OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 275.10 V

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0617.14K275.10V.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. An den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung nach Art. 21 Abs. 1 HS 1 VK fehlt es, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Ausländers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta genießen.(Rn.22) 2. Der Umstand, dass der Betreffende den Gültigkeitszeitraum zweier der für diese Besuchsreisen erteilten Visa durch die im Bundesgebiet örtlich zuständige Ausländerbehörde hat verlängern lassen, rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass dieser im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK und Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK rechtswidrig (dauerhaft) ins Bundesgebiet einwandern oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht „vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums“ verlassen will.(Rn.26) 3. Die Visumserteilung nach Art 21 Abs 1 HS 1 VK steht nicht im Ermessen der Behörde, da der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt.(Rn.33)
Tenor
Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Rabat vom 24. August 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes ein Schengenvisum zum Besuch ihres im Bundesgebiet lebenden Bruders zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung nach Art. 21 Abs. 1 HS 1 VK fehlt es, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Ausländers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta genießen.(Rn.22) 2. Der Umstand, dass der Betreffende den Gültigkeitszeitraum zweier der für diese Besuchsreisen erteilten Visa durch die im Bundesgebiet örtlich zuständige Ausländerbehörde hat verlängern lassen, rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass dieser im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK und Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK rechtswidrig (dauerhaft) ins Bundesgebiet einwandern oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht „vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums“ verlassen will.(Rn.26) 3. Die Visumserteilung nach Art 21 Abs 1 HS 1 VK steht nicht im Ermessen der Behörde, da der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt.(Rn.33) Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Rabat vom 24. August 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bei Nachweis bestehenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes ein Schengenvisum zum Besuch ihres im Bundesgebiet lebenden Bruders zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 13. Mai 2011 konnte die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Einzelrichterin über die Klage entscheiden. Die Entscheidung ergeht aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist trotz Ablaufs des im Visumsantrag angegeben Besuchszeitraums als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Das Klagebegehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt, denn ungeachtet der im Antragsformular angegebenen Reisedaten bezieht sich der Visumsantrag der Klägerin nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 -, juris Rn. 14). Solche gegenteiligen Anhaltspunkte liegen insbesondere nicht darin, dass das Visum zum Zweck der Teilnahme an der Hochzeitsfeier ihres Bruders beantragt worden ist, denn nach Angaben der Klägerin, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, ist die Feier angesichts der Visumsversagung verschoben worden und soll nachgeholt werden, sobald die Klägerin daran teilnehmen kann. II. Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet. Der ablehnende Remonstrations-bescheid der Botschaft in Rabat vom 24. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), insoweit die Beklagte einen Anspruch auf Visumserteilung zur Gänze - und damit auch für den Fall, dass die Klägerin aktuellen Reisekrankenversicherungsschutz nachweist - abgelehnt hat, weil die Klägerin mit dieser Maßgabe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums hat. Unbegründet ist die Klage lediglich insoweit, wie die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung oder Neubescheidung ohne diese Maßgabe begehrt hat. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengenvisums ist nunmehr ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU L 243 S. 1, Visakodex, im Folgenden: VK). Diese Verordnung regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) unter anderem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK) und verdrängt die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 - juris Rn. 22). Die Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums nach Art. 23 Abs. 4 Buchst a) VK setzt neben der Zuständigkeit der Auslandsvertretung (Art. 18 VK) und der formellen Zulässigkeit des Antrags (Art. 19 VK) voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen des Art. 21 VK erfüllt und daher kein Verweigerungsgrund nach Art. 32 VK vorliegt. Da die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt (dazu 1.) und ihr daraus ein Anspruch auf Visumserteilung mit der Maßgabe erwächst, dass sie ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweist (dazu 2.), hat die Beklagte ihr in diesem Fall das begehrte Visum zu erteilen. 1. Die Klägerin erfüllt die Einreisevoraussetzungen des Art. 21 VK. a. Nach Art. 21 Abs. 1 HS 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Insbesondere ist gem. Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK wird das Visum dementsprechend verweigert, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Ziff. vi), oder begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Buchstabe b). Danach fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta genießen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 B 16.09, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes besteht vorliegend nicht das auf begründete Zweifel zu stützende Risiko der rechtswidrigen Einwanderung der Klägerin und (damit) auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e SGK. Dafür spricht zunächst, dass die Klägerin ihr fast fünfzigjähriges Leben in Marokko verbracht hat, daher an die dortigen Verhältnisse, anders als an die im Bundesgebiet, gewöhnt ist und bereits aus diesem Grund über eine starke Bindung an ihr Heimatland verfügt. Gegen das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung der Klägerin in das Bundesgebiet spricht aber vor allem, dass sie bereits in den Jahren 2003, 2005 und 2007 ins Bundesgebiet eingereist und von dort aus in ihre Heimat zurückgekehrt ist, wobei sich ihre heutige Lebenswirklichkeit von den damaligen Gegebenheiten nicht wesentlich unterscheidet. Dass zwei ihrer drei Kinder mittlerweile volljährig geworden sind, steht dem nicht entgegen, denn die emotionale Verbundenheit zu den eigenen Kindern, aus welcher sich die Rückkehrmotivation maßgeblich speist, sinkt oder gar endet nicht mit deren Volljährigkeit. Zudem ist das dritte Kind der Klägerin weiterhin minderjährig und die Klägerin lebt damals wie heute mit ihrem langjährigen Ehemann in der Heimat zusammen. Der Umstand, dass die Klägerin den Gültigkeitszeitraum zweier der für diese Besuchsreisen erteilten Visa durch die im Bundesgebiet örtlich zuständige Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt/Main hat verlängern lassen, rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass die Klägerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK und Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK rechtswidrig (dauerhaft) ins Bundesgebiet einwandern oder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht „vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums“ verlassen will. Mit Letzgenanntem ist erkennbar nicht die Situation gemeint, dass zwar die ursprüngliche Visumsdauer überschritten wird, der Betroffene jedoch vor dem Ablauf eine Verlängerung i.S.d. § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung erhalten hat. In einem solchen Fall hält sich der Betroffene nicht unerlaubt länger als genehmigt im Schengenraum auf, sondern macht lediglich von der ihm zustehenden Möglichkeit der Verlängerung des Aufenthaltstitels Gebrauch. Selbst wenn aufgrund der wiederholten Inanspruchnahme der Verlängerungsmöglichkeit in der Vergangenheit davon auszugehen sein sollte, dass die Klägerin diese Möglichkeit auch zukünftig in Anspruch nehmen wird, handelte es sich insoweit lediglich um eine zulässige Rechtsausübung, der schon dadurch Grenzen gesetzt wären, dass die zuständige Ausländerbehörde im Bundesgebiet die Voraussetzungen der Verlängerung i.S.d. § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise entstanden sind, im Einzelfall prüfen und die Verlängerung bei deren Nichtvorliegen ggf. versagen würde. Dass die Klägerin bereits dreimal in ihre Heimat zurückgekehrt ist, begründet vielmehr umgekehrt die Vermutung, dass sie auch bei zukünftigen Besuchsaufenthalten das Schengengebiet wieder verlassen wird. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei keinem ihrer Voraufenthalte die Visumsdauer voll ausgeschöpft hat, sondern stets eine erhebliche Zeit – 12, 31 bzw. 14 Tage - vor Ablauf des ursprünglichen bzw. verlängerten Visums in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Denn hätte die Klägerin ernsthaft erwogen, auf Dauer zu ihren Verwandten in den Schengenraum zu übersiedeln, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Möglichkeit eines Aufenthalts bei diesen jedenfalls voll ausnutzt, bevor sie unter Aufgabe ihrer ursprünglichen Absicht in ihre Heimat zurückkehrt. Auch die wirtschaftliche Situation der Klägerin spricht nicht gegen deren Rückkehrbereitschaft. Zwar verfügt die Klägerin selbst nicht über Einkünfte und hat auch die Einkünfte ihres Mannes aus dessen Schreinereibetrieb nicht vollständig dokumentiert, jedoch lassen sich Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland im Allgemeinen nicht in einer einem deutschen Einkommensteuerbescheid gleichkommenden Eindeutigkeit belegen. Die von der Klägerin vorgelegten Kontenunterlagen für den Zeitraum 30. April bis 10. Juli 2010 lassen jedenfalls auf einen kontinuierlichen Geldzufluss schließen, der sich auf rund 30.000 Dirham (rund 2500 Euro) und damit auf einen Betrag summiert, der zur Deckung des Unterhalts der Familie in diesem Zeitraum als ausreichend erscheint. Dagegen, dass es sich bei diesen Zuflüssen um lediglich verfahrensangepasste Einzahlungen handelt, spricht, dass zwischenzeitlich auch eine Abhebung in nicht unerheblicher Höhe von 5000 Dirham zu verzeichnen ist, von der die Klägerin, wäre sie denn bestrebt gewesen, ein tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen vorzuspiegeln, mit Sicherheit abgesehen hätte. Ferner verfügt die Klägerin über Immobilieneigentum, denn das Gericht sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sie Eigentümerin der Immobilie ist, deren Kauf sie mittels eines notariellen Kaufvertrages vom 18. Dezember 2000 belegt hat. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin nicht über einen Grundbuchauszug verfügt, denn angesichts dessen, dass ein Grundbucheintrag jedenfalls zum Erwerbszeitpunkt nicht zwingend vorgeschrieben war und mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bislang außerhalb des vorliegenden Verfahrens in Schwierigkeiten gewesen wäre, ihr Eigentum zu belegen, bestand für sie keine Veranlassung, einen solchen Eintrag nachträglich vorzunehmen. Letztlich ist auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass die Eltern und sechs der sieben Geschwister der Klägerin in Deutschland leben, vom Risiko einer rechtwidrigen Einwanderung auszugehen. Die dahingehende Befürchtung der Beklagten lässt außer Acht, dass die Klägerin ungeachtet dieses Umstandes bereits dreimal in ihrer Heimat zurückgekehrt ist und Gründe, daran zu zweifeln, dass sie dies ein weiteres Mal tun wird, nicht ersichtlich sind. b. Da sich der Bruder der Klägerin mittels einer zeitlich unbegrenzten Erklärung nach § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausreise der Klägerin zu tragen, ist auch die weitere Voraussetzung des Art. 21 Abs. 3 Buchstabe b VK i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. iii VK erfüllt, nach der die Klägerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügen muss, was gemäß Art. 21 Abs. Abs. 5 S. 2 VK auch durch den Nachweis einer Kostenübernahme belegt werden kann. c. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Buchstabe e VK i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. vii VK und Art. 15 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums weiter voraus, dass die Klägerin nachweist, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung zu sein. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin entsprechend ihrer Verpflichtung, für eine Aktualisierung der von ihr zu erbringenden Nachweise zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 –, juris Rn. 19), in der Lage sein wird, im Rahmen der Ausstellung des Visums einen aktuellen Nachweis bestehenden Reisekrankenversicherungsschutzes im Sinne von Art. 15 des Visakodexes vorzulegen. d. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass das durch die Klägerin vorgelegte Reisedokument falsch, verfälscht oder gefälscht ist (Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. i VK); und die Klägerin auch nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Art. 21 Abs. 3 Buchstabe c i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. v VK). 2. Aus der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erwächst der Klägerin im Falle der Vorlage angemessenen Reisekrankenversicherungsschutzes ein Anspruch auf Visumserteilung. Die Visumserteilung steht vorliegend nicht im Ermessen der Beklagten, da der Visakodex die Entscheidung über die Erteilung einheitlicher Schengenvisa nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit die Ermessensregelung des § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG verdrängt (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 K 301.09 -, Teilurteil vom 27. Januar 2011 - 29 K 362.10 V-, n.v.; offengelassen BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. juris Rn. 22). Zwar ließe die Formulierung des Erwägungsgrundes 28 und des Art. 1 Abs. 1 VK, wonach „Verfahren und Voraussetzungen“ geregelt werden sollen, auch die Auslegung zu, dass es sich nur um Mindestvoraussetzungen handelt. Dagegen spricht aber, dass das in den Erwägungsgründen 18 und 22 niedergelegte Ziel des Visakodexes, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in der Praxis zu gewährleisten und ein Visa-Shopping sowie Ungleichbehandlungen zu vermeiden, verfehlt würde, wenn den Mitgliedsstaaten jenseits der Regelungen des Visakodexes ein Ermessensspielraum eröffnet bliebe. Ebenfalls gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung spricht, dass Art. 23 Abs. 4 VK lediglich vier Entscheidungsvarianten – a) Erteilung eines einheitlichen Visums, b) Erteilung eines nationalen Visums, c) Visumsverweigerung und d) Übermittlung an den zuständigen Staat – kennt und einen Bewertungsspielraum dabei nur im Rahmen der Erteilung nationaler Visa vorsieht (vgl. Art. 25 Abs. 1 a: „wenn der betreffende Mitgliedsstaat es ... für erforderlich hält“), welche aber erst dann relevant wird, wenn der Antrag auf ein einheitliches Visum an sonstigen Voraussetzungen scheitert. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, sprechen mithin die besseren Gründe dafür, dass die Behörde keine andere Entscheidung treffen kann, als das einheitliche Visum gemäß Art. 23 Abs. 4 Buchst. a VK zu erteilen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, hat das Gericht die Kosten der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die 1962 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Am 26. September 2003 wurde ihr von der Botschaft der Beklagten in Rabat ein auf 34 Tage begrenztes Schengenvisum erteilt, das die Klägerin vom 1. bis 23. Oktober 2003 in Anspruch nahm. Am 15. September 2005 wurde ihr erneut ein auf 17 Tage begrenztes Schengenvisum erteilt, das von der Stadt Frankfurt/Main vor Ablauf bis zum 14. Dezember 2005 verlängert wurde, bevor die Klägerin am 13. November 2005 in ihre Heimat zurückkehrte. Nach anfänglicher Versagung wurde ihr schließlich am 21. August 2007 ein auf 28 Tage begrenztes Schengenvisum erteilt, das von der Stadt Frankfurt/Main vor Ablauf bis zum 20. November 2007 verlängert wurde, bevor die Klägerin am 6. November 2007 in ihre Heimat zurückkehrte. Am 29. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Rabat erneut die Erteilung eines Besuchsvisums zum Zweck der Teilnahme an der Hochzeit ihres im Bundesgebiet lebenden Bruders für den Zeitraum vom 3. August bis 1. Oktober 2010. Dabei legte sie eine Verpflichtungserklärung des Bruders vor, nach der dieser sich verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausreise der Klägerin zu tragen. Der Antrag wurde mit Bescheid der Botschaft vom selben Tag mit der Begründung abgelehnt, dass der Zweck des Besuchs nicht glaubhaft sei und angesichts der zweimaligen Visumsverlängerung Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestünden. Auf die mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2010 erhobene Remonstration der Klägerin lehnte die Botschaft ihren Antrag mit Remonstrations-bescheid vom 24. August 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 7. September 2010, unter Aufhebung des Ausgangsbescheides erneut ab und berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestünden, da sechs ihrer sieben Geschwister und ihre Eltern in Deutschland lebten, sie selbst arbeitslos sei, das Einkommen ihres Mannes nicht belegt sei, das belegte Vermögen gering sei und bezüglich des behaupteten Grundeigentums lediglich ein Kaufvertrag, nicht aber ein Grundbuchauszug vorgelegt sei, frühere Visaerteilungen schon nicht nachgewiesen seien, und gegebenenfalls deren Verlängerung belege, dass die Klägerin sich nicht an ihre Ausreisepflicht halten wolle. Jedenfalls sei das nach dem Visakodex eröffnete Ermessen zulasten der Klägerin auszuüben, da die familiäre Begegnung auch in Marokko erfolgen könne. Mit ihrer am 23. September 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sie nach wie vor durch ihren Ehemann und ihre drei Kinder familiär in Marokko verwurzelt sei, sie mit der Verlängerung des Visums 2005 der Empfehlung eines Botschaftsmitarbeiters gefolgt sei und sie bereits dreimal unter Wahrung der zeitlichen Grenzen erteilter Aufenthaltstitel in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Aus der Visumsverlängerung auf die fehlende Rückkehrbereitschaft zu schließen, sei verfehlt, denn wer nicht zurückkehren wolle, tauche üblicherweise unter, ohne sich die Mühe einer Verlängerung zu machen. Ein Grundbucheintrag sei für den Erwerb des Hauses nicht erforderlich und nehme zudem zwei Jahre in Anspruch. Sie bedürfe des Visums, um an der traditionellen Hochzeitsfeier ihres bereits standesamtlich verheirateten Bruders teilzunehmen, welche im Hinblick auf die Visumserteilung verschoben worden sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft in Rabat vom 24. August 2010 zu verpflichten, ihr ein Schengenvisum zum Besuch ihres im Bundesgebiet lebenden Bruders zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft in Rabat vom 24. August 2010 zu verpflichten, ihren Antrag vom 29. Juli 2010 auf Erteilung eines Schengenvisums zum Besuch ihres im Bundesgebiet lebenden Bruders unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Remonstrationsbescheid und führt zur Begründung ergänzend aus, dass nach wie vor erhebliche Bedenken an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin bestünden. Es lägen keine Anhaltspunkte für einen Besuch, wie er zwischen Verwandten üblich wäre, vor. Die wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat sei nicht belegt, insbesondere sei das Konto erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Visumsantragstellung aufgestockt worden und die Mittel zudem nicht ortsgebunden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin eine grundbuchmäßige Erfassung des Wohneigentums in den letzten zehn Jahren nicht habe nachholen lassen, zudem handele es sich nicht um Familienwohnsitz und könne daher auch vom Ausland aus bewirtschaftet werden. Eine familiäre Verwurzelung sei ebenfalls zu verneinen, da zwei der Kinder mittlerweile volljährig seien und deren Existenz die Klägerin zudem in der Vergangenheit nicht von längeren Reisen abgehalten habe. Der Visakodex eröffne ihr Ermessen, dass aus den vorgenannten Gründen zulasten der Klägerin auszuüben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.