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Urteil

13 K 141/22

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0509.13K141.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der beantragten Umwandlungsgenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob als Anspruchsgrundlage die Bestimmung des § 172 Abs. 4 BauGB oder des § 250 Abs. 3 BauGB in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen ist ein Genehmigungsanspruch durch die zwischen den Beteiligten geschlossene Abwendungsvereinbarung ausgeschlossen. Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an dem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück L... auf jeweils gesonderten Grundbuchblättern ist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Umwandlungsverordnung 2020 oder gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB i.V.m. Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB genehmigungspflichtig, denn es liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Falkplatz“ bzw. in Berlin. Die Umwandlung ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Denn jedenfalls hat sich die Klägerin in § 1 Nr. 1 der mit dem Bezirksamt am 29. Juni 2018 geschlossenen Abwendungsvereinbarung verpflichtet, auf die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück zu verzichten, sofern nicht das Dachgeschoss betroffen ist oder die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 BauGB vorliegen. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind und auch nicht vorgetragen wurde, dass einer der dort aufgeführten Fälle vorliegt, kommt nur ein sonstiger Fall der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Betracht, auf den die Klägerin in der Abwendungsvereinbarung verzichtet hat. Der in der Abwendungsvereinbarung erklärte Verzicht ist auch wirksam, denn die zwischen den Beteiligten geschlossene Abwendungsvereinbarung vom 29. Juni 2018 ist nicht nichtig und ein Recht der Klägerin zur Kündigung der Vereinbarung besteht nicht. Bei der geschlossenen Abwendungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (nachfolgend nicht mehr zitiert; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 – 19 L 112/22 – juris Rn. 44 m.w.N.), welcher der gebotenen Schriftform des § 57 VwVfG entspricht. 1. Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist nicht gegeben.Danach ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag nach § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Der Nichtigkeitstatbestand betrifft Austauschverträge gemäß § 56 VwVfG, in denen sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Abwendungsvereinbarung sieht zwar wechselseitige Verpflichtungen der Parteien vor. Diese Austauschelemente im Sinne des § 56 VwVfG bilden jedoch nicht den Schwerpunkt der Vereinbarung. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um einen Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 VwVfG. Diesem ist eigen, dass die von den Parteien eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen. Daher unterliegt ein Vergleichsvertrag mit Austauschelementen zwar nach wohl vorherrschender Meinung sowohl den Anforderungen des § 55 VwVfG als auch den Anforderungen des § 56 VwVfG (vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL 2022, VwVfG § 55 Rn. 27 m.w.N.; Brüning/ Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 55 Rn. 32; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 – 19 L 112/22 – juris Rn. 51 sowie Siegel in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 55 Rn. 16: abschließender Vorrang des § 55 VwVfG). Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungendes § 56 VwVfG stehen dabei aber nach einhelliger Meinung unter dem Vorbehalt der Besonderheiten des Vergleichsvertrages. So muss die Angemessenheit der Gegenleistung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VwVfG unter Berücksichtigung des dem Vergleich zugrunde gelegten Sachverhalts beurteilt werden. Außerdem kann bei einer bestehenden Rechtsunsicherheit nicht von einem Anspruch des Bürgers auf eine Leistung der Verwaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 VwVfG ausgegangen werden (so im Ergebnis VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022, a.a.O.; vgl. Rozek, in: Schoch/ Schneider, VerwR, 3. EL 2022, VwVfG § 55 Rn. 27 m.w.N.; Fehling, in: ders./Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 55 VwVfG Rn. 13). Bei einem Vergleichsvertrag mit Austauschelementen findet daher der Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG keine Anwendung. Auch darüber hinaus genießt der Vergleichsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das „Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 – IV C 84.73 – juris Rn. 27). Bei der Abwendungsvereinbarung vom 29. Juni 2018 handelt es sich um einen Vergleichsvertrag mit Austauschelementen, welcher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 VwVfG erfüllt. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf eine bei den Beteiligten bestehende Ungewissheit zur Reichweite des Ausschlussgrundes des § 26 Nr. 4 BauGB und des damit verbundenen Inhalts einer Abwendungserklärung der Klägerseite nach § 27 Abs. 1 BauGB geschlossen und beseitigt diese Ungewissheit durch die vereinbarten Verpflichtungen der Beteiligten im Wege eines beiderseitigen Nachgebens. a) Die Annahme einer nach § 55 VwVfG für den Vergleichsvertrag erforderlichen Ungewissheit setzt zunächst voraus, dass ein unabhängiger Betrachter die für die Sachentscheidung wesentliche Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ungewiss angesehen hätte. Dem unabhängigen Betrachter sind die im Allgemeinen zu erwartenden Sach- und Fachkenntnisse der jeweiligen Vertragspartner zu unterstellen, das heißt, es kommt nicht maßgeblich auf die (konkreten) Vorstellungen und Anschauungen der Vertragspartner an. Die Zweifel an der Rechtslage müssen jedoch beiden Vertragsparteien bewusst gewesen sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 1987 – 23 B 86.02281 – NVwZ 1989, 167 [168]; Rotzek, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL 2022, § 55 Rn. 31 f.; Fehling, in: ders./Kastner/ Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 55 Rn. 22). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und dem Beklagten war die ihr Verhältnis zueinander bestimmende Rechtslage objektiv ungewiss. Dem Beklagten stand zwar dem Grunde nach – worüber bei den Vertragsparteien keine Zweifel bestanden – ein Vorkaufsrecht am Grundstück nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu, weil sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung befand. Auf diesen klaren und eindeutigen Umstand nimmt die Abwendungsvereinbarung in ihrer Präambel ausdrücklich Bezug. Rechtliche Ungewissheit bestand aber zu der Frage, ob nicht das Vorkaufsrecht wegen des aktuellen baulichen Zustands und der ausgeübten Nutzung des Kaufgrundstücks gemäß § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen war und der Klägerin schon aus diesem Grunde das beantragte Negativzeugnis erteilt werden musste oder ob der Beklagte bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes auch die Höhe des Kaufpreises, die Rechtsform der Klägerin, ihr bisheriges und zu erwartendes Geschäftsgebaren und die daraus prognostizierte zukünftige Nutzung des Kaufgrundstücks (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 10 B 9.18 – juris Rn. 56 f.) zu berücksichtigen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied erst mit Urteil vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 – höchstrichterlich, dass bei der Prüfung des Ausschlusses eines Vorkaufsrechts im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB keine zukünftigen Entwicklungsabsichten des jeweiligen Käufers berücksichtigt werden dürfen, sondern – dem Wortlaut der Norm folgend, „der auch nicht mithilfe anderer Auslegungsmethoden überwunden werden kann“ – nur die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Die vor der höchstrichterlichen Klärung vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gegenstand des politischen Diskurses im Land Berlin. Die Verwaltung des Beklagten hatte sich erstmals auf eine Befugnis zur Abwehr zukünftiger erhaltungswidriger Entwicklungen berufen und war damit zunächst vor dem Landgericht Berlin unterlegen. Zweifel an einer entsprechenden Befugnis der Berücksichtigung zukünftiger Nutzungsabsichten des Erwerbers wurden auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1993 – 4 B 100/93 – juris– betreffend ein unbebautes Grundstück – hergeleitet. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der Frage, ob es auf zukünftige erhaltungswidrige Entwicklungen ankommen kann, wurden sowohl in der Tagespresse referiert (vgl. z.B. Tagesspiegel, „Milieuschutz in Berlin: Gericht weist Klage gegen Vorkaufsrecht in Kreuzberg ab“, Artikel vom 17. Mai 2018, abrufbar unter https://www.tagesspiegel.de/berlin/gericht-weist-klage-gegen-vorkaufsrecht-in-kreuzberg-ab-2992456.html; Morgenpost, „Gericht bestätigt Vorkaufsrecht in Kreuzberg“, Artikel vom 17. Mai 2018, abrufbar unter https://www.morgenpost.de/ berlin/article214320243/Gericht-bestaetigt-Vorkaufsrecht-in-Kreuzberg.html; Morgenpost, „Vorkaufsrecht als Mittel gegen Verdrängung“, Artikel vom 22. Januar 2018, abrufbar unter https://www.morgenpost.de/berlin/article213185115/Vorkaufsrecht-als-Mittel-gegen-Verdraengung.html; Morgenpost, „Landgericht stoppt Vorkaufsrecht der Bezirke für Immobilien“, Artikel vom 6. November 2017, abrufbar unter https://www.morgenpost.de/berlin/article212451669/Landgericht-stoppt-Vorkaufs. recht-der-Bezirke-fuer-Immobilien.html) als auch in den juristischen Publikationen der Immobilienbranche (vgl. beispielhaft Burrack, „Die Ausübung kommunaler Vorkaufsrechte zugunsten Dritter nach Berliner Modell ist klärungsbedürftig“, Grundeigentum 2017, 1060; Hellriegel, „Bezirke verlangen hohe Zugeständnisse und drohen mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht“, Grundeigentum 2017, 403; Hamer/Schuldt, „Zweckentfremdung eines städtebaulichen Instruments zur Mietpreisregulierung“, Grundeigentum 2018, 1108). In seiner zweitinstanzlichen Entscheidung vom 22. Oktober 2019 – 10 B 9.18 – zum bezirklichen Vorkaufsrecht hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung der Zulassung der Revision ausgeführt: „Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Be-deutung ist (§ 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft höchstrichterlich nicht geklärte Fragen zur Auslegung der Voraussetzungen des § 26 Nr. 4 BauGB für den Ausschluss der Ausübung des Vorkaufsrechts im Geltungsbereich von sozialen Erhaltungssatzungen auf. Es handelt sich dabei um eine fallübergreifende Rechtsfrage. Allein im Land Berlin bestanden im Jahre 2017 42 und im Jahr 2018 56 soziale Erhaltungsgebiete, in denen im Jahre 2017 in 11 und im Jahre 2018 in 21 Fällen das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ausgeübt wurde (vgl. Senat von Berlin, 2. Bericht über die Wahrnehmung von Vorkaufsrechten vom 17. Mai 2019, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. Nr. 1281 D, S. 2 u. 6).“ Bei verständiger Würdigung war die Rechtslage zur Reichweite von § 26 Nr. 4 BauGB dementsprechend ungewiss (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1994 – 1 A 72.89 – juris Rn. 18; Wolff, „Der Vergleichsvertrag wegen Rechtszweifeln“, in: ArchÖffR 2017, S. 197 [200]). Über diese Unklarheit waren sich im Übrigen alle in Berlin tätig werdenden Immobilieninvestoren und mithin auch die Klägerin im Klaren. Die Klägerin kann sich nicht im Nachhinein darauf berufen, im Vorfeld des Immobilienerwerbs in einem Milieuschutzgebiet keinerlei rechtliche und tatsächliche Prüfungen bezogen auf das Kaufobjekt durchgeführt und aus diesem Grund keine Zweifel am Bestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts gehabt zu haben. Dieser Vortrag ist lebensfern und verfahrensangepasst (a.A. für den entschiedenen Einzelfall VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 – 19 L 112/22 – juris Rn. 62). Neben den berücksichtigungsfähigen Umständen im Rahmen des § 26 Nr. 4 BauGB war bei verständiger Würdigung zwischen den Parteien ferner ungewiss, zu welchen Maßnahmen sich die Klägerin als Käuferin im Rahmen ihres Gestaltungsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichten musste, um ein öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts zu beseitigen bzw. die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 26 Nr. 4 BauGB zu schaffen. Auch diese Ungewissheit sollte die Abwendungsvereinbarung beseitigen (so im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 – 19 L 112/22 – juris Rn. 65). b) Mit der Abwendungsvereinbarung sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte im Sinne eines wechselseitigen Nachgebens gemäß § 55 VwVfG von dem im Verfahren günstigstenfalls erreichbaren Positionen abgerückt. Der Beklagte hat sein Vorkaufsrecht nicht zugunsten einer gemeinnützigen Eigentümerin ausgeübt und damit akzeptiert, dass er eine Verdrängung von schutzbedürftigem Milieu aus dem Kaufobjekt durch Umwandlungs- und Aufwertungsmaßnahmen nicht dauerhaft verhindern kann. Die Klägerin hat sich im Gegenzug zeitlich begrenzten Beschränkungen in der gewinnbringenden Verwertung des neu erworbenen Grundeigentums unterworfen. c) Das wechselseitige Nachgeben erfolgte zur Beseitigung der rechtlichen Ungewissheit im Hinblick auf die §§ 26 Nr. 4 und 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Soweit die Klägerseite unter Verweis auf die ausdrücklich im Einzelfall ergangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 – 19 L 112/22 – behauptet, eine rechtliche Ungewissheit habe nur im Hinblick auf den notwendigen Inhalt einer Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestanden bzw. nur insoweit hätten die Beteiligten eine rechtliche Ungewissheit zum Bezugspunkt des wechselseitigen Nachgebens in der Abwendungsvereinbarung machen wollen, nicht aber im Hinblick auf § 26 Nr. 4 BauGB, ist dies nicht überzeugend. Zwar verlangt die Annahme eines Vergleichsvertrags nach § 55 VwVfG und die damit verbundene „Unempfindlichkeit gegenüber gewissen Gesetzesverletzungen“, dass sich die Ungewissheit und das gegenseitige Nachgeben der Parteien auf denselben Punkt beziehen (sog. Konnexität). Das bedeutet, dass sich die – ggfs. gesetzeswidrigen – Leistungsversprechen auf die tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit beziehen müssen und nicht nur aus Anlass einer Rechtsungewissheit und zu deren Überbrückung erfolgt sein dürfen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 – IV C 84.73 – juris Rn. 27). Diesem Konnexitätserfordernis wird die zwischen den Beteiligten geschlossene Abwendungsvereinbarung jedoch gerecht. Die von der Klägerseite geforderte klare Trennung zwischen einer rechtlichen Ungewissheit zum erforderlichen Inhalt einer Abwendungserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB und einer Ungewissheit hinsichtlich der zulässigen Betrachtungen im Rahmen der Prüfung des § 26 Nr. 4 BauGB kann nicht sinnvoll vorgenommen werden. Der Inhalt der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Verpflichtungen des Käufers kann nicht abstrakt bestimmt werden, weil sich die Abwendungsbefugnis nach § 27 Abs. 1 BauGB auf eine Vielzahl unterschiedlicher Vorkaufsrechte der Gemeinde aus den §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 BauGB bezieht. Die Abwendungserklärung muss dementsprechend auch unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden. Im Fall der Belegenheit des Kaufgrundstücks in einem sozialen Erhaltungsgebiet wird der Inhalt der zur Abwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB bestimmt (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 10 B 9.18 – juris Rn. 71). Diese enge Beziehung bestimmt daher auch den Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts u.a. abwenden kann, wenn die Verwendung des Grundstücks „nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme“ bestimmt oder bestimmbar ist und der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen. Gleichlautend bestimmt § 26 Nr. 4 BauGB, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme genutzt wird. Demzufolge kann der Käufer mit näher zur bestimmenden Selbstverpflichtungen gegenüber der Gemeinde betreffend die Grundstücksnutzung einen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht bestehenden Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB auch nachträglich schaffen. d) Der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung mit der Klägerin stellt sich schließlich auch als sachgerechte Ausübung des dem Beklagten in § 55 VwVfG eingeräumten Ermessens dar. Für den Beklagten war absehbar, dass die Nutzung des Kaufgrundstücks entsprechend den Zielen und Zwecken der sozialen Erhaltungsverordnung bei Eintritt des Vorkaufsfalls zwar gegeben, jedoch durch die Verwertungsinteressen der potentiellen neuen Eigentümerin gefährdet war. Es bestand ein öffentliches Interesse daran, diese Gefährdung durch einen Vorkauf zugunsten eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens oder eine hinreichende vertragliche Bindung der neuen Eigentümerin abzuwenden. Gleichzeitig war ungewiss, ob die bundesgesetzlichen Regelungen ein entsprechendes Handeln des Beklagten legitimierten. Der Beklagte durfte aufgrund der vorherrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur und später auch infolge der Bestätigung eines Vorkaufs durch die Berliner Instanzgerichte vertretbar annehmen, dass ihm das Instrument des Vorkaufsrechts auch zur Abwehr zukünftiger erhaltungswidriger Entwicklungen zur Verfügung stehe und dass der Einsatz dieses Instruments im Hinblick auf die Umwandlungs- und Aufwertungsmaßnahmen, die regelmäßig mit den Grundstückskäufen einhergingen, auch geboten sei. Eine entsprechende Befugnis des Beklagten zur Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen lag aber gleichzeitig nach dem Gesetzeswortlaut des § 26 Nr. 4 BauGB jedenfalls nicht auf der Hand und wurde vom Landgericht Berlin und einigen Literaturstimmen angezweifelt. Der Beklagte konnte nicht ausschließen, dass er zur Abwendung zukünftiger Gefahren für die sozialen Erhaltungsziele nicht oder nur sehr eingeschränkt befugt war. Eine höchstrichterliche Klärung stand, wie dargelegt, aus. Die einen Ausgleich zwischen den Interessen beider Parteien im Hinblick auf die rechtliche Ungewissheit bezweckende Vereinbarung musste daher einerseits Verpflichtungen der Käuferin enthalten, die ein öffentliches Interesse des Beklagten an der Ausübung des Vorkaufsrechts möglichst weitgehend entfallen lassen und mögliche künftige erhaltungsrechtlich negativ zu bewertende Entwicklungen verhindern. Sie musste andererseits dem Interesse der Käuferin an einer zügigen Abwicklung des Kaufvertrages zum Erhalt der Finanzierungszusagen Dritter und der tatsächlichen Nutzung des eingesetzten Kapitals gerecht werden. Zu berücksichtigen war auch das nach Eigentumsübertragung grundrechtlich geschützte Interesse der Käuferin, nicht auf unbestimmte Zeit über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus in der Verwertung ihres Grundeigentums beschränkt zu werden. Soweit die Klägerseite einwendet, das gegenseitige Nachgeben stehe in einem eklatanten (und damit ggfs. ermessensfehlerhaften) Missverhältnis zueinander, weil der Beklagte im Ergebnis alles bekommen habe, was er verlangt habe, vermag die Kammer ein solches Missverhältnis nicht zu erkennen. In den Interessenausgleich durften durchaus die für jede Partei bestehenden – und ihre Verhandlungsposition bestimmenden – Risiken hinsichtlich der rechtlichen Ungewissheit zu § 26 Nr. 4 BauGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit ihrem jeweiligen Gewicht einfließen. Das Risiko, dass die Klägerin mit der Vereinbarung einging, nämlich sich zu etwas zu verpflichten, was gesetzlich nicht erforderlich war, um den Kauf zu vollziehen, war erheblich geringer als das Risiko auf Seiten des Beklagten, ein weiteres Grundstück im Erhaltungsgebiet nur zeitlich befristet vor einer Umwandlung in Wohneigentum und erhaltungswidrigen Aufwertungsmaßnahmen bewahrt zu haben, obwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts zulässig und effektiver gewesen wäre. Dementsprechend ist der Beklagte gegenüber der Klägerin – aus einer zum damaligen Zeitpunkt instanzgerichtlich und rechtswissenschaftlich bestätigten Position der Stärke – mit weitgehenden Forderungen aufgetreten und hat sich in seiner Verwaltungspraxis bemüht, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in verhältnismäßigem, aber weitreichenden Umfang durchzusetzen. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, hat sich die Verhandlungsposition des Beklagten mit jeder gerichtlichen Bestätigung des Vorkaufsrechts weiter verhärtet, so dass in der späteren Verwaltungspraxis bestimmte, den Erwerberinteressen weit entgegenkommende Regelungen betreffend die Umwandlungen in Wohneigentum nicht mehr akzeptiert wurden. Der Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG findet hier auch nicht deshalb Anwendung, weil die Klägerseite nach eigenem Bekunden keinen Vergleichsvertrag schließen wollte und sich ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille nicht feststellen lasse. Anders als die Klägerseite meint, erfordert die Annahme eines Vergleichsvertrags weder eine entsprechende Betitelung der Vereinbarung noch muss der Interessenausgleich als Vertragszweck ausdrücklich benannt werden. Vielmehr bestimmt sich die Rechtsnatur einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung – wie auch im Zivilrecht – nach ihrem Inhalt, der gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben durch Auslegung zu ermitteln ist. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit der Vereinbarung verfolgten Zweck, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 13 A 302/14 – juris Rn. 5 m.w.N.). Diese sprechen hier deutlich für die Annahme eines Vergleichsvertrages. Der Wortlaut der Vereinbarung stellt sich hingegen als offen dar. Die Abwendungsvereinbarung bezweckt die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten vor dem dargelegten Hintergrund einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden ungewissen Rechtslage. Auch die Interessenlage der Parteien und die Begleitumstände bei Abschluss der Vereinbarung sprechen objektiv erkennbar für die Annahme eines Vergleichsvertrags. Aufgrund der engen Fristen für die Ausübung des Vorkaufsrechts in § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB und der Besonderheiten des Immobilienmarktes und seiner Finanzierungen hatten weder der Beklagte noch die Klägerin ein Interesse daran, zunächst eine höchstrichterliche Klärung der komplexen und umstrittenen Rechtsfrage zur Berücksichtigungsfähigkeit von zukünftigen Nutzungsabsichten des Erwerbers (siehe zum Streitstand Stock, in: Ernst/ Zinkahn u.a., BauGB, 148. EL 2022, § 26 Rn. 24 ff.) in einem Musterverfahren herbeizuführen. Es bestand vielmehr ein Bedürfnis danach, eine für beide Seiten akzeptable Regelung der mit dem Grundstückskauf verbundenen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse herbeizuführen. Die Abwendungsvereinbarung zielte daher zuvorderst darauf, eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten entbehrlich zu machen, denn ein Vorkauf hätte den erheblichsten Eingriff in die Rechtspositionen der Klägerin dargestellt und den höchsten Rechtmäßigkeitsanforderungen unterlegen. Das geeignetste Vehikel für einen Interessenausgleich in dieser Situation der Ungewissheit war dabei die bundesgesetzlich in § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB dem jeweiligen Käufer eingeräumte Möglichkeit, durch entsprechende Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts zu beseitigen bzw. einen Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB zu schaffen. Hierauf nimmt die Abwendungsvereinbarung ebenfalls ausdrücklich Bezug: die Befugnis nach § 27 Abs. 1 BauGB war „rechtlich gewiss“, wie auch das Bestehen des Vorkaufsrechts dem Grunde nach. Anders als die Klägerseite meint, steht der Annahme einer Vergleichsregelung zur beiderseitigen Ungewissheit der Parteien über die Reichweite des Ausschlussgrundes nach § 26 Nr. 4 BauGB nicht entgegen, dass § 26 Nr. 4 BauGB im Wortlaut der Abwendungsvereinbarung nicht genannt wird. Die fehlende Bezugnahme ist unschädlich, weil sich der Gegenstand des Vergleichsvertrags schon deutlich aus Zweck, Interessenlage und Begleitumständen des Vertragsschlusses herleiten lässt und weil der Wortlaut zum anderen insoweit völlig offen ist. Er lässt auch keinen zum angenommenen Vertragszweck gegenteiligen objektiven Willen der Parteien erkennen. 2. Die Einordnung der Abwendungsvereinbarung als Vergleichsvertrag führt nicht gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu ihrer Nichtigkeit. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre. Wie vorstehend ausführlich dargelegt, lagen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichsvertrags vor, und zwar sowohl im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 VwVfG als auch im Hinblick auf die pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auf den Meinungsstreit, was unter den „Voraussetzungen zum Abschluss“ zu verstehen ist (vgl. Übersicht bei Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL 2022, § 59 VwVfG Rn. 165), kommt es daher nicht an. 3. Die Nichtigkeit der Abwendungsvereinbarung lässt sich ferner nicht aus § 59 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 779 Abs. 1 BGB herleiten. Danach ist ein Vergleichsvertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, unwirksam, wenn der nach dem Vertragsinhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB). Dieser Nichtigkeitstatbestand wird durch § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht gesperrt. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zu Grunde gelegt, wenn er den Beteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentliche Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 76/06 –juris Rn. 14). Als für § 779 Abs. 1 BGB maßgebliche Vergleichsgrundlage im Sinne des „Sachverhalts“ forderte die frühere Rechtsprechung grundsätzlich eine Vorstellung der Parteien über bestimmte Tatsachen und sah reine Rechtsirrtümer nicht vom Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB umfasst (vgl. BGH a.a.O.). Zuletzt ließ der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich offen, ob der Begriff des Sachverhalts nicht auch reine Rechtsfragen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 – XII ZR 72/11 – juris Rn. 17; reine Rechtsirrtümer ausklammernd: VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 – 19 L 112/22 – juris Rn. 72). Im Falle der Abwendungsvereinbarung vom 29. Juni 2018 muss dieser Streit aber nicht entschieden werden, da die Beteiligten dem Vertragsschluss weder Tatsachen noch Rechtsfragen zugrunde gelegt haben, die nicht der Wirklichkeit entsprachen. Die (Rechts-)Frage nach der Reichweite des § 26 Nr. 4 BauGB und des Inhalts einer auf diesen bezogenen einseitigen Abwendungserklärung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BauGB war zwischen den Parteien ungewiss und gerade Bezugspunkt der wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen (s.o.). Ein etwaiger Irrtum hierüber kann nicht zur Nichtigkeit gemäß § 779 BGB führen, da die Frage Vertragsgegenstand, nicht aber Vergleichsgrundlage geworden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 76/06 –juris Rn. 14). Die Beteiligten haben mit dem Vergleich in Kenntnis der rechtlichen Ungewissheit eine bestimmte Risikoverteilung vorgenommen, die sich durch die spätere Realisierung eines von der Klägerseite übernommenen Risikos (hierzu sogleich) – nämlich dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Instanzgerichte und der vorherrschenden Meinung in der Kommentarliteratur nicht anschließt und ein Vorkaufsrecht ablehnt – gerade nicht erledigt. 4. Die Abwendungsvereinbarung ist auch nicht durch die schriftliche Kündigung der Klägerin vom 5. Januar 2023 unwirksam geworden. Die Erklärung vermochte das Vertragsverhältnis nicht zu beenden, weil der Klägerin kein Recht zur Kündigung zustand. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass der Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 83/15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Von einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Bedingungen, auf deren Bestand die Beteiligten vertraut haben, kann hier jedoch schon keine Rede sein. Wie bereits zu § 779 BGB dargelegt, haben die Beteiligten die Frage nach der Reichweite der §§ 26 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB, zu der – wie ausführlich dargelegt – rechtliche Ungewissheit bestand, zum Bezugspunkt und zur Grundlage der Abwendungsvereinbarung gemacht. Es handelt sich also nicht um Verhältnisse, deren Bestand die Beteiligten als gemeinsame Grundlage der Vereinbarung angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben, ohne diese rechtlichen Bedingungen zum Vertragsinhalt gemacht zu haben. Die Abwendungsvereinbarung sollte vielmehr eine für beide Parteien annehmbare Regelung im Hinblick auf die aus der unklaren Rechtslage resultierenden Risiken darstellen. Dabei haben die Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht erwartet, dass die rechtliche Ungewissheit auf unbestimmte Zeit Bestand haben würde, sondern mussten mit einer höchstrichterlichen Klärung in absehbarer Zukunft rechnen. Die nachträgliche höchstrichterliche Klärung stellt daher keinen bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteil dar, dem die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussichtlich auf andere Art und Weise in der Abwendungsvereinbarung Rechnung getragen hätten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021, welches eine den Wortlaut des § 26 Nr. 4 BauGB erweiternde Auslegung ablehnt und damit das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten stark einschränkt, fällt vielmehr in die vertraglich der Klägerin zugewiesene Risikosphäre: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sprach Vieles dafür, dass sich das von der Klägerin in Ermangelung von Rücktritts- und Kündigungsrechten übernommene Risiko, nämlich dass sie sich Beschränkungen in der Ausnutzung des erworbenen Grundeigentums unterwirft, die zur Abwendung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht erforderlich sind, nicht realisieren würde (s.o.). Das Risiko war gleichwohl real, vor allem im Hinblick auf die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1993 – 4 B 100/93 – (juris). Die höchstrichterliche Klärung der Reichweite des § 26 Nr. 4 BauGB führt auch nicht dazu, dass der Klägerin ein Festhalten an ihren Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht mehr zuzumuten wäre. Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen folglich den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 83/15 – juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 – juris Rn. 64 m.w.N.). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem – für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren – Grundsatz "pacta sunt servanda" in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen. Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist aber jedenfalls dann unzumutbar, wenn – bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss – durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4/11 – juris Rn. 64 f.). Diese Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit liegen nicht vor. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fällt in die Risikosphäre der Klägerin und führt nicht zu einem eklatanten Missverhältnis zwischen den ursprünglich gegenseitig versprochenen Leistungen. Die Beschränkungen der Eigentümerrechte der Klägerin sind – soweit sie überhaupt über die gesetzlichen Bindungen ihres Grundeigentums hinausgehen – zeitlich befristet und durch die vertraglich vereinbarte Härtefallklausel relativiert. Die Klägerin unterliegt zwar Einschränkungen in der Verwertung ihres Eigentums, dessen Privatnützigkeit besteht aber unangefochten fort. Die Klägerin hat im Gegenzug für die eingegangen, zeitlich beschränkten Verpflichtungen in einer Zeit rechtlicher Ungewissheit schnelle Rechtssicherheit zu den Realisierungsmöglichkeiten des Grundstückskaufs und der damit verbundenen rechtlichen Bindungen und Gewinnchancen erhalten. Mit der zügigen Erteilung des Negativzeugnisses hat ihr der Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ihre Investition zeitnah zu realisieren, ohne das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens zur Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts abwarten zu müssen. Erst mit der zügigen Freigabe durch den Beklagten konnte die Klägerin die geschützte Rechtsposition der Grundstückseigentümerin erlangen, aus der sie seit dem Vertragsschluss wirtschaftliche Vorteile generiert. Die Leistungen des Beklagten sind – anders als die Klägerin meint – durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht völlig entwertet worden, auch wenn nunmehr feststeht, dass ein Vorkaufsrechts des Beklagten – unbeschadet einer näheren Prüfung der Grundstücksverhältnisse zum Zeitpunkt des Kaufs – gar nicht bestand. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 235.000,00 Euro festgesetzt. Die Kammer hat den Streitwert nach der Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück, das Gegenstand der Abwendungsvereinbarung und ihrer Beschränkungen ist, bemessen und entsprechend dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2018 – 2 L 13.18 – zum Streitwert bei Umwandlungsgenehmigungen 5.000 Euro pro Wohneinheit angesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Begründung von Wohnungseigentum. Sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 20. April 2018 das Eigentum an dem Eckgrundstück L... (Flur 9... Flurstück 8...) in Berlin Prenzlauer Berg (Kaufgrundstück). Das Grundstück ist mit zwei fünfgeschossigen Wohn– und Geschäftshäusern bebaut. Es liegt im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets „Falkplatz“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 641). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 3. März 2015 (GVBl. S. 42) Anwendung. Zudem gilt in Berlin seit dem 7. Oktober 2021 die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB, GVBl. S. 1175). Am 23. April 2018 beantragte die beurkundende Notarin beim Bezirksamt Pankow von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Erteilung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts. Gemäß einem internen Vermerk des Fachbereichs Stadterneuerung sollte für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts zunächst die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin in der Sache VG 13 K 724.17 am 17. Mai 2018 abgewarteten werden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 teilte das Bezirksamt der Klägerin mit, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft werde, gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und fügte dem Schreiben den Entwurf einer Vereinbarung zur Abwendung des Vorkaufsrechts bei. Die Klägerin übersendete dem Bezirksamt daraufhin zunächst Änderungsvorschläge zur Abwendungsvereinbarung, die insbesondere das noch auszubauende Dachgeschoss von der Vereinbarung ausnehmen. Das Bezirksamt war mit den Änderungsvorschlägen im Wesentlichen einverstanden, trat jedoch der von der Klägerin gewünschten Umwandlung in Wohnungseigentum unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts und der danach zulässigen deutlichen Einschränkungen der Eigentümerrechte des Erwerbers entgegen. Die Beteiligten schlossen am 29. Juni 2018 eine Vereinbarung zur Abwendung des bezirklichen Vorkaufsrechts mit folgendem, auszugsweisen Inhalt: „Vorbemerkung Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Falkplatz“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. vom 18. Dezember 1997, S. 641). […] Dem Land Berlin steht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zu. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er in der Lage ist, das Grundstück entsprechend den Erhaltungszielen zu nutzen, und er sich hierzu, vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts, gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet. Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung, die unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vorkaufsrechts steht: § 1 Unterlassungsverpflichtung (1) Der Erwerber verpflichtet sich, 1. auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück, sofern nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 BauGB vorliegen, zu verzichten oder eine Aufteilung nur wie folgt vorzunehmen: Bis auf das Dachgeschoss (Dachrohling bzw. neu geschaffene Dachgeschossflächen) sind die übrigen Wohnungen zu einem Sondereigentum mit einer Wohnungs-Nummer zusammenzufassen und auf einem Grundbuchblatt einzutragen. Das Dachgeschoss kann beliebig ausgebaut, aufgestockt und in ein oder mehrere Wohnungseigentume aufgeteilt und an Dritte veräußert werden. Der Erwerber verpflichtet sich ferner, 2. a) auf den Rückbau der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstuck, b) Änderungen der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energetischer Sanierungsmaßnahmen, sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung besteht, c) auf den Anbau von Balkonen sowie d) auf den An- bzw. Einbau von Personenaufzügen, mit Ausnahme der zwei beantragten Aufzüge der Vorderhäuser aus dem Bauantrag 1140-2015-11180-Stadt BWA111 vom 07.12.2015 zur ausschließlichen Erschließung des Dachgeschosses, wobei die Bestandswohnungen nicht angeschlossen werden dürfen, zu verzichten. […] (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten, solange die Erhaltungsverordnung „Falkplatz" in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anschließend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder) Anwendung. […] (6) Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für den Erwerber dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Begünstigten auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen. § 2 Dingliche Sicherung (1) Der Erwerber verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen nach Eigentumsübergang beim Grundbuchamt zur Sicherung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2a, 2c und 2d genannten Verpflichtungen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin unwiderruflich zu beantragen und zu bewilligen. Die Dienstbarkeit muss Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs im Rang stets vorgehen. […] § 3 Rechtsnachfolger Der Erwerber/ die Erwerberin verpflichtet sich, die in § 1 und § 2 vereinbarten (Unterlassungs-)Pflichten und Bindungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertragen. § 3 Vertragsstrafe, Unterwerfung (1) Verstößt der Erwerber gegen seine Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung, hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) zu zahlen. […] § 5 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen. […] Am 29. September 2018 wurde die vereinbarte Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten im Grundbuch bestellt. Mit Schreiben an das Bezirksamt vom 28. Mai 2021 übersendete die Klägerin dem Bezirksamt die notarielle Änderung der ursprünglichen Teilungserklärung vom 27. Mai 2021 mit der Bitte um Zustimmung. Die Teilungserklärung enthält in § 2 eine Aufteilung des Sondereigentums Wohnung Nr. 4 in 47 selbständige Wohneinheiten sowie in § 3 die Verpflichtung des Eigentümers gegenüber dem Land Berlin, die neugebildeten 47 Wohneinheiten bis zum 30. Juni 2038 nicht zu veräußern (Abs. 1) und einen Genehmigungsvorbehalt ins Grundbuch eintragen zu lassen. Hinsichtlich dieser Eintragung soll ab dem 1. Juli 2038 und wenn die Abwendungsvereinbarung unwirksam wird, ein Löschungsanspruch bestehen (Abs. 2) und die Verpflichtung in § 3 unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Beklagten zur Änderung der Teilungserklärung stehen (Abs. 4). Das Bezirksamt forderte die Klägerin zum Nachweis der in der Abwendungsvereinbarung bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen auf. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass sie die Abwendungsvereinbarung in Kenntnis des am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden § 250 BauGB und der darin vorgesehenen Möglichkeit der Verordnung eines landesweiten Umwandlungsverbots nicht geschlossen hätte. Die Beschränkungen einer Umwandlung in Wohneigentum sollten gemäß der Abwendungsvereinbarung auf maximal 20 Jahre befristet sein. Die Verpflichtungen der Eigentümerin nach § 3 der notariellen Änderung der Teilungserklärung entsprächen dem, was die Beteiligten mit der Abwendungsvereinbarung bezweckt hätten und minderten das Risiko der Klägerin, über die vereinbarte Zeit hinaus an der Umwandlung gehindert zu sein. Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 versagte das Bezirksamt seine Zustimmung zu der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum und begründete dies mit dem Widerspruch zum Verzicht der Klägerin in der Abwendungsvereinbarung. Die Rechtslage werde durch den § 250 BauGB und seine Umsetzung im Land Berlin nicht geändert. Ihren am 27. Juli 2021 erhobenen Widerspruch gegen die Versagung der Genehmigung begründete die Klägerin mit der Nichtigkeit der Abwendungsvereinbarung. Da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (4 C 1.20) kein Vorkaufsrecht bestanden habe, habe sich der Beklagte eine unzulässige Gegenleistung für die Erteilung des Negativzeugnisses versprechen lassen. Die Klägerin hat am 2. Mai 2022 Untätigkeitsklage erhoben und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2022 in das laufende Verfahren einbezogen. Im Laufe des Verfahrens erklärte sie mit Schreiben vom 5. Januar 2023 die Kündigung der Abwendungsvereinbarung. Die Klägerin trägt vor, die Abwendungsvereinbarung sei ein subordinationsrechtlicher Vertrag, in welchem sich der Beklagte eine unzulässige Gegenleistung versprechen ließ. Erwerber und Gemeinde befänden sich bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht auf einer Stufe. Es handele sich nicht um einen Vergleichsvertrag, da sich der Beklagte seiner Rechtsauffassung sicher gewesen sei, wie aus einem Leitfaden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hervorgehe, und diese Auffassung auch durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt worden war. Auch die Abwendungsvereinbarung habe ein Vorkaufsrecht nicht als ungewiss bezeichnet, sondern voraussetzt. Eine Abwendungsvereinbarung könne Zweifel über das Bestehen eines Vorkaufsrechts nicht beseitigen, sondern allenfalls für den Erwerber hilfreich sein, wenn es Unsicherheiten über den notwendigen Umfang der Abwendungsverpflichtung gebe. Nur insoweit komme die Annahme eines Vergleichsvertrags in Betracht, wie die 19. Kammer zutreffend erkannt habe. Hinsichtlich des Ausschlusstatbestands habe hingegen keine Vergleichssituation bestanden. Die Abwendungsvereinbarungen seien vom Beklagten als Regelinstrument angewendet worden. Der Beklagte habe darüber hinaus auch nicht nachgegeben, sondern seine Forderungen nahezu vollständig umgesetzt. Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sei kein Nachgeben, sondern gesetzliche Folge der Abwendungserklärung. Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht mit hinreichender Klarheit, dass hier eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen werden sollte. Jedenfalls sei die ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung aber wirksam, weil der Klägerin ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 24. Juni 2021 zu verpflichten, die beantragte Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum zu erteilen, ferner, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für erforderlich zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der Abwendungsvereinbarung um einen Vergleichsvertrag ohne Subordinationsverhältnis handele. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe Ungewissheit zu der Frage über den erforderlichen Inhalt einer einseitigen Abwendungserklärung bestanden sowie auch allgemein zu den Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Ungewissheit auf Beklagtenseite bestimme sich nach dem Organisationswissen und nicht dem Kenntnis- und Motivationsstand einer einzelnen Person und habe unzweifelhaft bestanden. Auch auf Seiten der Klägerin habe Ungewissheit über die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts und seiner einseitigen Abwendung geherrscht. Die Vertragsparteien hätten die Abwendungsvereinbarung auch und gerade in der Absicht abschlossen, diese auf beiden Seiten bestehende Ungewissheit zu beseitigen und langwierige Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung bzw. über deren wirksame einseitige Abwendung zu vermeiden. Das gegenseitige Nachgeben des Beklagten habe darin gelegen, dass er auf die gerichtliche Überprüfung einer einseitigen Abwendungserklärung der Klägerin verzichtet und das Negativzeugnis erteilt habe. Er sei auch den konkreten Wünschen der Klägerin zur Ausgestaltung der Abwendungsvereinbarung entgegengekommen. Die Annahme eines subordinationsrechtlichen Vertrages widerspräche der gleichgeordneten gesetzlichen Stellung des abwendungsberechtigten Käufers, dem ein Wahlrecht im Hinblick auf die Abwendung zukomme. Die Vereinbarung sei auch nicht wirksam gekündigt worden. Das Festhalten am Vertrag könne grundsätzlich nicht allein deshalb als unzumutbar gelten, weil eine der mit dem Vergleich beigelegten Rechtsfragen nachträglich gerichtlich entschieden wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter und ein Leitzordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung waren.