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Beschluss

13 L 206/22

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1202.13L206.22.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Antragsteller ist seit Februar 2016 bei der X... tätig, seit Oktober 2019 in der Wartung und Montage der Mittelspannungsschaltanlagen und der Flugbefeuerung am Flughafen G... . Auf seinem Antrag vom 2. Oktober 2019, ihm die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit für die Zugangsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens zu bescheinigen, führte die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Luftfahrtbehörde) eine Anfrage bei den zuständigen Sicherheitsbehörden durch. Auf die Auskunft des Berliner Landeskriminalamtes vom 14. Oktober 2019, dass in den Jahren 2013 und 2014 gegen den Antragsteller vier strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher einfacher sowie gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sachbeschädigung geführt und vor Anklageerhebung eingestellt worden, jedoch drei weitere Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und falscher Verdächtigung im Jahr 2019 noch nicht abgeschlossen seien, forderte die Behörde den Antragsteller zur schriftlichen Stellungnahme auf. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 2019 bedauerte der Antragsteller die Verfehlungen in seiner Jugend und wies hinsichtlich der neuerlichen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren auf seine Tätigkeit als Sicherheitskraft in einer Diskothek hin, bei der es bedauerlicherweise regelmäßig dazu komme, dass angetrunkene Gäste handgreiflich gegenüber dritten Personen oder den Sicherheitskräften würden. Am 9. Dezember 2019 bescheinigte die Luftfahrtbehörde dem Antragsteller seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit und wies ihn in einem gesonderten Schreiben vom gleichen Tag ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellung seiner Zuverlässigkeit ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Widerrufs Folge wobei sowohl erhebliche Verurteilungen in den noch offenen Ermittlungsverfahren wie auch neue Erkenntnisse zum Widerruf seiner Zuverlässigkeit führen könnten. Die Bescheinigung weist eine Gültigkeit bis zum 7. Dezember 2024 auf. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 und 23. September 2021 berichtete das Landeskriminalamt der Luftfahrtbehörde nach, dass gegen den Antragsteller drei weitere Ermittlungsverfahren wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung geführt und eingestellt worden seien. Betreffend eine Tat am 26. September 2019 sei die Einstellung jedoch nur gegen Zahlung einer Geldstrafe erfolgt. Die Luftfahrtbehörde forderte daraufhin die Ermittlungsakten für die Vorfälle am 26. September 2019 und 17. Januar 2020 an. Auf die Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft Berlin betreffend das Verfahren 7... und der Amtsanwaltschaft Berlin betreffend das Verfahren 8..., die in die Verwaltungsvorgänge aufgenommen wurden, wird Bezug genommen. Ausweislich der Ermittlungsakten soll der Antragsteller am 26. September 2019 in seiner Nebentätigkeit als „Parkläufer“ einen älteren Mann homophob beleidigt und im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vom Fahrrad gerissen haben, wodurch dieser leicht verletzt wurde. Der Antragsteller entschuldigte sich in der strafgerichtlichen Verhandlung beim Geschädigten, woraufhin das Verfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe von 1.000 € eingestellt wurde. Er soll außerdem am 17. Januar 2020 bei einem Besuch seiner Familie seinen gleichaltrigen Bruder von hinten angegriffen, gewürgt und auf den Hinterkopf und ins Gesicht geschlagen haben. Die auf die Internetanzeige des Bruders eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wurden jedoch eingestellt, weil dieser am folgenden Tag unter Hinweis auf die Versöhnung mit dem Antragsteller seine Strafanzeige zurückzog. Im Rahmen der Anhörung zu den neuerlichen Erkenntnissen verwies der Antragsteller gegenüber der Luftfahrtbehörde erneut auf seine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter; diese sei besonders gefahrengeneigt. Er gab an, nicht mehr nebenberuflich tätig zu sein und der Nebentätigkeit auch zukünftig nicht mehr nachzugehen, u.a. weil er im Dezember 2021 Vater eines Sohnes geworden sei. Er wolle sich aber für den Eindruck, den seine berufliche Nebentätigkeit erzeugt habe, entschuldigen. Er sei eine verantwortungsvolle Person, die im Leben stetig vorankommen wolle. Mit Bescheid vom 21. Januar 2022 widerrief die Luftfahrtbehörde die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (Ziff. 1), stellte fest, dass die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftSiG nicht mehr gegeben ist (Ziff. 2), zog die Bescheinigung über die Feststellung der Zuverlässigkeit vom 9. Dezember 2019 ein (Ziff. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Einziehung der Bescheinigung an (Ziff. 4). Mit gesonderten Schreiben wurden auch der Arbeitgeber des Antragstellers sowie die Ausweisstelle des Flughafens Berlin-Brandenburg über die behördliche Entscheidung informiert. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Luftfahrtbehörde aus, dass nunmehr zu den sieben bereits bekannten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und sonstigen Delikten drei weitere Körperverletzungsdelikte hinzugetreten seien und aus der Vielzahl von sechs Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers entstanden seien. Die Regelmäßigkeit der einschlägigen Erkenntnisse deute auf eine fortlaufende Missachtung der Rechtsordnung, welche eine nicht unbedeutende kriminelle Energie voraussetze. Nach Aktenlage neige der Antragsteller außerdem zu Unbeherrschtheit, Aggressionen und körperlichen Übergriffen unter Missachtung der Unversehrtheit anderer. In seinen Stellungnahmen vom 22. November 2019 und 21. Dezember 2021 habe der Antragsteller die Verantwortung für die geführten Ermittlungsverfahren von sich gewiesen. Seine Einlassungen zur Gefahrengeneigtheit seiner Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter könnten jedenfalls für die Geschehnisse am 26. September 2019 und 17. Januar 2020 keine Geltung beanspruchen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er auch im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens aggressiv reagiere, wobei körperliche Auseinandersetzungen im Luftsicherheitsbereich diesen sowie die Luftsicherheit unmittelbar gefährden würden. Verbleibende Zweifel gingen zulasten des Antragstellers. Die Entscheidung sei angesichts der Vielzahl der Erkenntnis auch nicht unverhältnismäßig und die sofortige Vollziehung der Einziehung der Bescheinigung wegen der besonderen Gefahrenlage erforderlich. Mit seinem Widerspruch beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung und trug vor, dass sein Bruder die Internetanzeige im Zeitpunkt einer großen Verärgerung getätigt habe und möglicherweise dem Antragsteller damit habe schaden wollen. Es sei nicht erkennbar, warum er seinen Bruder völlig anlasslos angegriffen haben solle, vielmehr habe er in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und seiner Schwester eingegriffen. Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen seiner selbst und seiner Schwester zusammen mit dem Widerspruch vor. Der Antragsteller schilderte in der Widerspruchsbegründung außerdem seine Sicht des Vorfalls im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Parkläufer und betonte, dass sich seine Entschuldigung bei dem Geschädigten in der mündlichen Verhandlung nicht auf die konkreten Vorwürfe aus dem Strafbefehl bezogen habe, sondern dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass er seine berufliche Zukunft nicht habe riskieren wollen. Die Straftat sei im Übrigen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprüfung nicht verwertbar, weil bei einer Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen Geldauflage in besonderem Maße geprüft werden müsse, ob nicht die Stellungnahmen des Antragstellers ihn hinreichend von den Vorwürfen entlasteten. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seines Parkläuferkollegen vor, welcher ausweislich der von der Behörde beigezogenen Ermittlungsakten während des Tatgeschehens anwesend war. Der Antragsteller stellte gegenüber der Behörde abermals in Aussicht, dass er für eine positive Bescheidung bereit wäre, seine Nebentätigkeit vollständig aufzugeben. Mit Schreiben vom 14. April 2022 lehnte die Luftfahrtbehörde die Aussetzung der Vollziehung ab und verwies auf das Fehlen besonderer Umstände, die sich gegenüber der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit eines Widerrufs durchsetzen könnten. Mit Antrag vom 25. Juli 2022 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er vor, dass es bei der Gefahrenprognose nicht auf die Quantität von Verdachtsfällen ankommen könne, sondern nur auf die Qualität jedes einzelnen Verdachtsfalles. Die Unschuldsvermutung könne nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass zugunsten des Antragstellers nur noch der volle Beweis seiner Unschuld als berücksichtigungsfähig gelten könne. Er habe besondere Umstände dargelegt, welche ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen vermögen und er habe im Übrigen ja auch angeboten, seine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter vollständig einzustellen. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2022 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer 3 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die erstmalige Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit am 9. Dezember 2019 im Wesentlichen auf der einsichtigen und selbstreflektiert wirkenden Einlassung des Antragstellers im Rahmen des rechtlichen Gehörs beruht habe. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller den Vorfall während seiner Tätigkeit als Parkläufer nicht erwähnt. Außerdem bestehe der Eindruck, dass beim Antragsteller auch im Anschluss an seine Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe keine Verbesserung bei der Selbstbeherrschung, der Aggressionskontrolle und dem deeskalierenden Verhalten stattgefunden habe. Die Widerspruchsbegründung lasse keine reflektierte oder selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Entwicklung erkennen. Die positive Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit setze jedoch voraus, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben. Das positive Arbeitgeberzeugnis sei nicht geeignet, aus ermittlungsbehördlichen Erkenntnissen resultierende Zweifel zu erschüttern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides der Luftfahrtbehörde vom 21. Januar 2022 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 7 Abs. 12 LuftSiG zulässig, hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässig. Unzulässig ist er hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides, denn insoweit fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Da der Antragsteller für seine Tätigkeit am Flughafen einer positiven Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bedarf, ist nicht erkennbar, inwieweit die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs seine Rechtsposition verbessern könnte. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 12 LuftSiG eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass gegen den Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben wird, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag des Antragstellers dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der hierfür im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Widerrufs vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Luftsicherheit ausnahmsweise überwiegt. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung, GVBl. Berlin vom 14. Juli 2006, S. 749). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Luftfahrtbehörde hat sich im Zusammenhang mit der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit am 9. Dezember 2019 vorbehalten, die Feststellung zu widerrufen, sollte es in den zum Zeitpunkt der Feststellung noch anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu erheblichen Verurteilungen kommen oder neue Erkenntnisse vorliegen. Aufgrund der nachträglich mitgeteilten Tatsachen wäre die Luftfahrtbehörde außerdem berechtigt gewesen, die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit abzulehnen. Ohne den Widerruf der noch bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Feststellung würde schließlich auch das öffentliche Interesse gefährdet. Der Antragsteller kann im Zeitpunkt der Entscheidung nicht als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig gelten. Zuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit und in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 20; Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der in einem sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens tätigen Personen angesichts des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochdringlichkeit der zu schützenden Rechtsgüter strenge Anforderungen zu stellen und die Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1 LuftSiG bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 32). Wegen des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter gilt diese Regelung auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07 – juris Rn. 154). Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind Gründe für die Annahme, dass beim Betroffenen aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten ist. Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Regelmäßig fehlt es gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Falle gesetzlich näher bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen. Aber auch ohne strafrechtliche Verurteilung ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 und 4 Nr. 1 LuftSiG beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben, wobei als sonstige Erkenntnisse auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren in Betracht kommen. Die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung; es besteht kein Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers kann gemessen daran im Ergebnis der Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Antragstellers nicht mehr positiv festgestellt werden. Bei Berücksichtigung der weiteren Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller zukünftig gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs verstößt und möglicherweise nicht bereit ist, die am Flughafen geltenden Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften jederzeit und vollumfänglich zu beachten. Insbesondere lassen die den Ermittlungen zugrunde liegenden Vorfälle Zweifel aufkommen, ob von dem Antragsteller auch in Stresssituationen ein rechtstreues, insbesondere gewaltfreies, Verhalten erwartet werden kann. Der Antragsteller ist, insoweit auch nicht von ihm bestritten, mehrfach in körperliche und verbale Auseinandersetzungen geraten, und zwar auch außerhalb seiner Tätigkeit für einen Sicherheitsdienst in einer Diskothek. Anders als der Antragsteller meint, muss hier nicht aufgeklärt werden, ob den jeweiligen Auseinandersetzungen ein eigenes aggressives Verhalten des Antragstellers vorausgegangen war, denn er muss sich entgegenhalten lassen, in den Auseinandersetzungen unstreitig selbst Gewalt ausgeübt zu haben. Dies bestätigen auch die im Widerrufsverfahren vorgelegten eidesstaatlichen Versicherungen seiner Schwester und seines Parkläuferkollegen. Der Antragsteller neigt offenbar zu einer gewissen Unbeherrschtheit und zu körperlichen Übergriffen. Selbst wenn die Gewalttätigkeiten – wie der Antragsteller behauptet – bei jedem der fünf Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 von der jeweils anderen Seite ausgegangen sein sollten, gibt es auffallende Parallelen. Die Frage der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK stellt sich dabei nicht, da es um die Abklärung einer objektiven Gefahrenlage geht und nicht um die Frage der Schuldzuweisung und bzw. oder die Sanktionierung strafbaren Verhaltens. Die anzustellende Gefahrenprognose rechtfertigt ohne weiteres eine eigene tatsächliche Würdigung gerade auch von solchen Erkenntnissen und Ermittlungsergebnissen aus staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Verfahren, die nicht Grundlage einer Verurteilung geworden sind, und zwar selbst dann, wenn sie für sich betrachtet auf kein strafbares oder sonst etwa gesellschaftlich missbilligtes Verhalten deuten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 19). Im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 16). Diese hohen Anforderungen aber erfüllte der Antragsteller derzeit nicht. Vielmehr lässt sich den vorliegenden strafrechtlichen Erkenntnissen eine gewisse Gewaltbereitschaft des Antragstellers entnehmen, die zu einer Gefährdungslage im Luftsicherheitsbereich führen könnte. Die Einschätzung seines Arbeitgebers in dem im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Zwischenzeugnis, die den Antragsteller als sozial kompetent, belastbar, überlegt und ruhig beschreibt, vermag die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht auszuräumen. Ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten (VG Köln, Beschluss vom 29. November 2012 – 18 L 1282/12 – juris Rn. 22 m.w.N.). Da bereits geringe Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen (vgl. auch § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG), ist diese schon dann zu verneinen, wenn begründete Anhaltspunkte für charakterliche oder persönliche Schwächen bestehen, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. So kann auch die – vage – Ankündigung des Antragstellers, möglicherweise zukünftig seine Nebentätigkeit für den Sicherheitsdienst ganz aufzugeben, zu keiner anderen Bewertung führen. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Erwartung ausgeräumt werden könnten, der Betreffende werde voraussichtlich nicht in frühere gefährdende Gewohnheiten zurückfallen. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotential, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 23). Ohne den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung vom 9. Dezember 2019 wäre schließlich auch das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet. Es bestünde die Gefahr, dass es bei einer bis zum Dezember 2024 fortbestehenden Zugangsberechtigung des Antragstellers im Luftsicherheitsbereich zu verbalen oder tätlichen Auseinandersetzungen kommt, weil der Antragsteller entweder andere Personen angreift und beleidigt oder sich selbst provozieren lässt. Hiervon ist auch die Luftfahrtbehörde ausgegangen, wie eine verständige Würdigung ihrer Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 des Bescheides vom 21. Januar 2022 ergibt. Der Widerruf erfolgte ferner binnen eines Jahres nach Eingang der entscheidungserheblichen Erkenntnisse des Landeskriminalamtes im Mai und September 2021 und mithin binnen der gesetzlichen Frist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Das bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG der Luftfahrtbehörde eingeräumte Ermessen wurde von dieser ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Ausführungen auf Seite 6 des Bescheides vom 21. Januar 2022 belegen, dass die Behörde das eingeräumte Ermessen erkannt und insoweit auch die Interessen des Antragstellers angemessen berücksichtigt hat. Sonstige Umstände in der Sphäre des Antragstellers, die die gesetzlich in § 7 Abs. 12 LuftSiG angeordnete sofortige Vollziehung des Widerrufs ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antrag hat auch hinsichtlich der angeordneten Einziehung der Bescheinigung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einziehungsverfügung erfolgte formell rechtmäßig und wurde insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Der Bescheid der Luftfahrtbehörde verweist hier zutreffend auf das besondere Sicherheitsrisiko, verursacht durch den Umstand, dass der Antragsteller mit der fraglichen Bescheinigung auch Zugang zu den Luftsicherheitsbereichen anderer Flughäfen außerhalb der Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde erhalten würde und die Bescheinigung eine Gültigkeit bis Dezember 2024 ausweist. Sie hat mithin die Gründe für die sofortige Vollziehung einzelfallbezogen dargetan und den Ausnahmecharakter der Regelung berücksichtigt. Rechtsgrundlage für die Einziehung der Bescheinigung ist § 52 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt bestimmt sind, zurückfordern. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine Rückforderung auch im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit von Widerruf oder Rücknahme als „fehlende Wirksamkeit aus einem anderen Grund“ zulässig ist. Die Bestimmung soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Den Interessen der Betroffenen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Urkunden zurückerhalten, sobald die sofortige Vollziehung der Aufhebungsentscheidung aufgrund von Rechtsbehelfen entfällt bzw. sich die Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, auf den sich die Urkunde bezieht, anderweitig erledigt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 4 B 480/15 – juris Rn. 30 m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Juli 2007 – 4 L 704/07.NW – juris Rn. 25; Schneider, in: Schoch/ders., Verwaltungsrecht, 2. EL 2022, § 52 VwVfG Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen der Rückforderung nach § 52 Satz 1 VwVfG liegen vor. Der Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ist sofort vollziehbar und dem Antragsteller insoweit aus den vorstehenden Gründen auch kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Bei der Rückforderung hat die Behörde außerdem das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die sofortige Vollziehung der Einziehung der Bescheinigung liegt schließlich auch im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Behörde auf Seite 6 des Bescheides vom 21. Januar 2022 Bezug genommen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 26.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.