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Urteil

14 A 133.07

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0714.14A133.07.0A
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Leitsätze
Die Bezeichnung eines Fleischprodukts zum Grillen, dessen Fleischbestandteile nicht aus gewachsenem, sondern aus fein zerkleinertem und dann wiederzusammengefügtem Fleisch bestehen, als "Fleischspieß" ist irreführend.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bezeichnung eines Fleischprodukts zum Grillen, dessen Fleischbestandteile nicht aus gewachsenem, sondern aus fein zerkleinertem und dann wiederzusammengefügtem Fleisch bestehen, als "Fleischspieß" ist irreführend.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Feststellungsbegehren der Klägerin entspricht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der vom Beklagten nach wie vor für legitim erachteten Weiterleitung des ILAT-Berichtes an die Amtsanwaltschaft Berlin ein im Einzelnen streitiges konkretes Rechtsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagte bei seinem Handeln möglicherweise nicht die Klägerin im Blick hatte, sondern annahm, ein evtl. Strafverfahren würde sich gegen die seiner unmittelbaren lebensmittelrechtlichen Überwachung unterliegende, in Berlin-Reinickendorf eine Filiale unterhaltende Firma Lidl richten. Der Beklagte kann zwar gegenüber der Klägerin, die in Berlin weder ansässig noch mit einer Betriebsstätte vertreten ist, nicht unmittelbar als zuständige Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts im Sinne von §§ 38 ff. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - auftreten. Denn gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) beschränkt sich seine Zuständigkeit insoweit auf Unternehmen und Betriebsstätten, die in seinem Bezirk betrieben werden - von der Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen abgesehen, § 3 Abs. 4 VwVfG. In das unmittelbar zwischen der Behörde und dem Endverkäufer bestehende Lebensmittelüberwachungsverhältnis ist jedoch immer auch der Hersteller einbezogen, so dass insoweit von einem mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis zu sprechen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 10. April 2003 - VG 14 A 464.99 -, Ur-teilsumdruck S. 6 und 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2002 - BVerwG 3 C 28.01 -, juris Rdnr. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2001 - 7 A 11413/00 -, juris Rdnr. 46). Wegen dieser Mehrpoligkeit des lebensmittelrechtlichen Überwachungsverhältnisses ist das zunächst unmittelbar auf § 41 OWiG gestützte Vorgehen des Beklagten nicht allein dem Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts zuzuordnen, sondern stellt sich zugleich als Annex seiner Funktion als für die Lebensmittelaufsicht in einem Bezirk des Landes Berlin zuständiger Verwaltungsbehörde dar. Die Weiterleitung des ILAT-Befundes an die Amtsanwaltschaft Berlin hat mithin ein das Gebiet des Lebensmittelrechts betreffendes, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallendes streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen lassen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Ihr ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. schon VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 9 UE 2162/85 -, juris Rdnr. 53 ff. m. w. N.) ein berechtigtes Interesse daran einzuräumen, ihre Mitarbeiter nicht ohne zureichenden Grund wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht einem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt zu sehen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte hat sich die Beanstandung des ILAT zu Recht zu Eigen gemacht. Nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1, mit mehreren nachfolgenden Änderungen), der sogenannten Basis VO - im Folgenden VO (EG) Nr. 178/2002 -, dürfen unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Parallel zu dieser unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Regelung ist es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob die betreffende Bezeichnung des Lebensmittels geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB und gegen die dieser Norm zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, i der Richtlinie 2000/13/EG - der sogenannten Etikettierungsrichtlinie - irrezuführen, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, juris Rdnr. 37; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, juris Rdnr. 4). Dabei verbietet sich allerdings eine isolierte Betrachtung der Bezeichnung, vielmehr kommt es auf die Gesamtaufmachung an, so dass eine Irreführungseignung zu verneinen ist, wenn für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres aus anderen auf der Verpackung befindlichen Angaben zu dem Produkt ein entsprechender Irrtum auszuschließen ist (vgl. zuletzt auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010 - 13 LB 9.08 -, juris Rdnr. 48). Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) dar, in denen auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, begründen aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet, so dass sich in aller Regel diese Verbrauchererwartung ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910.08 -, juris Rdnr. 10 ff. m. w. N.). Sowohl unter Berücksichtigung dieser Leitsätze als auch in Anbetracht seiner Gesamtaufmachung entspricht das genannte Produkt der Klägerin nicht der Verbrauchererwartung und ist deshalb irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. 1. Kennzeichnung im Sinne des Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002 bzw. Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist vorliegend der Begriff „Putenbrustfleischspieß“, weil hiermit das Produkt deutlich hervorgehoben benannt wird. Bei den weiteren von der Klägerin angeführten Erläuterungen „6 Stück, mariniert, aus z.T. fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt“ handelt es sich nicht mehr um die Produktkenn- bzw. -bezeichnung, sondern um zusätzliche Angaben, die das Produkt näher spezifizieren. Die Beanstandung, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, bezieht sich deshalb zu Recht auf die Verwendung des Teilbegriffs „Fleischspieß“ und überprüft deren Korrektheit an den diesbezüglichen Aussagen der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches. Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 5 der Etikettierungsrichtlinie und § 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - (LMKV). Danach ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels, soweit sie nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist, die „verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedsstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt“ (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Satz 2, erste Alternative, der Etikettierungsrichtlinie) bzw. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV). Neben der Möglichkeit, als Verkehrsbezeichnung die „verkehrsübliche Bezeichnung“ zu verwenden, steht nach den genannten Vorschriften (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Satz 2, zweite Alternative, der Etikettierungsrichtlinie bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV) die Möglichkeit, das Produkt mit einer Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden, in Verkehr zu bringen. Mithin stellt dieser Weg eine Alternative zur verkehrsüblichen Bezeichnung dar, die voraussetzt, dass es an einer solchen fehlt. Mit der Verwendung des traditionell eingeführten Begriffs des Fleischspießes hat sich die Klägerin für die erste Alternative - die Verwendung einer verkehrsüblichen Bezeichnung - entschieden. Die von ihr verwendeten Zusätze können deshalb nur für die Frage, ob die Gesamtaufmachung des Produkts die Irrtumseignung ausschließt, von Relevanz sein, nicht aber schon als Bestandteil der „Verkehrsbezeichnung“ betrachtet werden. 2. In den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse werden unter Ziffer 2.511.4 Geflügelfleischspieße dahingehend charakterisiert, dass sie „in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügel(…)fleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben“ bestehen. Zwar enthält diese Beschreibung von Geflügelfleischspießen keinen gesonderten Verweis auf „Stücke“, wie es bei der Beschreibung von Fleischspießen, Zigeunerspießen, Dragonerspießen und Jägerspießen der Fall ist, die „Stücke grob entsehnten Rindfleisches (1.112) und/oder grob entfetteten Schweinefleisches (1.122) sowie würzende Beigaben …“ enthalten. Allerdings ist diese Beschreibung der Geflügelfleischspieße im Unterkapitel 2.511 „Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch“ eingeordnet, so dass auch Geflügelfleischspieße aus gestückeltem Fleisch bestehen müssen. Dabei ist der Verweis auf gestückeltes Fleisch im Zusammenhang mit „Fleischspießen“ allein so zu verstehen, dass die einzelnen aufgespießten Fleischportionen aus einem gewachsenen Stück Fleisch bestehen müssen; der Verkehrsauffassung entspricht es nicht, wenn auch diese einzelnen aufgespießten Fleischportionen wiederum aus mehreren, im hiesigen Fall im Hinblick auf die feine Zerkleinerung sogar aus einer Vielzahl von kleinsten Stücken bestehen. Diese Bedeutung des Begriffs „gestückeltes Fleisch“ folgt ohne Weiteres daraus, dass sich ein anderer spezieller Abschnitt der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Abschnitt 2.507, mit „Erzeugnissen aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch“ befasst. Die dortigen Ausführungen zeigen, dass die Verwendung von Begriffen, die für sich genommen erwarten lassen, dass es sich um in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleisch handelt, nur dann für fein zerkleinertes Fleisch zulässig ist, wenn sich die Zerkleinerung aus der gewählten Wortverbindung zweifelsfrei ergibt (z. B. Hacksteak, Beefsteak-Tatar - 2.507.1). Hiermit übereinstimmend heißt es in Leitsatz 2.510.2: „Für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wird die Angabe „Braten“ nur dann in Wortverbindungen gebraucht, wenn sich aus der Bezeichnung zweifelsfrei ergibt, dass kein in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleisch vorliegt (z. B. bei Erzeugnissen im Sinne von 2.507.1 und gleichartigen Erzeugnissen am Stück, z. B. Hackbraten …) …“. Einen derartigen Hinweis lässt die gewählte Bezeichnung „Putenbrustfleischspieße“ vermissen. Der Einwand der Klägerin, ihr Produkt befinde sich seit etwa fünf Jahren auf dem Markt und insoweit habe sich eine neue, auf ihre spezifische Produktionsweise bezogene Verkehrsauffassung gebildet, entbehrt jeglicher Substanz. 3. Die mit der Verwendung der eingeführten Produktbezeichnung „… Fleischspieß“ einhergehende Erwartung der Verbraucher, es handele sich um einen aus einzelnen Fleischstücken „wie gewachsen“ zusammengesetzten Spieß, wird nicht hinreichend dadurch vermieden, dass sich auf dem Etikett in vergleichsweise kleiner Schrift die Beschreibung „Aus z. T. fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt“ finden lässt. Zwar kommt es, wie eingangs dargelegt, auf die Gesamtaufmachung des Produkts an, wenn es um die Frage der Irreführung geht. Diese Gesamtaufmachung ist jedoch im vorliegenden Fall ungeachtet der erwähnten weiteren Produktbeschreibung zur Irreführung geeignet. Das Produkt wird mit dem in Großbuchstaben und großer Schrifttype geschriebenen Begriff „Putenbrustfleischspieß“ in einer Klarsichtfolie angeboten, durch die hindurch die in einer Marinade liegenden Spieße zu sehen sind. Der Durchschnittsverbraucher hat angesichts der gewählten Bezeichnung und der ihm dargebotenen Anschauung keine Veranlassung, das „Kleingedruckte“ zu betrachten, es sei denn, er hat Interesse, die Zusammensetzung der Marinade zu erfahren. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass ein großer Teil der Verbraucher die in kleiner Schrifttype beigefügte Angabe „Aus z. T. fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt“ nicht wahrnehmen wird, zumal sich die Produktionsweise der Klägerin dem bisherigen Vorstellungsvermögen der angesprochenen Käuferkreise entziehen dürfte. Gegenteiliges ergibt sich - anders als die Klägerin meint - auch nicht im Hinblick auf die sogenannte „Sauce hollandaise“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94, Slg. 1995, S. I-03599). Gegenstand jenes Verfahrens war lediglich die Frage, ob eine deutsche Vorschrift verlangen durfte, dass in Bezug auf im EU-Ausland verkehrsfähige Produkte, die in Deutschland aufgrund einer einzelnen anderen Zutat nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, die Abweichungen durch einen Zusatz zur Verkehrsbezeichnung und nicht lediglich in der Zutatenliste kenntlich zu machen sind. Bei der vorliegenden Frage, ob „Putenbrustfleischspieße“ aus ganzen Fleisch-stücken oder auch aus einer zusammengefügten Masse von fein zerkleinertem Fleisch bestehen, handelt es sich indes um eine Kernbeschreibung des Produktes und eine Kerninformation des Verbrauchers, so dass der Fall mit den vom EuGH entschiedenen Konstellationen schon nicht vergleichbar ist. Überdies hat der EuGH ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass es in bestimmten Fällen erforderlich sein könne, einen Zusatz zur Verkehrsbezeichnung zu verlangen, damit jede Verwechselung verhindert werden könne (Rdnr. 33 des Urteils). Entscheidend ist, dass auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C - 210/96, juris Rdnr. 37) davon ausgeht, dass es sich um ganze, gewachsene Putenbrustfleischstücke handelt und nicht lediglich um eine aus fein zerkleinertem Fleisch unter Verwendung von Gewürzen und Stabilisatoren zusammengefügte Fleischmasse. 4. Im Übrigen wären selbst diejenigen Verbraucher, die sich eingehend mit der Produktbeschreibung „Aus z. T. fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt“ befassen und dem Terminus „Putenbrustfleischspieß“ keine maßgebliche Bedeutung beimessen würden, einer Irreführung ausgesetzt. Denn der Hinweis, es sei nur „zum Teil“ fein zerkleinertes Fleisch verwendet worden, während tatsächlich eine breiige Masse hergestellt und anschließend zu würfelförmigen Stücken zusammengepresst worden ist, würde auch diese - vermutlich kleine - Verbrauchergruppe in die Irre führen können, weil die Formulierung die Annahme nahe legt, es sei zum „anderen Teil“ auch anderes Fleischmaterial, also gewachsenes Fleisch, auf den Holzspieß gelangt. III. Nach alledem kam die begehrte Feststellung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt war, ein von der Klägerin hergestelltes Erzeugnis wegen irreführender Bezeichnung lebensmittelrechtlich zu beanstanden. Die Klägerin stellt in einer in Baden-Württemberg gelegenen Betriebsstätte, die unter der Veterinärkontrollnummer DE-BW … die EG-Zulassung als Geflügelfleischzerlegungsbetrieb und für Geflügelfleischzubereitungen besitzt, unter anderem Erzeugnisse aus Putenbrustfleisch als Fertiggerichte für den Selbstbedienungsbereich in Supermärkten her. Am 10. Januar 2007 entnahmen Mitarbeiter des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin in einem im Bezirk Reinickendorf von Berlin gelegenen Supermarkt eine Planprobe eines solchen Erzeugnisses und ließen diese in sensorischer und histologischer Hinsicht in dem zum Berliner Betrieb für Zentrale gesundheitliche Aufgaben gehörenden Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin (ILAT) untersuchen. Das in Folie eingeschweißte Produkt trug auf der Vorderseite die Angaben „PUTENBRUSTFLEISCHSPIESS - mariniert -“ sowie - darunter gesetzt und in deutlich kleinerer Schrifttype - „Aus z. T. fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt, Frisch, 6 Stück, für Grill & Pfanne“. In seinem Untersuchungsbericht vom 5. März 2005 gelangte das ILAT zu der Feststellung, es handele sich um ein Produkt, das kein stückiges Fleisch enthalte. Die Fleischgrundlage habe ausschließlich aus einer zerkleinerten Fleischmasse bestanden, „welche neben strukturierten Skelettmuskelfleischstückchen in reichlicher Menge wie Brühwurstbrät fein zerkleinert“ gewesen sei. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung, die sich auch in den „Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse“ des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) unter den Ziffern 2.511 und 2.511.4 niedergeschlagen habe, bestehe die Fleischgrundlage von Geflügelfleischspießen ausschließlich aus gestückeltem Geflügelfleisch. Darüber hinaus würden gemäß Leitsatzziffer 2.19 kleinere Fleischstücke nach Vorbehandlung auch zu größeren Einheiten zusammengefügt. Dabei werde aber kein gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch verwendet. Derartige Erzeugnisse würden zur Vermeidung einer Verwechselung mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch in der Verkehrsbezeichnung als „Formfleisch…“ bezeichnet, und es werde in gleicher Schriftgröße in unmittelbarer Verbindung darauf hingewiesen, dass diese Fleischstücke zusammengefügt seien. Bei dem vorliegenden, ausschließlich aus einer zerkleinerten Fleischmasse bestehenden Erzeugnis handele es sich weder um einen „Fleischspieß“ - also um ein Erzeugnis aus gewachsenem stückigem Fleisch -, noch um ein „Formfleisch…“-Erzeugnis, also ein Erzeugnis aus zusammengefügten Fleischstücken im Sinne von Ziffer 2.19 der Leitsätze des DLMB. Das Produkt stelle sich vielmehr als Erzeugnis eigener Art - ein Aliud - dar, das so zu bezeichnen sei, dass es nicht mit den verkehrsüblichen und vergleichbaren Erzeugnissen verwechselt werden könne. Die gewählte Produktbezeichnung sei unzutreffend und irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB und Art. 16 VO (EG) 178/2002. Das ILAT übermittelte seinen Befundbericht an das für die Lebensmittelaufsicht über den betroffenen Supermarkt zuständige Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, das daraufhin am 14. März 2007 den Vorgang unter Hinweis auf § 41 OWiG an die Amtsanwaltschaft Berlin abgab. Diese wiederum leitete die Angelegenheit an die für den Herstellersitz zuständige Staatsanwaltschaft Ellwangen weiter, die seither ein Ermittlungsverfahren gegen den Verantwortlichen der Klägerin führt. Mit ihrer am 16. August 2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das beanstandete Erzeugnis nicht irreführend bezeichnet sei. Dem Beklagten sei zwar insoweit zuzustimmen, dass es sich bei dem vorliegenden Erzeugnis weder um im Zusammenhang belassenes Fleisch „wie gewachsen“ handele noch um ein Formfleischerzeugnis im Sinne der Ziffer 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des DLMB. Vielmehr gestalte sich die Herstellung des Erzeugnisses so, dass das zu „Briefmarkenstärke“ fein zerkleinerte Brustfleisch mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt und mittels einer Füllmaschine über eine Formplatte geführt und ausgeformt werde. Das Erzeugnis sei seit gut fünf Jahren in Deutschland im Verkehr. Dem entsprechend sei davon auszugehen, dass der deutsche Verbraucher das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Putenbrustfleischspieß, mariniert, aus zum Teil fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt“, kenne und sich eine entsprechende Verkehrsauffassung in Deutschland für dieses Erzeugnis gebildet habe. Dem gegenüber existiere keine Verkehrsauffassung, nach der die Verbraucher unter einem derartig bezeichneten Erzeugnis ein Lebensmittel verstünden, das ausschließlich aus im Zusammenhang belassenem, gewachsenem Fleisch bestehe. Eine derartige Verkehrsauffassung werde durch den Beklagten lediglich behauptet, aber durch nichts belegt. Vielmehr sei im Hinblick auf die Leitsatzziffer 2.511.4 des DLMB zwischen regulären Fleischspießen - zum Beispiel „Zigeunerspießen“ - und Geflügelspießen zu unterscheiden. Herkömmliche Fleischspieße müssten demnach „Stücke“ grob entsehnten Rindfleisches enthalten, während Geflügelfleischspieße lediglich „in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch …“ bestehen müssten. Mithin werde insoweit lediglich der Fleischanteil geregelt, die Verwendung ganzer Stücke sei hingegen nicht erforderlich. Dem Leitsatz 2.511.4 lasse sich deshalb ein Verbot, Putenbrustfleischspieße aus fein zerkleinertem Brustfleisch zusammenzufügen, nicht entnehmen. Dass es sich bei der gewählten Produktbezeichnung um eine für ein Erzeugnis der vorliegend in Rede stehenden Art richtige Bezeichnung handele, ergebe sich ferner auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV, wonach - sofern eine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung wie hier fehle - eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung zu wählen sei, die es dem Verbraucher ermögliche, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Eine derartige Beschreibung sei mit der konkret gewählten Bezeichnung gegeben. Insbesondere werde der Umstand, dass das Erzeugnis nicht aus im Zusammenhang gewachsenem Fleisch bestehe, den Verbrauchern erläutert. Aufgrund des Zusatzes „aus zum Teil fein zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt“ sei eine Irreführung der Verbraucher über die Beschaffenheit des in Rede stehenden Erzeugnisses selbst dann ausgeschlossen, wenn man mit dem Beklagten davon ausgehe, dass die Verbraucher unter einem als „Putenbrustfleischspieß“ bezeichneten Erzeugnis grundsätzlich ein Lebensmittel verstehen, das sich aus im Zusammenhang belassenem, gewachsenem Fleisch zusammensetze. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Beanstandung des Beklagten vom 14. März 2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB verstößt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält sich für nicht passiv legitimiert, weil die örtliche Zuständigkeit für ein Verwaltungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b VwVfG bei der Behörde liege, in deren Bezirk die Klägerin ihren Sitz habe. Hilfsweise macht er sich die durch das ILAT getroffenen Beanstandungen zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.