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Beschluss

13 L 59/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0624.13L59.21.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Untersagung der Nutzung eines Gebäudes zur Beherbergung von Personen sowie gegen die Anordnung der Beseitigung eines Werbeschildes. Sie ist seit 2005 Mieterin des Grundstücks R...-Str. 4 in Berlin-K.... Im Jahr 1998 wurde erstmals ein Gewerbe für den Pensionsbetrieb auf dem Grundstück angemeldet und diese Anmeldung im Jahr 2006 nochmals bestätigt. Zum 1. November 2015 stellte die Antragstellerin den regulären Pensionsbetrieb ein und beherbergt seitdem wohnungslose Personen auf der Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen des Bezirksamtes L... von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) sowie anderer Bezirksämter und Jobcenter. An dem Gebäude war eine Werbeanlage mit einer Größe von 3 m x 1 m angebracht, welche auf den Pensionsbetrieb hinwies. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 wies das Bezirksamt die Antragstellerin daraufhin, dass sowohl für den Beherbergungsbetrieb mit 42 Übernachtungsplätzen als auch für die angebrachte Werbeanlage Baugenehmigungen erforderlich seien, die nicht erteilt wurden. Die Behörde kündigte den Erlass einer Beseitigungsverfügung für die Werbeanlage sowie eine Untersagung der Nutzung des Gebäudes als Pension an und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei einer Ortsbesichtigung durch die Bauaufsicht am 7. September 2020 wurde festgestellt, dass das gesamte Gebäude als Wohnheim genutzt und im Treppenraum und in den Fluchtwegen unter anderem verschiedene Brandlasten vorgefunden wurden. Eine Aufstellfläche für die Feuerwehr vor und im Hof des Gebäudes fehlte. Die Antragstellerin konnte keinen geprüften Brandschutznachweis vorlegen. Die Bauaufsicht ordnete noch vor Ort mündlich an, dass in jedem Aufenthaltsraum ein Rauchwarnmelder angebracht sowie alle Brandlasten entfernt werden müssten. Auf die Anhörung teilte die Antragstellerin mit, dass sich den mündlichen Anordnungen der Bauaufsicht nachgekommen sei und dass ein Brandschutznachweis in Bearbeitung sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 untersagte das Bezirksamt die Nutzung des Gebäudes für die Beherbergung von Personen innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Anordnung und ordnete die Beseitigung der Werbeanlage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung an. Als Zwangsmittel drohte der Bescheid hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ein Zwangsgeld i.H.v. 7500 € und hinsichtlich der Beseitigungsanordnung die Ersatzvornahme zu voraussichtlichen Kosten von 1500 € an. Außerdem ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsanordnung an und verwies zur Begründung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den fehlenden Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz und das Fehlen eines zweiten Rettungsweges für das zweite Obergeschoss und das Dachgeschoss. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Brandereignis Personen zu Schaden kämen. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 18. Januar 2021 mit Schreiben vom 12. Februar 2021 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Über den Widerspruch und den Aussetzungsantrag ist bisher nicht entschieden worden. Mit dem am 23. Februar 2021 erhobenen Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung führt sie aus, dass die Baugenehmigung zwar nicht auffindbar sei, diese aber offensichtlich schon zu DDR-Zeiten erteilt wurde, weil der Geschäftsbetrieb seit ca. 1981 unbeanstandet betrieben wurde. Diese Baugenehmigung sei gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages auch weiterhin wirksam. Bestandsschutz für den Betrieb folge aber im Übrigen auch aus § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (GBl. der DDR Teil I 1984 Seite 433 ff. – im Folgenden: VO über Bevölkerungsbauwerke), denn dessen einfachgesetzlicher Bestandsschutz sei durch den Beitritt der DDR nicht beseitigt worden. Auch der Antragsgegner sei bisher von einem Bestandsschutz für die ausgeübte Nutzung ausgegangen, weil er die Gewerbeausübung in der Vergangenheit auf die entsprechenden Anmeldungen uneingeschränkt gestattet habe. Im Übrigen betreibe die Antragstellerin seit dem 1. November 2015 keinen Pensionsbetrieb mehr, sondern beherberge obdachlose Personen. Sie müsse daher nur die für die Nutzung von Wohnraum geltenden Anforderungen erfüllen. Das Gebäude genüge diesen brandschutztechnischen Anforderungen, insbesondere auch den Vorgaben des § 33 BauO Bln. Es sei kein 2. Fluchtweg erforderlich, dieser aber gegeben, denn im Hof gäbe es eine 5x8 m große Aufstellfläche für die Feuerwehr, wobei die 3-teilige Schiebeleiter durch die Toreinfahrt in den Hof gebracht werden könne. Auch auf der Straßenseite könne die Feuerwehr ihre Leiter anstellen, da sich Bäume hier nur auf der Höhe einer Ecke des Hauses befänden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes L...von Berlin vom 18. Januar 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, es gäbe im Bauarchiv keine Unterlagen über das Gebäude, da das Archiv am Ende des Zweiten Weltkriegs durch einen Brand zerstört worden sei. Das Gebäude habe sich in der Zeit von 1945 bis 1963 im militärischen Sperrgebiet befunden und über die Nutzung von 1963 bis 1980 sei nichts bekannt. In den 1980er und 1990er Jahren seien in dem Gebäude vietnamesische Vertragsarbeiter untergebracht gewesen. Die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung sei formell illegal, da die Antragstellerin nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfüge. Daher komme es auch nicht auf die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Anforderungen an. Das Ermessen der Behörde sei insoweit intendiert und ein Absehen von der Nutzungsuntersagung nur bei Bestandsschutz oder offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit möglich. Beides läge hier nicht vor. Die Nutzungsänderung würde von § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke nicht erfasst. Auch wenn die Nutzung als Wohnheim oder Beherbergungsbetrieb zu DDR-Zeiten zugelassen wurde, müsse diese Zulassung vorgelegt werden. Auch sonst gebe es keinen Bestandsschutz: Die Nutzung durch vietnamesische Vertragsarbeiter in den 1980er Jahren sei vergleichbar mit einem Wohnheim gewesen. Die Aufnahme einer auf Dauer angelegten andersartigen Nutzung als Pension hat einen etwaigen Bestandsschutz entfallen lassen. Für eine erneute Nutzung als Wohnheim bedürfte es ebenfalls einer neuen Genehmigung. Der Pensionsbetrieb habe sich jedenfalls nicht auf die vorherige Nutzung als Wohnheim stützen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO erhobene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bezogen auf die Beseitigungsanordnung für die Werbeanlage bereits unzulässig, da es der Antragstellerin insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei einer Kontrolle des Antragsgegners am 27. Februar 2021 wurde festgestellt, dass die Werbeanlage für die Pension bereits abmontiert und durch ein kleineres Werbeschild vor der Hausnummer 6 ersetzt wurde. Die Beseitigungsanordnung hat sich dadurch erledigt. Nach eigenen Angaben hat die Antragstellerin den Pensionsbetrieb im Übrigen aufgegeben und betreibt nunmehr ein Wohnheim für wohnungslose Personen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie sich die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verbessern kann, insbesondere weil nach der aktuellen Sachlage eine Vollstreckung der Beseitigungsanordnung nicht mehr zu befürchten steht. Im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung und die hierzu ergangene Zwangsmittelandrohung ist der Eilantrag zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vom Gericht nach Ermessen zu treffende Abwägungsentscheidung führt nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung zurücktreten muss, weshalb die aufschiebende Wirkung insoweit nicht wiederherzustellen ist (hierzu unter 1.). Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelanordnung, so dass insoweit keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in Betracht kommt (hierzu unter 2.). 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 12. Februar 2021 ist nicht wiederherzustellen. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung erfolgte formell rechtmäßig und wurde insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Der Bescheid des Bezirksamts gibt neben dem fehlenden Nachweis zum Brandschutz eine Gefahr von Personenschäden durch das Fehlen eines 2. Rettungsweges für das 2. Obergeschoss und das Dachgeschoss an. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97.09 - juris). b. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Außerdem besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die durch die baurechtswidrige Nutzung erzeugte Gefahr für Personenschäden zügig zu beseitigen. Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 der Bauordnung von Berlin (BauO Bln), wonach der Antragsgegner die Nutzung von Anlagen untersagen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück R...Straße 4 für die Beherbergung von Personen ist formell illegal, weil sie ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt. Die Nutzungsänderung des in den 1980er Jahren wahrscheinlich als Wohnheim genutzten Gebäudes zu einer Pension ist gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln genehmigungsbedürftig, denn die Nutzung als Beherbergungsbetrieb liegt nicht in der Variationsbreite der wohnähnlichen Nutzung eines Wohnheims und hat unter städtebaulichen Gesichtspunkten wegen des häufigen Nutzerwechsels eine andere Qualität (vgl. zu den Kriterien BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49/89 – juris LS). Hier gelten andere bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Anforderungen (vgl. § 4 BauNVO sowie § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 11 BauO Bln). Die Nutzungsänderung gemäß § 29 Abs. 1 BauGB zu einem Beherbergungsbetrieb ist auch weder nach § 61 BauO Bln verfahrensfrei noch nach § 62 BauO Bln genehmigungsfreigestellt, denn das von der Antragstellerin genutzte Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich einer verbindlichen Bauleitplanung. Die Antragstellerin verfügt nicht über die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzung des ursprünglich wahrscheinlich zum Wohnen errichteten Gebäudes als Pension. Eine solche konnte sie weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren vorlegen und hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung des Pensionsbetriebs zum 15. Oktober 1998 erteilt worden sei. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Antragstellerin und nicht bei der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 4 B 77/93 – juris Rn. 8 zur Unaufklärbarkeit einer früheren materiellen oder formellen Legalität). Die Nutzung als Beherbergungsbetrieb bedurfte auch nach der 1998 geltenden Bauordnung einer Baugenehmigung, da die Nutzung zuvor allenfalls als Wohnheim erfolgte (vgl. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln in der Fassung vom 3. September 1997). Eine Nutzung der Räumlichkeiten als Pensionsbetrieb bereits vor dem Jahr 1998 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, die Nutzung des Gebäudes als Pensionsbetrieb bereits 2015 aufgegeben zu haben und die Räumlichkeiten nunmehr als Wohnheim für wohnungslose Menschen zur Verfügung zu stellen, vermag dies die formelle Illegalität der Nutzung nicht infrage zu stellen. Selbst wenn, was nicht glaubhaft gemacht ist, die Nutzung als Wohnheim für Vertragsarbeiter in den 1980er Jahren bauaufsichtlich zugelassen worden sein sollte, wäre eine gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages übergeleitete Zulassung durch die 17-jährige Nutzung als Pensionsbetrieb erloschen. Von dem Standpunkt eines objektiven Beobachters aus gesehen wurde die Nutzung als Wohnheim durch die - durch die Werbeanlage auch nach außen sichtbare - Umnutzung zu einer Pension endgültig aufgegeben. Damit hätte sich eine frühere bauaufsichtliche Zulassung erledigt und kann der aktuell ausgeübten Nutzung keine Legalität mehr vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21/85 – juris 1. LS; Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 – juris Rn. 15). Der Antragsgegner hat das ihm durch § 80 Satz 2 BauO Bln eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, denn andernfalls liefe das präventive Baugenehmigungsverfahren leer. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung erweist sich nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt oder die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 10 S 14.13 – BA Seite 3 m.w.N.). Hier ist keiner der Ausnahmetatbestände gegeben. Die Antragstellerin kann sich weder für die Nutzung des Gebäudes als Pensionsbetrieb, noch für die nunmehr fortgeführte Nutzung als Wohnheim für wohnungslose Personen auf Bestandsschutz berufen. Eine frühere bauaufsichtliche Zulassung, aus der ein entsprechender Bestandsschutz abgeleitet werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Unerweislichkeit geht insoweit zu Lasten der Antragstellerin (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 4 B 77/93 – juris Rn. 8; s.o.). Ein entsprechender Bestandsschutz für die Nutzung als Pensionsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Behörden weder vor 1990 gegen die Nutzung als Wohnheim, noch nach 1998 gegen die Nutzung als Pensionsbetrieb eingeschritten sind. Das langjährige Nichteinschreiten der Behörde rechtfertigt eine im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigende Verwirkung der Befugnisse der Behörde nicht (Wilke, in: Wilke/Dageförde/Knuth/ Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 79 Rn. 39; Ortloff, in: Finkelnburg/Ortloff, Öfftl. Baurecht, Bd. II 4. Aufl. Seite 186). Gegen die Möglichkeit der Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse spricht schon das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, welches auf die Verwirklichung rechtmäßiger Zustände drängt. Die langjährige Hinnahme eines baurechtswidrigen Zustand kann daher nur dann im Wege des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sein, wenn sie unter Würdigung der Gesamtumstände beim dem Nutzer die berechtigte Erwartung wecken musste, sein Verhalten werde auch weiterhin geduldet werden und wenn diese Erwartung zu wirtschaftlichen Dispositionen des Nutzers geführt hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 ME 108/19 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer so genannten aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623/14 – juris Rn. 50). Hier gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine aktive Duldung des Pensionsbetriebes oder der Nutzung des Gebäudes als Wohnheim für wohnungslose Personen. Die bloßen Gewerbeanmeldungen vom 24. September 1998 und 6. Februar 2006 und die regelmäßigen Hygienebegehungen durch das Gesundheitsamt erfolgten ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde. Sie verlangten nach ihrer jeweiligen Zwecksetzung auch keine Überprüfung der baurechtlichen Genehmigungslage. Es gibt keine hinreichend deutliche Erklärung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde, dass die formell – und voraussichtlich auch materiell – illegale Nutzung des Gebäudes in der R...-Str. 4 hingenommen würde. Die Kostenübernahmeerklärungen des Bezirksamts für die Unterbringung von Personen ohne Wohnung stellen keine entsprechende Erklärung dar, da sie sich zu den baurechtlichen Zuständen nicht verhalten. Soweit sich die Antragstellerin u.a. auf einen Bestandsschutz für die Nutzung durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke beruft, ist diese Regelung zur Verjährung bauaufsichtlicher Eingriffsbefugnisse einerseits schon nach ihrem Tatbestand nicht anwendbar. Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 22. April 2021 verwiesen. Sie ist andererseits auch nicht mehr anwendbar, weil sie nicht in das Bundesrecht übergeleitet, sondern schon vor dem Beitritt der neuen Länder am 3. Oktober 1990 aufgehoben wurde (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 1. April 2021 – 1 K 166.19 – UA S. 9 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch sonst ist kein Vertrauenstatbestand erkennbar, der einem Verweis der Antragstellerin auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens entgegenstehen könnte. Der Antragsgegner hat der Erforderlichkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens mit der Setzung der großzügig bemessenen 6-monatigen Frist ausreichend Rechnung getragen. Die Nutzung als Pensionsbetrieb ist schließlich auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nichts an der Nutzungsuntersagung zu bemängeln ist. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 10 S 14.13 - BA Seite 3). Gemessen daran ist die durch die Antragstellerin ausgeübte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, denn sie widerspricht jedenfalls den besonderen brandschutztechnischen Anforderungen an Sonderbauten, zu denen sowohl Wohnheime als auch Beherbergungsbetriebe (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 11 BauO Bln) zählen. So betreibt die Antragstellerin das Wohnheim jedenfalls entgegen der Bestimmung in § 72 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln, da sie der Bauaufsicht auf ihre Anforderung bisher keinen bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweis vorgelegt hat. Dieser für Wohnheime und Beherbergungsbetriebe gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 BauO Bln erforderliche bautechnische Nachweis ist der Bauaufsicht auch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz entsprechender Hinweise der Behörde nicht vorgelegt worden, so dass die Nutzung selbst im Falle einer – hier jedenfalls für den Pensionsbetrieb nicht offensichtlichen - bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz gemäß § 14 BauO Bln liegt auch nicht auf der Hand, denn bisher fehlt es nach der Auskunft der Berliner Feuerwehr gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 (Bl. 115 der VV) an einem zweiten Fluchtweg für das Dachgeschoss. Möglicherweise ist dieser auch für das 2. Obergeschoss nicht gegeben. Dies wäre in dem gesetzlich vorgesehenen geordneten Baugenehmigungsverfahren weiter zu prüfen. Eine Teilgenehmigungsfähigkeit der Nutzung musste hier in Ermangelung eines entsprechenden Antrags und des gleichwohl bestehenden Erfordernisses eines Brandschutznachweises nicht weiter geprüft werden. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung besteht ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Ermessensfehler der Behörde sind insoweit nicht erkennbar. Ihr Ermessen verengt sich bei einer Gefährdung von hoher Intensität für bedeutende Rechtsgüter. Dann ist regelmäßig nur ein Einschreiten ermessensfehlerfrei und der Ermessensspielraum beschränkt sich auf die Art und Weise des Einschreitens (so schon BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 – I C 42.59 – juris Rn. 10). So liegt es hier, denn im Falle eines fehlenden zweiten Rettungsweges und einer ungeklärten brandschutzrechtlichen Situation werden Leib und Leben der Bewohner des Gebäudes R...-Str. 4 gefährdet. Das öffentliche Interesse, dieser Gefahr schon vor dem Ende eines möglicherweise langen Gerichtsverfahrens zu begegnen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehbarkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. 2. Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500 € für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen wird, ist gemäß § 6 Abs. 1 und § 13 VwVG i.V.m. § 8 VwVfG Bln rechtmäßig, insbesondere hat der Antragsgegner das zutreffende Zwangsmittel aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 VwVG gewählt. Bei der Nutzungsuntersagung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Des Weiteren hat der Antragsgegner eine angemessene Frist von 6 Monaten bis zur Nutzungsaufgabe bestimmt, in welcher sich die Antragstellerin um die Legalisierung der Nutzung bemühen kann. Der Antragsgegner hat das Zwangsgeld gemäß § 13 VwVG schriftlich angedroht. Die Androhung hat er dabei entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG mit der Nutzungsuntersagung und der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verbunden. Vor diesem Hintergrund ist die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig und es besteht kein Grund, insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.