Urteil
14 K 63.10
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0613.14K63.10.0A
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Leitsätze
Das in der Verkehr gebrachte Stielkotelett ist nicht sicher, wenn es jedenfalls zum Teil in einem Maße mit Salmonellen behaftet war, das den Rohverzehr zu einem Risiko macht.(Rn.16)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag zu 3) aus der Klageschrift betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in der Verkehr gebrachte Stielkotelett ist nicht sicher, wenn es jedenfalls zum Teil in einem Maße mit Salmonellen behaftet war, das den Rohverzehr zu einem Risiko macht.(Rn.16) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag zu 3) aus der Klageschrift betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin davon abgesehen hat, den angekündigten Feststellungsantrag zu 3. aus der Klageschrift zu stellen, ist dies als Klagerücknahme zu verstehen, so dass das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen war. Im Übrigen bleibt die Klage erfolglos. Es lässt sich bereits daran zweifeln, ob der Klägerin für ihr Feststellungsbegehren ein Feststellungsinteresse zur Seite steht. Zwar entspricht es im Falle einer Strafanzeige der Lebensmittelüberwachung, die in eine zur Hauptverhandlung zugelassen Anklage gemündet hat, ständiger Rechtsprechung auch der erkennenden Kammer, dem angeklagten Lebensmittelunternehmer die Klärung der dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden lebensmittelrechtlichen Frage im Rahmen einer Feststellungsklage zu eröffnen und ihn insofern nicht auf die rechtliche Beurteilung im Rahmen des Strafverfahrens zu verweisen. Hier deckt sich jedoch der durch den Beklagten im Rahmen der Strafanzeige erhobene Tatvorwurf nicht mit jenem aus der Anklageschrift. Anders als die Lebensmittelüberwachung hat die Amtsanwaltschaft in der Anklageschrift als Ursache für die vorgeworfene Unsicherheit des Lebensmittels einen Mangel an Hygiene im Betrieb der Klägerin angenommen. Allerdings setzt der hier wie dort erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 178/2002 in jedem Fall die Unsicherheit des Lebensmittels voraus, weshalb eine Bedeutung der Feststellungsklage für das Strafverfahren auch nicht ausgeschlossen werden kann. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Das Inverkehrbringen des Erzeugnisses „Kasseler Stielkotelett“, das Gegenstand der Strafanzeige vom 6. Februar 2009 ist, verstößt gegen das Verbot aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 178/2002. Nach dieser Vorschrift dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Absatz 2 der genannten Vorschrift bestimmt, dass Lebensmittel als nicht sicher gelten, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind, b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Das von der Klägerin in Verkehr gebrachte streitgegenständliche Produkt gilt als nicht sicher, denn es ist gesundheitsschädlich im Sinne von Art 14 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 178/2002, weil es jedenfalls zum Teil in einem Maße mit Salmonellen behaftet war, das den Rohverzehr zu einem Risiko macht (vgl. Verordnung (EG) 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, Anhang I, Kapitel 1, Nrn. 1.4 und 1.8). Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Salmonellenfreiheit der behördlichen Teilprobe 2 und der Gegenprobe die Richtigkeit des behördlichen Untersuchungsergebnisses in Zweifel ziehen wollte, ist sie in der mündlichen Verhandlung davon abgerückt und hat sich dem Vortrag des Beklagten angeschlossen, wonach Salmonellen üblicherweise in Clustern aufträten und sich nicht gleichmäßig über ein Lebensmittel verteilten. Dem entsprechend steht die Beanstandungsfreiheit von Teilprobe 2 und auch der Gegenprobe, zumal insofern unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabes - nicht im Widerspruch zur Feststellung von Salmonellen in Teilprobe 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine abweichende Beurteilung auch nicht in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 178/2002 geboten. Dieser lautet: Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. Soweit die Klägerin hierzu vorbringt, der Verbraucher verzehre Kasseler-Kotelett üblicherweise durcherhitzt, also selbst bei Salmonellenbefall der Rohware in einem sicher gewordenen Zustand, wovon auch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen ausdrücklich ausgegangen sei, und sie außerdem einwendet, dem Verbraucher seien die Risiken von Salmonellen in Schweinefleisch-Produkten und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Durcherhitzung bekannt, vermag dies nicht zu überzeugen. Kasseler-Produkte gelangen üblicherweise nicht nur roh, sondern auch in bereits durchgegartem Zustand in den Verkehr. Mit dem Kriterium „die normalen Bedingungen seiner Verwendung“ hat der Verordnungsgeber nicht auf eine mehrheitliche oder übliche Verwendungspraxis Bezug genommen, sondern eine Abgrenzung zu Verwendungsformen geschaffen, die nicht mehr als normal anzusehen sind, die also der Lebensmittelunternehmer bei der Entscheidung darüber, welche Hinweise er auf dem Produkt anzubringen hat, nicht nach vernünftigem Ermessen erwarten kann (vgl. VG München, Urteil vom 24. Juni 2009, M 18 K 07.4136, juris, Rdnr. 27; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C101, Art. 14 Rdnr. 15 m.w.N.; Meyer in Meyer/Streinz, LFGB BasisVO, 2007, Art. 14 BasisVO, Rdnrn. 7ff.). Ob ein bewusster Rohverzehr von Kasseler-Kotelett derartig stark vom Normalen abweicht, lässt sich nicht anhand des von der Klägerin vorgelegten Kompendiums von Rezepten zum Verzehr von durchgegartem Kasseler beurteilen, denn es finden sich gleichermaßen aussagekräftige Indizien dafür, dass ein Rohverzehr nach vernünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen werden kann. So werden etwa im Internet Kochrezepte, die den Verzehr rohen Kasselers vorsehen (etwa: www.kochbar.de/rezept356811/Kasseler-Carpaccio-mit-Sauerkrautpesto-an-Sauerkrautsalat), und Ratgeber für die Ernährung von Schwangeren, die vom Verzehr explizit auch rohen Kasselers abraten (www.schwanger-online.de/ernaehrungsratgeber/lebensmittelinfektionen), veröffentlicht. Bezeichnend ist insofern der Umstand, dass die Klägerin in ihrem eigenen Internet-Auftritt einen in der Berliner Morgenpost am 24. Februar 2007 erschienenen Artikel über Kasseler zum Download bereitstellt, in dem die Möglichkeit des „Verzehrs ohne weitere Kochumstände gleich roh“ sowie einer Zubereitung als Carpaccio Erwähnung findet. Einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob ein bewusster Rohverzehr zur normalen Verwendung von Kasseler-Kotelett gehört, bedarf es hier indes nicht, denn das streitgegenständliche Produkt bliebe auch bei einer unterstellten normalen Verwendung ausschließlich durchgegarten Kasselers durch den Verbraucher unsicher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 178/2002. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung nach einer Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Muster des streitgegenständlichen Produktes die Überzeugung gewonnen, dass das Produkt nach Durchlaufen des Pökel- und Räuchervorganges eine Färbung und Konsistenz annehmen kann, bei der dem Verbraucher ohne nähere Hinweise auf der Verpackung nicht zweifelsfrei klar sein kann, dass es sich um ein noch nicht durcherhitztes Erzeugnis handelt. Während bei einer der beiden dem Gericht vorgelegten Packungen die Färbung des Fleisches noch so rot war, dass es sich offenkundig nicht um ein gegartes Erzeugnis gehandelt hat, wiesen die in der anderen Packung enthaltenen Kotelettscheiben auch in ihrem Inneren bereits die auch für gegartes Kasseler typische rosa Färbung auf und waren durch ein Befühlen nicht als noch nicht durcherhitzt zu erkennen. Kann ein Verbraucher nicht bereits bei beiläufiger Betrachtung sicher feststellen, ob das Fleischerzeugnis durchgegart ist oder nicht, ist also ein Irrtum über den tatsächlichen Garzustand des Produkts nicht völlig fernliegend, so ist für die Frage der Sicherheit des Lebensmittels unerheblich, ob es normalerweise durcherhitzt verzehrt wird. In einem derartigen Fall muss der Lebensmittelunternehmer – unbeschadet etwaiger Verpflichtungen aus anderen Rechtsgründen – dem Verbraucher auf dem Etikett Informationen im Sinne von Art 14 Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 178/2002 zur Notwendigkeit eines Durcherhitzens geben. Daran fehlte es hier. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist ein im Bezirk Reinickendorf von Berlin ansässiger fleischverarbeitender Betrieb. Sie begehrt die Feststellung, dass das von ihr hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnis mit der Bezeichnung „Kasseler Stielkotelett“ in objektiver Hinsicht nicht gegen europarechtliche Vorschriften bzw. nationale Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoße. Am 4. November 2008 entnahm das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Görlitz im Handel eine Probe des von der Klägerin hergestellten Erzeugnisses mit der Bezeichnung „Kasseler Stielkotelett“ und leiteten sie der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zu. Die von dieser Stelle untersuchte Probe bestand aus zwei Packungen von 308 g bzw. 346 g (bezeichnet als Teilprobe 1 und Teilprobe 2), die jeweils zwei Fleischscheiben enthielten. In der Teilprobe 1 stellte die Landesuntersuchungsanstalt Salmonellen fest, Teilprobe 2 erwies sich hingegen als frei von Salmonellen. Im Abschlussgutachten vom 18. November 2008 gelangte die Landesuntersuchungsanstalt zu folgender Beurteilung: „In vorgestellter Probe wurden in einer Teilprobe in 25g Salmonellen nachgewiesen. Bei Verzehr in rohem Zustand ist das Lebensmittel geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Erzeugnisse dieser Art werden üblicherweise jedoch nur im erhitzten Zustand und vollständig durchgegart verzehrt. Eine vollständige Durcherhitzung tötet Salmonellen ab. In der Kennzeichnung der Probe fehlt jedoch ein Hinweis darüber, dass das Lebensmittel vor dem Verzehr ausreichend durcherhitzt werden soll. Die Probe „Kasseler Stielkotelett“ ist deshalb im vorliegenden Zustand aufgrund dieses Befundes als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 a i. V. m. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen. Damit ist der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt, wonach derartige, nicht sichere Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hinsichtlich der fehlenden Sicherheitshinweise auf eine vollständige Durcherhitzung des Erzeugnisses vor dem Verzehr ist damit der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erfüllt, wonach es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.“ Die durch den Beklagten vom Ergebnis der Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen unterrichtete Klägerin ließ daraufhin die von der Lebensmittelüberwachungsbehörde in Görlitz zurückgelassene Gegenprobe untersuchen. In seinem Gutachten vom 3. Dezember 2008 stellte das von der Klägerin beauftragte Institut fest, bei der mikrobiologischen Untersuchung am 19. November 2008 hätten Salmonellen „in jeweils 10g“ nicht nachgewiesen werden können. Am 14. November 2008 suchten Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin die Produktionsstätte der Klägerin auf, um dort Erkenntnisse über Ursachen des festgestellten Salmonellenbefalls zu gewinnen. Hierüber fertigten sie am 4. Februar 2009 einen Vermerk, wonach die Kontamination mit Salmonellen mit großer Wahrscheinlichkeit auf der Anlieferung von bereits mit Salmonellen belastetem Fleisch beruht habe. Diese sei von einem Stammlieferanten der Klägerin geliefert worden, wobei die Klägerin die Wareneingänge regelmäßig stichprobenartig überprüfe und Salmonellen nicht habe nachweisen können. Auch die Warenausgänge der Klägerin würden regelmäßig stichprobenartig untersucht, jedoch nicht durchgängig auch auf Salmonellen. So sei die beanstandete Charge zwar untersucht worden, nicht aber auf Salmonellen. Untersuchungen anderer Chargen hätten keine Salmonellenbelastung ergeben. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 fertigte die Lebensmittelüberwachung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin wegen des vorgenannten Sachverhaltes eine Strafanzeige an die Amtsanwaltschaft Berlin, in der sie die Ansicht vertrat, es liege eine Straftat nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) 178/2002 i. V. m. § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB vor. Diese Strafanzeige mündete in einer Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin an das Amtsgericht Tiergarten von Berlin, die von jenem zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Das Strafverfahren ist gegenwärtig gemäß § 154d StPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt. Mit der am 17. Juni 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Richtigkeit der Feststellungen der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen angezweifelt, soweit darin in Teilprobe 1 Salmonellen festgestellt wurden. Hierzu hat sie sich darauf bezogen, dass sowohl die zweite Teilprobe wie auch die Gegenprobe frei von Salmonellen gewesen seien. Diesen Einwand hat sie in der mündlichen Verhandlung fallen lassen. Sie macht geltend, es habe sich auch bei unterstellter Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse aus Sachsen nicht um ein unsicheres Lebensmittel gehandelt. Hierzu bringt sie vor, Art. 14 Abs. 3 a) der genannten Verordnung mache die Beurteilung der Sicherheit eines Lebensmittels von den normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher abhängig. Wie die Lebensmittelüberwachung Sachsen selbst feststelle, würden derartige Erzeugnisse jedoch üblicherweise durchgegart verzehrt, wodurch Salmonellen abgetötet würden, mithin also bei üblicher Verwendung keine Gefahr für die menschliche Gesundheit von dem Erzeugnis ausgehe. Entgegen der Ansicht der Lebensmittelüberwachung Sachsen, die sich der Beklagte offenbar zu eigen gemacht habe, bedürfe es keines Warnhinweises auf der Packung über die Notwendigkeit der Durcherhitzung des Erzeugnisses, da dem Verbraucher aufgrund zahlreicher Informationsquellen allgemein bekannt sei, dass Schweine- und Geflügelfleisch von Salmonellen befallen sein könne und daher durchgegart zu verzehren sei. Nachdem die Klägerin ursprünglich auch festgestellt wissen wollte, dass das beanstandete Produkt nicht irreführend gekennzeichnet gewesen sei, hat sie den schriftsätzlich angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und im Übrigen beantragt, festzustellen, dass das Erzeugnis „Kasseler Stielkotelett“, welches Gegenstand der Strafanzeige vom 6. Februar 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt er vor, die Richtigkeit der Feststellung eines Salmonellenbefalls der Teilprobe 1 werde nicht durch die festgestellte Salmonellenfreiheit der Teilprobe 2 bzw. der Gegenprobe infrage gestellt. Vielmehr sei es Salmonellen eigen, oft in sogenannten Clustern vorzukommen und sich nicht homogen im und auf dem Lebensmittel zu verteilen. Dem entsprechend könne bei der Überprüfung der Sicherheit eines Lebensmittels nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erst dann von einer Sicherheit ausgegangen werden, wenn fünf Teilproben keine Salmonellenbelastung ergäben. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung eines Warnhinweises über die Notwendigkeit der Durcherhitzung ist der Beklagte der Ansicht, Art. 3 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (Etikettierungsrichtlinie) gebiete, dass die Etikettierung eines Lebensmittels zwingend auch eine Gebrauchsanleitung zu enthalten habe, falls es ohne sie nicht möglich wäre, das Lebensmittgel bestimmungsgemäß zu verwenden. Insoweit beruft er sich auch auf Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.