Urteil
13 K 326.18
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0318.13K326.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklagen sind unbegründet. Die Nutzungsuntersagung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 23. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 30. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 BauO Bln. Danach kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgende Nutzung von (baulichen) Anlagen untersagt werden. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor, weil die Nutzung der an der Steganlage vor dem Restaurant B... festgemachten Hausboote ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt und damit formell illegal ist. Die Nutzung der drei an der Steganlage vor dem Grundstück A... festgemachten Hausboote als Ferienwohnungen ist formell illegal. Bei den festgemachten drei Hausbooten handelt sich um eine bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 S. 2, 1. HS BauO Bln. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Um eine solche Anlage handelt es sich bei den im Wesentlichen aus Holz und metallenen Containern bestehenden Hausbooten. Diese sind mit der Steganlage über Seile und einem 380 Volt – Anschluss verbunden wie die Ortsbesichtigung ergeben hat. Eine mittelbare Verbindung mit dem Erdboden reicht aus, wenn etwa „floating houses“, die auf Stahlpontons ruhen, über eine Steganlage erreicht werden können (Wilke in: Wilke/Dageförde/Knuth/ Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 15). Im Übrigen sind die Hausboote dazu bestimmt überwiegend ortsfest benutzt zu werden, § 2 Abs. 1 S. 2, 2. HS, 3. Alt. BauO Bln (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 – OVG 2 S 13.18 – juris Rn. 3). Wie die Recherchen des Bezirksamts und des Gerichts im Internet ergeben haben, werden die Hausboote von der Klägerin auf einer Vermietungsplattform als Ferienwohnungen mit einer herausragenden Lage angepreist. Von einer Nutzung für Ausflüge und Fahrten in die umliegenden Seen ist nicht die Rede. Im Gegenteil beklagt sich eine Nutzerin namens „Sandra“ sogar darüber, dass die Boote fest verankert sein, weshalb ein kleines Tretboot eigentlich gefehlt habe. Insoweit wird auf die im Verwaltungsvorgang enthaltenen und die vom Gericht angefertigten Ausdrucke der Vermietungsplattform Bezug genommen, die im Termin erörtert wurden. Die Behauptung der Klägerin, die Boote würden regelmäßig bewegt, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet das Gericht zu weiterer Aufklärung gemäß § 86 VwGO zu veranlassen. Die Behauptung wird ohne Eingehen auf die zitierten Bewertungen auf der Buchungsplattform im Internet aufrechterhalten, es handelt sich damit um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Es hätte der Klägerin oblegen, diese Behauptung durch aussagekräftige Fahrtenbücher zu substantiieren. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Ermittlungspflicht nicht ausgelöst, durch Behauptungen, die ohne Eingehen auf entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92.01 – Seite 3 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 11. April 2000 – 8 B 302.99 – Seite 5 des amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweis). Im Übrigen würde ein gelegentliches Ausfahren der Hausboote an der nach dem Gesetz ausreichenden überwiegenden ortsfesten Benutzung nichts ändern (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 – OVG 2 S 13.18 – juris Rn. 5). Es mag sein, dass die Hausboote als Sportboote zugelassen und als solche auch vermietet werden dürfen. Wie dargestellt sind sie jedoch von der Klägerin als bauliche Anlagen umgewidmet und vermietet worden und unterfallen daher auch dem Bauordnungsrecht. Eine Baugenehmigung für die drei Ferienwohnungen war daher nach § 59 Abs. 1, § 63 und § 71 BauO Bln erforderlich. Eine Verfahrensfreiheit gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln oder die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung liegen nicht vor. Die damit gegebene formelle Illegalität rechtfertigt bereits die Nutzungsuntersagung. Die angegriffene Verfügung ist nicht ermessensfehlerhaft. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel allein der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht; der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit (nur) ein intendiertes Ermessen eingeräumt. Eine auf formelle Illegalität gestützt Nutzungsuntersagung erweist sich nur dann – ausnahmsweise – als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 1 ME 31/15 – juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 508/14 – juris Rn. 5). Letzteres ist hier nicht der Fall. Eine Genehmigung kann nicht nach § 63 in Verbindung mit § 71 BauO Bln erteilt werden. Nach § 63 S. 1 Nr. 1 BauO Bln wird auch die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches geprüft. Bei den als Ferienwohnungen genutzten drei Hausbooten handelt es sich um bauliche Anlagen im städtebaulichen Sinn, denn sie sind aufgrund ihrer negativen Vorbildwirkung geeignet bodenrechtliche Spannungen auszulösen (vgl. BVerwGE 44, 62f; Ernst/Zinkhahn/Bielefeld, BauGB, Stand September 2010, § 29 Rn. 27 B). Die Hausboote befinden sich auf dem Wannsee an der Steganlage vor dem Restaurant B... und damit im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Als nicht gemäß Abs. 1 der Vorschrift privilegierte Anlagen beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift. Hier stehen der Genehmigung der als Ferienwohnungen genutzten Hausboote offensichtlich die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 (schädliche Umwelteinwirkungen), Nummer 5 (Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beziehungsweise Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts) und Nr. 7 (Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung) BauGB entgegen. Ermessensfehler, § 114 S. 1 VwGO, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin Ermessenserwägungen der Behörde vermisst, die über die Feststellung der formellen Illegalität und der nicht offensichtlich gegebenen Genehmigungsfähigkeit hinausgehen, geht sie fehl. Da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Fall des intendierten Ermessens handelt, bedarf es regelmäßig keiner über die Darstellung der formellen Illegalität und der nicht offensichtlich gegebenen Genehmigungsfähigkeit hinausgehenden Erwägungen (Wilke in: Wilke/Dageförde/Knuth/ Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 79 Rn. 58). Soweit die Klägerin eine Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG mit den gelegentlich bei größeren Booten anzutreffenden Übernachtungen an Steganlagen einfordert, handelt es sich schon nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Zum einen ist nicht dargelegt, dass diese gelegentliche Nutzung von ansonsten „normalen“ Booten eine Ferienhausnutzung darstellt, die von ganz anderer bodenrechtlicher Relevanz ist als das gelegentliche Übernachten der Bootseigentümer, auch wenn im Einzelfall die Boote länger zum Übernachten genutzt werden. Zum anderen handelt es sich um eine sachgerechte Differenzierung, wenn die Nutzung von Hausboten, die schon von ihrer Kubatur her für ein Wohnen angelegt sind, als Ferienwohnungen anders behandelt wird, als die Nutzung von Schlafgelegenheiten in der Kajüte von größeren Sportbooten durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten. Die ausgesprochene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 VwVfG Berlin in Verbindung mit §§ 6, 9, 11 und 13 VwVG Bund. Bei der Unterlassung der Nutzung der Hausboote als Ferienwohnungen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, so dass Zwangsgeld gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VwVG das zulässige Zwangsmittel ist. Die nicht näher begründete Klage gegen den Gebührenbescheid vom 23. April 2018 ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte hat der Klägerin in diesem Bescheid zu Recht Gebühren in Höhe von insgesamt 409,39 Euro auferlegt. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (BauGebO) und der Tarifstelle 11.1.5 des Gebührenverzeichnisses. Gemäß § 1 BauGebO werden Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach dieser Gebührenordnung und dem ihr anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Gemäß Tarifstelle 11.1.5 wird für den Erlass einer Nutzungsuntersagung gemäß § 79 BauO Bln eine Gebühr von 50 bis 2.600 Euro erhoben. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach § 4 BauGebO nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben als auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Die Behörde trifft bei Vorgabe einer Rahmengebühr hinsichtlich der Festlegung der konkreten Gebühr im Einzelfall eine Ermessensentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 -; VG Berlin, Urteil vom 7. September 2007 – 4 A 251.05 -, Urteil vom 15. Mai 2012 – 2 K 65.11 -, Urteil vom 15. April 2015 – 19 K 290.13 -, Urteil vom 26. Januar 2016 – 13 K 319.14 -). Insbesondere darf zur Bestimmung von Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung auch auf den angefallenen Zeitaufwand abgestellt werden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dabei dürfen feste Stundensätze für den Personaleinsatz zugrunde gelegt werden (VG Berlin vom 15. Mai 2012). Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind auch hier nicht ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kleinbetriebes ist doch die Ferienwohnungsnutzung von nicht unwesentlichem wirtschaftlichem Nutzen. Die Durchführung des Verfahrens, Ortsbesichtigung, Anhörung, Ämterbeteiligung und Erstellen der Nutzungsuntersagung, waren umfangreich. Insoweit wird auf die im Verwaltungsvorgang I auf Seite 43 enthaltene Übersicht vom 24. April 2018 Bezug genommen. Eine exakte Bestimmung von Kosten, Aufwand, Nutzen und damit eine minutengenaue Ermittlung des Zeitaufwandes war dabei nicht erforderlich (Kammer, Urteil vom 26. Januar 2016 – 13 K 319.14 -). Die anhand dieser Kriterien festgelegte Gebühr verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Gebühr bleibt weit unterhalb des Mittelwerts, der den durchschnittlich wertigen und aufwändigen Fall kennzeichnet (OVG a.a.O.), und ist daher auch bei Annahme eines Kleinbetriebes nicht unverhältnismäßig hoch. Die Gebührenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren beruht auf § 16 Abs. 2 und Abs. 3 des GebG. Nach § 16 Abs. 2 GebG ist für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in der für den Ausgangsverwaltungsakt festgesetzten Höhe zu entrichten, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung von drei Hausbooten als Ferienwohnungen. Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Grundstücks A.... Auf dem Grundstück befindet sich unmittelbar am Wasser das Restaurant B... Von dem Grundstück führt eine umfangreiche, 100 m lange Steganlage in den Großen Wannsee hinein. Die Hausboote sind an der Steganlage etwa 15 m vom Ufer entfernt festgemacht. Sie bestehen aus einem schwimmenden Unterboden aus Holz und darauf befindlichen containerartigen Aufbauten aus Metall und verfügen über eine kleine Terrasse. Die Hausboote sind mit Seilen an der Steganlage befestigt und über eine 380-Volt-Steckdose mit dem Stromnetz verbunden. Die Hausboote werden auf der Internetplattform booking.com als „Apartment mit Seeblick“ beworben. Hierzu hat das Gericht am 15. März 2021 zwei Ausdrucke gefertigt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans X-27, der für das Grundstück, an dem sich die Steganlage befindet, eine Grünfläche festsetzt. Nach Anhörung am 2. März 2017 untersagte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Bescheid vom 23. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 30. Juli 2018 die Nutzung bzw. das Benutzenlassen der an der Steganlage befestigten 3 Hausboote durch Dritte zu Übernachtungszwecken oder als Ferienhaus innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarwerden. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, die Nutzung eines Gewässers obliege dem Planungsrecht, wenn die Nutzung auf dem Gewässer eine Verbindung mit dem Festland habe. Es handele sich um eine Nutzung als Ferienhäuser, bei dem das besondere Erlebnis in dem Wohnen oder Übernachten auf einem Hausboot bestehe, das durch die Lage in der Natur und an einem Liegeplatz an der Havel seinen besonderen Charme habe. Es fehle ein Nachweis, dass die Boote tatsächlich zum Fahren außerhalb der Steganlage genutzt würden. Eine Befreiungsmöglichkeit komme nicht in Betracht. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es ein Zwangsgeld i.H.v. 5000 Euro an. Weiter setzte es mit Gebührenbescheid 23. April 2018 eine Gebühr i.H.v. 409,39 Euro und mit Bescheid vom 30. Juli 2018 eine Widerspruchsgebühr in derselben Höhe fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 5. September 2018 erhobenen Klage zu deren Begründung sie ausführt, ihre Hausboote seien als Sportboote zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Es handele sich um Sportboote im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2013/53/EU vom 20. November 2013 bzw. gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportboden und den Verkehr mit Sportboden vom 9. Juli 2004. Die Hausboote verfügten über einen eigenen Antrieb mit Steuerung und seien als Sportboote vom Wasser-, Straßen- und Schifffahrtsamt Berlin klassifiziert und zugelassen. Damit sei auch die Vermietung der Sportboote erlaubt. Die Hausboote würden tatsächlich als Boote genutzt, das diesbezügliche Bestreiten der Behörde sei unsubstantiiert. Schon im Widerspruchsverfahren habe die Klägerin angeboten, ein Fahrtenbuch zu führen, darauf sei die Behörde nicht eingegangen. Die Bescheide seien ermessensfehlerhaft, Ermessenserwägungen seien nicht ersichtlich. Schlafgelegenheiten seien auch in anderen Yachten, Katamaranen und Motorbooten vorhanden und würden - auch an dieser Steganlage - genutzt, sodass nicht erkennbar sei, warum gegen diese Nutzung nicht eingeschritten werde. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 23. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 30. Juli 2018 aufzuheben, 2. die Gebührenbescheide des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 23. April 2018 und vom 30. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2020 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Hefter) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.