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Urteil

14 K 364.11 V

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0821.14K364.11V.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob einem ausländischen Ehegatten ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob ein übereinstimmender Wille beider Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Ein solcher Wille ist grundsätzlich anzunehmen, wenn eine wirksam geschlossene Ehe vorliegt. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Insoweit muss der Ausländer den Willen zur Führung der Ehe nur dann darlegen und beweisen, wenn hieran begründete Zweifel bestehen.(Rn.20) 2. Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht regelmäßig, dass die Ehegatten auf Deutsch miteinander kommunizieren können und mehrfach am Tag miteinander telefonieren.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Accra vom 23. November 2011 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob einem ausländischen Ehegatten ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen ist, kommt es regelmäßig darauf an, ob ein übereinstimmender Wille beider Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Ein solcher Wille ist grundsätzlich anzunehmen, wenn eine wirksam geschlossene Ehe vorliegt. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Insoweit muss der Ausländer den Willen zur Führung der Ehe nur dann darlegen und beweisen, wenn hieran begründete Zweifel bestehen.(Rn.20) 2. Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht regelmäßig, dass die Ehegatten auf Deutsch miteinander kommunizieren können und mehrfach am Tag miteinander telefonieren.(Rn.23) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Accra vom 23. November 2011 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist begründet, denn die Versagung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums aus § 6 Abs. 4 AufenthG, § 27 Abs. 1 AufenthG und § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach den genannten Vorschriften ist das Visum dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären (hier ehelichen) Lebensgemeinschaft zu erteilen. Maßgeblich ist insofern nicht bereits der hier unstreitige Umstand, dass die Eheleute in rechtsgültiger Weise die Ehe miteinander eingegangen sind, sondern der übereinstimmende Wille beider Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet ist, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260). Es wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen, und wenn den Betroffenen vorbehaltlos die Last auferlegt würde darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Zweckehe handelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, BVerfGE 76, 1, 61). Hieraus folgt allerdings nicht, dass bei begründetem Verdacht behördliche und gerichtliche Ermittlungen und Feststellungen zur Klärung, ob eine Zweckehe vorliegt, ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, 2 B 11.08, juris, Rdnr. 21). In dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten sog. Vornahmefall, in dem - wie hier - ein Ehegatte im Bundesgebiet, der andere im Ausland wohnt, kommt es im Rahmen der Prüfung von § 27 Abs. 1 AufenthG auf den Willen an, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Dieser Herstellungswille, der bei beiden Ehegatten vorhanden sein muss, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 8 M 24.01 -, AuAS 2003, 4). Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 12 TG 724/01 -, InfAuslR 2002, 426, OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rdnr. 23). Unter Anlegung dieses Maßstabes besteht kein hinreichend konkreter Anlass zum Zweifel am Willen der Eheleute zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei war für die Überzeugungsbildung des Gerichts insbesondere der persönliche Eindruck vom Zeugen K... in der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhafte Angaben zu seiner Beziehung zur Klägerin gemacht. Er schilderte offen und detailreich, wie sich das Paar im Jahr 2007 in London kennen gelernt und wie sich die Beziehung bis heute entwickelt hat. Dabei berichtete er, wie er sich nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau durchaus auch im Internet nach einer passenden Partnerin umgesehen habe, dass diese Vorgehensweise aber nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe. Dass für den Zeugen nach seinen Angaben nur jüngere Frauen in Betracht kommen, weil er noch sehr aktiv sei und gleichaltrige Frauen nicht mit ihm mithalten könnten, ist legitim und erlaubt keinesfalls den Schluss, dass eine entsprechende Beziehung nicht ernsthaft geführt werden kann. Es kommt für das Gericht ferner nicht darauf an, dass der Zeuge gegebenenfalls auch parallel zu seiner Beziehung mit der Klägerin Kontakt zu anderen Frauen pflegte. Was zwei Partner insoweit voneinander erwarten, ist vom Gericht nicht zu bewerten. Für das Gericht jedenfalls passte es in das sich ergebende Gesamtbild, dass der Zeuge für sich gewisse Freiheiten in Anspruch genommen und zugleich der Klägerin großes Vertrauen entgegengebracht hat, was z. B. deren Verlobung in den USA bzw. deren Auflösung angeht. Dass sich der Zeuge nicht über die Besuchsreise der Klägerin nach München oder deren längeren Aufenthalt in den USA aufgeregt oder gewundert hat, legt das Gericht daher auch nicht als Gleichgültigkeit und damit als ein gegen die Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht sprechendes Moment aus. Zur Überzeugung des Gerichts passt dieses Verhalten vielmehr zu der Einstellung des Zeugen, was eine Beziehung für ihn bedeutet. Dass dieser Lockerheit auf der einen Seite auch eine Ernsthaftigkeit auf der anderen Seite gegenüber steht, wurde für das Gericht schon daran deutlich, dass die beiden täglich miteinander telefonieren. Entsprechende Telefonrechnungen mit Einzelverbindungsnachweisen haben vorgelegen. Da die Eheleute sich gut auf Deutsch miteinander verständigen können, haben sie auch eine gefestigte sprachliche Basis. Auch an der Fürsorge des Zeugen, die sich unter anderem in regelmäßigen Geldzahlungen und der Anmietung eines von der Klägerin genutzten Wohnhauses in Accra zeigt, und an den vom Zeugen geschilderten Zukunftsplänen, kann man erkennen, dass der Zeuge ernsthaft die Absicht hat, die Ehe mit der Klägerin zu führen. Das Gericht nimmt es dem Zeugen dabei durchaus ab, dass er sich nach anfänglichem Zögern mittlerweile ein gemeinsames Kind mit der Klägerin wünscht. Vor dem Hintergrund des Eindrucks, den der Zeuge auf das Gericht gemacht hat, hält es auch die Annahme einer einseitigen Scheinehe für fernliegend. So machte der Zeuge keineswegs den Eindruck, als sei er so naiv, dass er es nicht erkannt hätte, wenn die Klägerin ihm die Eheführungsabsicht nur vorgetäuscht hätte. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin die finanziellen Annehmlichkeiten, die mit der Beziehung zum Zeugen einhergehen, durchaus zu schätzen weiß und dass das bevorstehende Leben in Deutschland reizvoll für sie sein mag. Dass diese Motive auch vorhanden sind, muss aber nicht zwingend für eine Scheinehe sprechen. Vorliegend geht das Gericht nämlich davon aus, dass trotz dieser ggf. vorliegenden Motive auch bei der Klägerin eine ernsthafte Eheführungsabsicht gegeben ist. Gerade die von der Beklagten wiederholt angeführte Verlobung mit dem US-Amerikaner spricht für ehrliche Motive der Klägerin. Wäre es ihr allein um ein Aufenthaltsrecht gegangen, so hätte sie sich auf den von ihrem Verlobten vorgeschlagenen Deal – sie heiratet ihn, damit seine „Neigungen“ nicht bekannt werden – einlassen können und so ohne weiteres ein Aufenthaltsrecht für die USA erwerben können. Dass sie dies nicht getan hat, spricht durchaus dafür, dass sie in der Beziehung zum Zeugen K... mehr sieht, als das vom Verlobten in den USA Gebotene. Auch ihre Weigerung, mit Hilfe des Zeugen illegal nach Deutschland einzureisen, spricht für ihre Aufrichtigkeit. Schließlich wurde die Hochzeit auch, anders als es sonst häufig bei Scheinehen anzutreffen ist, im großen Rahmen und unter Beteiligung der Familie der Klägerin gefeiert. An der dargestellten Einschätzung des Gerichts vermögen die schriftlichen Anschuldigungen der Zeuginnen B... und V..., die im Rahmen ihrer Befragung durch das Gericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, nichts zu ändern. Für das Gericht ist nach der Befragung des Zeugen klar geworden, dass die beiden Frauen ihre Angaben gerade nicht aus Sorge um den Vater bzw. Bruder gemacht haben, sondern dass tatsächlich finanzielle Motive ausschlaggebend gewesen sind. So haben die Zeuginnen in ihrem Brief an die Deutsche Botschaft angegeben, der Zeuge K... sei nicht mehr zurechnungsfähig, sein Verhalten sei krankhaft, er würde seiner an Demenz erkrankten Mutter ähneln usw. All dies wurde durch den Auftritt des Zeugen vor Gericht eindeutig widerlegt und lässt am Wahrheitsgehalt der weiteren Angaben der Zeuginnen doch sehr zweifeln. Nach allem dennoch verbleibende Zweifelsmomente lassen sich aus der Natur des Visumverfahrens heraus nie völlig beseitigen und sind daher ggf. durch die inländische Ausländerbehörde unter Ausnutzung der bei angeblich zusammenlebenden Eheleuten breiteren Palette an Erkenntnismöglichkeiten weiter aufzuklären. Schließlich hat die Klägerin hat auch keine Falschangaben im Verwaltungsverfahren gemacht, die nach den §§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Versagung des Visums rechtfertigen könnten. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin in ihrer ersten Befragung das Verlöbnis mit dem US-Amerikaner wahrheitsgemäß angegeben und die Beklagte daher bereits Kenntnis davon genommen hat, so dass die Nichterwähnung in der zweiten Befragung nicht als „Verschweigen“ im Sinne der Norm anzusehen ist. Zudem wäre vor diesem Hintergrund eine Versagung des Visums allein wegen der fehlenden Wiederholung einer bereits gemachten Angabe auch unverhältnismäßig. Mit der Vorlage des Sprachzeugnisses erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG soll in der Regel abgesehen werden, wobei ein Ausnahmefall hier nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges. Die 26 Jahre alte Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet mit dem 73 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen A.... Für die Klägerin ist es die erste Ehe, für den Zeugen K... die dritte. Zeitpunkt und Umstände ihres Kennenlernens sind streitig. Jedenfalls stellte die Klägerin am 15. Juni 2010 bei der deutschen Botschaft in Accra einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs beim Zeugen K... in Deutschland. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, reiste der Zeuge im Juli 2010 selbst nach Ghana, um die Klägerin zu besuchen und sich um die Visa-Angelegenheit zu kümmern. Die Klägerin erwarb am 25. September 2010 das Deutsch Zertifikat A 1, wobei sie das Prädikat „gut“ erreichte. Im August 2010 erhielt die Klägerin ein so genanntes Verlobten-Visum für die Einreise in die USA. Ende 2010 reiste die Klägerin dann in die USA, wo sie zwei Monate blieb. Nach eigenen Angaben wollte sie dort die Verlobung mit einem US-Amerikaner lösen und eine erkrankte Verwandte besuchen. Am 08. Februar 2011 heirateten die Klägerin und der Zeuge K... in Ghana. Daraufhin beantragte die Klägerin am 26. Mai 2011 die Erteilung eines Visums zur Ehegattenzusammenführung. Bereits zuvor, nämlich im Februar 2011, hatten sich die Tochter des Zeugen K... aus erster Ehe und seine Schwester von sich aus an die Botschaft in Accra gewandt und mit einem mehrseitigen Brief und diversen Ausdrucken von Emails, deren Herkunft unklar geblieben ist, belegen wollen, dass es sich bei der zwischen der Klägerin und dem Zeugen K... geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handele. Sie teilten mit, der Zeuge K... habe die Klägerin im Jahr 2010 über das Internet kennen gelernt, er selbst weise Persönlichkeitsveränderungen auf, er würde seiner an Demenz erkrankten Mutter ähneln und sei wohlmöglich nicht mehr zurechnungsfähig. Die Klägerin sei eine sogenannte „romance scammer“ und würde den Zeugen K... nur ausbeuten. Nach einer getrennten Ehegattenbefragung erteilte die beigeladene Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Visumserteilung. Die Beklagte war jedoch vom Vorliegen einer Scheinehe überzeugt und lehnt mit Bescheid vom 22. August 2011 den Antrag ab und bestätigte die ablehnende Entscheidung mit Remonstrationsbescheid vom 23. November 2011. Mit ihrer am 23. Dezember 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Sie habe den Zeugen K... im Jahr 2007 zufällig in einem Cafe in London kennen gelernt. Sie habe zu dieser Zeit in England studiert, und der Zeuge sei besuchsweise dort gewesen. Der Kontakt sei zunächst locker gewesen und habe sich erst nach und nach intensiviert. Vor diesem Hintergrund sei es für die Eheleute auch unproblematisch, dass sie, die Klägerin, im Juli 2007 eine Besuchsreise nach München zu den Eltern einer Studienfreundin unternommen und Anfang 2010 eine Reise zu einer anderen Familie nach Deutschland beabsichtigt habe. Die anfänglich lockere Beziehung habe sich dann aber so entwickelt, dass sie im Juli 2010 entschieden hätten zu heiraten. Sie habe daher die Verlobung mit dem US-Amerikaner gelöst. Dieser habe sie – wie sie herausgefunden habe – nur heiraten wollen, um seine eigenen „Neigungen“ zu verbergen. Der Zeuge K... unterstütze sie seit Ende 2009 / Anfang 2010 mit monatlichen Geldzahlungen in Höhe von etwa 2.000.- Euro. Man würde täglich miteinander telefonieren, wobei aufgrund der mittlerweile sehr guten Deutschkenntnisse der Klägerin die Kommunikation auf Deutsch erfolge. Weiter trägt sie vor, die Anschuldigungen der Tochter und der Schwester ihres Ehemannes hätten ihren Hintergrund in finanziellen Streitigkeiten. So hätten die beiden Frauen Angst, durch die Heirat um das Erbe – der Zeuge K... ist Inhaber einer Werbeagentur - gebracht zu werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Accra vom 23. November 2011 ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und hält an ihrer Einschätzung fest, es liege eine zumindest einseitige Scheinehe vor. Der Klägerin gehe es nur darum, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dass die Beziehung zum Zeugen K... nicht ernsthaft sei, sehe man schon daran, dass die Klägerin offensichtlich zeitgleich zu dieser Beziehung noch eine andere mit einem US-Amerikaner gepflegt habe und zudem noch nach dem angeblichen Kennenlernen im Jahr 2007 Besuchsreisen zu anderen Personen in Deutschland unternommen bzw. geplant habe. Die Klägerin habe zudem im Visumsverfahren falsche Angaben gemacht, da sie die Verlobung mit dem US-Amerikaner in ihrer zweiten Befragung am 09. August 2011 nicht angegeben habe. Dass die Klägerin die Verlobung in ihrer ersten Befragung zutreffend angegeben habe, entbinde sie nicht von der Verpflichtung, dies auch bei weiteren Befragungen zu tun. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09. Mai 2012 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. August 2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A..., V... und B.... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll, den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.