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Urteil

13 K 440/24

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0918.13K440.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Duldung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Kläger die Kosten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 156 VwGO aufzuerlegen. II. Die verbleibende Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter trotz Ausbleibens der Beteiligtenvertreter (§ 102 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. 1. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. a. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Klage bereits mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes unstatthaft, denn diese hat sich nach Abschiebung des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln erledigt. b. Hinsichtlich der Ausweisung, Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung ist die Anfechtungsklage unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa. Rechtsgrundlage der Ausweisungsentscheidung ist § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit ((1)) und die Ausweisungsinteressen überwiegen die Bleibeinteressen ((2)). (1) Es liegt ein spezialpräventiver Ausweisungsgrund vor, denn es besteht die Gefahr, dass der Kläger erneut straffällig wird. Die Beurteilung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr setzt eine individuelle Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles voraus und ist anzunehmen, wenn eine ernsthafte, mehr als nur entfernte Möglichkeit einer erneuten Begehung schwerwiegender Straftaten des Ausländers besteht. Einzubeziehen sind insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.07.2025, § 53 Rn 22). Gemessen an diesem Maßstab droht konkret die Wiederholung von Straftaten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X... vom 24. Februar 2023 und dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2023, wonach der Kläger an einer andauernden wahnhaften Störung leidet und davon auszugehen sei, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Lebensgeschichte und der begangenen Tat infolge seines Zustands in Zukunft weitere erhebliche Taten zu erwarten sind. Diese Prognose wird noch einmal im Beschluss des Landgerichts vom 16. Juli 2024, mit dem die Fortdauer der Unterbringung mit der Begründung angeordnet wurde, mit der Begründung aktualisiert, dass die Behandlung des Klägers noch nicht abgeschlossen und weiterhin mit Fehlhandlungen zu rechnen sei. Dem entspricht die Legalprognose in der ärztlich-psychologischen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 20. Mai 2024. (2) Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers überwiegt dessen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. (a) Beim Kläger liegt im Hinblick die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG vor. Entgegen Klägers fehlt es daran nicht, weil nicht "bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung" die Unterbringung angeordnet wurde. Dies ergibt eine Auslegung der Norm. Aus deren Wortlaut ("oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist") folgt nicht das Erfordernis der Verurteilung. Auch nicht aus deren Systematik, denn die genannte dritte Alternative nimmt nicht im Sinne einer kumulativen Tatbestandsvoraussetzung zwingend auf die strafgerichtliche Verurteilung in der ersten ("verurteilt worden ist") oder in der zweiten Alternative ("bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung") Bezug, sondern regelt abschließend ein eigenständiges besonderes schwere Ausweisungsinteresse. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte, wenn es zum einen in der Gesetzesbegründung zu der hier vorliegenden im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Straftat heißt: "Eine rechtskräftige Verurteilung liegt in den Fällen der Tatbegehung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, nicht aber in Fällen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, vor" (Regierungsentwurf BT-Drs. 20/9470, S. 76) und zum anderen auch aus einer solchen Tat ein schweres Ausweisungsinteresse mit folgender Begründung abgeleitet wird: "Die durch die Verhängung der Maßregel indizierte Gefährlichkeit des Ausländers rechtfertigt eine Aufnahme in § 54 Absatz 1 und die Begründung eines besonders schweren Ausweisungsinteresses, da infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind." (Regierungsentwurf ebd.). Schließlich sprechen bei § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG auch Sinn und Zweck gegen die Voraussetzung einer Verurteilung, die nach Ansicht des Klägers hier nur vorläge, wenn er zuvor durch ein Strafurteil wegen einer anderen Tat verurteilt worden wäre. Dies widerspricht der Intention des § 54 Abs. 1 AufenthG, die darauf gerichtet ist, besonders gefährliche Straftäter auszuweisen, weil bei einer typisierenden Betrachtungsweise von einem hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Ausländers auszugehen ist (vgl. allg. Fleuß, in BeckOK Ausländerrecht, Stand 31.10.2024, § 54 Rn. 4). Vor der Einführung der einschlägigen dritten Alternative durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152) wurde die Gefährlichkeit der aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) hervorgegangenen ersten und zweiten Tatbestandsalternative mit der hohen Strafe oder der Sicherungsverwahrung begründet (Regierungsentwurf BT-Drs. 11/6321, S. 73; Renner, in: Kanein/Renner, Ausländergesetz, 6. Aufl. 1993, § 47 Rn. 8: "Sicherungsverwahrung … ersetzt die Mindestsumme der Freiheitsstrafe"); diese Vorstellung ist unverändert in § 53 Nr. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) übernommen worden (BT-Drs. 15/420, S. 90; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 53 Rn. 16), wobei in die jetzige zweite Alternative lediglich die Formulierung "der letzten rechtskräftigen Verurteilung" aufgenommen wurde, um Sicherungsverwahrungen nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB auszuschließen (Cziersky-Reis, in: Hoffmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 54 Rn. 11). Während § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 AufenthG mithin die Prognose der Gefährlichkeit aus der Höhe der Strafe oder einer Verurteilung mit einer nachfolgenden Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, die dem Schutz vor einem chronisch kriminellen, für die Allgemeinheit gefährlichen Täter im Bereich der schweren Kriminalität, dem mit anderen strafrechtlichen Mitteln nicht mehr beizukommen ist, dient (Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2022, § 66 Rn. 3) und damit die Gefahr im Wesentlichen aus in der Vergangenheit liegenden Prognosetatsachen ableitet, indiziert nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG im Wesentlichen die verhängte Maßregel der Unterbringung, die eine Erkrankung des Täters voraussetzt, die Gefährlichkeit: die Unterbringung nach § 63 StGB dient nämlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem länger andauernden seelischen Leiden, das die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu heilen oder - falls das nicht möglich ist - sie in einem psychiatrischen Krankenhaus in ihrem Zustand zu pflegen, weil anders die von ihnen für die Rechtsordnung ausgehende Gefahr nicht gebannt werden kann (Ziegler, in: BeckOK StGB, Stand 01.02.2025, § 63 Rn. 1). Eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG ist nach alldem mithin bereits dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer eine nicht unerhebliche Straftat begangen hat und infolge einer Erkrankung untergebracht wurde. Andernfalls liefe die Regelung auch in großen Teilen praktisch leer. Es liegt auch ein schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, da der Kläger einen versuchten Mord tateinheitlich mit einer gefährlichen und schweren Körperverletzung begangen hat. (b) Geschützte Bleibeinteressen des Klägers liegen nicht vor, insbesondere keine besonders schweren Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 AufenthG, da eine Fiktionsbescheinigung insofern nicht ausreicht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 13 f.). (c) Das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers. Bei dieser (gebundenen) Folgenabwägung sind folgende Kriterien einzelfallbezogen zu berücksichtigen: insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland zu berücksichtigen sind. Hiermit korrespondieren die - nicht abschließend aufgeführten - Kriterien des § 53 Abs. 2 AufenthG, nach dem bei der Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen sind. Der abstrakten gesetzlichen Gewichtung eines Ausweisungs- und Bleibeinteresses ist dabei zwar eine die Abwägung prägende Funktion beizumessen; den vertypten Interessen kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein abweichendes Gewicht beizumessen sein, sodass erst nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles feststeht, ob das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse überwiegt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 1 B 10.25 – juris Rn. 5). Bei der danach gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist festzustellen, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht konkret und nachvollziehbar erläutert und belegt hat, dass er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein erhebliches Bleibeinteresse hat. Insofern hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass das Bleibeinteresse des Klägers im Hinblick auf die fehlende persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindung im Bundesgebiet, die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer und die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Sozialleistungen in Nordmazedonien geringer wiege als das zuvor dargestellte besonders schwere Ausweisungsinteresse. Soweit der Kläger vorträgt, wegen seiner fehlenden Krankheitseinsicht und des ablehnenden Verhaltens seiner Familie werde er eine angemessene medizinische Versorgung in seinem Heimatland nicht erhalten, ist diese Behauptung wenig konkret und nachvollziehbar und wird durch keine ärztliche Untersuchung bestätigt; abgesehen wird sich sein Heimatstaat mit seinem Gesundheits- und Sozialsystem um den Kläger kümmern müssen. Als Ergebnis der gesetzlich geforderten Gesamtabwägung ist hier ein deutliches Überwiegen des - öffentlichen - Interesses an der Ausreise gegenüber den Bleibeinteressen festzustellen. Die Ausweisung des Klägers ist schließlich nicht ausgeschlossen, weil er etwa faktischer Inländer wäre, denn er ist aus dem Gründen des angegriffenen Bescheides weder im Bundesgebiet integriert noch ist eine Reintegration in sein Heimatland unzumutbar (vgl. zu den Topoi BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 33; Letsche/Rössler, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 01.01.2025, Art 8 EMRK Rn. 54). bb. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. cc. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine hilfsweise Verpflichtungsklage auf Verkürzung der Sperrfrist hat der Kläger nicht erhoben und schon nicht beantragt, sodass eine entsprechende Klage bereits unzulässig wäre. 3. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). a. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG scheitert an der Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 AufenthG. b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ist aus den Gründen des angefochtenen Bescheides, auf die das Gericht verweist (§ 117 Abs. 5 VwGO) und denen der Kläger in der Sache nicht mehr entgegengetreten ist, ausgeschlossen, insbesondere ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Kläger entgegen den Angaben im genannten Bericht aus dem April 2021 in seinem Heimatland nicht medizinisch behandelt werden kann; allein die pauschale Behauptung, in seinem Heimatland gebe es nur drei Krankenhäuser für psychiatrische Erkrankungen reicht dafür nicht aus. Die – unterstellt – erforderlichen finanziellen Mittel können möglicherweise er oder jedenfalls seine Ehefrau in ihrem Heimatland aufbringen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt eine Aufenthaltserlaubnis. Der 1973 in Nord Mazedonien geborene Kläger reiste 2019 ein und erhielt eine zuletzt bis Januar 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Koch. Seine Frau reiste 2022 ein und erhielt eine bis November 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; mit Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 8. November 2024 lehnte der Beklagte die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung für sie ab; die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (VG 13 K 439/24). In Berlin lebt noch ohne Aufenthaltstitel ein 2002 geborener Sohn mit seiner Familie, dessen Antrag auf Erteilung einer Duldung im vorläufigen Rechtschutzverfahren zurückgewiesen wurde (VG 15 L 309/24 / OVG 12 S 4/25). Mit Urteil vom 13. Juli 2023 ordnete das Landgericht Berlin für den Kläger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Zur Begründung für das Gericht aus, der Kläger habe einen versuchten Mord tateinheitlich mit einer gefährlichen und schweren Körperverletzung begangen, sei jedoch wegen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) nicht schuldfähig gewesen habe. Der Kläger sei gemäß § 63 StGB wegen dieser andauernden, tatkausalen Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da im Hinblick auf die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Lebensgeschichte und der Anlasstat davon auszugehen sei, dass er infolge seines Zustandes in Zukunft weitere erhebliche, gemeingefährliche Straftaten begehen werde. Seit Februar 2023 befand sich der Kläger im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin und wurde geduldet. Mit Beschluss des Landgerichts vom 16. Juli 2024 wurde die Fortdauer der Unterbringung mit der Begründung angeordnet, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen und weiterhin mit Fehlhandlungen zu rechnen sei. Im Juli 2025 wurde der Kläger nach Nordmazedonien abgeschoben. Mit Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 8. November 2024 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus, lehnte die Verlängerung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung an, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf sechs bzw. zwei Jahre. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger werde aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen, da seine dauerhafte Erkrankung, die fehlende Strafauseinandersetzung und der fehlende soziale Empfangsraum eine Tatwiederholung wahrscheinlich mache und auch generalpräventive Ausweisgründe vorlägen. Es bestehe wegen der Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege dagegen im Hinblick auf die fehlende persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindung im Bundesgebiet, die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer und die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Sozialleistungen in Nordmazedonien geringer. Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG stehe § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne mangels Abschiebungshindernis nicht erteilt werden; der Kläger könne in Nordmazedonien ausweislich des Berichts über die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland aus dem April 2021 medizinisch behandelt werden. Die Sperrfrist der Ausweisung im Hinblick auf die Gefährdungsprognose, des Gewichts der bedrohten Rechtgüter, des Tat und nach Tatverhaltens sowie die psychische Erkrankung des Klägers und die persönlichen Belange des Klägers auf sechs Jahre festgelegt. Die Sperrfrist der Abschiebung werde in Hinblick auf die Bleibeinteressen des Klägers und dessen fehlende schutzwürdigen sozialen, persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet auf zwei Jahre, um den Kläger anzuhalten, sich zukünftig an den gesetzlichen Regelungen zu halten und um eine erneute Belastung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Am 10. Dezember 2024 hat der Kläger dagegen Klage erhoben, mit der er zunächst auch die Erteilung einer Duldung begehrt hat. Zur Begründung trägt er vor, es liege kein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da es zum einen keine nach dem Gesetzeswortlaut und seiner Entstehungsgeschichte klar erforderliche (letzte) strafrechtliche Verurteilung, sondern nur eine Unterbringungsanordnung gebe und zum anderen die Behörde verkannt habe, dass er bis zur Tat ein unbescholtenes Leben geführt habe und sich infolge seiner Erkrankung lediglich nicht rechtskonform habe verhalten können. Es liegt aber auch kein einfaches Ausweisinteresse vor, denn der Kläger habe nicht absichtlich, aus ideologischer Überzeugung oder Eigennutz gegen die Rechtsordnung verstoßen, dürfe erst aus dem Krankenhaus entlassen werden, wenn zukünftig keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe und wolle nach seiner Entlassung wieder arbeiten. Ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 10 AufenthG liege nicht vor, da dieser Schuldfähigkeit voraussetzte. Er habe gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, denn eine angemessene psychiatrische Versorgung sei auch angesichts der ablehnenden Haltung der Familie und seiner fehlenden Krankheitseinsicht in Nordmazedonien nicht sichergestellt und er werde in seinem jetzigen Zustand in seinem Heimatland ohne Unterstützung einfach sich selbst überlassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 8. November 2024 aufzuheben und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung zusätzlich aus, die Gesetzesbegründung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei "missglückt", denn sie sei im Hinblick auf die 2-Jahresfrist nicht "angepasst" worden und erfasse klarstellend allein vermindert Schuldfähige, während schuldunfähige allein § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG unterfielen, die Unterbringung immerhin in einem Urteil angeordnet werde, es mehr schuldfähige als vermindert schuldfähige Ausländer im öffentlichen Gewahrsam gebe und daher eine gesetzliche Aufwertung der Schuldunfähigen im Hinblick auf eine erleichterte Ausweisung nahe liege und der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes eine andere Auslegung zuließen. Mit Beschluss vom 1. April 2025 hat die Kammer dem Berichterstatter die Sache als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsstreitakte, die Strafakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.