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Beschluss

14 L 128.14

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0805.14L128.14.0A
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.(Rn.6) 2. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, es sei denn, dass die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung nicht vorhanden sind.(Rn.13) 3. Eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern minimiert den organisatorischen Aufwand für Familien, der entsteht, wenn Geschwisterkinder verschiedene Schulen besuchen müssen.(Rn.27)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.(Rn.6) 2. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, es sei denn, dass die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung nicht vorhanden sind.(Rn.13) 3. Eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern minimiert den organisatorischen Aufwand für Familien, der entsteht, wenn Geschwisterkinder verschiedene Schulen besuchen müssen.(Rn.27) Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Prozesskostenhilfe ist der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsschutzantrages gem. § 166 VwGO, § 114 ZPO aus den nachfolgenden Gründen nicht zu gewähren. II. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Schülerin S... ab Beginn des siebten Schuljahres einstweilen die Teilnahme am Unterricht in der Merian-Schule zu gestatten, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung ist es nicht wahrscheinlich, dass ihre Tochter die Aufnahme in die Merian-Schule beanspruchen kann. 1. Nach § 56 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) - SchulG - werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Die Aufnahmekapazität ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist, und von der zuständigen Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festzulegen. a) Der Antragsgegner hat fünf 7. Klassen eingerichtet und damit der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll, Rechnung getragen. Bei § 17 Abs. 4 SchulG handelt es sich zudem um eine Vorschrift im Rahmen des Abschnitts zu „Gliederung und Organisation“ der Schule, die regelmäßig kein subjektives Recht eines Bewerbers auf Einrichtung einer Schulklasse begründet (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. August 2005 - VG 14 A 33.05). b) Auch die Herabsetzung von 26 auf 25 Plätze je Klasse durch das Schulamt ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage von § 56 Abs. 9 Satz 2 SchulG bestimmt § 5 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) - Sek I-VO –, dass in der Jahrgangsstufe 7 die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundarschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden kann. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat hierzu in seiner Vorlage gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung an das Abgeordnetenhaus (Drs. 17/1218 vom 16. Oktober 2103) in der Begründung auf S. 6 ausgeführt: „Mit diesen ergänzenden Regelungen wird eine Empfehlung im Abschlussbericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe Aufnahmeverfahren umgesetzt, an der Bezirksstadträtinnen, Vertreter der bezirklichen Schulämter, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter teilgenommen haben. Den Schulbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, die Höchstgrenze in der Jahrgangsstufe 7 für Klassen der Integrierten Sekundarschulen in Abstimmung mit den betroffenen Schulen von 26 auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse senken zu können. Dadurch können in der Jahrgangsstufe 8, in der die Höchstgrenze 26 beträgt, insbesondere Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium wegen Nichtbestehens der Probezeit verlassen müssen und solche, die aus temporären Lerngruppen zum vorrangigen Erwerb der deutschen Sprache in Regelklassen wechseln, in bestehende Klassen integriert werden und die Bildung neuer Klassen, in denen diese Kinder zusammengefasst werden müssten, kann weitgehend vermieden werden.“ Vor dem Hintergrund dieser sachgerechten Neuregelung ist die vorgenommene Absenkung willkürfrei und daher nicht zu beanstanden. 2. Demnach ist der Antragsgegner hier zutreffend von zunächst 125 Schulplätzen ausgegangen, denen 262 Anmeldungen gegenüber standen. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I eines Gymnasiums oder einer Integrierten Sekundarschule nach folgendem Verfahren: a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind gemäß § 37 Abs. 3 SchulG vorrangig zu berücksichtigen, es sei denn, dass die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung nicht vorhanden sind. Hierzu bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) - SoPädVO - dass in Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule höchsten vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden dürfen, und § 20 Abs. 4 SoPädVO sieht darüber hinaus vor, dass in allen Klassen der Integrierten Sekundarschule gemeinsamer Unterricht auch mit zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern möglich ist. Im vorliegenden Fall sind zunächst acht Kinder als Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingestuft und vorrangig aufgenommen worden, wodurch sich die Zahl der im weiteren Verfahren zu vergebenden Plätze auf 117 reduziert hat. Diese vorrangige Aufnahme der acht Kinder ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für sechs dieser Kinder liegen dem Gericht nicht zu beanstandende Förderbescheide vor. Der Bescheid für das Kind W..., in dem als Beginn der Förderung im sonderpädagogischen Schwerpunkt „Hören“ der 1. Dezember 2011 festgestellt wird, weckt zwar insoweit Zweifel, als er erst vom 15. Juli 2014 stammt. Doch selbst wenn dies zur Konsequenz hätte, dass das Kind W... zuvor nicht als Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig hätte aufgenommen werden dürfen, würde daraus keine Benachteiligung der Tochter der Antragstellerin folgen. Denn die dann erforderliche Neuberechnung der Vergabekontingente bezogen auf 118 Schulplätze hätte zum Ergebnis, dass 71 (statt 70) Plätze im Kriterienkontingent vorhanden gewesen wären; in diesem wäre das Kind W... mit einem besseren Durchschnitt der Förderprognose (2,0), dem, wie nachfolgend dargelegt wird, rechtlich einwandfreien Auswahlkriterium, der Tochter der Antragstellerin mit einem Durchschnitt von 2,6 vorgegangen. Für das Kind B... ist dem Verwaltungsvorgang zwar kein Bescheid für den sonderpädagogischen Förderbedarf beigefügt, hier ergibt sich aber der sonderpädagogische Förderbedarf bei summarischer Prüfung aus dem von der Grundschule abgesandten Anmeldebogen, in dem als Förderschwerpunkt „emotionale-soziale Entwicklung“ angegeben ist, im Zusammenspiel mit der Durchschnittsnote „0,0“, das heißt dem Verzicht auf jegliche Benotung. b) Bis zu 10 % der vorhandenen Schulplätze werden gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG an besondere Härtefälle vergeben. Mindestens 60 % der Schulplätze sowie die nicht benötigten Plätze des Härtefallkontingents, die zudem nicht gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG vorrangig an Geschwisterkinder zu vergeben sind, werden nach Aufnahmekriterien zugeteilt, die unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1 Satz 1 SchulG). 30 % der Schulplätze werden durch Los vergeben (§ 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 SchulG), sofern nicht Geschwisterkinder gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorrangig aufzunehmen sind. Der Antragsgegner errechnete fehlerfrei auf der Grundlage von 117 Plätzen 12 Plätze für Härtefälle, 35 Losplätze und 70 Plätze für das Kriterienkontingent. aa) Zu Recht hat der Antragsgegner dabei die Tochter der Antragstellerin, für die auf dem Anmeldebogen vom 13. Februar 2014 kein Härtefall reklamiert wurde, nicht als Härtefall berücksichtigt. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 1. August 2011 – VG 14 L 161.11 – ausgeführt: „Maßgeblich für die Berücksichtigung von Umständen, deren Geltendmachung im Anmeldeverfahren von den Bewerbern erwartet werden kann, ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, da andernfalls das Auswahlverfahren im Rahmen des Widerspruchs- und des Rechtsschutzverfahrens nach jedem zusätzlichen Vortrag der Bewerber neu aufgerollt und nicht - wie es erforderlich wäre - spätestens zum Schulbeginn zu einem Abschluss gebracht werden könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2004 – VG 9 A 289.04 m.w.N.). Zudem müsste der Antragsgegner die Klassen mit weiteren Bewerbern füllen, ohne im Gegenzug die ehemals rechtmäßige, schutzwürdiges Vertrauen begründende Entscheidung zur Aufnahme anderer Kinder revidieren zu können.“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. bb) Da kein Härtefall anerkannt wurde, wurden die zwölf Schulplätze des Härtefallkontingents gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG an Schülerinnen und Schüler vergeben, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme im Kriterienkontingent nicht ausgewählt worden sind. Die Geschwisterkinderregelung ist zwar erst am 5. April 2014 verkündet worden, aber gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) bereits mit Wirkung zum 1. Februar 2014, also rückwirkend in Kraft getreten. Diese gesetzliche Neuregelung des § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 SchulG ist nicht etwa wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) unter dem Aspekt einer unzulässigen Rückwirkung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der zum Anmeldezeitpunkt geltenden gesetzlichen Verteilungsvorgaben konnte sich hinsichtlich der Geschwisterkinderregelung nicht entwickeln, weil frühzeitig auf deren Erlass hingewiesen worden war, und zwar nicht nur allgemein in der Presse, sondern auch gegenüber den jeweiligen Erziehungsberechtigten: So heißt es in dem Anmeldebogen: „Die Aufnahme soll erfolgen, weil … bereits ein Geschwisterkind (siehe Informationsblatt) die Erstwunschschule besucht.“ Das in Bezug genommene Informationsblatt erläuterte dann das durch § 56 Abs. 6 SchulG geregelte Procedere des Auswahlverfahrens gerade unter Berücksichtigung der seinerzeit geplanten, jetzt neuen Geschwisterkinderregelung. Im Übrigen ist bei der Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der partiell zurückwirkenden Neuregelung zu bedenken, dass, wäre die gesetzliche Neuregelung nicht mehr zum Schuljahr 2014/15 wirksam geworden, es umgekehrt eine massive Vertrauensschutzproblematik gegeben hätte. Denn es ist davon auszugehen, dass Eltern von Geschwisterkindern, die sich aufgrund der Verlautbarungen seitens der Schulverwaltung darauf einstellen durften, dass zugunsten der von ihnen angemeldeten (Geschwister-)Kinder die neue Geschwisterkinderregelung greifen wird, sich bei der Anmeldung deshalb für Schulen entschieden, bei denen sie ohne diese Regelung mit einer Ablehnung hätten rechnen müssen, während sie andererseits Schulen außer Betracht ließen, bei denen für ihre Kinder gute Aufnahmechancen bestanden hätten. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorranges für Geschwisterkinder. Der Gesetzgeber hatte zur Begründung (Drs. 17/1382 vom 7. Januar 2014) diesbezüglich ausgeführt: „Eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern minimiert den organisatorischen Aufwand für Familien, der entsteht, wenn Geschwisterkinder verschiedene Schulen besuchen müssen. Sie erleichtert den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte an der Schule, insbesondere in den schulischen, aber auch in den überschulischen Gremien.“ Diese gesetzgeberische Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und lässt insbesondere keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen erkennen. Eine willkürliche Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit einhergehend ein Verstoß gegen den Anspruch der Tochter der Antragstellerin auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Artikel 20 i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin ist mithin nicht erkennbar (s. zur vergleichbaren Regelung betreffend die Einschulung in die Grundschule: VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 – BeckRS 2007, 21768; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2006 - OVG 8 S 69.06 -; VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2013 – VG 9 L 290.13 –). cc) Die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahl der Kriterienbewerber erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Im Kriterienkontingent wurde als Auswahlmaßstab die Durchschnittsnote der Förderprognose festgelegt. Die Festlegung dieses Auswahlmaßstabes, den § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO als Möglichkeit explizit vorsieht und der im Übrigen gemäß § 6 Abs. 5 Sek I-VO als Auffangkriterium fungiert, begegnet keinen Bedenken (Beschluss der Kammer vom 1. August 2011 – VG 14 L 105.11 – S. 11 ff. des Beschlussabdruckes, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – S. 3 ff. des Beschlussabdruckes). Anders als die Antragstellerin meint, war der Antragsgegner insbesondere nicht gehalten, ausschließlich oder zusätzlich sportliche oder künstlerisch-musische Kriterien anzuwenden. Denn bei der Merian-Schule handelt es sich nicht insgesamt um eine Schule mit einem einheitlichen, spezifischen Profil; vielmehr existieren mehrere Profilklassen, deren Profile nicht miteinander verwandt sind. Insoweit hätte die Schule zwar gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - 5 Sek I-VO die Möglichkeit nutzen können, spezifische Kriterien für den Zugang zu den einzelnen Klassen festzulegen, war hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Wie sich die Rechtslage bei einer Schule mit einem einheitlichen Schulprofil darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. 57 Plätze wurden bis zu einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 vergeben. Weitere 13 Plätze wurden unter Bewerbern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,0 verlost. Die Tochter der Antragstellerin kam mit einer Durchschnittsnote von 2,6 nicht zum Zug. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang moniert, dass in diesem sog. kleinen Losverfahren lediglich Kinder mit einer Durchschnittsnote von 2,0 Chancen auf ein Los hatten, verkennt sie, dass dieses kleine Losverfahren gerade noch Teil der Schulplatzvergabe im Kriterienkontingent war, wo maßgeblich die Durchschnittsnote über die Vergabe eines Schulplatzes entscheidet. Das kleine Losverfahren war hier allein deshalb erforderlich, weil um die restlichen 13 Plätze 30 im Kriterienkontingent grundsätzlich gleichrangig zu berücksichtigende Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 2,0 konkurrierten. Die Tochter der Antragsstellerin mit einer Durchschnittsnote von 2,6 war von dieser Konkurrenzsituation jedoch überhaupt nicht betroffen. dd) Auch bei der abschließenden Verlosung der 35 Plätze aus dem Loskontingent hatte die Tochter der Antragstellerin keinen Erfolg. Die Ablehnungsentscheidung ist insofern nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG.