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Beschluss

14 KE 34.13, (30 K 647.10)

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0602.14KE34.13.0A
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Leitsätze
1. In hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren sind die gesetzlichen Kosten einer anwaltlichen Vertretung der Hochschule grundsätzlich erstattungsfähig.(Rn.3) 2. Allerdings ist  lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG zu erstatten, wenn in einem außerkapazitären Klageverfahren der Klageabweisungsantrag verfrüht gestellt worden ist und die beklagte Hochschule damit gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen hat (Fortführung: VG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2010, VG 14 KE 5.10).(Rn.3) 3. In außerkapazitären Hochschulzulassungsverfahren, in denen es nicht mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren sein bewenden hat, sondern das Klageverfahren fortgeführt werden soll, gilt hingegen Folgendes: Nimmt der anwaltlich nicht vertretende Studienbewerber die Klage nicht alsbald nach negativem Abschluss des Eilverfahrens zurück, darf die beklagte Hochschule auch ohne weiteren Vortrag der klagenden Partei annehmen, dass das Klageverfahren nicht aus bloßer Nachlässigkeit der Klägerseite andauert, sondern fortgeführt werden soll.(Rn.5) 4. Für anwaltlich vertretene Studienbewerber hält die Kammer eine „Reaktionsfrist“ von drei Monaten für sachlich angemessen, die mit Rechtskraft der den konkreten Studienbewerber betreffenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beginnt.(Rn.8)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren sind die gesetzlichen Kosten einer anwaltlichen Vertretung der Hochschule grundsätzlich erstattungsfähig.(Rn.3) 2. Allerdings ist lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG zu erstatten, wenn in einem außerkapazitären Klageverfahren der Klageabweisungsantrag verfrüht gestellt worden ist und die beklagte Hochschule damit gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen hat (Fortführung: VG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2010, VG 14 KE 5.10).(Rn.3) 3. In außerkapazitären Hochschulzulassungsverfahren, in denen es nicht mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren sein bewenden hat, sondern das Klageverfahren fortgeführt werden soll, gilt hingegen Folgendes: Nimmt der anwaltlich nicht vertretende Studienbewerber die Klage nicht alsbald nach negativem Abschluss des Eilverfahrens zurück, darf die beklagte Hochschule auch ohne weiteren Vortrag der klagenden Partei annehmen, dass das Klageverfahren nicht aus bloßer Nachlässigkeit der Klägerseite andauert, sondern fortgeführt werden soll.(Rn.5) 4. Für anwaltlich vertretene Studienbewerber hält die Kammer eine „Reaktionsfrist“ von drei Monaten für sachlich angemessen, die mit Rechtskraft der den konkreten Studienbewerber betreffenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beginnt.(Rn.8) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Die nach § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2013 zu Recht keine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt, sondern lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr. Denn unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 – OVG 1 K 72.05 – juris, m.w.Nachw.), wonach auch in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren die gesetzlichen Kosten einer anwaltlichen Vertretung der Hochschule grundsätzlich erstattungsfähig sind, vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG zu erstatten sei, wenn in einem außerkapazitären Klageverfahren der Klageabweisungsantrag verfrüht gestellt worden ist und die beklagte Hochschule damit gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen hat (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2010 – VG 14 KE 5.10 – m.w.Nachw.). Allerdings hat die Kammer insbesondere mit Blick auf Klageverfahren, welche die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester) betreffen, diese Rechtsprechung angesichts einer inzwischen veränderten Sachlage weiterentwickelt (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 14. März 2013 – VG 14 KE 21.13 – und vom 23. Dezember 2013 – VG 14 KE 20.13 – sowie – VG 14 KE 38.13 –). Sie hat dabei berücksichtigt, dass im Gegensatz zur früheren Situation nunmehr von den zuständigen Kammern des erkennenden Gerichts, wie etwa der 30. Kammer, hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren durchaus terminiert werden und mithin nach Abschluss der Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes teilweise regulär fortgeführt werden. Die Kammer hat in den beiden vorgenannten Beschlüssen vom 23. Dezember 2013 dazu weiter ausgeführt: „Es ist nachvollziehbar, wenn die Beklagte seither nur noch unterscheidet zwischen Verfahren, die den Zweck bloßer Flankierung des Verfahrens nach § 123 VwGO haben, und solchen, die fortgeführt werden sollen. Nimmt mithin der Studienbewerber die Klage nicht alsbald nach negativem Abschluss des Eilverfahrens zurück, darf die beklagte Hochschule auch ohne weiteren Vortrag der klagenden Partei annehmen, dass das Klageverfahren nicht aus bloßer Nachlässigkeit der Klägerseite andauert, sondern fortgeführt werden soll; sie muss sich daher unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht nicht mehr daran gehindert sehen, einen Klageabweisungsantrag zu stellen. Hat sie einen entsprechenden Antrag bereits zuvor gestellt, bedarf es für die Festsetzungsfähigkeit der 1,3-Verfahrensgebühr nicht einer erneuten Antragstellung, denn hätte die Erinnerungsführerin zu diesem Zeitpunkt den Abweisungsantrag stellen können, ohne sich unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht dessen Nutzlosigkeit entgegenhalten zu müssen, so kann ihr nicht zur Last fallen, dass sie den bereits gestellten Antrag nicht erneut formuliert hat. Innerhalb welcher Frist eine Klagerücknahme nach negativem Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erwarten ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa davon, ob der Studienbewerber anwaltlich vertreten ist oder nicht. So ist Studienbewerbern, die ihr Verfahren selbst führen, oftmals nicht bewusst, dass neben dem Verfahren nach § 123 VwGO noch eine davon zu unterscheidende Klage anhängig gemacht worden ist, über die nicht bereits mit dem Eilverfahren abschließend entschieden wurde. Hier wird ein richterlicher Hinweis oder die von den Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin praktizierte Aufforderung zur Klagerücknahme nötig sein, um in einem Unterlassen der Klagerücknahme ein hinreichendes Indiz für den Willen zur Fortführung des Klageverfahrens erblicken zu können.“ An dieser Rechtsprechung hält die Kammer für nicht anwaltlich vertretene Studienbewerber ausdrücklich fest. Für anwaltlich vertretene Studienbewerber hält die Kammer eine „Reaktionsfrist“ von drei Monaten für sachlich angemessen, die mit Rechtskraft der den konkreten Studienbewerber betreffenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beginnt. Dieser Zeitraum ist den Verfahrensbevollmächtigten der Studienbewerber (die oftmals eine Vielzahl von Studienbewerbern in Kapazitätsrechtsstreitigkeiten im gesamten Bundesgebiet vertreten) zuzubilligen, damit diese die Studienbewerber kontaktieren und mit diesen das weitere Vorgehen erörtern können. Ohne besondere zusätzliche Umstände – etwa die Mitteilung des Studienbewerbers, nunmehr das Klageverfahren weiter betreiben zu wollen – löst eine unterbliebene Klagerücknahme in diesen ersten drei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus. Soweit in einem Einzelfall eines anwaltlich vertretenen Studienbewerbers die Kammer mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 – VG 14 KE 72.12 (VG 12 K 416.12) – abweichend entschieden hatte, hält sie daran nicht fest. Vorliegend war das von der Erinnerungsgegnerin geführte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 23. August 2010 (VG 30 L 369.10), der am 2. September 2010 abgesandt wurde, beendet worden; die Klagerücknahme erfolgte am 10. Dezember 2010 also – unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – innerhalb von drei Monaten, so dass eine alsbaldige Klagerücknahme im Sinne der obigen Rechtsprechung der Kammer gegeben war. Demgemäß hat die Erinnerungsführerin keinen Anspruch auf eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 179,10 Euro beträgt und damit zweihundert Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).