den Bescheid vom 29. November 2013 mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 dahingehend abzuändern, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-K... oder ein Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres ab Vollziehbarkeit dieses Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen sei; zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der am 4. Dezember 2013 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2013 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 20. Januar 2014 Klage erhoben und beruft sich darauf, dass angesichts der schlechten Fotoqualität eine eindeutige Zuordnung des Kraftfahrzeugführers nicht möglich und die Anordnung des Fahrtenbuchs daher rechtswidrig gewesen sei. Ferner sei die Anhörungsfrist von 14 Tagen nicht eingehalten worden; auch sei die Geschwindigkeitsmessung mit dem System „PoliScan Speed“ nicht valide, weil es sich dabei nicht um ein standardisiertes Messverfahren handele, und die Dauer der Anordnung für ein Jahr unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.