Beschluss
13 L 6/23
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0217.13L6.23.00
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Tenor
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit September 2022 Eigentümer des Grundstücks U... in Berlin-Alt Treptow. Das im straßenseitigen Bereich teilweise versiegelte Grundstück befindet sich innerhalb des als Gartendenkmal in die Berliner Denkmalliste eingetragenen „Treptower Park mit Platanenalleen Puschkinallee“ südlich der Bundesstraße 96a auf Höhe des X... . Es grenzt östlich an mit einem Gebäudekomplex bebaute Grundstücke und befindet sich in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan besteht. Im Übrigen ist das Grundstück von den Grünflächen des Treptower Parks umgeben. Der Flächennutzungsplan weist für das Grundstück Grünfläche und Parkanlage aus. Am 7. Juni 2022 bemerkte ein Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes Rodungsarbeiten auf dem Grundstück und ordnete die Einstellung der Arbeiten an. Am 3. August 2022 dokumentierte das Bezirksamt durch die Anfertigung von Lichtbildern, dass die Rodungsarbeiten vorangeschritten und auf dem Grundstück zwischenzeitlich u.a. ein Bauzaun errichtet, zwei mit Sperrmüll beladene Wohnwagen nebst einem Lieferwagen sowie einem weiteren Fahrzeug ohne amtliche Zulassung abgestellt und diverser Unrat sowie Sperrmüll abgeladen worden waren. Mit Anordnung Nr. 2022 / 1752 des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) vom 23. August 2022 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Grundstücks zum Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie zur Lagerung von Sperrmüll und anderem Abfall (Nr. 1), ordnete die unverzügliche Entfernung der derzeit dort stehenden Fahrzeuge, des Abfalls und des Sperrmülls sowie des rot-weißen Baustellenzaunes an (Nr. 2) und untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung, auf dem Grundstück Schächte für Frisch- und Abwasser und andere Versorgungsleitungen auszuheben und Versorgungsleitungen zu installieren bzw. installieren zu lassen; alle Arbeiten seien einzustellen (Nr. 3). Das Bezirksamt ordnete die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungsteile an (Nr. 4) und drohte dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 5.000,-- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Anordnungen Nr. 1 und Nr. 3 sowie für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung der unter Nr. 2 getroffenen Anordnung die Ersatzvornahme bei vorläufiger Veranschlagung von 200,-- Euro für den Abschleppvorgang und 20,-- Euro pro Tag für die Lagerung des Fahrzeugs an. Die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz für Fahrzeuge und als Lagerplatz für Abfall sei formell rechtswidrig. Insbesondere sei die Nutzung nicht genehmigungsfrei gestellt, da die Stellplätze eine Fläche von 30 qm überschritten. Die Nutzung sei im Übrigen materiell nicht genehmigungsfähig. Das Grundstück liege im Außenbereich, da die Bebauung auf dem benachbarten Grundstück keine Ortsteilqualität habe. Die Nutzung beeinträchtige öffentliche Belange und verstoße zudem gegen denkmalrechtliche Bestimmungen. Sie sei eine Verunstaltung und starke Beeinträchtigung der Bedeutung des Treptower Parks. Deshalb sei das Grundstück zu beräumen. Auch die Installation der Frisch- und Abwasserleitungen sei die formell rechtswidrige Errichtung einer baulichen Anlage. Zudem sei auf dem Grundstück keine bauliche Anlage erlaubt, welche die Errichtung einer Abwasserversorgung rechtfertigen könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da dem Gartendenkmal Treptower Park erhebliche Gefahr drohe und zudem die nicht genehmigungsfähige Nutzung negative Vorbildwirkung habe. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers ist bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 9. Januar 2023 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Bei dem Grundstück handele es sich, wie eine Untersuchung ergeben habe, um ein „Ruinengrundstück“. Dies sei mit der Annahme eines Gartendenkmals unvereinbar, weshalb in einem weiteren Verfahren auch dessen „Aufhebung“ verfolgt werde. Der Ausgang dieses Verfahrens sei abzuwarten. Er berufe sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht („Sphärentheorie“) und mache geltend, dass ihm das Risiko eines Schadens oder Nachteils infolge einer kostenträchtigen Ersatzvornahme auferlegt werde. Die „Ablagerungen“ auf dem Grundstück seien schon bei Kauf und Übernahme des Grundstücks vorhanden gewesen, Fahrzeuge dürften auf den vorhandenen „Parkplätzen“ stehen. Auch schlössen sich Wasseranschluss, Stromanschluss und denkmalrechtlicher Umgebungsschutz nicht aus. Die Räumung seines Grundstücks sei im Übrigen unmöglich, da der Antragsgegner die Einfahrt zu seinem Grundstück durch ein Gatter versperrt habe. Hinzu komme, dass der Antragsgegner einen Überbau über sein Grundstück gesetzt habe. Die Störerauswahl sei nicht durch Tatsachenzuschreibungen gerechtfertigt. Rechtswidrig sei schließlich auf ein formales Anhörungsschreiben verzichtet worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts vom 23. August 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor: In dem notariellen Kaufvertrag des Antragstellers vom 16. Dezember 2021 sei ausdrücklich vermerkt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Gartendenkmal handele und dieses nicht bebaut werden dürfe. Die vermeintliche Unkenntnis des Antragstellers sei daher nicht nachvollziehbar. Das Grundstück habe sich auch nach Abschluss des Kaufvertrages noch in einem beräumten Zustand befunden. Die R...GmbH, welche der Antragsteller als zukünftige Käuferin des Grundstücks und eine der zahlreichen Pächterinnen angebe, habe das Grundstück in einer Anzeige auf der Online-Plattform ebay am 28. August 2022 zwischenzeitlich für die Öffentlichkeit zur freien Nutzung angeboten. Das Grundstück verfüge über keinen öffentlichen Zugang zur Straße; die Wohnwagen, PKW und sonstigen Ablagerungen seien über den öffentlichen Gehweg auf das Grundstück verbracht worden. Für die betonierte Fläche auf dem Grundstück bestehe keine Genehmigung zur Nutzung als Park- oder Lagerplatz; diese Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig. Der Antragsgegner habe deshalb Geländer auf der Grundstücksgrenze des Antragstellers angebracht, um weitere rechtwidrige Überfahrten des Gehwegs zu verhindern. Dem Antragsgegner sowie den Pächter*innen des Grundstücks sei angeboten worden, zwecks Räumung des Grundstücks durch Mitarbeiter des Bezirksamts an vereinbarten Tagen freie Zufahrt über einen unmittelbar im Westen an das Grundstück angrenzenden Weg zu gewähren. An den vereinbarten Räumungstagen sei jedoch kein einziges Fahrzeug von dem Grundstück verbracht worden. Dem Antragsteller sei angeboten worden, die Schranke des Weges bei vereinbarten Räumungsterminen jederzeit zu öffnen. Abgesehen davon habe der Antragsteller zwischenzeitlich unter Umgehung des aufgestellten Geländers über einen neuen rechtswidrigen Zugang weitere PKW und Ablagerungen auf das Grundstück geschafft. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Denkmaleigenschaft des Grundstücks sei abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 hat der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit „gegen den Anordner oder die Anordnerin, von dem oder von der ich annehme, dass es ein Richter oder eine Richterin für dieses Verfahren ist oder sein muss“, mit der Begründung erklärt, dass ihm die 11-seitige Antragserwiderung mit dem gerichtlichen Begleitschreiben „Auf Anordnung Die Geschäftsstelle P... “ zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme übermittelt worden sei. Mit der Freistellung der Stellungnahme suggeriere das Gericht, dass eine Stellungnahme nicht notwendig sei und dass es sich bereits eine „vorurteilshafte“ Meinung gebildet habe. Hinzu komme, dass offenbar noch keine Verwaltungsvorgänge eingegangen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die Kammer kann über das vorläufige Rechtsschutzbegehren entscheiden, ohne dass ein Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO durchzuführen ist. Denn das Befangenheitsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen. Die genannten Bestimmungen über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter*innen zu sichern und bestimmen, dass das Gericht, dem der oder die Abgelehnte angehört, ohne deren oder dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bzw. des abgelehnten Richters berufen ist. Dieser Grundsatz ist jedoch in Fällen der offensichtlichen Unzulässigkeit, namentlich der Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsgesuchs eingeschränkt. Auch ohne Beachtung dieser Verfahrensgarantie kann etwa dann entschieden werden, wenn eine pauschale Ablehnung von Richter*innen ausgesprochen wird oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller richtet sein Befangenheitsgesuch nicht gegen ein bestimmtes, namentlich bezeichnetes Mitglied der Kammer, sondern spekuliert bezüglich der Urheberschaft einer Anordnung, aufgrund derer ihm die Antragserwiderung mit dem Zusatz „zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme“ übermittelt worden ist. Selbst wenn ein solches Befangenheitsgesuch an „den, den es angeht“, hier zulässig wäre und tatsächlich ein bestimmtes richterliches Mitglied der Kammer als Urheber*in einer entsprechenden Verfügung ohne Weiteres zu identifizieren wäre, so wäre das Befangenheitsgesuch gleichwohl unzulässig. Denn die von dem Antragsteller angegebenen Gründe vermögen ein Befangenheitsgesuch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu tragen. Auf die Antragserwiderung des Antragsgegners war dem Antragsteller nach Maßgabe von Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren. Dies ist mit dem von dem Antragsteller beanstandeten Anschreiben geschehen und ihm Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben worden. Mit seinem Einwand, der Begriff „freigestellte“ Stellungnahme bringe zum Ausdruck, dass eine solche Stellungnahme aus Gründen der Voreingenommenheit der Richterbank offenbar sinnlos sei, weist er diesem Begriff eine Bedeutung zu, die dieser offensichtlich nicht hat. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Motive für das Befangenheitsgesuch allein auf die rechtsmissbräuchliche Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet sind. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagung der Nutzung des Grundstücks U... zum Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie zur Lagerung von Sperrmüll und anderem Abfall in Nr. 1 der Anordnung Nr. 1752 richtet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung gegen das private Interesse des Antragstellers an deren vorläufiger Aussetzung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und besteht auch in materieller Hinsicht ein besonderes Vollziehungsinteresse, so tritt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrunde liegende Bescheid hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe überwiegt das – in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründete – öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sein Widerspruch bzw. seine Untätigkeitsklage VG 13 K 36/23 insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Rechtsgrundlage der Maßnahme ist, wie dem Antragsteller bereits im Zusammenhang mit der formell illegalen Nutzung seines Grundstücks M... (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – VG 13 L 249/21 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – OVG 2 S 45/22 –) bekannt ist, die Bestimmung des § 80 Satz 2 der Bauordnung von Berlin (BauO Bln). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks U... als Abstellfläche für PKW und Wohnwagen sowie als Lagerfläche für Sperrmüll und sonstigen Unrat ist formell rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfügt. Nach § 59 BauO Bln bedarf u.a. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. Zu den baulichen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO Bln Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze. Auf eine Verfahrensfreiheit der Grundstücksnutzung nach Maßgabe der Bestimmung des § 61 BauO Bln kann sich der Antragsteller nicht berufen. Danach sind unbefestigte Lager- und Abstellplätze nur dann verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen (Abs. 1 Buchst. a), nicht überdachte Stellplätze und nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder und deren Zufahren nur bis zu einer Fläche von jeweils 30 qm (Abs. 1 Buchst. b). Diese Voraussetzungen erfüllen die Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers nicht. Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, denn andernfalls liefe das präventive Baugenehmigungsverfahren leer. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung erweist sich nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung unter Bestandsschutz steht, offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 S 39.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks steht nicht unter Bestandsschutz. Das Vorbringen des Antragstellers, bereits bei der Übernahme des Grundstücks hätten sich dort (nicht näher bezeichnete) „Ablagerungen“ befunden, bleibt eine substanzlose Behauptung, die im Übrigen durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder widerlegt wird. Abgesehen davon wäre allein hierdurch noch kein materieller Bestandsschutz belegt, der voraussetzen würde, dass eine frühere, heute rechtswidrige Nutzung in der Vergangenheit rechtmäßig war. Dafür ist nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller die formell illegale Nutzung seines Grundstücks offenbar stetig intensiviert bzw. intensivieren lässt. Die Nutzung des Grundstücks ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur in den seltenen Sonderfällen ausgegangen werden, in denen sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 2 S 77.19 – juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2020 – 10 S 4/20 – juris Rn. 14; Urteil vom 23. September 2014 – 10 B 5.12 – juris Rn. 37; Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn.119 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks erweist sich im Gegenteil als eindeutig materiell rechtswidrig. Da sich das Grundstück in einem unbeplanten Bereich befindet, hat sich die Ermittlung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und dessen Abgrenzung zum Außenbereich nach § 35 BauGB danach zu orientieren, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weitere Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – BVerwG 4 B 28.15 – juris Rn. 15). Der Bebauungszusammenhang eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils endet dabei regelmäßig am letzten Baukörper. Nach diesen Grundsätzen ist bereits zweifelhaft, ob die wenigen Baukörper auf den östlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücken U... inmitten des Treptower Parks überhaupt ein hinreichendes Gewicht besitzen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind, aus denen sich ein Maßstab für die weitere Bebauung ergäbe. Denn jedenfalls liegt das westlich angrenzende Grundstück des Antragstellers jenseits der letzten Baukörper auf dem Grundstück U... und damit im Außenbereich des Treptower Parks. Die Nutzung des Grundstücks ist nach § 35 Abs. 1 BauGB indessen nicht privilegiert und auch nicht im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil diese jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt sowie das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5). Abgesehen davon ist die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert, § 35 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB. Der Antragsteller ist rechtmäßig als Adressat der Nutzungsuntersagung ausgewählt worden. Bei Vorliegen einer Störermehrheit wie im hiesigen Fall muss die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme entscheiden. Gerade bei häufig wechselnden Nutzungsverhältnissen, Vermietungs- und Verpachtungsketten und der Bauaufsicht unbekannt gebliebenen Nutzern kann es geboten sein, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr den Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Verpächter in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – 2 S 14.17 – juris Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 2 Bs 144/05 – juris Rn. 11 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 8 A 10623/10 – juris Rn. 12; Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn. 124 m.w.N.). Allein der Umstand, dass ein bauordnungsrechtliches Nutzungsverbot auch gegenüber anderen Personen erlassen werden könnte und hier im Übrigen auch ausgesprochen wurde (vgl. den Parallelbeschluss vom heutigen Tage VG 13 L 65/23 betreffend die R... ), berührt nicht die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Adressaten ergangenen Nutzungsverbots im Sinne einer ermessensfehlerhaften Auswahl (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2018 – 10 S 8.18 – juris Rn. 9). Die Untersagung der Nutzung mit sofortiger Wirkung ist ebenfalls verhältnismäßig. Eine Fristsetzung ist in § 80 Satz 2 BauO Bln nicht vorgesehen, denn es handelt sich bei dem Verbot, eine rechtswidrige Nutzung fortzusetzen oder aufzunehmen, um das Gebot eines Unterlassens. Die Einräumung einer Befolgungsfrist ist daher regelmäßig entbehrlich (Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn. 112 m.w.N.). Es besteht in materieller Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Wenn – wie hier – durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 2 S 60.19 – juris Rn. 21). Das gilt im besonderen Maße im Falle des Antragstellers, dessen Geschäftsmodell darauf angelegt ist, Grundstücke zu erwerben und diese ohne Rücksicht auf baurechtliche Anforderungen und Gebote entweder selbst kurzfristig zu nutzen oder anderen zur Nutzung zu überlassen (vgl. bereits den Beschluss des Einzelrichters vom 18. Oktober 2021 betreffend das Grundstück M... – VG 13 L 249/21 –, Beschluss der Kammer vom heutigen Tage – VG 13 L 327/22 – betreffend das Grundstück F... sowie Beschluss der Kammer vom heutigen Tage betreffend das Grundstück R... – VG 13 L 331/22 –). Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung zur Entfernung der auf dem Grundstück stehenden Fahrzeuge, des Abfalls und Sperrmülls und des rot-weißen Baustellenzauns in Nr. 2 des Bescheides richtet, bleibt der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ohne Erfolg, weil das – auch insoweit formell nach § 80 Abs 3 VwGO ordnungsgemäß begründete öffentliche – Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln. Danach können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu kann auch die Anordnung zur Entfernung von Gegenständen auf einem Grundstück sowie die Errichtung oder Entfernung einer Absperrung auf einem Grundstück gehören (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2022, Art. 54 Rn. 55 m.w.N.). Durch die auf das Grundstück verbrachten Fahrzeuge, Wohnwagen und Gegenstände einschließlich des angebrachten Bauzauns werden der formell und materiell baurechtswidrige Zustand des Grundstücks und dessen illegale Zweckbestimmung aufrechterhalten. Das Bezirksamt durfte die Anordnung der Beräumung daher als geeignet und erforderlich erachten, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Der Hinweis des Antragstellers, der Anordnung Folge zu leisten sei ihm infolge der durch das Bezirksamt veranlassten straßenseitigen Absperrung seines Grundstücks tatsächlich unmöglich, geht fehl. Denn der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsteller gleichwohl in der Lage gewesen sei, neue Zufahrtsmöglichkeiten von der U... auf sein Grundstück zu schaffen und ihm im Übrigen der Abtransport der Gegenstände über einen westlich gelegenen Weg nach jeweiliger Absprache bereits in der Vergangenheit angeboten worden sei und ihm auch für die Zukunft in gleicher Weise offen stehe. Zur Verhältnismäßigkeit des Mittels und zur Störerauswahl wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es besteht auch insoweit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Beseitigungsanordnung geht hier nicht wesentlich über die Wirkungen der unter Nr. 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung hinaus, weil die auf das Grundstück verbrachten Fahrzeuge, Wohnwagen und Gegenstände einschließlich des Bauzauns ohne Substanzverlust und unverhältnismäßige Kosten entfernt werden können. Zudem geht von dem Zustand des Grundstücks eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie eine beachtliche negative Vorbildwirkung aus. Weiter ist davon auszugehen, dass der Antragsteller allenfalls auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann. Unbegründet ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO soweit er sich gegen die Einstellungsverfügung in Nr. 3 des Bescheides richtet. Denn auch mit Blick auf diese – in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründeten – Regelung besteht ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse. Es kann dahinstehen, ob die Maßnahme von der von dem Bezirksamt herangezogene Bestimmung des § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ganz oder auch nur teilweise getragen wird. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Anlagen in diesem Sinne sind auch sonstige Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, an die in der Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung Anforderungen gestellt werden. Dazu zählen ortsbezogene oder jedenfalls ortsfest benutzte Objekte, die einen technischen Bezug zu baulichen Anlagen aufweisen und zumeist eine dienende Funktion gegenüber einer baulichen Anlage aufweisen, nicht jedoch Leitungen, die der öffentlichen Versorgung u.a. mit Wasser und Elektrizität dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln) und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BauO Bln). Anforderungen an Leitungen stellt die BauO Bln in § 40 im Übrigen allein für (elektrische) Leitungen. Selbst wenn es sich bei der Anlegung von unterirdischen Versorgungsleitungen auf dem Grundstück des Antragstellers danach schon nicht um eine sonstige Anlage im vorbeschriebenen Sinne handeln sollte oder von dieser Anlage allein noch keine die Genehmigungspflicht auslösende Veränderung des Gartendenkmals Treptower Park in seinem Erscheinungsbild im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) ausginge, würde dies an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nichts ändern. Denn jedenfalls fände die Einstellungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in der Generalklausel des § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln. Die Anlage von Schächten für die Frisch- und Abwasserversorgung und andere Versorgungsleitungen auf dem Grundstück des Antragstellers sowie die Installation der Rohrleitungen in diesen Schächten dient ohne jeden Zweifel der Vorbereitung einer nicht genehmigungsfähigen Wohnnutzung im Außenbereich und damit der Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes. Bereits die Unterbindung derartiger baulicher Vorbereitungshandlungen zur Ermöglichung einer eindeutig beabsichtigten rechtswidrigen Nutzungsänderung auf einem Grundstück ist eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln. Ermessenfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist mit Blick auf dieses Ziel geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel. Das Bezirksamt hat bei seinen Erwägungen selbstständig tragend auf den vorgenannten Zweck der Unterbindung einer Anlage von Wasseranschlüssen für eine nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung abgestellt. Zur Störerauswahl und zum Bestehen eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auch dieser Maßnahme wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohungen in Nr. 5, 6 und 7 des Bescheides wendet, bleibt der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ohne Erfolg. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Nach § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) kann ein Verwaltungsakt, der u.a. auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Da die Nutzungsuntersagung und die Einstellungsverfügung in Nr. 1 bzw. Nr. 3 des Bescheides auf eine unvertretbare Handlung gerichtet sind, erweist sich die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG als das zutreffende Zwangsmittel, dessen Höhe sich im Rahmen des § 11 Abs. 3 VwVG bewegt. Die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der nicht fristgerechten Ausführungen der auf eine vertretbare Handlung gerichteten Beseitigungsanordnung in Nr. 2 des Bescheides entspricht den Vorgaben der §§ 9 Abs. 1 Buchst. a, 10 VwVG. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat schließlich auch nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsteller vor Erlass der Anordnung Nr. 2022 / 1752 nicht angehört worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob von einer Anhörung des Antragstellers nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (nachfolgend nicht mehr zitiert) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG deshalb abgesehen werden konnte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Denn eine Verletzung des Anhörungsgebotes wäre hier nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung des Antragstellers jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit. Ziff. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.