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Urteil

13 K 184.19

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0331.13K184.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung für fünf Stellplätzen für Elektrofahrzeuge im zweiten Hinterhof (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 1 BauO Bln BauO Bln. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB übereinstimmt, beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 BauO Bln erteilt werden und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, eingehalten werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das Bauvorhaben fügt sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. 1. Nähere Umgebung des Bauvorhabens ist der Baublock, der durch die Straßen ...S... gebildet wird, denn die Grundstücke und die auf ihnen ausgeübte Art der Nutzung innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen und bilden grundsätzlich die nähere Umgebung (vgl. OVG BE-BB, U. v. 13.03.2013 - 10 B 4.12 - juris Rn. 40). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem Baublock sich insbesondere entlang der S... und der M... ganz überwiegend Wohnbebauung und entlang der P... und der S... bis tief in den Baublock hinein gewerbliche und kulturelle Nutzung auf dem Gelände der ehemaligen B... findet, denn eine im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 GG notwendige klare, parzellenscharfe Trennung der verschiedenen Nutzungen ist nicht möglich. 2. Dieses Gebiet ist nach Würdigung der gesamten städtebaulichen Situation, wie sie sich aus dem Ergebnis der Augenscheineinnahme, dem eingereichten Liegenschaftskatasterauszug und der Vogelperspektive in google maps ergibt, als Gemengelage einzuordnen, denn es entspricht keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung. In dem Baublock findet sich Wohnnutzung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Läden, gastronomische und nicht störende Handwerksbetriebe (§ 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Anlagen für kulturelle Zwecke (§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Diese regelmäßige und ausnahmsweise Bebauung ist lediglich in einem Mischgebiet zulässig, das hier jedoch ausscheidet, weil die Bebauung nicht durch die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 - juris Rn. 25); es fehlt jedenfalls an der erforderlichen quantitativen Gleichgewichtigkeit, denn die Nutzung auf dem Gelände der B... ist nach Anzahl und Umfang beherrschend und tritt in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung (vgl. BVerwG, U. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 - juris Rn. 19). Die im Baublock vorhandenen Stellplätze (§ 12 BauNVO) prägen als in allen Baugebieten zulässige Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) den Gebietscharakter grundsätzlich nicht (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2021, § 12 BauNVO Rn. 1). 3. In diesen Rahmen fügt sich das Bauvorhaben insbesondere die fünf Stellplätze für Elektroautos zwar grundsätzlich ein (a.), jedoch ist es wegen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig (b.). a. Die Stellplätze fügen sich in den städtebaulichen Rahmen insbesondere deshalb ein, weil der streitige zweite Hinterhof auf dem Grundstücks S... noch nach Stellung des ersten Bauantrags für Stellplätze der (inzwischen aufgegebenen) Autowerkstatt genutzt wurde und diese Nutzung nachwirken dürfte, weil nach der Verkehrsauffassung wohl mit der Aufnahme einer gleichartigen, zeitnah vorbereiteten Nachfolgenutzung gerechnet werden konnte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 34 BauGB Rn. 20); der Umstand, dass die Werkstatt nicht genehmigt wurde, ändert an der Nachprägung nichts, denn nicht die genehmigte, sondern die faktische Nutzung ist insofern entscheidend (Söfker a.a.O. Rn. 19). Darüber hinaus fügen sich die fünf Stellplätze typischerweise auch deshalb ein, weil nach der Wertung des nicht direkt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 - juris Rn. 22), aber doch im Hinblick auf die Typisierung von Nutzungen indiziell zu berücksichtigenden (vgl. BVerwG, U. 16.09.2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 18; Otto, in: BeckOK-BauNVO, Stand 15.10.2021, § 12 Rn. 8) § 12 Abs. 1 BauNVO Stellplätze in allen Baugebieten grundsätzlich zulässig sind. Dem entspricht, dass sich insbesondere auf dem Gelände der B... bereits mehrere Parkplätze befinden. b. Die geplante Nutzung des zweiten Hofes als Stellplatz verstößt jedoch gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot, denn das Gericht konnte nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass diese Nutzung nicht rücksichtlos ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass ein konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Ob Stellplätze unzumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B. v. 15.08.2019 - 4 B 31.19 - juris Rn. 3); maßgeblich sind insbesondere die Zufahrt zu sowie der Standort der Stellfläche, die Anzahl der Plätze, eine eventuelle Abschirmung durch Zäune oder Hecken und die bauplanungsrechtliche Eigenart sowie die Schutzwürdigkeit der umgebenden Nutzungen (BVerwG, U. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19 f.; B. v. 20.03.2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 6 f.; OVG NW, U. v. 26.04. 2019 - 7 A 3284.17 - juris Rn. 35; OVG NI, B. v. 19.11.2021 - 1 ME 76/20 - juris Rn. 22; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 12 Anm. 8). Für Geräusche, die von dem Betrieb einer baulichen Anlage ausgehen, legt das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 19). Die TA Lärm ist vorliegend nach Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm anwendbar, denn es handelt sich bei den beantragten fünf Parkplätzen gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm jedenfalls auch um einen privaten Betriebsparkplatz, der ausschließlich oder ganz überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden der Anlage genutzt wird (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2021, Nr. 7 TA Lärm Rn. 41). Für die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Voraussetzung ist die Klägerin (materiell) beweisbelastet, denn bei präventiven Verboten wie der Baugenehmigung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast, wenn, wie hier, die Erteilung von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 108 Rn. 106) und das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht als ausnahmsweise (vgl. Dawin a.a.O. § 108 Rn. 111) sog. rechtshindernde Tatsache ausgestaltet, sondern als neben der typisierenden Gebietsverträglichkeit zu prüfende (kumulative) Erteilungsvoraussetzung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger a.a.O. § 15 BauNVO Rn. 6), die in jedem konkreten Einzelfall erfüllt sein muss. aa. Die Immissionsrichtwerte betragen nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall allerhöchstens die für ein Mischgebiet gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d) Alt. 3 TA Lärm geltenden Werte von 60 dB(A) tags (6 - 22 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22 - 6 Uhr, wobei gemäß Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ist ein Mittelwert zu bilden, wenn, wie hier (oben 2.), gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage). Für die Höhe des Zwischenwertes ist nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm die Prägung des Einwirkungsgebiets einerseits durch den Umfang der Wohnbebauung und andererseits durch Gewerbe- und Industriebetriebe, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Es kann dahinstehen, ob hier Einwirkungsgebiet i.S.d. Nr. 6.7 TA die gesamte das Bauvorhaben prägende Gemengelage im Baublock (vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 67) oder im Hinblick auf Nr. 2.2 TA Lärm nur die Wohnbebauung entlang der S... (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, Nr. 6 TA Lärm Rn. 27) ist und welchen Umfang, d.h. welche Ausdehnung, Art, Qualität und Intensität die jeweiligen Nutzungen haben (vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 67) sowie ob sie ortsüblich sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.1084 - 7 B 149.84 - juris Rn. 5), denn gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm sollen die Immissionsrichtwerte in Gemengelagen die u.a. in Mischgebiet geltenden Werte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten und ein atypischer Ausnahmefall ist insofern im Hinblick darauf, dass die unmittelbare Umgebung durch Wohnnutzung geprägt wird, nicht dargetan oder ersichtlich (vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 63) bb. Gemessen an diesem Maßstab ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung zu befürchten. Zwar gehen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos ausweislich des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen für Raum- und Bauakustik Johannes Scheller vom 27. Oktober 2021 (Gutachten) hinsichtlich der Fahrgeräusche und der akustischen Warnsignale keine störenden Geräusche aus (und werden auch keinerlei Gerüche emittiert), denn diese Geräusche betragen am Immissionsort (vgl. Gutachten S. 6 und 14) der höchstbetroffenen Hinterhauswohnung im Erdgeschoss der S... gemittelt höchstens 44,8 dB(A) und liegen damit auch unter dem nächtlichen Wert von 45 dB(A) (Gutachten S. 12 f.). Das Gericht musste den insoweit vorgetragenen Einwendung der Klägerin gegen das Gutachten, dass nämlich die Rollgeräusche, die Fahrgeschwindigkeit und die akustischen Warnsignale zu hoch angesetzt seien und der Boden schallhemmend mit Rasengittersteinen belegt werden solle (anders die Baubeschreibung, die von Klinkerpflaster spricht) nicht nachgehen, denn diese Einwendungen betreffen nur die obigen Fahrgeräusche nicht aber die sogleich zu behandelnden, zu lauten Geräusche des Tür- und Kofferraumschlagens und ändern an dem Ergebnis, dass die Fahrgeräusche und die akustischen Warnsignale nicht zu laut sind, nichts. Die Stellplätze sind jedoch rücksichtslos, weil das Gericht nicht die volle Überzeugung gewinnen konnte, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte nicht überschreiten: Die Pegelspitzen dieser Geräusche liegen nämlich bei allen acht Hinterhofwohnungen mit mindestens 73,2 dB(A) zum Teil deutlich über dem gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d) Alt. 3 und Abs. 2 TA Lärm zulässigen nächtlichen Wert von 65 dB(A), der sich daraus ergibt, dass es sich bei den Tür- und Kofferraumgeräuschen um kurzzeitige Geräuschspitzen i.S.d. Nr. 6.1 Abs. 2 und Nr. 2.8 Satz 1 TA Lärm handelt, die „im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf“ vereinzelt, aber wiederholt auftreten (vgl. Feldhaus/Tegeder a.a.O. Nr. 2 TA Lärm Rn. 66; Hansmann a.a.O. Nr. 2 Rn. 44; Gutachten S. 14). Soweit die (insoweit materiell beweisbelastete) Klägerin die vom Gutachter anhand der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zugrunde gelegten Messwerte für das Türen- und Kofferraumschlagen mit der pauschalen und durch nichts belegten Behauptung angreift, Türen und Kofferraumklappen würden bei (Elektro)Autos heutzutage anders als früher durchgehend mittels Elektromotoren geschlossen und seien deshalb leiser, dringt sie damit nicht durch, denn zum einen ist die Parkplatzlärmstudie als zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Geräusche grundsätzlich geeignet anerkannt (Feldhaus, in: Feldhaus, BImSchG, Stand 1.1.2022, Nr. 7 TA-Lärm Rn. 41 m.w.N.) und zum anderen gibt es nach Kenntnis des Gerichts noch eine Vielzahl von insbesondere kleineren Elektroautos, deren Fahrzeug- und Kofferraumtüren wie bisher üblich von Hand geschlossen werden. Soweit die Klägerin weiter behauptet, Türen und Kofferraum würden heutzutage (wohl wegen besserer Gummifalzen) leiser schließen, hat er damit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen, denn zum einen sind die Autos heute deutlich größer und die Türen und Klappen deutlich massiver und daher lauter und zum anderen liegen die gutachterlich prognostizierten Geräusche deutlich über den zugelassen Werten und damit im „sicheren“ Bereich, denn mit gut 73,2 dB(A) sind sie fast doppelt so hoch, wie erlaubt. Soweit die Klägerin schließlich meint, die obigen Nachtwerte seien durch die Vorbelastung (Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm) der nachwirkenden Autowerkstatt nochmals zu erhöhen, übersieht sie, dass der für kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm zulässige Wert nicht noch einmal im Wege einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze durch eine Vorbelastung zu erhöhen ist, denn dafür gibt es in dem grundsätzlich geschlossenen und das Gericht bindenden System der TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 26.03.2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 6) keinen normativen Ansatzpunkt und diese besondere Belastung ist zudem bereits in die Mittelwertbestimmung nach Nr. 6.7 TA Lärm eingegangen. Die Versagung lässt sich auch nicht mittels einer Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln dahin gewährleisten, dass die Nutzer der Kraftfahrzeuge des Nachts ein lautes Zuschlagen von Türen und Kofferraum unterlassen müssen, denn Nebenbestimmung dienen grundsätzlich nicht der künftigen Sicherstellung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 - 6 C 27.14 - juris Rn. 13) und eine solche handlungsbezogene, vom Beklagten kaum kontrollierbare Auflage wäre unabhängig davon bei lebensnaher Betrachtung kaum umsetzbar und damit kein milderes gleichgeeignetes Mittel (vgl. OVG TH, U. v. 10.08.2005 - 1 KO 714.02 - juris Rn. 35). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für 5 Elektroautostellplätze im Innenhof. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus, die beide bis auf eine Arztpraxis zu Wohnzwecken genutzt werden sowie einer zweigeschossigen Remise im zweiten Hinterhof, die bis 2019 als Autowerkstatt genutzt wurde, bebaut. In dem Baublock findet sich insbesondere entlang der S... und der M... eine meist fünfgeschossige Wohnbebauung im Vorder- und Hinterhaus und entlang der P... und der S... bis tief in den Baublock gewerbliche und kulturelle Nutzung auf dem Gelände der denkmalgeschützten ehemaligen B.... Am 3. November 2016 beantragte die Klägerin im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Aufstockung des Hinterhauses und den Ausbau der Remise im zweiten Hof, eine Nutzungsänderung der Remise von einer Werkstatt in Büros und fünf Parkplätzen im zweiten Hof auf Klinkerpflaster mit zwei Elektroanschlüssen. Mit Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juni 2017 und Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 8. Juli 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die fünf Stellplätze im Hof seien unzulässig, da sie wegen der auf die Anwohner wirkenden Schallimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen, zumal bis zu den Stellplätzen zwei enge Wohnhöfe durchquert werden müssten; das gelte auch für Elektrofahrzeuge, denn auch diese störten wegen des Autostartens und Türenschlagens die Wohnruhe im Innenhof. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bezirksamt Pankow von Berlin vom 23. August 2017 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Änderung des Dachgeschossneu- und ausbaus der Remise im 2. Hof, die Instandsetzung der Werksattgebäude im Erdgeschoss und eine Nutzungsänderung des Obergeschosses in Büroeinheiten ohne öffentlichen Besucherverkehr, nicht jedoch für Parkplätze im Innenhof. Am 16. Juli 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die beantragten fünf Stellplätze seien zu genehmigen. Die Umgebung könne durchaus als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO oder wegen der unterschiedlichen baulichen Strukturen als getrennte Wohn- und als Gewerbegebiete qualifiziert werden. Selbst innerhalb einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben insbesondere die Stellplätze zulässig, denn in der näheren Umgebung befänden sich mehrere Stellplätze und eine Bestandsschutz genießende, bis vor kurzem betriebene Autowerkstatt. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, denn es liege keine atypische Ausnahmesituation vor; Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum, zumal von einer Ruhezone im Hinterhofbereich nicht die Rede sein könne. Ausweislich des Schallschutzgutachtens würden die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets tagsüber eingehalten und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze nicht rücksichtlos, weil die ehemalige Werkstattnutzung eine klare Vorbelastung darstelle, die Rollgeräusche nur knapp über den Nachtrichtwerten lägen, das akustische Warnsystem schalltechnisch überbewertet werde und die Lärmbelästigung durch das Kofferraumschlagen in Hinblick auf die wenigen Fahrbewegungen und die insofern gegenüber der Parkplatzlärmstudie deutlich geräuschärmeren, modernen Autos zu vernachlässigen sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juni 2017 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 8. Juli 2019 zu verpflichten, die am 3. November 2016 für das Grundstück S... beantragte Baugenehmigung zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung zusätzlich vor, bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze liege ein allgemeines Wohngebiet vor und in den Höfen der näheren Umgebung fänden sich in der Regel keine Stellplätze. Die lange Zufahrt führe über einen engen und deshalb besonders lärmsensiblen Wohnhof und der zweite, ebenfalls enge und deshalb Rangierverkehr auslösende Hinterhof solle den Mietern weiterhin als Spiel- und Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen. Die Stellplatznutzung sei auch nachts möglich und in dieser Zeit ausweislich des Lärmgutachtens zu laut. Eine dauernde Kontrolle der Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzung der Stellplätze ausschließlich für Elektroautos sei praktisch nicht möglich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheineinnahme der Örtlichkeiten, durch Einholung einer amtlichen Auskunft hinsichtlich der europarechtlichen Anforderungen an Schallzeichen und eines Sachverständigengutachtens zu den auftretenden Immissionen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminprotokoll, die Auskunft und das Gutachten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Halbhefter und 1 Halbordner), der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war, Bezug genommen.