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Urteil

13 K 228/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0125.13K228.20.00
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Leitsätze
Die Tarifstelle 12.2.2.1 der Baugebührenordnung Berlin ist auch für Befreiungen vom Maß der Nutzung bei nachträglicher Grundstücksteilung anwendbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tarifstelle 12.2.2.1 der Baugebührenordnung Berlin ist auch für Befreiungen vom Maß der Nutzung bei nachträglicher Grundstücksteilung anwendbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. November 2021 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. März 1957 und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl. 2008 S. 156) - BauGebO - in Verbindung mit deren Tarifstelle 12.2.2.1. Danach beträgt die Gebühr für die Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl oder Baumasse bzw. Baumassenzahl oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl jeweils 10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 350 Euro. Dabei sind nach der Anmerkung am Ende des Gebührenverzeichnisses bei der Ermittlung des Werts des Nutzens die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle sind erfüllt. Die Erteilung einer Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung wurde gewährt und war erforderlich. Da sich die zulässige GRZ und GFZ nach dem Anteil der Grundfläche bzw. Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche bestimmt (§ 19 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 2 BauNVO), beläuft sich auf dem durch die Teilung neu entstehenden vorderen Teilgrundstück K... aufgrund seiner dichteren Bebauung der Anteil der Grundfläche an der Grundstücksfläche auf 0,24. Damit liegt hinsichtlich dieses Grundstücks eine Überschreitung der planungsrechtlich zulässigen GRZ vor, denn nach dem Bebauungsplan X... beträgt die zulässige GRZ 0,2. Eine einschränkende Auslegung der Tarifstelle im Falle der unmittelbar durch Grundstücksteilung bewirkten Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist nicht geboten. Eine solche einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus der Art des durch die nachträgliche Befreiung erlangten wirtschaftlichen Vorteils (a) noch aus dem Grundsatz der Normenklarheit (b). a) Die Art des durch die nachträgliche Befreiung erlangten wirtschaftlichen Vorteils verlangt keine einschränkende Auslegung der Tarifstelle 12.2.2.1, denn der wirtschaftliche Vorteil, den ein Grundstückseigentümer durch eine Befreiung bei nachträglicher Grundstücksteilung erhält, entspricht dem Vorteil, den ein Grundstückseigentümer erzielt, wenn ihm vor der Bebauung eines Grundstücks zusammen mit der Baugenehmigung eine Befreiung erteilt wird. Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren- und Beiträge sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Der damit verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 118, 128, 133; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 5.05 - NVwZ-RR 2007, S. 2, 3). An einen durch die Befreiung erzielten wirtschaftlichen Vorteil knüpft auch die Tarifstelle 12.2.2.1 an, indem sie die Höhe der Gebühr mit 10 % des wirtschaftlichen Wertes der Befreiung, der als der maßgebliche Bodenrichtwert des Grundstücks pro Quadratmeter definiert wird, bemisst (vgl. auch Senatsvorlage vom 12. Mai 2006, Abgh.-Drucks. 15/5125, S. 1). Dies folgt aus der Bemessung des Vorteils anhand eines Anteils des pauschalierten Wertes derjenigen Grundstücksfläche, die fiktiv hinzugekauft werden müsste, um dieselbe bauliche Ausnutzbarkeit bei Einhaltung planungsrechtlicher Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu erzielen. Der wirtschaftliche Vorteil, den ein Grundstückseigentümer durch eine Befreiung bei nachträglicher Grundstücksteilung erhält, entspricht dabei dem Vorteil, den ein Grundstückseigentümer erzielt, wenn ihm vor der Bebauung eines Grundstücks eine Befreiung für die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung erteilt wird. Erhält ein Grundstückseigentümer mit der Baugenehmigung eine Befreiung vom zulässigen Maße der baulichen Nutzung, besteht sein wirtschaftlicher Vorteil darin, dass er sein Grundstück über das planungsrechtlich zulässige Maß hinaus bebauen darf. Erfolgt die Befreiung erst nachträglich, wie hier durch eine Grundstücksteilung, liegt der wirtschaftliche Vorteil des Grundstückseigentümers darin, dass einer bereits realisierten und ursprünglich plankonformen Bebauung eine kleinere als die planungsrechtlich erforderliche Mindestgröße zugeordnet und dieser Zustand legalisiert wird, das Grundstück folglich besser ausgenutzt werden kann. Damit wird die Baufreiheit des Eigentümers nachträglich über die Regelfestsetzungen des Bebauungsplans hinaus erweitert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2011, VG 13 K 240.09; VG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2019, VG 13 K 383.17, Rn. 15, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2014, OVG 10 N 65.11, S. 3 des amtl. Abdrucks). Unabhängig davon, ob die Befreiung zusammen mit der Baugenehmigung erfolgt oder erst nachträglich, darf der Eigentümer das Grundstück über das planungsrechtlich zulässige Maß nutzen. Bei einer nachträglichen Befreiung im Zuge einer Grundstücksteilung kommt noch der Vorteil einer besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit von zwei einzelnen Buchgrundstücken (als alleinigen Vorteil ansehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011, OVG 2 S 36.11, juris Rn. 4, wobei dies jedoch eine andere Fallkonstellation betraf, in der das noch ungeteilte Grundstück bereits vom Maß der baulichen Nutzung befreit worden und eine Vorteilsabschöpfung daher schon vor Teilung erfolgt war) hinzu wie auch der Vorteil, dass der Eigentümer die auf dem befreiten Grundstück eingesparte Fläche auf dem zweiten, dadurch größer gewordenen Grundstück hinzugewinnt und bei einem Verkauf einen höheren Preis erzielen kann. Diese zusätzlichen Vorteile bei einer Grundstücksteilung sind für die Tarifstelle 12.2.2.1 jedoch nicht entscheidend. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger sich zum Zwecke der Erlangung der Befreiung verpflichtet hat, die weitere Bebaubarkeit des hinteren Teilgrundstücks durch Eintragung einer Baulast auszuschließen. Auch in der Unterausnutzung des hinteren Grundstücks liegt ein wirtschaftlicher Nutzen. Es hat mit einer größeren Grundstücksfläche einen höheren wirtschaftlichen Wert. Der Kläger hat sich bewusst dafür entschieden, das Grundstück nicht so zu teilen, dass beide Teilstücke die zugelassene GRZ einhalten, sondern dass ein Teilstück die zugelassene GRZ überschreitet und ein Teilstück die zugelassene GRZ unterschreitet. Maßgeblich für den Gebührenanfall und die Gebührenhöhe ist aber die tatsächlich beantragte Amtshandlung. Darüber hinaus muss die Baulast nicht auf Dauer bestehen, denn sie würde durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde untergehen. b) Auch der Grundsatz der Normenklarheit verlangt keine einschränkende Auslegung der Tarifstelle 12.2.2.1 dahingehend, dass nur zusammen mit der Baugenehmigung beantragte Befreiungen erfasst werden. Aus dem Tatbestand der Tarifstelle 12.2.2.1 ergibt sich nicht, dass die Tarifstelle nur auf zusammen mit der Baugenehmigung erteilte Befreiungen anwendbar sein soll. Die Überschrift der Tarifstelle 12.2.2.1 ist mit dem Wortlaut „Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung“ sehr allgemein formuliert, ob der Bestandteil Tarifstelle spricht nur von Überschreitung der zulässigen Geschossfläche (bzw. Baumasse bzw. Grundfläche). Auch in Bezug auf die Berechnung der Gebühr, wobei 10 % des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, angesetzt werden, differenziert der Wortlaut nicht zwischen einer mit Baugenehmigung erteilten Befreiungen und einer nachträglich bei Grundstücksteilung erteilten Befreiung. Auch der Wortlaut der Gebührenhöchstgrenze rechtfertigt keine einschränkende Auslegung der Tarifstelle. In Bezug auf die Gebührenhöchstgrenze legt die Tarifstelle fest, dass die Summe der Befreiungsgebühren bei anrechenbaren Herstellungskosten bis 1 Million Euro höchstens 0,6 % der Herstellungskosten beträgt und legt weiter eine Staffelung der Prozentsätze je nach Höhe der Herstellungskosten fest. Einer Auslegung dahingehend, dass sich dieser Wortlaut auch auf nachträglich erteilte Befreiungen erstreckt, steht der Grundsatz der Normenklarheit jedoch nicht entgegen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011, OVG 2 S 36.11, juris; und Urteil vom 9. Dezember 2014, OVG 10 N 65.11). Dieser besagt, dass der Gebührenpflichtige erkennen können muss, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Eine - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare - hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe eingeflossen sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden. (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - BVerfGE 108, 1-34, Rn. 63). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. Die Tatsache, dass die Tarifstelle 12.2.2.1 in Bezug auf die Höchstgrenze der Gebühr den Begriff „Herstellungskosten“ verwendet, bedeutet nicht, dass sie sich lediglich auf Befreiungen im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung und einer noch zu erfolgenden Bebauung bezieht. Denn entsprechend der Fußnote am Ende der Baugebührenordnung berechnen sich die Herstellungskosten nach der DIN-Norm 276 und nicht nach den tatsächlichen Baukosten. Diese stehen zum Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung und Befreiung üblicherweise auch noch nicht fest. Lediglich im Baugenehmigungsverfahren ist eine – ebenfalls nach DIN 276 zu berechnende – Angabe zu den Herstellungskosten zu machen. Insofern ist eine entsprechende theoretische Berechnung der Herstellungskosten nach der DIN-Norm auch nachträglich bei einem bestehenden Haus unproblematisch durchzuführen. Da es weder bei der Befreiung im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung noch bei einer Befreiung bei einer nachträglichen Grundstücksteilung auf die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten ankommt, ist der Begriff „Herstellungskosten“ in der Tarifstelle 12.2.2.1 nicht so zu verstehen, dass er sich lediglich auf Befreiungen vor Baubeginn bezieht. Der Grundsatz der Normenklarheit ist auch insofern nicht verletzt, als er besagt, dass ein Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden darf. Wird der abschöpfungswerte wirtschaftliche Nutzen – wie oben erläutert – darin gesehen, dass der Eigentümer sein Grundstück über das planungsrechtlich zulässige Maß hinaus bebauen darf, darf dieser Vorteil nur einmal abgeschöpft werden, egal ob bei der Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung oder nachträglich bei einer Grundstücksteilung. Umgekehrt spricht der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit dafür, die Tarifstelle 12.2.2.1 auch auf nachträgliche Befreiungen anzuwenden. Denn wenn ein Grundstückseigentümer, der eine Befreiung für das Maß der baulichen Nutzung erhält und sein Grundstück über das planungsrechtlich zulässige Maß hinaus bebauen darf, dafür entsprechend Tarifstelle 12.2.2.1 eine Gebühr entrichten muss, ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Grundstückseigentümer, der diese Befreiung nachträglich erhält, aber denselben Vorteil hat, dafür eine viel geringere Gebühr entrichten muss. 2. Die Höhe der Gebühr ist nach der im Widerspruchsverfahren erfolgenden Korrektur auf 12.810 Euro nicht mehr zu beanstanden. Bei einer zugelassenen GRZ von 0,2 und einer Grundstücksgröße von 471 m² des vorderen Grundstücks wäre eine überbaute Grundfläche von 94,20 m² zulässig. Mit der bereits bestehenden bebauten Grundfläche von 115,55 m² überschreitet der Kläger die zulässige überbaubare Grundfläche um 21,35 m². Um die zugelassene GRZ von 0,2 einzuhalten, müsste das Grundstück des Klägers daher um 106,75 m² größer sein. Nach dem Bodenrichtwertatlas des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Gebührenbescheides (Stand: 1. Januar 2018) betrug der Bodenrichtwert des Grundstücks K... 1.200 Euro pro m². Der Kläger müsste also 128.100 Euro aufwenden, um eine zusätzliche Fläche in der Größe zu erwerben, dass eine bebaute Grundfläche von 115,55 m² zulässig wäre. Laut Tarifstelle 12.2.2.1 sollen für eine entsprechende Befreiung von der GFZ 10% davon als Gebühr veranschlagt werden, also 12.810 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht. Dieses hatte mit Beschluss vom 5. August 2011, OVG 2 S 36.11, juris und Beschluss vom 30. April 2020, OVG 10 S 39.19, entschieden, dass die Tarifstelle 12.2.2.1 nicht auf Befreiungen im Rahmen einer nachträglichen Grundstücksteilung anwendbar ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.810,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen baurechtlichen Gebührenbescheid für die Erteilung einer Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung wegen Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks K... in Berlin Zehlendorf. Das ursprünglich 1.189 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X..., der eine Grundflächenzahl von 0,2 festlegt. Für die Art der Nutzung ist weiterhin der Baunutzungsplan von 1958/60 anwendbar, der ein allgemeines Wohngebiet festlegt. Das Grundstück ist im vorderen Bereich zur Straße hin mit einer Doppelhaushälfte mit einer Grundfläche von 115,55 m² bebaut. Auf dem hinteren Grundstücksteil befindet sich ein Neubau mit einer Grundfläche von 129,73 m². Am 7. September 2018 beantragte der Kläger zum Zwecke der Teilung des Grundstücks in zwei Teilstücke, nämlich in das Flurstück 3... mit einer Größe von 471 m² (K...) und das Flurstück 3... mit einer Größe von 718 m² (K...), für das Flurstück 3... die Erteilung einer Befreiung von der zulässigen GRZ von 0,2 um 0,04, mithin auf 0,24. Er erklärte, dass eine weitere Bebauung beider Teilstücke durch die Eintragung einer Baulast ausgeschlossen werde. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin für das Grundstück K... eine Befreiung wegen Überschreitens der zulässigen Grundflächenzahl von 0,2 um 0,04 auf 0,24 und setzte mit gesondertem Bescheid vom 25. Oktober 2018 für diese Amtshandlung eine Gebühr in Höhe von insgesamt 11.556 Euro fest. Gegen den Gebührenbescheid hat der Kläger am 13. November 2018 Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides gestellt. Mit Bescheid vom 19. November 2018 lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides ab. Hiergegen richtete sich der vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers vom 27. November 2018 (VG 13 L 399.18). Mit Beschluss vom 29. Mai 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte jedoch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. April 2020 den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers an (OVG 10 S 39.19). Am 29. Juli 2020 erließ das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin einen Widerspruchsbescheid, half dem Widerspruch des Klägers nicht ab und setzte die Baugebühr auf 12.800 Euro fest. Mit der hiesigen, am 1. September 2020 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein gegen den Gebührenbescheid gerichtetes Begehren weiter. Er macht geltend, dass die Gebührenfestsetzung nicht durch die angewendete Rechtsgrundlage der Tarifziffer 12.2.2.1 des der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 anliegenden Gebührenverzeichnisses erfasst werde. Denn die Gebührenregelung knüpfe in Bezug auf die Gebührenhöchstgrenze an anrechenbare Herstellungskosten an, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich seien. Daraus sei erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit dem Gebührentatbestand auf die Fälle abziele, in denen eine Befreiung für die Herstellung oder Änderung einer baulichen Anlage erteilt werde. Der Verordnungsgeber habe die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Teilung eines bereits bebauten Grundstücks nicht vor Augen gehabt. Dies folge daraus, dass die Gebührenregelung für diese Situation keine Gebührenhöchstgrenze normiere. Mangels Bauvorhaben und mangels ermittelter Herstellungskosten könne die Gebührenhöchstgrenze aus Gründen der Normenklarheit in dieser Fallkonstellation nicht greifen. Der Gebührentatbestand solle denjenigen wirtschaftlichen Vorteil ausgleichen, der einem Bauherrn dadurch entstünde, dass er aufgrund einer Befreiung von der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche, Grundfläche oder Baumasse sein Grundstück in höherem Umfang als dies bauplanungsrechtlich zulässig ist, baulich ausnutzen kann. Solche Vorteile seien ihm hier jedoch nicht entstanden, da die Grundstücke bereits bebaut seien und lediglich geteilt werden sollen. Vorteile, die für ihn aus der Verwertbarkeit der Grundstücke entstehen könnten, seien jedoch vom Gebührentatbestand nicht umfasst und könnten daher von der Behörde nicht abgeschöpft werden. Er beantragt, 1. Den Gebührenbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 25. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 29. Juli 2020 aufzuheben, 2. Die im Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 29. Juli 2020 enthaltene Kostenentscheidung und den als Anlage beigefügten Gebührenbescheid vom 29. Juli 2020 aufzuheben 3. Die Beiziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Tarifstelle 12.2.2.1 der Anlage der Baugebührenordnung umfasse auch die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch eine nachträgliche Grundstücksteilung. Dies bringe die Tarifstelle auch deutlich zum Ausdruck. Eine einschränkende Auslegung lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen, denn dieser beziehe sich ganz allgemein auf die „Befreiung vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung“. Auch Sinn und Zweck der Tarifstelle sprächen gegen die vom Kläger vorgenommene einschränkende Auslegung. Für die Anwendung der Tarifstelle könne es nicht von Relevanz sein, ob der Bauherr das Gebäude erst dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung entsprechend errichtet und dann nach Grundstücksteilung eine Befreiung erhält oder ob er das Gebäude von vornherein auf einer Grundstücksfläche errichtet, die die Erteilung einer Befreiung erforderlich macht. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Verordnungsgeber den Bauherrn, der nach der erstgenannten Variante vorgehe, privilegiere. Der wirtschaftliche Wert bei einer nachträglichen Befreiung liege darin, dass einer ursprünglich plankonformen Bebauung eine kleinere als die planungsrechtlich erforderliche Mindestgröße zugeordnet und dieser Zustand legalisiert werde. Der Grundstückseigentümer ziehe also ebenso einen Nutzen wie der Bauherr, der bereits mit Realisierung seines Vorhabens eine Befreiung erhalten habe. Die gebührenrechtliche Gleichstellung beider Konstellationen entspreche insofern dem Telos der Gebührenregelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Hefter), die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.