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Urteil

13 K 36/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1108.13K36.21.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Im Übrigen dürfen die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Im Übrigen dürfen die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagen, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleiben ohne Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig. Auf baurechtliche Schutznormen können sich im Nachbarstreit grundsätzlich nur Grundstückseigentümer bzw. Inhaber vergleichbarer Rechte berufen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 212 – 1 LC 130.09 –, juris Rn. 56), es sei denn, die maßgebliche Verfahrensordnung enthält Regelungen, die es dem Veräußerer erlauben, das auf den Verkaufsgegenstand bezogene Verfahren fortzusetzen (vgl. § 173 VwGO i.V.m § 265 Abs. 2 ZPO). Da die Veräußerung des Grundstücks und der Übergang des Eigentums auf die Klägerin zu 2. bereits im Widerspruchsverfahren erfolgte, ist die daran geknüpfte Klagebefugnis vor Klageerhebung auf diese übergangen. Die Klägerin zu 1. ist dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht klagebefugt. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage der Klägerin zu 2. als Wohnungseigentümergemeinschaft ist unbegründet. Die Baugenehmigung Nr. 2018 / 4188 vom 11. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Dezember 2020 verletzt diese nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beurteilungsgrundlage für einen möglichen Kassationsanspruch der Klägerin zu 2. gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sind die im bauaufsichtlichen Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu prüfenden Normen, soweit diese drittschützend sind. Den Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bestimmt § 63 Satz 1 BauO Bln. Danach prüft die Baubehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 (Nr. 2), die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3) sowie die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Nr. 4). Mit dem geltend gemachten Verstoß des Bauvorhabens gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen vermag die Klägerin zu 2. die Aufhebung der Baugenehmigung bereits deshalb nicht zu erlangen, weil die Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 6 BauO Bln nach dem Vorstehenden nicht im Sinne von § 63 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln am Regelungsumfang der Baugenehmigung teilhat. Eine Entscheidung über die Zulassung einer beantragten Abweichung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln wurde in der Baugenehmigung nicht getroffen. Ein Verstoß gegen drittschützende Regelungen der nach § 63 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu prüfenden Bestimmungen der §§ 29 bis 38 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu messen, da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht nach § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt wich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Dass durch das Wohnzwecken dienende Vorhaben der Beigeladenen kein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin zu 2. verletzt wird, wonach den Eigentümern von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht zusteht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Beachtung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme auch im Übrigen, also hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben kann unzulässig sein, wenn es zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 –, juris). Nach diesen Maßstäben erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als unzulässig. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Bezüglich des Maßes ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung wesentlich, wobei vorrangig auf die in § 16 Abs. 2 BauNVO bezeichnenden Maßkriterien abzustellen ist, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das Vorhaben der Beigeladenen selbst weist zwei Vollgeschosse bei einer maximalen Höhe von 9,78 m und einer Grundfläche von rd. 80 Quadratmetern auf. Es entspricht damit in etwa der Kubatur der am Blockrand vorhandenen remisenartigen zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück M.... Das ebenfalls am Blockrand liegende, neu errichtete Wohngebäude auf dem nordöstlich nachfolgenden Grundstück M... weist, ebenso wie das Wohngebäude der Klägerin zu 2. am Blockrand, fünf Vollgeschosse auf. Hinter der dreigeschossigen Ausführung der Wohnhäuser der Mittelachse im unmittelbaren Nahbereich auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen sowie dem Grundstück der Klägerin zu 2. mit einer Firsthöhe von 11,42 m im Blockinnenbereich bleibt das Vorhaben zurück. Das Vorhaben hält sich hinsichtlich der Bauweise im vorgegebenen Rahmen. Die Bauweise, deren Regelung in § 22 BauNVO auch im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, regelt die Art und Weise, in der ein Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. September 2020 – VG 13 L 186/20 – m.w.N.) Geht es um die Frage der Errichtung von Gebäuden mit oder ohne seitlichen Grenzabstand, so ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung und daher in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 –, juris Rn. 5). Ergibt die im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchzuführende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695 –, juris Rn. 17 m..w.N.). So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sind am Blockrand des trigonalen Straßenblocks zwischen M... als nähere Umgebung die Wohngebäude auf dem Grundstück M... (südlich), M... (nördlich), H... 76 (östlich) und 78 (westlich), O... (nordöstlich), O... (südwestlich) und 13 (nordöstlich) sowie O... 11 (südwestlich) einseitig grenzständig bebaut. Dagegen ist der Blockrand entlang der Grundstücke H... durch geschlossene Bebauung geprägt. Eine klare Ordnung ist diesem Bestand nicht zu entnehmen mit der Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen zulässigerweise auf der seitlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Klägerin zu 2. errichtet werden darf. Das Vorhaben fügt sich schließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen ein. Denn sowohl das Wohngebäude der Klägerin zu 2. selbst wie auch das Gebäude auf dem Grundstück M... ist unmittelbar an die Straße gebaut. Ein ausnahmsweiser Verstoß des sich im Rahmen der Umgebungsbebauung haltenden Vorhabens der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot kann nicht festgestellt werde. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 [263]). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG IV C 22.75 –, juris Rn. 22). Das Vorhaben dient in einer stark verdichteten innerstädtischen Lage der Schaffung von Wohnraum durch ein weiteres Vorderhaus an der Heinersdorfer Straße sowie der Erweiterung der Nutzfläche der Wohnungen im Bestandsgebäudes der Mittelachse. Die Beigeladenen halten sich damit, vorbestimmt durch die konkrete Grundstückssituation in erheblich reduzierterer Form, im Rahmen dessen, was die Klägerin zu 2. zuvor auf ihrem eigenen Grundstück verwirklicht hatte. Durch die Schaffung der vom Grundstück der Klägerin zu 2. abgewandten bzw. abgeschirmten Balkone bzw. der Terrasse wird diese nicht betroffen. Mit Blick auf die Baumasse eines Vorhabens ist das Rücksichtnahmegebot nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann verletzt, wenn sich hierdurch die Situation für die Klägerin zu 2. nachteilig verändert. Die in den Blick zu nehmenden Fallgestaltungen beschränken sich vielmehr auf Extremfälle, welche vielfach mit den baurechtlichen Schlagwörtern einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der „fehlenden Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 – OVG 10 S 29.12 –, juris Rn. 17). In diesem Zusammenhang gilt, dass ein Vorhaben, welches die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregeln beachtet, regelmäßig nicht rücksichtslos ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2019 – VG 13 K 486.17 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Denn die Abstandsvorschriften in § 6 BauO Bln treffen Vorsorge dafür, dass sich die Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück, die eine typische Folge der Verwirklichung von Bauvorhaben sind, im Rahmen dessen halten, was sozial verträglich und dem durch die Baumaßnahme mittelbar betroffenen Nachbarn zumutbar ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln ist eine Abstandsfläche indessen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn – wie dargelegt – nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Besondere Umstände, die hier dennoch zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin zu 2 führen, liegen nach dem Ergebnis des Ortstermins nicht vor. Soweit sie die unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung einzelner Wohnungen im Baukörper der Mittelachse sowie des Querriegels geltend macht, ist die Klägerin zu 2. bereits nicht klagebefugt. Als Gesamtheit der Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen ist sie nämlich allein Inhaberin der das Gemeinschaftseigentum – dies sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG) – betreffenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte. Mit Blick auf die konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums als Teil des Wohnungseigentums gemäß § 1 Abs. 2 WEG liegt die Klagebefugnis bei den einzelnen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – BVerwG 4 B 92.92 – juris Rn. 10), die hier nicht unmittelbar verfahrensbeteiligt sind. Im Übrigen führen die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auch zu keiner der vorbeschriebenen Extrembeeinträchtigungen für das klägerische Mit- oder Sondereigentum. Da das Vorhaben der Beigeladenen auf der nördlichen Grundstücksgrenze der Klägerin zu 2. steht, geht mit diesem Standort keine unmittelbare Verschattung des klägerischen Grundstücks einher. Durch die Auflage in der Baugenehmigung der Beigeladenen zur Ausführung der Wand in einem hellen Putzton ist eine Reflexion des Sonnenlichts aus südlicher Richtung sichergestellt. Zwischen der nördlichen Außenwand des Querriegels auf dem klägerischen Grundstück und der grenzständigen Außenwand des Vorhabens liegt ein Abstand von rd. 9 m, der dem Eindruck eines „Eingemauertseins“ entgegenwirkt. Dies gilt umso mehr, als der dreigeschossige Querriegel auf dem klägerischen Grundstück das lediglich zweigeschossige und maximal 9,80 m hohe Vorhaben der Beigeladenen überragt. Sämtliche der in besonderer Weise betroffenen Wohnungen verfügen über weitere Aufenthaltsräume in nordwestlicher bzw. südöstlicher Richtung, durch welche eine ausreichende Belichtung und ein freier Blick sichergestellt ist. Im Übrigen gilt auch bezüglich der u.a. in Augenschein genommenen Erdgeschosswohnung im dreigeschossigen Gebäudeteil der Mittelachse, welche mit ihren Aufenthaltsräumen Richtung Westen unmittelbar zur Brandwand ausgerichtet ist, dass der Blick auf die M... möglich bleibt. Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Klägerin zu 2. sind auch sonst nicht ersichtlich. Da die erforderliche Rücksichtnahme mit Blick auf Schallemissionen durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes konkretisiert wird, ergibt sich aus dem Immissionsschutzrecht auch die Grenze für die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme (BVerwG Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16, ZfBR 2017, 791 Rn. 13). § 48 BImschG sieht in Verbindung mit Ziffer 6.1 e) der TA Lärm einen Grenzwert von 55 dB(A) tagsüber und von 40 dB(A) nachts in einem allgemeinen Wohngebiet vor. Zu einer Überschreitung dieser Werte im regelmäßigen, bestimmungsgemäßen Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen ist nichts Konkretes vorgetragen. Angesichts der Tatsache, dass die geplante Terrasse hinter der Brandwand auf der klägerischen Grundstücksgrenze errichtet werden wird, kann von einer Überschreitung der Grenzwerte bei deren regelmäßigem und bestimmungsgemäßem Betrieb schon aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden. Dass gerade die grenzständigen Außenwände des Vorhabens zu unzumutbaren, die zulässigen Grenzwerte überschreitenden Schallreflexionen führen werden, zeigen die Kläger mit ihrem pauschalen Hinweis auf eine zu erwartende „erhöhte Lärmbelästigung“ nicht auf. Ein Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen des im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln zu prüfenden aufgedrängten Rechts liegt nicht vor. Zwar wurde mit der Baugenehmigung über die hier nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung mitentschieden. Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung – bzw. in Berlin nach § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB Bln durch Erhaltungsverordnungen der Bezirksämter – Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Aus einem etwaigen Verstoß gegen die Bestimmungen der städtebaulichen Erhaltungsverordnung „R...“ könnte die Klägerin zu 2. jedoch keine Rechte herleiten. Denn mit ihnen werden ausschließlich im öffentlichen und nicht im privaten Interesse liegende städtebauliche Belange verfolgt (vgl. EZBK/Stock, 136. EL Oktober 2019, BauGB § 172, Rn. 214 m.w.N.). Gleiches gilt im Ergebnis bezüglich ihres Einwandes, mit der Erteilung der Baugenehmigung sei ein aus der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 25. Juni 2019 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB für das Gebiet Langhansstraße folgender „Baustopp“ missachtet worden. Nach § 141 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 BauGB ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB die Bestimmung des § 15 BauGB entsprechend anzuwenden. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer etwaigen Sanierung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Abgesehen, davon, dass mit der Baugenehmigung keine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde, dient das entsprechende rechtliche Instrumentarium der Sicherung einer Sanierungsmaßnahme und damit allein öffentlichen Zwecken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Ab. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerinnen den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten, da diese einen Antrag gestellt und sich dementsprechend einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs .1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines grenzständigen Wohnhauses. Die Klägerin zu 1. war Eigentümerin des Grundstücks O... in Berlin Pankow, Ortsteil R.... Das Grundstück befindet sich im Bereich der sog. R.... Es liegt am südlichen Scheitelpunkt des trigonalen Straßenblocks zwischen der nach Süden aufeinander zulaufenden M... Straße und der O... sowie der H... Straße im Norden. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und im Geltungsbereich der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet x.... Der Bereich ist geprägt durch eine im Blockinnenbereich von Süden nach Norden verlaufende, gleichsam winkelhalbierende und in geschlossener Bauweise errichtete Mittelachse an ein -bis dreigeschossiger Wohnbebauung. Die Beigeladenen sind Eigentümer des nordöstlich an das klägerische Grundstück grenzen Grundstücks M.... Es ist im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einem dreigeschossigen Wohnhaus als Teil der oben genannten Mittelachse bebaut. Das Wohnhaus steht dreiseitig grenzständig an der nördlichen hinteren Grenze des Grundstücks der Klägerseite, östlich an der hinteren Grenze des Grundstücks O... 9 sowie nördlich an der hinteren Grenze des Grundstücks M.... Die Klägerin zu 1. ließ das auf ihrem Grundstück befindliche, an der Grundstücksgrenze der Beigeladenen stehende zweigeschossige Wohngebäude sowie weitere gewerbliche Nebengebäude abreißen und errichtete in Verlängerung der Mittelachse ein dreigeschossiges Wohngebäude, dessen Baukörper im Anschluss in einem dreigeschossigen Querriegel zur M... geführt wird und in einem weiteren straßenseitigen Baukörper mit bis zu fünf Geschossen die südliche Spitze des Baublocks entlang der M... Straße schließt. Zwischen der nördlichen Außenwand des Querriegels und der Grundstücksgrenze zu den Beigeladenen verbleibt eine 13,86 m x 8,85 m große Freifläche, die als Vorgarten und Eingangsbereich zum Wohngebäude fungiert. Mit Datum vom 11. Dezember 2019 erteilte das Bezirksamt Pankow von Berlin (Bezirksamt) den Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung Nr. 7... zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit integrierter Doppelgarage als einseitige Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück. Das Wohngebäude im Remisenstil verfügt über ein Satteldach mit einer Traufhöhe von 7,68 m und einer Firstkante von 9,78 m. In Verlängerung des Gebäudekörpers befindet sich eine Grenzmauer mit einer Höhe von 5 m bis zum hinteren Bestandsgebäude der Mittelachse, hinter der eine aufgeständerte Terrasse mit einer Verbindung zum Bestandsgebäude und einer Größe von 10 qm vorgesehen ist. Die Baugenehmigung ist u.a. mit der Auflage versehen, die Rückwand des Neubaus sowie die Brandmauer an der zur Klägerseite gelegenen Wohnanlage mit einem hellen Putzton zu versehen. Die Klägerin zu 1. veräußerte das Sondereigentum der Wohnungen in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen an dem Grundstück O... an 17 Wohnungseigentümer, deren Eintragung im Grundbuch am 12. März 2020 erfolgte. Den Widerspruch der Klägerin zu 1. vom 15. Januar 2020 gegen die Baugenehmigung wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020, der Klägerin zu 1. zugestellt am 24. Dezember 2020, zurück. Hiergegen haben die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2 als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am 22. Januar 2021 Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor: Mit der Baugenehmigung seien die Ziele der Erhaltungsverordnung missachtet worden, weil das Bauvorhaben die städtebauliche Gestalt beeinträchtige. Es sei unbeachtet geblieben, dass im Zeitpunkt der Prüfung des Bauantrages der Beigeladenen bereits mit der Errichtung des eigenen Vorhabens begonnen worden sei. Nicht überbaubare Abstandsflächen seien missachtet worden. Fehlerhaft gehe die Bauaufsicht in diesem Zusammenhang auch von einer geschlossen Bauweise in der näheren Umgebung aus. Da die Bebauung entlang der Mittelachse nicht othogonal, sondern in einem Winkel von ca. 72 Grad zur seitlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen verlaufe, werde der Blick aus einigen Fenstern der Wohnungen erheblich beeinträchtigt. Mindestens in den Wohnungen 4, 9 und 14 des hinteren Gebäudeblocks der Mittelachse sei dadurch die Aussicht nach Westen und der Lichteinfall erheblich beeinträchtigt, da man nach wenigen Metern auf eine Wand blicke. Die nach Norden zum Innenhof ausgerichteten Wohnungen 2, 7 und 12 im Querriegel seien insoweit betroffen, als man nach ca. 8 m frontal auf das grenzständige Gebäude bzw. die Grenzmauer blicke. Im Hinblick darauf, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch eine offene Bauweise mit großzügigen Vorgärten geprägt sei, müsse von einer durch das Bauvorhaben geschaffenen „Gefängnissituation“ ausgegangen werden. Durch die Errichtung der grenzständigen Bebauung sei auch von einer erhöhten Lärmbelästigung durch Schallreflexionen auszugehen. Der durch die Beigeladenen geschaffene Wohnraum stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, welche für die Bewohner der geschaffenen Wohneinheiten auf dem klägerischen Grundstück entstünden. Im Übrigen wäre weiter zu prüfen gewesen, ob dem Wunsch zur Schaffung weiteren Wohnraums nicht auch auf andere Weise, zum Beispiel entlang der anderen seitlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen, hätte Rechnung getragen werden können. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung Nr. 2018/4188 des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 11. Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen die Klagen abzuweisen. Der Beklagte trägt vor. Die von den Klägerinnen beanstandeten Gesichtspunkte seien nur teilweise nachbarschützend. Hinsichtlich der Bauweise seien in der näheren Umgebung sowohl Gebäude in geschlossener als auch abweichender Bauweise typisch. Zahlreiche Gebäude am Blockrand stünden auf einer seitlichen Grundstücksgrenze. Ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen bestehe nicht, da nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei eine Einschränkung des Blickes ohne Belang. Auf die von Westen mögliche Besonnung des Baukörpers in Verlängerung der Mittelzeile wirke sich das auf der nördlichen Grundstücksgrenze stehende Gebäude nicht aus. Drei der hier von dem Vorhaben betroffenen Vier- bzw. Fünfzimmerwohnungen seien mit wichtigen Aufenthaltsräumen nach Südosten ausgerichtet. An der zur O...ausgerichteten Gebäudefront befänden sich auch deren Terrassen und Balkone. Nach Nordwesten und somit zur Brandwand ausgerichtet seien lediglich zwei bzw. drei Aufenthaltsräume. Eine einmauernde Wirkung werde aber auch in diese Richtung nicht erreicht. Abgesehen davon könnten individuelle Einschränkungen des Sondereigentums nur von den jeweiligen Sondereigentümern selbst, nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 18. Juli 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsvorgang 1140- 2018/4188 hat vorgelegen und ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbilder (Bl. 53 – 66 der Streitakte) verwiesen.