Beschluss
13 L 219/23
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1128.VG13L219.23.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks N... Straße 5..., die Antragstellerin zu 2 betreibt auf diesem Grundstück eine Brauerei. Die Beigeladene ist Eigentümerin des vormals als Busparkplatz von den Berliner Verkehrsbetrieben genutzten Grundstücks R...Weg 6...(Flurstück 9...– im Folgenden: Vorhabengrundstück). Für das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück besteht keine verbindliche Bauleitplanung, wobei das Vorhabengrundstück im räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 6... liegt, der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die nähere Umgebung der nicht aneinander grenzenden Grundstücke der Antragstellerinnen und der Beigeladenen stellt sich nach den durch die Kammer herangezogenen Angaben in den Karten von Google Maps wie folgt dar: Das Grundstück der Antragstellerinnen liegt nördlich und westlich des X..., eines weiträumigen Komplexes mehrerer Sportstätten und Bauruinen, sowie südlich eines Busparkplatzes der G... Jenseits des Busparkplatzes sind ein Getränkehandel und ein Supermarkt angesiedelt. Auf der dem Grundstück der Antragstellerinnen gegenüberliegenden östlichen Seite der vierspurigen, mit einer Straßenbahntrasse ausgebauten N... -Straße, die weiter südlich R...Weg heißt, befindet sich ein ausgedehntes Friedhofsgelände. Das 7046 m² große Vorhabengrundstück befindet sich südlich des Friedhofsgeländes und ca. 300 m südlich des Grundstücks der Antragstellerinnen auf der östlichen Seite des R...Wegs. Zwischen den beiden Grundstücken befinden sich auf der Seite des Vorhabengrundstücks ein Autohandel, ein Wohngebäude, eine Autowerkstatt, ein Lagerhaus für Privat- und Gewerbekunden (sog. SelfStorage) sowie die unmittelbar an das Vorhabengrundstück nördlich angrenzende Kleingartensiedlung „Q...e.V.“. Westlich trennt eine Stellplatzanlage das Vorhabengrundstück von einem sechsgeschossigen Gebäude des komplexen Wohnungsbaus. Nordwestlich des Vorhabengrundstücks befinden sich eine vormals als Fußballplatz bzw. für die temporäre Flüchtlingsunterbringung genutzte Brache sowie mehrere Tennisplätze. Der R...Weg trennt das Vorhabengrundstück in östlicher Richtung vom X... . Südlich des Vorhabengrundstücks jenseits der M...Straße steht die Wohngroßsiedlung K... . Für das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück besteht keine verbindliche Bauleitplanung. Das Vorhabengrundstück liegt jedoch im räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 6..., der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Bezirksamt Q...von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erteilte der Beigeladenen am 25. April 2022 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit 133 Wohneinheiten in sechs Vollgeschossen und einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Grundlage der Baugenehmigung ist u.a. eine Schalltechnische Untersuchung der X...vom 15. Februar 2022 (Bl. 26 der VV) sowie eine Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamtes vom 29. April 2021. Auf beide Unterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die in der Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes genannten Nebenbestimmungen sind zu Auflagen der Baugenehmigung gemacht worden. Das Bezirksamt gab die Baugenehmigung den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 20. Februar 2023 bekannt. Den gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruch der Antragstellerinnen vom 13. März 2023 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2023 zurück. Über die am 25. September 2023 erhobene Klage VG 13 K 286/23 ist bisher nicht entschieden. Mit ihren bereits am 12. Juli 2023 erhobenen Eilanträgen ersuchen die Antragstellerinnen um vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung verweisen sie zunächst auf ihre fehlende Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren trotz offensichtlicher Betroffenheit. Sie nehmen Bezug auf das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplanentwurf 6...und meinen, dass die Errichtung des Bauvorhabens nicht nur ihre anerkannten, schutzwürdigen und rechtlich relevanten Interessen an einer Erweiterung des Betriebes beeinträchtigen würde, sondern dass die Antragstellerin zu 2 auch ohne Erweiterung des Betriebes mit Lärmbeschwerden der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens und infolgedessen mit wirtschaftlich nicht hinnehmbaren betrieblichen Einschränkungen rechnen müsse. Die Emissionen des aktuellen Brauereibetriebs würden gemäß einem Sachverständigengutachten die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte überschreiten. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung umgehe die planerische Diskussion und lasse ferner nicht erkennen, ob sie im Hinblick auf die Bebauung der näheren Umgebung oder im Vorgriff auf die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf erteilt wurde. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 13 K 286/23 vom 25. September 2023 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. April 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Beide meinen, die Antragstellerin zu 2 sei als nur obligatorisch Berechtigte schon nicht antragsbefugt. Der Antragsgegner stellt klar, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB erteilt worden und gegenüber dem Betrieb der Antragstellerin zu 2 nicht rücksichtlos sei. Das Bauvorhaben habe wegen des Verkehrs- und Sportanlagenlärms umfangreiche bauliche Vorkehrungen des Schallschutzes vorgesehen, so dass die Antragstellerin zu 2 nicht mit Betriebsbeschränkungen auf ihrem Grundstück rechnen müsse. Die Beurteilungspegel für eine Wohnnutzung in Mischgebieten würden tags und nachts um mindestens 3 dB(A) unterschritten, so dass keine weiteren baulichen Vorkehrungen im Hinblick auf den vom Grundstück der Antragstellerin zu 1 ausgehenden Gewerbelärm erforderlich seien. Die für die Antragstellerinnen zulässigen Emissionen seien bereits durch andere, näher am Betriebsgrundstück liegende Wohnnutzungen und den Standort einer Schule begrenzt. Eine mögliche Betriebserweiterung der Antragstellerin könne bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Beigeladene meint, auch der Antrag der Antragstellerin zu 1 sei unzulässig, weil diese von einem bestandskräftig die Zulässigkeit der Wohnnutzung feststellenden Bauvorbescheid gewusst habe bzw. hätte Kenntnis nehmen können. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen den Vortrag des Antragsgegners. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der am 25. September 2023 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, sind gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB statthaft, bleiben jedoch ohne Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist bereits unzulässig, denn er setzt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass sie antragsbefugt ist, d.h. geltend machen kann, durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsstellung für eine Antragsbefugnis in baurechtlichen Streitigkeiten ausreicht, wird in der Rechtsprechung differenziert. In baurechtlichen Normenkontrollverfahren oder in Planfeststellungsverfahren können auch beschränkt dingliche und selbst obligatorische Berechtigungen ausreichen. Hierauf bezieht sich auch die von den Antragstellerinnen herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Hinblick auf die baurechtliche Nachbarstreitigkeit, die den Eilanträgen der Antragstellerinnen zugrunde liegt, sind jedoch die Vorschriften des baurechtlichen Nachbarschutzes maßgeblich. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Dem Eigentümer gleichzustellen sind Personen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), muss seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (siehe ausführlich BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1/88 – juris Rn. 43 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 S 24.03 – OVGE BE 25, 29-33). Die Antragstellerin zu 2 ist weder Eigentümerin des Grundstücks N... Straße 66-69, noch hat sie vorgetragen, sonst in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück berechtigt zu sein, so dass ihr ein – baurechtlicher - Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung nicht zusteht. Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass obligatorisch Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren dürfen. Der Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist jedoch nicht Gegenstand von drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, denn der Gewerbebetrieb umfasst nur die obligatorischen Berechtigungen an dem zum Betrieb gehörenden Grund und Boden und damit nicht die an das Grundeigentum anknüpfenden Abwehrrechte aus dem Bauplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1/88 – juris Rn. 43-45). Auch aus dem Immissionsschutzrecht lässt sich kein weitergehender Schutzanspruch für die Antragstellerin zu 2 herleiten. Zwar ist bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts – und damit auch auf die Anforderungen des § 22 BImSchG – zurückzugreifen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften, der sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, insoweit auch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 – 4 B 22/98 – juris Rn. 7). Obligatorisch Berechtigten können bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, allenfalls Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 21). Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig. Ihr fehlt es – anders als die Beigeladene meint – nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Bauvorbescheid Nr. 2019/7...des Bezirksamts in der durch den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 10. September 2020 genommenen Gestalt stellt zwar die Zulässigkeit einer Wohnnutzung am Vorhabenstandort fest; er stellt diese Feststellung jedoch unter den Vorbehalt, „dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots und die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse nachgewiesen werden kann“ (Seite 6 des Widerspruchsbescheides). Selbst wenn also die Antragstellerin zu 1 von dem Bauvorbescheid Kenntnis hatte oder ihn hätte kennen müssen, beschränkt dieser Bescheid jedenfalls keine Rechte von baurechtlichen Nachbarn aus dem Rücksichtnahmegebot. Vielmehr ist erstmals mit der Baugenehmigung eine behördliche Entscheidung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens unter Einbeziehung der aus dem Rücksichtnahmegebot resultierenden Rücksichtnahme- und Duldungspflichten ergangen. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist jedoch unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag der Antragstellerin dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der hierfür vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dazu aber muss es einen offensichtlichen nachbarlichen Abwehranspruch geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – 10 S 5.09 – juris Rn. 6), denn das Gericht nimmt keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin zu 1 an einem vorläufigen „Baustopp“. Die Antragstellerin zu 1 hat bei summarischer Prüfung keinen Abwehranspruch gegen die erteilte Baugenehmigung. Beurteilungsgrundlage für einen Abwehranspruch der Antragstellerin sind die im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Satz 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu prüfenden drittschützenden Normen. Dabei prüft der Antragsgegner die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Zulassungen von Abweichungen von den Anforderungen der Bauordnung, des Weiteren die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit die Baugenehmigung hier Konzentrationswirkung entfaltet, und die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Antragstellerin zu 1 kann einen Abwehranspruch nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass sie im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt wurde. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist die Nachbarbeteiligung regelmäßig nur für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Über diese Bestimmung hinaus ist eine Nachbarbeteiligung gemäß §§ 13, 28 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zwar grundsätzlich auch möglich: es handelt sich jedoch um eine Kann-Beteiligung (vgl. Hellriegel, in: Meyer u.a., Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 70 Rn. 2 m.w.N.), deren Fehlen für sich besehen die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht tangiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde beim Absehen von der Beteiligung der Antragstellerin zu 1 ermessensfehlerhaft handelte, sind nicht erkennbar. Drittschützende Normen des Bauordnungsrechts werden durch das Bauvorhaben nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Antragstellerin zu 1 ist es auch bauplanungsrechtlich zulässig. Beurteilungsgrundlage für die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin zu 1 sind die §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 BauGB, da für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1 und der Beigeladenen keine verbindliche Bauleitplanung besteht, der Bebauungsplan 6...trotz seiner frühzeitigen Auslegung im November 2020 noch nicht so weit gereift ist, dass er eine Beurteilung anhand von § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 BauGB ermöglicht und die Grundstücke sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden. Die Antragstellerin zu 1 kann weder aus einem Gebietserhaltungsanspruch noch aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme etwas für sich herleiten. Sie hat kein Abwehrrecht aufgrund eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs, welcher den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht gibt, sich unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, welche in dem Baugebiet nicht zulässig sind und eine Verfremdung des Gebiets einleiten würden. Dieser Anspruch setzt voraus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 und das Vorhabengrundstück in demselben Baugebiet liegen, weil ein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet grundsätzlich nicht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 10 S 15.09 – juris Rn. 6). Dass sich Antragsteller- und Vorhabengrundstück in demselben faktischen Baugebiet befinden würden, behauptet auch die Antragstellerin zu 1 nicht. Zum einen hat der R... Weg trennende Wirkung und zum anderen weichen die Bebauungs- und Nutzungsstrukturen östlich und westlich des R... Wegs zu stark voneinander ab. Ein Abwehrrecht steht der Antragstellerin zu 1 auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die auf dem Vorhabengrundstück beabsichtigte Wohnbebauung fügt sich in einer den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gerecht werdenden Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie hält sich innerhalb des Rahmens der in der Umgebung vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und auf die sich die Ausführung des geplanten Vorhabens ihrerseits auswirken kann. Hier kann im Ergebnis dahinstehen, ob die maßgebliche nähere Umgebung zwischen der Kleingartensiedlung, der M...Straße. dem R...Weg und dem Volkspark U...einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspricht (hierfür spricht Einiges, vgl. Urteil der Kammer zum Vorhabengrundstück vom 7. Juli 2020 – 13 K 220.19 – EA S. 10 f.) oder sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt, weil die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks über die Außenbereichsinsel hinaus bis zum weitläufigen Friedhofsgelände im Norden reicht. Für den Schutzanspruch der Antragstellerin zu 1 ergibt sich insoweit kein Unterschied, weil sich ihr Grundstück weder im gleichen faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB noch in der – prägenden – näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei Annahme eines – faktischen – allgemeinen Wohngebiets ist das Bauvorhaben der Beigeladenen, die Errichtung eines Wohngebäudes, gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig. Rechtliche Schranken ergeben sich nur aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall u.a. unzulässig, wenn sie sich Belästigungen oder Störungen aussetzen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei Annahme einer Gemengelage käme es aufgrund anderer vorhandener Wohnnutzungen in der näheren Umgebung ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 BauGB darauf an, ob sich das Bauvorhaben unzumutbaren Immissionen aussetzt. Immissionen sind dann unzumutbar, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 10 S 46.09 – juris Rn. 12). Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Lärms stehen grundsätzlich die Richtwerte der aufgrund von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) zur Verfügung. Der Anleitung kommt für Geräusche, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 12). Die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte konkretisieren das zumutbare Lärmschutzniveau und sind je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich abgestuft (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 – juris Rn. 2). Danach ist das zumutbare Maß an gewerblichen Immissionen für das Vorhabengrundstück zuerst in Anknüpfung an die in Nr. 6.1 e) TA Lärm festgelegten Richtwerte für allgemeine Wohngebiete näher zu bestimmen, denn gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm sind Gebiete, für die keine (bauplanungsrechtlichen) Festsetzungen bestehen, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung Nr. 20946-5 der X... vom 15. Februar 2022 (die sich hinsichtlich des Gewerbelärms auf eine Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros P... vom Oktober 2021 bezieht) wird auf dem Vorhabengrundstück durch den vom Grundstück der Antragstellerin zu 1 und einem in der Nähe gelegenen Autohaus ausgehenden Gewerbelärm an einigen Teilen der Fassade des Bauvorhabens ein Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) am Tag und bis zu 42 dB(A) in der Nacht erreicht. Die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete betragen 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Damit würde der nächtliche Beurteilungspegel um 2 dB(A) überschritten. Der Schallimmissionsprognose wurden dabei – zwischen den Beteiligten unstreitig – für die Schalleistungspegel Maximalwerte zugrunde gelegt, d.h. die Gabelstapler wurden mit maximaler Fahr- bzw. Hubgeschwindigkeit betrieben (siehe Seite 19 der Schalltechnischen Untersuchung). Die Frage, ob sich ein Wohnbauvorhaben, dass an eine emittierende gewerbliche Anlage heranrückt, unzumutbaren Lärmimmissionen aussetzen würde und deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig ist, bestimmt sich jedoch nicht abschließend nach den Richtwerten des Nr. 6.1 der TA Lärm. Diese Immissionsrichtwerte sind allein gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Situation der benachbarten Grundstücke. Erweist sich der durch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm gesetzte Rahmen im Einzelfall als unangemessen, ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris Rn. 25). Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 befindet sich in einem zwischen dem X..., den Erholungsanlagen „P... U... “ und „F... “, dem O... Friedhof, dem F... friedhof und dem P... viertel gelegenen Gebiet, welches ganz überwiegend durch gewerbliche Nutzungen und den in Wohngebieten gemäß § 12 Abs. 3 BauNVO unzulässigen Busparkplatz geprägt ist. Hier gelten gemäß Nr. 6.1 b) der TA Lärm Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Für eine solche Gemengelage, d.h. eines Aneinandergrenzens eines gewerblich genutzten Gebiets und eines dem Wohnen dienenden Gebiets, bestimmt die TA Lärm in Nr. 6.7 Satz 1, dass die für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert zu den Richtwerten für gewerblich genutzte Gebiete erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist und wenn die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden (vgl. Nr. 6.7 Satz 2 der TA Lärm sowie BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris Rn. 27). Das bedeutet, dass der Mittelwert höchstens bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 d) liegen darf. Da der in der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros P... ermittelte Beurteilungspegel in den Nachtstunden nur bis zu 42 dB(A) erreicht, liegt er mindestens 3 dB(A) unter dem zulässigen Beurteilungspegel für Mischgebiete und wahrt dadurch die Mindestanforderung an den Schutz der Wohnnutzung. Anhaltspunkte dafür, dass der Mittelwert hier aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks unter den in Mischgebieten nachts zulässigen 45 dB(A) angesetzt werden muss, gibt es nicht. Das Vorhabengrundstück ist östlich und nördlich von Nutzungen umgeben, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären. Außerdem ist die erhebliche Belastung des Vorhabengrundstücks durch den vom Straßen- und Schienenverkehr auf dem R... Weg und der M... Straße ausgehenden Verkehrslärm zu berücksichtigen. Die Schalltechnische Untersuchung geht hier von einer Verdeckung des Gewerbe- und Sportanlagenlärms durch den Verkehrslärm auch in den Nachtzeiten aus, weil die Beurteilungspegel durch den Verkehrslärm an den straßenseitigen Fassaden mehr als 10 dB(A) über dem Gewerbe- und Sportanlagenlärm liegen. Diese Fassaden sind auch dem Grundstück der Antragstellerinnen zugewandt. Der Beigeladenen sind aufgrund des Verkehrslärms im Baugenehmigungsverfahren Lärmschutzauflagen (Gestaltung der Wohnungsgrundrisse, verglaste Außenwohnbereiche) gemacht worden, die die schutzbedürftige Wohnnutzung auch gegenüber dem gewerblichen Lärm schützen werden. Daher sind Lärmschutzauflagen oder Vorgaben zu Betriebsbeschränkungen gegenüber der Antragstellerin zu 2 aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen unwahrscheinlich. Diese muss bei ihrem Betrieb bereits jetzt Rücksicht auf die auf dem Grundstück R... Weg 69 ausgeübte Wohnnutzung nehmen. Soweit die Antragstellerin zu 1 befürchtet, dass ein Verwaltungsgericht im Falle von Lärmschutzklagen der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens bei der Mittelwertbildung eine andere Bewertung der konkreten Grundstückssituation vornimmt und den Mittelwert unterhalb des prognostizierten Beurteilungspegels von 42 dB(A) in der Nachtzeit ansetzt, handelt es sich um eine rein spekulative und fernliegende Annahme. Sie kann insbesondere nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Kammer führen. Soweit sich die Antragstellerin zu 1 auf zukünftige Betriebserweiterungsabsichten der Antragstellerin zu 2 beruft, um ihren Abwehranspruch gegen das Wohnbauvorhaben zu begründen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ihr eigenes Interesse bzw. das der Antragstellerin zu 2, die nähere Umgebung des Brauereigeländes von (weiterer) Wohnbebauung freizuhalten, um sich die Möglichkeit einer Betriebserweiterung offen zu halten, ist als solches rechtlich nicht schutzwürdig. § 34 Abs. 1 BauGB bietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – anders als ein Bebauungsplan – keine Handhabe, überkommene Strukturen zu perpetuieren (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn. 21). Bei der Beurteilung, ob sich ein Bauvorhaben unzumutbaren Lärmimmissionen aussetzen würde, ist allein die vorhandene Bebauung und die tatsächlich durch die Antragstellerin zu 2 ausgeübte Nutzung maßgeblich. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 – IV C 10.73 – juris 1. LS). Gewerbliche Betriebe nehmen insoweit keine Sonderstellung ein. Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit zutreffend für landwirtschaftliche Betriebe in Innenbereichslagen aus: „Auch bei ihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Sie käme nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfange dem Interesse, einen vorhandenen Betrieb künftig zu erweitern oder umzustellen, Rechnung zu tragen ist, und sich u.a. darüber schlüssig zu werden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung berücksichtigungsfähig schon dann ist, wenn sie betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint, oder Beachtung erst dann verdient, wenn sie, etwa aus Gründen des Erhalts der Konkurrenzfähigkeit, geboten ist. Überlegungen dieser Art sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BBauG.“ (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn. 25) Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, bringt die Berücksichtigung von zukünftigen Entwicklungen auf den Nachbargrundstücken eines Bauvorhabens prognostische und wertende Elemente in die Zulassungsentscheidung, die bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung und der Beurteilung des Sich-Einfügens keinen Raum haben, sondern einen typisch planerischen Einschlag aufweisen. Die Baugenehmigungsbehörde hat im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB aber – anders als bei § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (vgl. „Schweinemästerfall“) – keine planerische Entscheidung zu treffen, da diese bereits durch den Gesetzgeber selbst getroffen wurde: Bauvorhaben, die sich in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen, sind bauplanungsrechtlich zulässig (siehe ausführlich BVerwG – Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziff. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.