Beschluss
13 L 156/23
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0804.13L156.23.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Verwaltung eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Unternehmen ist. Sie ist Erwerberin von Teileigentumseinheiten in den beiden Wohnhäusern P... und 6... im Bezirk Pankow von Berlin und Mitglied der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist zudem Inhaberin der Baugenehmigungen Nr. 2021/1241 sowie Nr. 1240/21 zum Neu- und Ausbau von jeweils drei aus den bisherigen Teileigentumseinheiten zu bildenden Wohnungen nebst Aufdachterrassen und Anbau eines Aufzuges. Mit notariellen Urkunden vom 16 bzw. 24. Februar 2023 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechende Nachträge zur Teilungserklärung mit verschiedenen Maßgaben zum Umfang der zivilrechtlichen Genehmigung der Baumaßnahmen und den bei Ausbau des Dachgeschosses durch die Antragstellerin zu beachtenden Anforderungen. Nach ihren letzten Angaben steht die Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch aus. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Februar 2023 die Baugenehmigung Nr. 2022/1736 zum Bau von zwei modularen Unterkünften für Geflüchtete im unbeplanten Blockinnenbereich der P... nebst Abweichungsentscheidung Nr. 2023/2389. Gegen die Baugenehmigung erhob die Klägerin am 13. April 2023 die Klage VG 13 K 130/23, über die noch nicht entschieden ist. Am 28. April 2023 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt, da sie einen konkreten und durch die Baugenehmigungen sowie die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft dokumentierten Bauwillen habe. Das Vorhaben liege in einem faktischen reinen Wohngebiet, dessen Gebietscharakter es widerspreche. Nach dem Maß der baulichen Nutzung und insbesondere den zu erwartenden Lärmimmissionen und der Verschlechterung des Mikroklimas im Blockinnenbereich verstoße es gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme. Es seien besonders schutzbedürftige Wohnbereiche jeweils einer Wohneinheit in den beiden Dachgeschossen betroffen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt (sinngemäß), 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 13 K 130/23 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2019/470 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 21. Februar 2020 anzuordnen 2. der Beigeladenen aufzugeben, etwaige Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, 3. der Beigeladenden einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung sowie die Fällung der geschützten Bäume gemäß Ausnahmegenehmigung zu untersagen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Anträge seien bereits unzulässig, da die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht dargelegt habe. Sie seien im Übrigen unbegründet, da nachbarschützende Nomen durch das Vorhaben nicht verletzt würden. II. Der in zulässiger Weise geänderte und gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 13 K 130/23 gegen die Baugenehmigung Nr. 2019/470 bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenabwägung für den Fall vorgenommen, dass eine Dritte mit der Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Der Rechtsbehelf einer Nachbarin gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann daher dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und die um Rechtsschutz nachsuchende Nachbarin dadurch in ihren (subjektiven) Rechten verletzt ist. Die Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für sie keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für sie ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2020 – VG 13 L 181/20 – a.a.O. m.w.N.). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts der Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 14/87 –, juris Rn. 9). An einem solchen Verstoß fehlt es hier bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung. Soweit sich die Antragstellerin als Miteigentümerin der Grundstücke Kavalierstraße 19 B und 19 C und Sondereigentümerin von Wohneinheiten auf eine Verletzung der grundsätzlich nachbarschützenden Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung durch die erteilte Baugenehmigung beruft, wird ihre Klage voraussichtlich bereits mangels Klagebefugnis keinen Erfolg haben. Nach der ständigen Rechtsprechung beider Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. August 2011 – OVG 10 S 7.11 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – OVG 2 N 111.10 – juris Rn. 10), der die Kammer folgt (vgl. VG Berlin, Urteile vom 8. Dezember 2011 – VG 13 K 81.10 und VG 13 K 205.11 –, juris Rn. 22) ist bei derartigen rein grundstücksbezogenen Abwehrrechten allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband und nicht die einzelne Wohnungseigentümerin befugt, Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück geltend zu machen (ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.873 –, juris Rn. 7 f.). Die zum Teil entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 – juris Rn. 23) dürfte seit Aufhebung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG a.F. und Inkrafttreten der Bestimmung des § 9a Abs. 2 WEG n.F. durch die Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) überholt sein. Denn danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ohne dass noch eine Übertragung dieser Befugnis auf die einzelne Wohnungseigentümerin möglich wäre. Diese „geborene“ Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft schließt die Ausübungsbefugnis von grundstücksbezogenen Nachbarrechten durch die einzelne Wohnungseigentümerin aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 3 S 2373/20 – juris Rn. 21). Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen das allgemeine nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme beruft. Zwar ist anerkannt, dass die Klagebefugnis einer einzelnen Wohnungseigentümerin gegen ein Vorhaben in Fällen bestehen kann, in denen der Behörde bei ihrer Entscheidung in besonderer Weise der Schutz der nachbarlichen Interessen der Sondereigentümer:innen aufgetragen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die in Betracht kommenden Abwehrrechte gerade und in erster Linie auf das konkrete Sondereigentum beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2011 – VG 13 K 81.10 – a.a.O.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit eines Vorhabens kommt es bei der im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 BauGB nur entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 15 Abs. 1 BauNVO dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkhahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 149. EL Februar 2023, § 15 BauNVO Rn. 44). Die Baugenehmigungsbehörde ist dem Schutz nachbarlicher Interessen der Sondereigentümer:innen in der näheren Umgebung des Vorhabens daher nur insoweit verpflichtet, als es die tatsächlich ausgeübte und rechtmäßige Nutzung dieses Sondereigentums betrifft. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung Nr. 2022/1736 zur Errichtung der modularen Flüchtlingsunterkunft verfügte die Antragstellerin jedoch lediglich über die baurechtlichen Genehmigungen zum erstmaligen Neu- und Ausbau der beiden Dachgeschosse. Dies reicht zur Annahme einer besonderen Betroffenheit ihres Sondereigentums nicht aus. Weder waren die maßgeblichen Dachgeschosswohnungen in grundbuchrechtlicher Hinsicht aus den bisherigen Teileigentumseinheiten bereits gebildet worden noch mit den Bauarbeiten begonnen, geschweige denn eine konkrete Nutzung aufgenommen worden. Allein auf die Beeinträchtigung der geplanten Dachgeschosswohnungen mit ihrem besonderen Zuschnitt und der Ausrichtung der verschiedenen Räumlichkeiten stützt die Antragstellerin indessen ihren Abwehranspruch. Das Begehren zu 2., der Beigeladenen die sofortige Einstellung der Bauarbeiten aufzugeben, muss aus den vorstehenden Gründen ohne Erfolg bleiben. Das auf Erlass einer Zwischenverfügung gerichtete Begehren zu 3. hat sich mit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren erledigt. Es müsste im Übrigen, soweit nicht ohnehin mit dem Antrag zu 2. identisch, auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Antragstellerin mit Blick auf die der Beigeladenen erteilte Fällgenehmigung nicht antragsbefugt ist. Ein Nachbar ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Fällung fremder Bäume auf einem anderen Grundstück zu verhindern, da die Bestimmungen der Baumschutzverordnung ausschließlich öffentlichen Interessen dienen (vgl. VG Berlin, Urteil vom Urteil vom 24. Januar 2019 – VG 19 K 308.15 –, juris Rn. 71). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da die Antragstellerin nachbarliche Abwehrrechte aus ihrem Wohnungseigentum an zwei verschiedenen Grundstücken geltend macht, war der Streitwert nicht zu halbieren, sondern der volle Streitwert in Ansatz zu bringen.