Beschluss
13 L 11/22
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0407.VG13L11.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 29. November 2021 wird hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 29. November 2021 wird hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung. Sie betreibt ein Netz von Geldautomaten und hat mit dem Inhaber einer Teestube im Erdgeschoss des Gebäudes D ... Straße 21 in Berlin-K ... am 11. September 2015 einen Mietvertrag über den Einbau eines von ihr betriebenen Geldautomaten in ein Holzfensterelement und die Anbringung eines Werbewürfels über dem Fenster der Teestube geschlossen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages war der Inhaber der Teestube als Vermieter verpflichtet, ggfs. erforderliche behördliche Genehmigungen für die Aufstellung des Geldautomaten einzuholen. Das Grundstück D ... Straße 21 ist mit einem ca. 1850 errichteten Wohngebäude bebaut und wird als Denkmal (Ensembleteil) „Mietshaus & Laden D ... Straße 21 O ... 7“ unter der Nummer 0 ... seit 1995 in der Denkmalliste Berlin geführt. Das Gebäude gehört zum Ensemble „O ... “, welches als Denkmal unter der Nummer 0 ... in der Denkmalliste Berlin geführt wird. Das Gebäude verfügte seit 1928 über ein Ladengeschäft im Erdgeschoss mit großen Schaufenstern. Im Zusammenhang mit der Internationalen Bauausstellung Berlin und der Umnutzung von Altbauten wurden in den Jahren 1980 bis 1984 die großen Schaufenster durch eine gegliederte hölzerne Fensterkonstruktion mit Paneelflächen im unteren Bereich, Öffnungsflügeln in der Mitte und Oberlichtern sowie Außenrollläden ersetzt und die dahinterliegenden Räumlichkeiten in zwei barrierefreie Wohnungen umgebaut. Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten als Teestube ist bisher bauaufsichtlich nicht genehmigt worden. Die Antragstellerin betreibt in einem Umkreis von 400 m um das Grundstück D ... Straße 21 insgesamt acht Geldautomaten, weitere elf befinden sich in einem Umkreis von 900 m. Sie ließ 2015 im Erdgeschoss des Gebäudes D ... Straße 21 die untere Paneelfläche und den Öffnungsflügel eines zum O ... platz ausgerichteten Fenstersegments durch einen Geldautomaten mit einer gelben Umrahmung ersetzen. Das über dem Geldautomat befindliche Oberlicht des Fenstersegments war zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Mieter des Erdgeschosses ohne Genehmigung durch eine Lüftungsanlage ersetzt worden. Die Antragstellerin ließ zusätzlich zum Geldautomaten eine in den Straßenraum reichende Aufhängung mit einem beleuchteten gelben Werbewürfel mit blauer und roter Aufschrift oberhalb des Fenstersegments anbringen. Nach einer Ortsbesichtigung am 31. Mai 2021 wandte sich das Bezirksamt F ... -K ... zunächst an den Betreiber der Teestube und wies diesen auf die Genehmigungsbedürftigkeit bei gleichzeitig fehlender Genehmigungsfähigkeit des Einbaus des Geldautomaten hin. Nachdem dieser auf die fehlende Bereitschaft der Antragstellerin verwies, den Geldautomaten zurückzubauen, ordnete das Bezirksamt nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin und Einverständniserklärung des Teestubenbetreibers gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. November 2021 die Entfernung des Geldautomaten und die denkmalschutzkonforme Wiederherstellung des Fensterelementes im Erdgeschoss des Gebäudes D ... Straße 21 in den Zustand vor Einbau des Geldautomaten an. Das Bezirksamt setzte der Antragstellerin hierfür eine Frist bis zum 28. Januar 2022 und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Außerdem enthielt der Bescheid die Androhung einer Ersatzvornahme für den Fall der Nichtbefolgung. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und das der Denkmalwert auch die in den 1980er Jahren eingebaute Holzfensterkonstruktion umfasse. Selbst bei einer von der Antragstellerin vorgeschlagenen farblichen Anpassung des Geldautomaten an die Fassade oder das Holzfensterelement würde es sich bei dem Geldautomaten weiterhin um ein in eine Fensteranlage eingefügtes technisches Detail handeln, welches die Gestaltung der Erdgeschosszone verunkläre und den intendierten Ausblick aus dem Erdgeschoss verhindere. Die Antragstellerin müsse sich die Zustandsstörung zurechnen lassen, denn sie habe den Einbau vornehmen lassen, auch wenn sie die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen vertraglich auf den Vermieter abgewälzt habe. Sie sei aber zumindest nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr in Anspruch zu nehmen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Bargeldversorgung sei kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Denkmalschutzrechts und die Bargeldversorgung im Übrigen durch zahlreiche weitere Geldautomaten, Banken und Supermärkte in der näheren Umgebung des Denkmals gesichert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete das Bezirksamt mit der negativen Vorbildwirkung für andere Geldautomatenaufsteller, die Möglichkeit des Rückbaus ohne Substanzverlust und mit dem Abschöpfen eines geldwerten Vorteils aus einem rechtswidrigen Handeln bzw. Zustand. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung vom 22. Dezember 2021 einschließlich ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wurde bisher nicht beschieden. Mit Eilantrag vom 10. Januar 2022 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und verneint ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung, da der Geldautomat bereits seit 2015 an dem Ort betrieben werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge daher nicht der Begründungspflicht, denn auch eine Nachahmungsgefahr sei nicht hinreichend dargelegt. Das Aufstellen von Geldautomaten sei eine erlaubte Tätigkeit, eine Gefahr nicht erkennbar und die Unterbindung einer Gewinnerwirtschaftung, welche im Übrigen vom Antragsgegner nicht genau beziffert worden sei, kein Argument. Die Möglichkeit des Rückbaus ohne Substanzverlust allein vermöge das Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht zu begründen. Der Denkmalschutz sei durch den Einbau des Automaten nicht betroffen, weil das Gebäude nur als Ensembleteil geschützt sei und darüber hinaus keinen eigenen Denkmalwert habe. Der Denkmalwert beschränke sich zudem auf die historische städtebauliche Entwicklung der O ... straße, insbesondere die Blockbauweise und die „Kreuzberger Mischung“. Dieser Aussagewert werde durch den Geldautomaten nicht gemindert und eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses entspreche der Denkmalbegründung. Der Erhalt des Ausblicks aus dem Erdgeschoss diene nur Individualinteressen und nicht dem Denkmalwert für die Allgemeinheit. Der Antragsgegner habe keine objektiven Kriterien für die Minderung des Denkmalswertes durch den Geldautomaten angeführt. Am 25. Januar 2022 erklärte der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zum Rückbau des Geldautomaten und des Werbewürfels. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts F ... -K ... von Berlin vom 29. November 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden und eine vorherige Anhörung der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen. Die sofortige Vollziehung sei trotz der Inbetriebnahme des Geldautomaten im Jahr 2015 wegen der negativen Vorbildwirkung erforderlich, insbesondere gebe es bereits zahlreiche andere Geldautomaten der Antragstellerin in der näheren Umgebung, die sämtlich ohne denkmalrechtliche Genehmigung aufgestellt wurden und sich rasch ausbreiteten. Zur fehlenden denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen die Begründung aus der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 22. Februar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 JustG Bln erhobene Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vom Gericht nach Ermessen zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs im Hinblick auf die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zurücktreten muss, weshalb die aufschiebende Wirkung insoweit nicht wiederherzustellen ist. Die Zwangsmittelandrohung ist hingegen rechtswidrig, so dass insoweit kein öffentliches Vollziehungsinteresse besteht und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen war. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung erfolgte formell rechtmäßig und wurde insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Der Bescheid des Bezirksamts gibt neben der negativen Vorbildwirkung auch den fehlenden Substanzverlust bei einem vorläufigen Rückbau und das Interesse an einer Unterbindung der Gewinnerzielung aus einem rechtswidrigen Tun bzw. Zustand für die Dringlichkeit an. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97.09 - juris). Einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bedurfte es nicht, da diese Anordnung kein Verwaltungsakt i.S. des § 35 VwVfG ist, sondern unselbständiger Teil der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 - NVwZ 1993, 198). 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (a). Außerdem besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die durch den Einbau des Geldautomaten in das Fensterelement geschaffenen denkmalrechtswidrigen Zustände zügig zu beseitigen (b). a. Die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes von Berlin (DSchG Bln). Danach kann die zuständige Denkmalbehörde in dem Falle, dass ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert wird oder wenn es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist, anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Antragstellerin im Jahr 2015 in das Fensterelement eingebaute Geldautomat einschließlich des darüber angebrachten Werbewürfels sind nicht genehmigt worden und denkmalrechtlich auch nicht zulässig. Sie beeinträchtigen das Gebäude D ... Straße 21 sowie das Ensemble O ... straße in ihrem Erscheinungsbild und mindern dadurch ihren Denkmalwert. (1) Der Einbau des Geldautomaten und die Anbringung des Werbewürfels erfolgten ohne die hierfür erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung, denn sie veränderten das Erscheinungsbild des Gebäudes D ... Straße 21. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Berlin darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Unstreitig ist das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragene Ensemble „O ... straße“ ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 DSchG Bln, dessen Erhaltung jedenfalls wegen der architektur- und stadtgeschichtlichen sowie der städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die großflächigen, geschlossenen Mietshausquartiere um O ... - und H ... platz veranschaulichen die städtebauliche Entwicklung im östlichen Teil der Luisenstadt von der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zum Ersten Weltkrieg. Sie bilden die Grundstruktur der von Peter Joseph Lenné entwickelten städtebaulichen Ordnung der inneren Luisenstadt ab. Nachdem zunächst Gärtnerhäuser und später mehrgeschossige Mietshäuser in Blockrandbauweise mit weitgehend freien Blockinnenflächen errichtet wurden, verwandelte sich die O ... straße in den 1980er Jahren in eine Geschäftsstraße. Im Zuge dieses Prozesses wurden viele der Mietshäuser umgebaut und Souterrain und Hochparterre häufig zu einer unmittelbar ebenerdig zugänglichen Ladenzone zusammengefasst, während die Obergeschosse weiterhin dem Wohnen vorbehalten blieben. Die Internationale Bauausstellung arbeitete mit der Stadterneuerung unter Hardt-Waltherr Hämer seit 1979 in diesem Quartier (vgl. Denkmalkurzbegründung in der Landesdenkmaldatenbank zum Ensemble O ... straße, Obj.-Dok.-Nr. 0 ... ). Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 DSchG Bln ist auch das Gebäude D ... Straße 21 selbst, welches eigenständig in die Denkmalliste eingetragen ist und als konstitutiver Bestandteil des Ensembles selbst stadtentwicklungs- und architekturgeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung hat. Die Antragstellerin bezweifelt zu Unrecht die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes D ... Straße 21. Das Gebäude genießt den vollen Denkmalschutz, denn Ensembles kommt mit ihren ensembleprägenden Bestandteilen der gleiche Schutz zu wie den Einzelbaudenkmälern (Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Januar 2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18). Der Schutzanspruch ist in diesem Fall nur stärker auf das Erscheinungsbild ausgerichtet, dass die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und –würdigkeit eines Bauwerks oder eines Denkmalbereichs kann sich das Gericht für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten als auch auf die fachkundigen Stellungnahmen der Behörde selbst als Urteilsgrundlage stützen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 – 2 B 26.12 – juris Rn. 26). Wie der Antragsgegner hier zutreffend ausgeführt hat, legt das Gebäude selbst Zeugnis ab über die verschiedenen Epochen der baulichen Entwicklung in dem Ensemble O ... straße und hat sowohl städtebauliche als auch architekturgeschichtliche Bedeutung. Zum Denkmalwert des Gebäudes und des Ensembles, insbesondere in der architektur- und stadtgeschichtlichen Bedeutung, trägt auch das Fensterelement bei, welches die Antragstellerin für die Aufnahme des Geldautomaten teilweise zurück- bzw. umbauen lassen hat. Es zeugt von den Bemühungen der behutsamen Stadterneuerung im Rahmen der Internationalen Bauausstellung Berlin (IBA-Altbau) zu Beginn der 1980er Jahre. Zentrales Thema der IBA-Altbau war die Wiederentdeckung und Rückgewinnung der kriegszerstörten historischen Innenstadt und die Modernisierung und Umnutzung bestehender Gebäude vor dem Hintergrund der damals herrschenden Wohnungsnot. Die Gebäude entlang der O ... straße waren das Herzstück der IBA-Alt und gehörten zum Demonstrationsgebiet L ... . In den Jahren 1980 bis 1984 wurde das Ladengeschäft im Erdgeschoss des Gebäudes D ... Straße 21 zu zwei barrierefreien Wohnungen umgebaut. Ablesbar ist diese Umnutzung und Wiedernutzbarmachung u.a. an den im Erdgeschossbereich vorhandenen gegliederten Holzfensterelementen mit Rollläden und Eingangstüren, welche die früheren großflächigen Schaufenster ersetzen und eine Wohnnutzung der dahinterliegenden Räume ermöglichen. Der Denkmalwert der Holzfenster als Bestandteil des Gebäudes D ... Straße 21 und des Ensembles O ... straße ist nicht entfallen. Das öffentliche Erhaltungsinteresse entfällt nur dann, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal bzw. den konstituierenden Bestandteil ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 B 26.12 – juris Rn. 35). Der Einbau von Lüftungsanlagen in die Oberlichter der Holzfenster durch den Inhaber der Teestube hat den denkmalfachlichen Aussagewert der Konstruktion nicht aufgehoben, sondern nur gemindert. Wie die Augenscheinnahme ergeben hat, lässt sich die durch die Holzfensterelemente ermöglichte Wohnnutzung an der seitlich neben der Teestube gelegenen Erdgeschosswohnung auch noch deutlich ablesen. Im Übrigen ist auf Bestreben der unteren Denkmalschutzbehörde ein Rückbau der Lüftungsanlagen und eine Wiederherstellung der Oberlichter auch für den Bereich der Teestube erfolgt. Der Denkmalschutz muss auch nicht schon dann zurückstehen, wenn in früheren Zeiten aus wirtschaftlichen, ästhetischen oder Praktikabilitätsgründen Teile eines Denkmals deutlich sichtbar verändert wurden, denn dann bliebe für einen wirksamen Denkmalschutz praktisch kein Raum. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes erlauben deshalb auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer „Bausünden“. Erst wenn die Eingriffe in die Substanz eines Denkmals so erheblich sind, dass der Kernbestand des Denkmals angegriffen wird und keine Aussicht besteht, dass gravierende Beeinträchtigungen wieder rückgängig gemacht werden können, stellt sich die Frage des vollkommenen Verlustes der Schutzwürdigkeit und entfällt das an der Erhaltung des Denkmals bestehender öffentliche Interesse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994 – 1 L 5631/92 – juris Rn. 25 m.w.N.). (2) Das Ensemble O ... straße und der Ensemblebestandteil D ... Straße 21 sind durch den Einbau des Geldautomaten in ihrem architekturgeschichtlichen und städtebaulichen Aussagewert gemindert worden, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln. Dies hat die Antragstellerin als Veranlasserin des Ein- bzw. Anbaus und als Eigentümerin des Geldautomaten gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 ASOG auch zu vertreten. Der bei der Ortsbesichtigung im Mai 2021 im grellen Gelb eingerahmte Geldautomat und der über ihm angebrachte Werbewürfel ließen das Gebäude mit seiner Fassade und den Fensterelementen deutlich in den Hintergrund treten und beeinträchtigten sein Erscheinungsbild und die Erscheinung des umgebenden Ensembles in besonderem Maße. Auch die nunmehr farblich angepasste Einfassung des Geldautomaten hebt zusammen mit diesem die klare Gliederung des Fensterelementes auf und lässt dieses nicht mehr als Teil einer Wohnung erscheinen. Diese Veränderung mindert den architekturgeschichtlichen Aussagewert des umgebauten Erdgeschosses und wirkt sich auch in städtebaulicher Hinsicht unvorteilhaft auf das Ensemble sowie das Gebäude als dessen konstitutiven Bestandteil aus. (3) Ermessensfehler der Behörde bei der Anordnung der Beseitigung des Geldautomaten und des Werbewürfels und Wiederherstellung des Fensterelements in den Zustand vor dem Einbau sind nicht erkennbar. Die Behörde hat nicht verkannt, dass sie über die Anordnung der Beseitigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte. Diese Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Behörde hat ihre Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Erscheinung des Gebäudes D ... Straße 21 und des Ensembles O ... straße insgesamt die von der Antragstellerin angeführten privaten und öffentlichen Interessen überwiegt. Weder war dem Interesse der Antragstellerin, mit der Aufstellung von Bargeldautomaten Gewinn zu erzielen, noch dem Interesse der Allgemeinheit an der Versorgung mit Bargeld zwingend Vorrang gegenüber den denkmalfachlichen Belangen einzuräumen, zumal die Bargeldversorgung den Einbau eines Geldautomaten in das Fensterelement des Gebäudes D ... Straße 21 nicht erfordert. Geldautomat und Werbewürfel sind außerdem weder mit der anfänglichen Farbgebung noch mit der nunmehr gewählten Einfassung des Geldautomaten genehmigungsfähig. Die Auswahl der Behörde, die Antragstellerin und nicht den Eigentümer des Grundstücks D ... Straße 21 gemäß § 14 Abs. 3 ASOG für die Beseitigung und Wiederherstellung in Anspruch zu nehmen, ist im Hinblick auf das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. b. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung besteht ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Ermessensfehler der Behörde sind auch insoweit nicht erkennbar. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung regelmäßig unverhältnismäßig, weil der Vollzug der Anordnung dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur schwer rückgängig zu machende Zustände schafft (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 3 M 9/08 – juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 2 S 69.11 – juris Rn. 11). Im Falle der Antragstellerin kommt die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung jedoch weitgehend einem Nutzungsverbot gleich, denn sie kann ohne größeren Substanzverlust und andere hohe Kosten befolgt werden. In diesem Fall geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung von einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – 2 S 45.08 – juris Rn. 24; Beschluss vom 20. Juni 2012 – 10 S 3.12 – juris Rn. 18 zur Anbringung von Werbeanlagen). Sie nimmt außerdem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die negative Vorbildwirkung in den Blick: bei vergleichsweise geringen Kosten der Anbringung oder des Einbaus einer illegalen baulichen Anlage und der damit verbundenen Möglichkeit, schon bei kurzer Betriebsdauer nicht nur eine Amortisation der Kosten zu erreichen, sondern auch Gewinne zu erzielen, gibt es einen verstärkten Anreiz für die Betreiber dieser Anlagen, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens bzw. die Einholung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenen Bürgern und Gesellschaften zu verschaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 – 2 S 45.08 – juris Rn. 24 zur Anbringung von Werbeanlagen). Die negative Vorbildwirkung wird demnach erheblich verstärkt und es stehen weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). So liegt es auch im Falle der Antragstellerin, denn wegen der zahlreichen Bars und Restaurants in der Umgebung und des großen touristischen Andrangs auf die O ... straße können mit der Aufstellung von Geldautomaten in kurzer Zeit beträchtliche Gewinne erzielt werden, auch wenn sie wegen einer fehlenden Genehmigung an den jeweiligen Standorten nicht dauerhaft bestehen können. Sie würden dann regelmäßig über einen längeren Zeitraum – wie der Geldautomat im Erdgeschoss der D ... Straße 21 - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die städtebauliche und architekturgeschichtliche Eigenart des Ensembles O ... straße beeinträchtigen und gleichzeitig den Betreibern die gewünschten Einnahmen verschaffen. Diesem Anreiz zu rechtswidrigem Verhalten kann nur mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen der Denkmalbehörde begegnet werden. Dabei ist es wegen der großen Nachahmungsgefahr und wegen der anhaltenden Minderung des Denkmalwertes des Gebäudes D ... Straße 21 unschädlich, dass der Geldautomat bereits mehrere Jahre ungenehmigt an diesem Standort betrieben wurde. 3. Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 6 Abs. 1, 10, 13 VwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln entspricht nicht der Vorgabe des § 13 Abs. 4 VwVG, denn sie enthält keinen Kostenvoranschlag. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Dezember 2021 war insoweit anzuordnen, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung besteht kein öffentliches Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.