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Urteil

13 K 121/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0825.13K121.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Ausländerbehörde vom 3. März 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Als Anspruchsgrundlagen kommen nur die § 25 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat, es sei denn, der Ausländer ist auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen worden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 16. April 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers widerrufen. Zwar hat der Kläger gegen den Widerruf Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über welche bisher nicht entschieden worden ist. Da der Widerruf jedoch auf eine Asylunwürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 AsylG gestützt wurde, hat diese Klage gemäß § 75 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass die Ausländerbehörde nach dieser gesetzlichen Regelung und im Hinblick auf § 42 Satz 1 AsylG von einem Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgehen muss. Die Kammer teilt die vereinzelt in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 – juris Rn. 17 m.w.N.; so auch Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 75 AsylVfG Rn. 3) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, Seite 65) nicht. Die Bedenken beziehen sich auf ein aus Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 RL 2013/32/EU abgeleitetes Recht des vom Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Betroffenen, bis zur – erstinstanzlichen – gerichtlichen Entscheidung über einen von ihm fristgemäß eingelegten Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaats verbleiben zu dürfen. Dieses Recht werde möglicherweise nicht gewahrt, wenn die Ausländerbehörde die Ausreise bereits vor der gerichtlichen Entscheidung durch den Widerruf des Aufenthaltstitels und die Abschiebung des Ausländers durchsetzen dürfte, wie es von § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG – auch nach der Gesetzesbegründung – vorgesehen sei. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass dem vom Widerruf Betroffenen die Möglichkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Widerrufsentscheidung zur vorübergehenden Erhaltung seines Flüchtlingsstatus zusteht. Damit ist das Recht des Ausländers aus Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 RL 2013/32/EU hinreichend gewahrt. Im Falle des Klägers steht im Übrigen weder seine unmittelbare Verbringung aus dem Bundesgebiet in Rede, noch hat er sich bisher im Hinblick auf den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft um gerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht. Da der Kläger am 29. Januar 2019 aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses rechtmäßig ausgewiesen wurde (siehe zur weiteren Begründung die Parallelentscheidung in dem Verfahren V...), steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Auch eine durch das Abschiebungsverbot begründete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann nicht erteilt werden. Zwar soll danach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die Erteilung ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aber ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Nr. 1) oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (Nr. 2), oder wenn er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Nr. 3), oder wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Nr. 4). Aufgrund dieser gesetzlichen Einschränkung kann dem Kläger trotz des festgestellten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf den Zielstaat Irak im Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2018 keine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, denn es liegen Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor. In diesem Falle ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwingend. Der Kläger ist strafgerichtlich wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdigende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen des zuständigen Strafsenats sind schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass in der Person des Klägers die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 AufenthG gegeben sind. Der Kläger ist eines Kriegsverbrechens für schuldig befunden worden, welches schwer wiegt. Eine Wiederholungsgefahr ist für den Ausschlusstatbestand insoweit grundsätzlich nicht erforderlich (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25 AufenthG Rn. 46). Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AufenthG) werden insbesondere durch die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen näher bestimmt (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 30. Juli 2020, § 60 AufenthG zu Abs. 8 Satz 2 Rn. 45): Diese gehen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Ausschlussgrund daher auch auf eine Person angewandt werden, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen. Da sich der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen als Mitglied der terroristischen Vereinigung IS an der öffentlichen und zu propagandistischen Zwecken durchgeführten Hinrichtung eines irakischen Militärangehörigen beteiligt hat (siehe hierzu ausführlich die Parallelentscheidung in dem Verfahren V...), ist auch dieser Ausschlusstatbestand erfüllt. Insoweit kommt es nur auf die individuelle Verantwortung an, die beim Kläger gegeben ist, nicht aber auf eine von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland. Es ist insbesondere keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 – juris). Der Einbeziehung der strafgerichtlichen Feststellungen in die Beurteilung der Kammer, ob die Ausschlusstatbestände des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 AufenthG gegeben sind, steht nicht entgegen, dass das strafgerichtliche Urteil bisher nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom heutigen Tage in Sachen V...). Der Kläger kann angesichts der fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG auch keine Neubescheidung seines Antrags vom 22. Januar 2020 beanspruchen. Andere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger kommen nicht in Betracht. Wegen der in der Person des Klägers liegenden Ausschlussgründe gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist insbesondere auch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht möglich. Die Vorschrift fungiert insoweit nicht als Auffangtatbestand. Andernfalls würde die bei Vorliegen dieser Ausschlussgründe gesetzlich als zwingend vorgesehene Versagung der Aufenthaltserlaubnis ihren Regelungszweck verfehlen. § 25 Abs. 5 AufenthG soll vielmehr die Fälle erfassen, in denen die Abschiebung nicht aus den in § 25 Abs. 3 AufenthG genannten Rechtsgründen ausgesetzt ist, sondern aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25 AufenthG Rn. 102). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stünde im Übrigen auch die Sperrwirkung des auf die Ausweisung bezogenen rechtmäßigen Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 29. Januar 2019 entgegen (vgl. Parallelentscheidung in der Sache V...). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Beklagte die zeitliche Befristung der dem Kläger erteilten Duldung im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Beteiligten hierauf das Verfahren teilweise für erledigt erklärt haben, entspräche es zwar billigem Ermessen, dass insoweit der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt. Dieser Teil des Streitgegenstands ist jedoch als geringfügig zu werten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist irakischer Staatsangehöriger und reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im Verlauf des Jahres 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im August 2015 beantragten er und seine Familie Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Vater des Klägers mit Bescheid die Flüchtlingseigenschaft und dem Kläger und den anderen Familienmitgliedern den Familienflüchtlingsschutz zu. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) erteilte dem Kläger daraufhin eine bis zum 25. Oktober 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof erließ am 15. September 2017 gegen den Kläger und seinen Vater Untersuchungshaftbefehle wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen sowie wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Seit Mai 2017 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft. Daraufhin widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 16. April 2018 die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wegen Asylunwürdigkeit und stellte wegen der Menschenrechtslage im Irak ein Abschiebungsverbot fest. Über die hiergegen gerichtete Klage V... ist noch nicht entschieden worden. Am 5. August 2018 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger und seinen Vater. Im Zeitraum vom 22. November 2018 bis zum 4. Juni 2021 wurde vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts an 165 Tagen die Hauptverhandlung zu dem Strafvorwurf durchgeführt, der Kläger, als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, und sein Vater hätten sich je durch zwei selbständige Handlungen als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und je in einem Fall durch dieselbe Handlung ein Kriegsverbrechen gegen Personen, im Falle des Vaters des Klägers tateinheitlich mit Mord, begangen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 wies die Ausländerbehörde den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erteilte ihm aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks eine Duldung und befristete die Sperrwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre. Der Widerspruch des Klägers gegen die Länge der Befristung der Sperrwirkung wurde zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide erhobene Klage V... wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgewiesen. Nach Einholung einer Zusicherung der Regierung der Republik Irak widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 das Abschiebungsverbot, stellte fest, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht vorliege, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Daraufhin stellte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 die Ausreisepflicht des Klägers fest und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Für den Fall der Abschiebung ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, dass der bis zum 25. Oktober 2019 geltende Aufenthaltstitel des Klägers bereits mit der Ausweisung vom 29. Januar 2019 erloschen und der Kläger ausreisepflichtig sei. Von einer Fristsetzung für die Ausreise sei wegen der Inhaftierung des Klägers abgesehen worden. Am 22. Januar 2020 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, worauf das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilte, dass bei dem Kläger Ausschlussgründe bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus vorlägen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschlössen. Auf die entsprechende Anhörung durch die Ausländerbehörde beantragte der Kläger am 29. Januar 2020 die Anordnung der Fiktionswirkung seines Antrags vom 22. Januar 2020 zur Vermeidung einer unbilligen Härte und verwies dabei auf seine Inhaftierung, die ihm die rechtzeitige Antragstellung unmöglich gemacht habe. Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (V...) stellte das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt wieder her. Mit Bescheid vom 3. März 2020 lehnte die Ausländerbehörde sowohl die Anordnung der Fortgeltungswirkung (Ziff. 1) als auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 2) ab. Ferner sicherte sie dem Kläger unter Abänderung von Ziff. 2 der Ausweisungsverfügung vom 29. Januar 2019 eine Duldung nur bis zur Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 16. Dezember 2019 hinsichtlich des Zielstaats Irak zu (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, dass keine unbillige Härte gegeben sei, welche die Anordnung der Fortgeltungswirkung rechtfertigen würde. Der Kläger habe die Antragsfrist nicht nur geringfügig, sondern um nahezu drei Monate überschritten. Dies sei nicht nur aus bloßer Nachlässigkeit erfolgt, da seinem Prozessbevollmächtigten seit der im Januar 2019 gewährten Akteneinsicht die Befristung der Aufenthaltserlaubnis bekannt gewesen sei und er später, trotz Fortsetzung der Haft, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen konnte. Auch bei rechtzeitiger Antragstellung und ordnungsgemäßer Prüfung hätte die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden können, weil das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers widerrufen und seine Klage gegen den Widerruf keine aufschiebende Wirkung habe. Außerdem stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Ausweisungsinteressen sowie das mit der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen. Dem Kläger sei auch im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungsverbot keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil das Bundesamt das Vorliegen von Ausschlussgründen bestätigt habe. Das Abschiebungsverbot für den Kläger rechtfertige vor diesem Hintergrund nur die Erteilung einer Duldung, die ihm in Ziff. 3 des Bescheides zugesichert worden sei. Die Zusicherung der Duldung sei im Hinblick auf den Widerruf des Abschiebungsverbots durch das Bundesamt auf die Dauer des hiergegen geführten Klageverfahrens zu beschränken gewesen. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 31. März 2020 Klage erhoben. Mit inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. Dezember 2021 im Verfahren V... hob das Verwaltungsgericht Berlin den Widerruf des Abschiebungsverbots auf. Mit Urteil vom 4. Juni 2021 (Gz. (1) 3 StE 3/18-4 (3/19)) verurteilte der 1. Strafsenat des Kammergerichts den Kläger wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdigende und erniedrigende Behandlung in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und Beihilfe zum Mord sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Der Strafsenat sah es im Ergebnis der Durchführung Hauptverhandlung als erwiesen an, dass der Kläger im Jahr 2014 aus eigenem Willen als Mitglied der terroristischen Vereinigung IS an der aufwendig inszenierten Hinrichtung eines sich in der Gewalt des IS befindlichen hochrangigen irakischen Militärangehörigen mitwirkte, indem er diesen durch Beschimpfungen und Beleidigungen sowie Anspucken vor den Augen einer großen Menschenmenge unmittelbar vor seiner Hinrichtung entwürdigte und erniedrigte. Er tat dies in dem Wissen, dass das Geschehen zu Propagandazwecken auf Video aufgezeichnet und verbreitet würde und handelte als Jugendlicher mit Verantwortungsreife. Sein Verhalten habe sich in Anbetracht der Gesamtsituation als Gräueltat dargestellt sowie als Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen und Mord (siehe Seite 205 der Entscheidungsgründe). Der Kläger hat sich nach den Feststellungen des Senats durch seine herausgehobene Rolle bei der Hinrichtung auch mitgliedschaftlich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt, da er sich durch seinen Tatbeitrag hervorgetan, zuvor zumindest in einem Ausbildungslager des IS aufgehalten und sich nach seinen im Bundesgebiet getätigten Äußerungen auch später noch der Vereinigung zugehörig gefühlt habe (Seite 207 f. der Entscheidungsgründe). Die Annahme eines entschuldigenden Notstands auf Seiten des Klägers hat der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich abgelehnt (vgl. Seite 209 der Entscheidungsgründe). Er hat außerdem angenommen, dass die schädlichen Neigungen, die zur Beteiligung des Klägers an der terroristischen Vereinigung IS und an der Hinrichtung geführt haben, trotz der langjährigen Inhaftierung im Bundesgebiet bei der Urteilsverkündung im Juni 2021 fortbestanden und dass seine Schuld auch wegen seines Nachtatverhaltens schwer wiege (Seite 211 ff. der Entscheidungsgründe). Das Urteil des Kammergerichts ist aufgrund des Antrags des Klägers auf Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof, über den dieser bisher nicht entschieden hat, noch nicht rechtskräftig. Mit der auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten, schriftlich nicht begründeten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin Ziffer 3 des Bescheides vom 3. März 2020 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahrens insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 3. März 2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den ergangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.