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Beschluss

13 L 214/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1102.13L214.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzung einer ehemaligen Hochschule als Kita sowie die dazugehörige Befreiung. Die Antragstellerin ist als Wohnungsbaugenossenschaft Eigentümerin von Grundstücken in der K ... 1-18, im L ... 1-36, im D ... 1 und im S ... 97, 103, 103a, 103b und 105 in Berlin Steglitz, die mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem nördlich der Grundstücke im L ... Weg ... und in der Nähe der weiteren Grundstücke der Antragstellerin gelegenen Grundstück K ... 17-23 eine Kita für 156 Kinder zu betreiben. Das Gebäude wurde bisher von einer privaten Hochschule genutzt. Es handelt sich um ein dreistöckiges Gebäude, dessen Erdgeschoss sowie erster und zweiter Stock für den Kitabetrieb genutzt werden sollen, während sich im dritten Stock teilweise die Büros des Bildungsträgers befinden und teilweise Büros eines Drittnutzers. Zusätzlich soll es einen Außenbereich in der Größe von 1.200 m² geben, der eventuell noch vergrößert werden soll. Unter dem Gebäude befindet sich eine Tiefgarage, die von der Kita teilweise mitgenutzt werden kann. Durch die Lage des für die Kita vorgesehenen Grundstücks, das südlich eines Schienenkreuzes liegt, ist das Grundstück nur von Süden über die K ... und den L ... Weg erreichbar. Beim L ... Weg handelt es sich um eine als Einbahnstraße ausgestaltete Privatstraße, die von der Öffentlichkeit genutzt werden kann. Bei der K ... handelt es sich um eine relativ schmale Straße, die einseitig beparkt werden darf. Die verbleibende Breite der Straße reicht nicht für zwei nebeneinander fahrende Autos aus, so dass sich begegnende Autos entweder im südlichen Teil zu Beginn der K ... oder im Kreuzungsbereich zum L ... Weg warten müssen, um den Gegenverehr passieren zu lassen. Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS Berlin) stellt sich die Grundstückssituation wie folgt dar (das für die Kita vorgesehene Gebäude befindet sich direkt östlich des Markierungskreises): Das Vorhabengrundstück und die Grundstücke der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist den Bereich des Vorhabengrundstücks als beschränktes Arbeitsgebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe III/3 aus. Nach § 7 Nr. 10 BO 58 sind im beschränkten Arbeitsgebiet gewerbliche Betriebe, Gebäude für Verwaltung, Geschäfts- und Bürohäuser sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, aber keine Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Der Bereich der Grundstücke der Antragstellerin liegt in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet festgelegt wurde. Der Baunutzungsplan wurde geändert durch Bebauungsplan XII-A vom 9. Juli 1971 (GVBL. S. 1234), der die BauNVO von 1968 für anwendbar erklärt. Am 18. September 2020 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Beigeladenen eine Baugenehmigung (Nr. 2020/31) für bauliche Änderungen zur Nutzungsänderung im Bauteil IV des Gebäudes K ... 23 von einer Nutzung als Einrichtung als Hochschule in eine Kita- und Schulnutzung und Nutzung zugehöriger Freiflächen als Spiel- und Pausenflächen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde zudem eine Befreiung von der Art der Nutzung erteilt. Die Baugenehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass die in der eingereichten verkehrstechnischen Einschätzung des Ingenieurbüros H ... vom 14. August 2020 aufgeführten Verkehrskonzeptionen – entweder Szenario 1 oder 2 – umgesetzt werden. Zudem wurde die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt erteilt, dass ab Beginn der Nutzung fünf Jahre lang nachträgliche Auflagen ergehen können, um insbesondere Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 erhob die Antragstellerin Widerspruch mit dem Hauptargument, dass ein durch die Nutzungsänderung bedingtes signifikant erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einer Überlastung der Verkehrssituation führen werde. Daraufhin gab die Hoffman-Leichter Ingenieurgesellschaft am 19. Januar 2021 eine verkehrsplanerische Stellungnahme zu diesen Bedenken ab. Am 29. März 2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2021 zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin am 14. Mai 2021 Klage ein (VG 13 K 187/21). Am 24. Juni 2021 hat die Antragstellerin zudem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie macht geltend, dass durch die erteilte Befreiung von der Art der Nutzung ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sich aus der genehmigten Nutzungsänderung eine Verkehrssituation ergeben werde, durch die die K ... mit momentan geringem Verkehrsaufkommen durch ein signifikant steigendes Verkehrsaufkommen belastet werden wird. Es sei dabei zu den Spitzenzeiten, d.h. in den Bring- und Abholzeiten der Kinder der Kita, von einem solch stark erhöhten Verkehrsaufkommen auszugehen, dass es den Verkehr in der K ... vollumfänglich zum Erliegen bringen werde. Darüber hinaus werde der kleine, lediglich einseitig vorhandene Gehweg in der K ... nicht in der Lage sein, den infolge der Nutzungsänderung anfallenden erheblich größeren Fußgängerverkehr zu bewältigen, so dass die Fußgänger auf die Straße ausweichen werden. Auch verfüge die K ... über keinen Fahrradweg, so dass davon auszugehen sei, dass die Fahrradfahrer angesichts des Kfz-Staus auf der Fahrbahn auf den Gehweg ausweichen werden. Diese Bedenken würden in keiner Weise durch die Verkehrsplanerische Stellungnahme der H ... Ingenieurgesellschaft vom 19. Januar 2021 ausgeräumt. Diese Stellungnahme erfasse weder die momentan vorliegende Verkehrssituation richtig noch stellten die vom Ingenieurbüro entwickelten Szenarien 1 und 2 geeignete Konzepte dar, um das zu erwartende Verkehrschaos einzudämmen. Unter anderem sei die Müllabfuhr nicht berücksichtigt worden, die an vier Tagen die Woche in den kritischen Stunden morgens die K ... befahren müsse, außerdem seien keine anerkannten Berechnungsmethoden im Gutachten verwendet worden, die Bringzeiten der Kinder seien unreflektiert übernommen worden und es sei keine Berücksichtigung der Nachmittags-Abholzeiten erfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Oktober 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2020/31 des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 18. September 2020 sowie die am selben Tag erteilte Befreiung Nr. 2020/50 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und der erteilten Befreiung. Ein Gebietserhaltungsanspruch liege nicht vor, da sich die Grundstücke der Antragstellerin nicht im selben Plangebiet wie das Vorhabengrundstück befinde. Daher bestimme sich der Nachbarschutz nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben sei jedoch nicht rücksichtslos. Die verkehrstechnische Einschätzung des Ingenieurbüros H ... vom 14. August 2020 komme zu dem Ergebnis, dass der Verkehr unter Berücksichtigung der dort dargestellten Szenarien 1 bis 3 durch die Umnutzung nicht zum Erliegen kommen werde. Diese Einschätzung beruhe auf Berechnungen, die bei Vorhaben dieser Art üblich seien. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum die neue Nutzung im Vergleich zur bisherigen Nutzung als Hochschule, zu der die Studenten teilweise auch mit dem Auto kamen, plötzlich zu Beeinträchtigungen führen solle. Aufgrund des sehr hohen Bedarfs an Kitaplätzen in der Umgebung der K ... sei zu erwarten, dass die Kita gerade von Kindern aus der Umgebung besucht werden wird, die mit dem Fahrrad oder zu Fuß gebracht werden. Die Fußgänger könnten zudem auf den parallel zur K ... verlaufenden G ... -Park ausweichen. Unter Berücksichtigung des Szenarios 1 oder 2, die als Nebenbestimmung in die angegriffene Baugenehmigung aufgenommen worden sei, seien die mit der Benutzung als Kita verbundenen Auswirkungen als ortsüblich und sozialadäquat grundsätzlich hinzunehmen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Mittlerweile sei das Konzept geändert worden, so dass keine Schule mehr vorgesehen sei, sondern nur noch eine Kita für 156 Kinder. Die erteilte Befreiung sei rechtmäßig, weil eine Kita dem Allgemeinwohl diene. Dies gelte im besonderen Maße für die K ..., weil der Berliner Senat in diesem Umfeld die höchste Stufe (Kategorie I) des Bedarfs an Kitaplätzen sehe. Die Befreiung berühre auch nicht die Grundzüge der Planung, weil das Grundstück im Bezirk Steglitz-Zehlendorf das einzig verfügbare Grundstück für eine Kindertagesstätte sei. Mittlerweile sehe der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch vor, dass Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig seien. Nachbarschützende Rechte seien nicht verletzt, da das Interesse der Antragstellerin an einem geringen Verkehrsaufkommen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer dringend benötigten Kindertagesstätte zurücktreten müsse. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. November 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Die Einzelrichterin konnte über den Antrag entscheiden, weil ihr die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Sache mit Beschluss vom 29. September 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Der gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Diese Wertung gilt auch bei Befreiungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 - 10 S 24/09). Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – OVG 10 S 5.09 –). Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d.h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –). Bei einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, 4 B 64.98, BauR 1998, 1206); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2018, 1 ZB 16.2598, juris Rn. 4). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse der Antragstellerin daran, dass das Bauvorhaben vorläufig nicht umgesetzt wird. Die der Beigeladenen erteilte Befreiung verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende Vorschriften, so dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung und Befreiung bestehen (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 23. Juni 2000 – 2 S 99.09 – juris Rn. 4). 1. Es ist kein drittschützender Abwehranspruch der Antragstellerin gegeben. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus einer Befreiung von der Art der Nutzung für eine soziale Anlage, die der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung bzw. der zugehörigen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen hat. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist mit Blick auf den Nachbarschutz zu differenzieren, ob von drittschützenden oder nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen ab, kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 – 4 B 64/98 –, juris; BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 – 4 C 13/94 –, BVerwGE 101, 364-381; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 –, Rn. 32 - 35, juris). Geht es um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin folglich vollumfänglich zu prüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Es kommt zum einen darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; zum anderen ist entscheidend, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird aber von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes befreit, hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; Ein generelles, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Abwehrrecht der Antragstellerin im Rahmen eines Gebietserhaltungsanspruchs scheitert bereits daran, dass sich ihre Grundstücke nicht im selben Plangebiet wie das Vorhabengrundstück in Bezug auf die Art der Nutzung befinden. Denn der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 als übergeleiteter Bebauungsplan legt für das Gebiet des Vorhabengrundstücks ein beschränktes Arbeitsgebiet, für das Gebiet der Grundstücke der Antragstellerin ein allgemeines Wohngebiet fest. Zwar liegen die Grundstücke in Bezug auf das Maß der Nutzung, nämlich Baustufe III/3, im selben Plangebiet, nicht jedoch in Bezug auf die Art der Nutzung. Die nachbarschützende Funktion von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung beschränkt sich jedoch regelmäßig auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Denn der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679, 679 f.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 –.). Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Gebietserhaltungsanspruch steht naturgemäß nur den Eigentümern der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke und nicht auch den Eigentümern zu, deren Grundstücke sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, aber außerhalb der konkreten Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans befinden. Der Antragstellerin steht danach kein Gebietserhaltungsanspruch zu. 2. Ein Abwehrrecht für die Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei einer fehlerhaften Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur dann gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB, der nicht nur die städtebauliche Ordnung, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen will. Daraus folgt, dass der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 -, juris Rn. 4). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes liegt jedoch nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu sind die Interessen des Bauherrn und die Interessen des Nachbarn nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -,). Eine Bebauung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2010, VG 13 L 9.10). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden (OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2002, 1 A 88/02, NordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012, 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401; Kammer, Beschluss vom 29. November 2018 - VG 13 L 333/18 – S. 12 des amtlichen Abdrucks). Dabei kann auch ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhält, rücksichtlos sein (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar grundsätzlich in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks etwa durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom Verkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (BayVGH, Beschluss vom 8.1.2019 - 9 CS 17.2482 - juris). Eine erhebliche, unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation oder der Parkplatzsituation ist durch das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht zu erwarten. Bei der K ... handelt es sich um eine kleine Straße, bei der aufgrund der auf einer Straßenseite vorhandenen Parkplätze die Fahrbahn auf einem Teilstück so schmal ist, dass sie nicht gleichzeitig von zwei Autos in entgegengesetzter Richtung befahren werden kann. Daher würde der Verkehrsfluss bei einem zu hohen Durchgangsverkehr zum Erliegen kommen. Gleichzeitig stellen die Bring- und Abholzeiten bei Kindertagesstätten verkehrliche Herausforderungen dar, da aufgrund des Alters der Kinder alle gebracht werden müssen und noch nicht selbständig kommen können und dies innerhalb einer recht kurzen Zeitspanne passiert. Diesen verkehrlichen Besonderheiten trägt die Baugenehmigung jedoch Rechnung. Die Baugenehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass bei der Vorbereitung, Umsetzung und während des Betriebes der Kita die in der verkehrstechnischen Einschätzung des Ingenieurbüros H ... vom 14. August 2020 beschriebenen Szenarien Nr. 1 oder 2 mit verkehrsorganisatorischen Maßnahmen des Betreibers umgesetzt und während des Betriebes eingehalten werden. Das dort beschriebene Szenario 1 sieht vor, dass die Beigeladene aktiv auf einen möglichst geringen Anteil von Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw bringen, hinwirkt. Für die dennoch auftretenden Kfz-Fahrten soll den Eltern als Bedingung für die Aufnahme eines Kitaplatzes vertraglich vorgeschrieben werden, nicht mit dem Pkw in die K ... einzufahren. In den Stoßzeiten sollen die Kinder am S ... abgesetzt und abgeholt werden, wo sie von einem Erzieher der Kindertagesstätte in Empfang genommen und zur Kita begleitet werden. Davon ausgenommen sind mobilitätseingeschränkte Kinder. Soweit diese mit dem Pkw gebracht werden, sollen die Eltern verpflichtet werden, beim Holen und Bringen in die Tiefgarage einzufahren, um das Parken im Bereich der Fahrbahn zu vermeiden. Bei diesem Szenario ergeben sich laut der verkehrstechnischen Einschätzung etwa 22 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Vormittag. Dieses Aufkommen liegt damit weit unterhalb der errechneten Kapazitätsreserve von 69-105 Kfz Fahrten pro Stunde. Das in der verkehrstechnischen Einschätzung beschriebene Szenario 2 geht davon aus, dass der Anteil der Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Kita bringen werden, dem in Steglitz üblichen Anteil von 33% entspricht. Dies würde einem durch die Kindertagesstätte erzeugten Verkehrsaufkommen von durchschnittlich einer Kfz-Fahrt je Minute, also 60 Kfz-Fahrten pro Stunde, entsprechen, das in der K ... noch mit ausreichender Qualität abgewickelt werden könne. Parken, Halten oder Wenden ist auch bei diesem Szenario in der K ... untersagt und die Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw bringen, sollen verpflichtet werden, beim Holen und Bringen in die Tiefgarage einzufahren. Dazu sind 15-20 Tiefgaragenplätze einschließlich des Beschäftigenverkehrs erforderlich. Hieraus ergeben sich 57 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde am Vormittag, d.h. 35 Kfz-Fahrten mehr als in Szenario 1, aber weiterhin unterhalb der errechneten Kapazitätsreserve von 69-105 Kfz-Fahrten pro Stunde. Die vorgeschriebenen Szenarien 1 und 2 gehen also davon aus, dass der durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachte Kfz-Verkehr deutlich unterhalb der noch bestehenden Kapazitätsreserve der K ... bleibt. Die Umsetzung eines dieser Szenarien ist als Bedingung mit in die Baugenehmigung aufgenommen worden und zudem steht die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt, dass binnen 5 Jahren ab Beginn der Nutzung des Bauvorhabens nachträgliche Auflagen ergehen können, um Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen. Insofern ist dem Antragsgegner eine Nachsteuerung binnen 5 Jahren möglich, sollte sich bei der Umsetzung des Verkehrskonzeptes herausstellen, dass weitere oder andere Maßnahmen notwendig sind. Soweit dies zum aktuellen Stand der Planung bereits erkennbar ist, berücksichtigt die Beigeladene die Verkehrsszenarien in ihrer Planung, unter anderem wie eine mögliche Bring- und Abholsituation am S ... aussehen könnte und sie beabsichtigt, mit 25 Tiefgaragenstellplätzen sogar mehr als die erforderlichen 15-20 Tiefgaragenstellplätze anzumieten. Soweit die Antragstellerin Mängel der verkehrstechnischen Einschätzung des Ingenieurbüros H ... vom 14. August 2020 rügt, greifen diese Einwände nicht durch. Bei der Ermittlung von planbedingtem Zusatzverkehrsaufkommen geht es um eine Prognose. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrundeliegende Prognose den an sie zustellenden Anforderungen genügt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 –, Rn. 32, juris). Entscheidend ist nach dem oben dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstab allein, ob das Vorgehen des Gutachters methodisch unzulänglich oder gar ungeeignet ist, z.B. das Verkehrsaufkommen zutreffend zu erfassen. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Der Einwand der Antragstellerin, dass die verkehrstechnische Einschätzung keine anerkannten Berechnungsmethoden verwende, greift nicht. Auf Seite 5 der verkehrstechnischen Einschätzung wird dargelegt, auf welchen methodischen Ansätzen und Mobilitätskennwerten die Verkehrsaufkommensberechnung basiert und dass es sich dabei u.a. um eine regelmäßige empirische Untersuchung der technischen Universität Dresden handelt. Auch der Einwand, dass die verkehrstechnische Einschätzung nicht berücksichtige, dass es sich bei der K ... faktisch um eine Einbahnstraße handele, greift nicht. Auf Seite 2 der verkehrstechnischen Einschätzung ist aufgeführt, dass lediglich im Einmündungsbereich des L ... Wegs das Begegnen von Pkw möglich ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es an allen anderen Stellen nicht möglich ist. Der Einwand, dass die verkehrstechnische Einschätzung den durch die Müllabfuhr verursachten Verkehr nicht berücksichtige, ist nicht korrekt. Bei der Verkehrsprognose wird auch der Wirtschaftsverkehr, zu dem die Abfallentsorgung zählt, berücksichtigt (s.S. 6 der verkehrstechnischen Einschätzung). Auch der Einwand, dass die verkehrstechnische Einschätzung Nachmittagsverkehr zu den Abholzeiten nicht berücksichtige, greift nicht durch, denn die verkehrstechnische Einschätzung gibt eine Verkehrsprognose ab für ein Worst-Case-Szenario, um zu sehen, ob die Verkehrskapazität der K ... ausreichend ist. Aufgrund von Erfahrungswerten erstreckt sich jedoch das Abholen der Kinder über eine größere Zeitspanne als das Hinbringen, sodass morgens in der Bringsituation von der größten Verkehrsbelastung ausgegangen wird. Wenn also in der morgendlichen Bringsituation genügend Verkehrskapazität besteht, muss dies für den Nachmittag erst recht gelten. Weiteren Einwänden der Antragstellerin gegenüber der verkehrstechnischen Einschätzung ist die Beigeladene durch die verkehrsplanerische Stellungnahme des Ingenieurbüros H ... vom 19. Januar 2021 entgegengetreten, auf die hiermit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 3 VwGO). Das der Antragstellerin durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer Grundstücke begründet auch kein Recht darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (VG München, Urteil vom 26. Februar 2018 M 8 K 16.2434 juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene eigene Anträge gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327, 1329) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750 Euro, ausgegangen.