Urteil
13 K 143/21 A
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0914.13K143.21A.00
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Leitsätze
Die Frage, ob eine Entscheidung des EuGH die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erfüllt, unter denen ein Folgeantrag als unzulässig behandelt werden darf, entzieht sich einer abstrakten Bewertung, sondern beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.
Das Urteil des EuGH vom 9. November 2020 - C 238/19 - ist im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie kein "neues Element" bzw., keine "neue Erkenntnis", das bzw. die im konkreten Fall erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antrag in der Sache erfolgt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob eine Entscheidung des EuGH die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erfüllt, unter denen ein Folgeantrag als unzulässig behandelt werden darf, entzieht sich einer abstrakten Bewertung, sondern beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Das Urteil des EuGH vom 9. November 2020 - C 238/19 - ist im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie kein "neues Element" bzw., keine "neue Erkenntnis", das bzw. die im konkreten Fall erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antrag in der Sache erfolgt hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Es konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin am 14. September 2023 verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die gegen die Ablehnung eines weiteren Asylantrags als unzulässig statthafte Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris Rn. 15 ff.), über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 31. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Nach der zutreffenden Bewertung des Bundesamtes sind solche Gründe für ein Wiederaufgreifen hier nicht dargelegt. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, hat auf der Grundlage eines schlüssigen und objektiv geeigneten Sachvortrags nach den Maßstäben der Ausgangsentscheidung zu erfolgen. Aus der tatsächlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage muss sich zudem eine praktische und nicht nur entfernt theoretische Möglichkeit bzw. Perspektive für eine positive Entscheidung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600.19 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VG 3 L 335/20 A –, Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz – Stand: Januar 2022, § 71 Rn. 207). Von einer asylverfahrensrechtlich relevanten Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist danach nur dann auszugehen, wenn sich die in dem vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachlage – sei es durch eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der das persönliche Schicksal des Klägers bestimmenden Umstände – tatsächlich zu dessen Gunsten verändert hat. Solches macht der Kläger, der bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung 19 Jahre, also im wehrpflichtigen Alter war und keine Umstände anführt, aufgrund derer sich seine Einstellung zum Wehrdienst in der Bundesrepublik Deutschland nach Ablehnung seines Schutzgesuchs geändert hätte, nicht geltend. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne der Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG erfordert nach überkommener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Ausgangspunkt, dass sich das einschlägige materielle Recht nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 2 C 12/92 –, juris Rn. 22), dass also die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen und allgemeinverbindlichen Rechtsgrundlagen eine Änderung erfahren haben. Einer Änderung oder Fortentwicklung der Rechtsprechung – auch durch den Europäischen Gerichtshof – kommt diese Wirkung nach dieser Auffassung in der Regel nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – BVerwG 2 B 1.20 – juris). Denn typischerweise stellt sie infolge eines Erkenntnisakts die Rechtslage nur fest und verändert sie nicht (vgl. zum Meinungsstand, zu Ausnahmen in Fällen höchstrichterlicher Rechtsprechungsänderung und zur grundsätzlichen Kritik an diesem Ansatz Funke-Kaiser in: GK Asylgesetz – Stand Juni 2022 / Juli 2023, § 71 Rn. 228 f.). Allerdings bedarf dieses Normverständnis im Anwendungsbereich des europäischen Flüchtlingsrechts unter bestimmten Voraussetzungen einer Öffnung. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH kann eines seiner Urteile ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis im Hinblick auf die nationale Rechtslage und die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60 – Verfahrensrichtline) darstellen, wenn dieses Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht feststellt und wenn die frühere Entscheidung auf einer fehlerhaften, mit dem Urteil unvereinbaren Auslegung und Anwendung des Unionsrechts beruht. Die praktische Wirksamkeit der Rechte der Person, die internationalen Schutz beantragt, werde danach schwer beeinträchtigt, wenn ein Folgeantrag aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie genannten Grund für unzulässig erklärt werden könnte, obwohl der frühere Antrag unter Verstoß gegen das Unionsrecht zurückgewiesen worden war. Eine solche Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie hätte nämlich zur Folge, dass sich die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts bei jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass es möglich wäre, zu gewährleisten, dass der Antrag ohne Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 –, juris Rn. 197, 203). Das Urteil des EuGH vom 9. November 2020 – C-238/19 – (juris Rn. 54 ff.) zum Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. März 2019 – VG 4 A 3526/17 – (juris), auf das allein der Kläger seinen Folgeantrag stützt, ist nach diesen Maßstäben im Sinne von Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie kein „neues Element“ bzw. keine „neue Erkenntnis“. In dieser Entscheidung hat der EuGH in einem das Herkunftsland des Klägers betreffenden Asylfall u.a. die Frage verneint, ob die Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) zwischen der Verfolgung durch Strafverfolgung oder Bestrafung der Verweigerung des Militärdienstes und dem Verfolgungsgrund bereits dann gegeben sei, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung anknüpfen. Er hat jedoch in diesem Zusammenhang formuliert, es spreche eine „starke Vermutung“ dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie genannten Gründe im Zusammenhang stehe. Dass die Sanktionierung der Wehrdienstverweigerung nach der Bewertung des Unionsgesetzgebers im Allgemeinen mit zumindest einem der fünf Verfolgungsgründe in Zusammenhang stehe, folge zunächst aus dem Umstand ihrer ausdrücklichen Erwähnung bei der Präzisierung der Verfolgungshandlungen in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie. Der Zusammenhang folge ferner daraus, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, dass ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vorliege. Schließlich bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde. Der EuGH erklärt mit dieser Entscheidung keine nationale Bestimmung für unvereinbar mit Unionsrecht. Er stellt darin auch keine allgemeinen neuen Beweislastregeln zu Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie auf, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen würden (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, juris Rn. 63). Das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2022 – A 4 K 855/21 – (juris) sowie die in diesem Verfahren nach mündlicher Verhandlung vor dem EuGH zwischenzeitlich vorliegenden Schlussanträge des Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 7. September 2023 in der Rechtssache C-216/22 (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/HTML/? uri= CELEX: 62022CC0216) zeigen kein Bedürfnis für die von dem Kläger geltend gemachte erweiternde Auslegung von § 51 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG auf. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass ein Urteil des EuGH, welches für Recht erkannt hat, dass eine starke Vermutung dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, als „neues Element“ bzw. „neuer Umstand“ oder „neue Erkenntnis“ zu berücksichtigen ist. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH in seinem Schlussantrag vor, Art. 33 Abs. 2 Buchst d in Verbindung mit Art. 40 der Verfahrensrichtlinie dahingehend auszulegen, dass auch ein (nur) die veränderte Auslegung einer nationalen Bestimmung erforderndes Urteil des Gerichtshofs als „neues Element“ angesehen werden kann, und zwar dann, wenn es erstens von den zuständigen Behörden nicht im Rahmen des Verfahrens über den früheren Antrag berücksichtigt worden ist, wobei es nicht darauf ankomme, ob das Urteil des EuGH zu diesem Zeitpunkt schon ergangen war, und wenn es zweitens die Frage betrifft, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Außerdem müsse, damit ein Folgeantrag nicht für unzulässig erklärt werde, dieses Urteil „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass der Antrag in der Sache Erfolg hat (a.a.O, Rn. 98). Diese weitere Voraussetzung ist aus Sicht des Generalanwalts das maßgebliche Korrektiv, damit nicht jedes Urteil des EuGH zu einem Folgeverfahren führe (a.a.O. Rn. 50). Die Frage ob die Entscheidung des EuGH vom 9. November 2020 diese Voraussetzungen erfüllt, ist damit nicht beantwortet. Sie entzieht sich auch einer abstrakten Bewertung, sondern kann sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilen. Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen wollte, wäre sie im konkreten Fall zu verneinen. Aus dem genannten Urteil des EuGH ergibt sich, wie dargelegt, schon kein Erfordernis für eine veränderte Auslegung nationaler Bestimmungen. Vielmehr ist es auch nach den Ausführungen des EuGH Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die „Plausibilität“ einer Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zwischen der Verfolgung durch Strafverfolgung oder Bestrafung der Verweigerung des Militärdienstes und dem Verfolgungsgrund zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 61). Das gilt im Falle eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens in gleicher Weise für die zur Entscheidung berufenen Gerichte (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 u.a. –, juris Rn. 49 f.). Insofern dürfte es sich bei den Aussagen des EuGH zu einer diesbezüglichen „starken Vermutung“ der Sache nach eher um den mahnenden Hinweis an die nationalen Behörden und Gerichte handeln, die Anforderungen an die Überzeugung von einer solchen Verknüpfung nicht zu überspannen. Abgesehen davon ist hier auch nicht erkennbar, dass das Bundesamt bei seiner Entscheidung vom 21. Januar 2020 im asylrechtlichen Erstverfahren wesentliche Aussagen der Entscheidung des EuGH vom 9. November 2020 verkannt hätte. Denn das Bundesamt hat zur Begründung der Versagung der Flüchtlingsanerkennung nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass in Anwendung von Beweislastgrundsätzen ein Zusammenhang zwischen einer Verfolgung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung mit einer unterstellten Regimegegnerschaft nicht ausreichend belegt sei. Eher dürfte es ausweislich der Begründung des Bescheides in Würdigung der spärlichen Angaben des Klägers in seiner Anhörung zu vermeintlichen, nicht für glaubhaft gehaltenen Demonstrationsteilnahmen und seinen allgemeinen Ausführungen zu den Kriegsfolgen und seiner Wehrpflicht schon im Ausgangspunkt bezweifelt haben, dass der Kläger zielgerichtet aus seinem Herkunftsland geflohen sei, weil er sich dem Wehrdienst habe entziehen wollen. Das Urteil des EuGH trägt hier auch nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Antrag in der Sache Erfolg haben wird. Nach ganz überwiegender und gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt die gegenwärtige Erkenntnislage in den Fällen der Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger nur die Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2022 – 5 A 1402/18.A –, juris Rn. 43; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 78 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 13. September 2021 – 8 A 1992/18.A – , S. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021 – A 3 S 271/19 –, juris Rn. 47; OVG Sachsen-Anhalt., Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 L 154/18 –, juris Rn. 115; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris Rn. 106). Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 29. Januar 2021 (OVG 3 B 109.18 u.a., juris) in den Fällen von Wehrdienstentziehern syrischer Staatsangehörigkeit seine bisherige gleichlautende Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris Rn. 26) geändert und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von dem EuGH angenommene Vermutungsregelung ausgeführt hat, diese Regelung rechtfertige ungeachtet diffuser Tatsachengrundlage nunmehr die Annahme der erforderlichen Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. OVG Berlin-Brandenburg – OVG 3 B 68.18 u.a –, juris Rn. 68), sind diese Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit und Unvereinbarkeit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts sowie den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG aufgehoben worden und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 –, juris Rn. 42 f.). Da die durch den EuGH angenommene Vermutungsregelung im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte steht und keine Abweichung vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 –, a.a.O. Rn. 49 f.), führt auch die zum Teil abweichende, zu Gunsten des Klägers eine Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund annehmende Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 27. Juni 2022 – VG 13 K 136.17 A –; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 – 1 LB 484/21 –, juris) nicht dazu, dass das Referenzurteil des EuGH im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtline erheblich zu der Wahrscheinlichkeit eines Erfolges des Antrages in der Sache beiträgt. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob das Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in den anhängigen Berufungsverfahren bestätigen und diese gegen die abweichenden Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte verteidigen wird. Denn der Umstand divergierender nationaler Rechtsprechung beruht insoweit nicht auf der teilweisen Verkennung unionsrechtlicher, in der Entscheidung des EuGH vom 9. November 2020 erstmals entfalteter materieller Vorgaben, sondern auf der abweichenden Bewertung der „Plausibilität“ einer Verknüpfung zwischen der Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung und einer unterstellten Regimegegnerschaft auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse. Schließlich besteht hier auch nicht die von dem Generalanwalt in seinem Schlussantrag zur Begründung des Erfordernisses einer weiten Auslegung des Begriffs der „neuen Elemente“ bzw. „neuen Erkenntnisse“ in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 40 Absätze 2 und 3 Verfahrensrichtline thematisierte Gefahr, dass eine Handlung des Betroffenen ansonsten ungeachtet eines in einem früheren Verfahrens nicht berücksichtigten Urteils des EuGH als politische Opposition angesehen werden und dass der Betroffene verfolgt werden könnte, wenn er in sein Herkunftsland zurückgeführt werden würde (a.a.O. Rn. 56). Denn dem Kläger wurde jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen, mag dies nach seiner durch das Folgeverfahren zum Ausdruck gebrachten Auffassung auch nicht seinem „angemessenen Status“ (a.a.O. Rn. 58) entsprechen. Sonstige Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgebegehrens als unzulässig. Der im Jahre 1995 geborene Kläger syrischer Staatsangehörigkeit suchte im Oktober 2019 um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen des Krieges und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit nach Deutschland gekommen. Er sei ein Gegner der syrischen Regierung und habe, bereits zu Beginn des Bürgerkrieges im Jahre 2011, an Demonstrationen teilgenommen. Außerdem sei er im wehrfähigen Alter. Aus beiden Gründen suche der syrische Staat nach ihm. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2020 erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Der Vortrag des Klägers zu Demonstrationsteilnahmen sei zu unbestimmt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung allein wegen der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes bestehe nicht. Unter dem Datum des 18. Januar 2021 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 – C-238/19 – einen Asylfolgeantrag. Die Rechtslage habe sich geändert, da nach der Entscheidung Menschen, die aus Syrien wegen des verpflichtenden Wehrdienstes geflohen seien, der „echte“ Flüchtlingsstatus nur in Ausnahmefällen vorenthalten werden könne. Über seinen Asylantrag sei unter Berücksichtigung dieses Urteils neu zu entscheiden. Mit anwaltlichem Schriftsatz gleichen Datums ergänzte der Kläger, er sei ebenfalls als Wehrdienstentzieher zu qualifizieren. Durch seine Flucht und das entsprechende Vorbringen im Asylerstverfahren habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, nicht für das syrische Regime Kriegsdienst leisten zu wollen, sondern diesen bewusst verweigert zu haben. Mit Bescheid vom 31. März 2021, als Einschreiben am 7. April 2021 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Der Wiederaufgreifensgrund der nachträglichen Änderung der Rechtslage liege nicht vor. Dieser setze eine Änderung des materiellen Rechts voraus, wohingegen die Entscheidung des EuGH lediglich Hinweise zur richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Rechtslagegrundlage gebe. Das Urteil sei auch keine neue Erkenntnis oder ein neues Element im Sinne der Verfahrensrichtlinie. Denn mit diesen Begriffen werde im Wesentlichen eine Sachlagenänderung bezeichnet, die hier nicht vorliege. Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2021 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Seine Prozessbevollmächtigte beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 4. Mai 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.