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Beschluss

13 L 23/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0603.13L23.21.00
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Leitsätze
Die einer Duldung wegen Passlosigkeit beigefügte Bedingung: "Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments" kann mangels materieller Teilbarkeit nicht isoliert abgefochten werden, vorläufiger Rechtsschutz ist daher allein über § 123 VwGO möglich.
Tenor
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einer Duldung wegen Passlosigkeit beigefügte Bedingung: "Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments" kann mangels materieller Teilbarkeit nicht isoliert abgefochten werden, vorläufiger Rechtsschutz ist daher allein über § 123 VwGO möglich. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. I Der 1974 in Beirut geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste 1985 mit seiner Mutter und seinen 13 Geschwistern nach Berlin-West ein. Die Familie stellte einen erfolglosen Asylantrag. Von 1995-2002 erhielt der Antragsteller Aufenthaltsbefugnisse. Am 20. Januar 2021 wies das Landesamt für Einwanderung den Antragsteller wegen verschiedener Straftaten aus. Am 14. Januar 2021 erhielt der Antragsteller, der sich zur Zeit in Haft, befindet, eine bis zum 13. Juli 2021 befristete Duldung mit der Nebenbestimmung: „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments“. Hiergegen hat der Antragsteller am 20./21. Januar 2021 die Klage VG 13 K 24/21 erhoben, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Klage gegen die auflösende Bedingung entfalte aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 24/21 gegen die vom Landesamt für Einwanderung am 14. Januar 2021 auf der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung über die Duldung verfügte auflösende Bedingung anzuordnen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, Weiter beantragt der Antragsteller. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung anzuordnen, ist unzulässig. Es trifft zwar zu, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch so genannte integrierende Bestandteile des Verwaltungsakts wie Befristungen und Bedingungen isoliert angefochten werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136.79 – BVerwGE 60, 269 ). Allerdings gilt dies nur, wenn ein rechtmäßiger Verwaltungsakt übrigbleibt (sog. materielle Teilbarkeit, BVerwG NVwZ 1984, 367; Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14/18 – juris Rn.19). Materielle Teilbarkeit liegt jedoch schon in Bezug auf die Befristung der Duldung nicht vor. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher nur im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer uneingeschränkten Duldung nach § 123 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die hier streitige auflösende Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments“ einer wegen Passlosigkeit erteilten Duldung. Wie die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG) ist die Duldung ein von vornherein befristeter Verwaltungsakt. Die amtliche Überschrift des die Duldung regelnden § 60a AufenthG stellt klar, dass Duldung die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist. Dass die Duldung nicht unbefristet erteilt werden darf, ergibt sich auch aus ihrer Funktion als Regelung der Aussetzung des (einzig zulässigen) Zwangsmittels zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn seine Ausreisepflicht vollziehbar ist. Dementsprechend kann der Ausländer eine Verlängerung seiner Duldung grundsätzlich nur im Wege einstweiliger Anordnung erreichen, nicht aber durch isolierte Anfechtung der Befristung. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die einer Duldung auf der Grundlage des § 61 Abs. 1f AufenthG beigefügten auflösenden Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments“, wenn die Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen des tatsächlichen Abschiebungshindernisses Passlosigkeit erteilt worden war. Auch die Duldung wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses darf nur befristet erteilt werden. Fällt das Ausreisehindernis weg, wird die Duldung widerrufen (§ 60 a Abs. 5 S. 2 AufenthG). Davon unabhängig kann die Ausländerbehörde bei Wegfall des tatsächlichen Abschiebungshindernisses das zeitlich vorgezogene Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung erreichen, § 61 Abs. 1f AufenthG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – OVG 12 S 77.15 – juris Rn. 7). Damit sichert die auflösende Bedingung lediglich die Begrenzung der wegen des tatsächlichen Abschiebungshindernisses Passlosigkeit erteilten Duldung in der Zeitschiene, wenn ein Heimreisedokument vorliegt. In diesen Fällen erachtet es die Kammer als geboten, die Bedingung der Befristung gleichzustellen. Rechtslogisch gesehen ist die Befristung ein Unterfall der Bedingung. Damit kann die hier streitige Bedingung nicht isoliert angefochten werden, vorläufiger Rechtsschutz ist allein über § 123 VwGO zu gewähren. Eine Umdeutung (§ 88 iVm. § 122 Abs. 1 VwGO) des Hauptantrages in einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erteilung einer Duldung ohne auflösende Bedingung kommt nicht in Betracht, da die Bedingung rechtmäßig ist. Wie ausgeführt kann die auflösende Bedingung auf § 61 Abs. 1f AufenthG gestützt werden. Die auflösende Bedingung verstößt insbesondere auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 VwVfG). Der Ausländer kann das Erlöschen der Duldung unschwer erkennen, wenn er selbst - wozu er gesetzlich verpflichtet ist – ein Reisedokument beantragt und erhält. Aber auch wenn das zur Rückführung berechtigende Dokument lediglich in den Besitz der Behörde gelangt, ist die auflösende Bedingung hinreichend bestimmt. Denn die Auslegung ergibt, dass in einem solchen Fall erst die Bekanntgabe des Besitzes der Ausländerbehörde an einem zur Ausreise berechtigenden Dokument an den Antragsteller die Duldung zum Erlöschen bringt und nicht etwa der lediglich interne Vorgang des Eintreffens der Rückreisepapiere bei der Behörde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – OVG 12 S 77.15 – juris Rn. 8 mwN). Der auf den sogenannten „faktischen Vollzug“ abstellende Hilfsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog ist ebenfalls unzulässig, weil wie ausgeführt vorläufiger Rechtsschutz lediglich über § 123 VwGO erreicht werden kann. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.