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Urteil

13 K 120.19

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0120.13K120.19.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Denkmalbehörde kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert wird oder wenn es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist, anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. (Rn.17) 2. Die Vorgärten sind konstituierender Bestandteil der Gesamtanlage, sie nehmen am Denkmalwert der Siedlung ebenso wie die rückwärtig gelegenen Nutzgärten teil, denn sie sind charakteristisch für die Gartenstadt und bewirken den idyllischen Kleinstadtcharakter der Anlage. (Rn.22) 3. Ein Carport im Vorgarten verdeckt nicht nur den Blick auf die denkmalgerecht sanierte Fassade des Kleinhauses und der angrenzenden Häuser, sondern durchbricht auch die gewollte Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Denkmalbehörde kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert wird oder wenn es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist, anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. (Rn.17) 2. Die Vorgärten sind konstituierender Bestandteil der Gesamtanlage, sie nehmen am Denkmalwert der Siedlung ebenso wie die rückwärtig gelegenen Nutzgärten teil, denn sie sind charakteristisch für die Gartenstadt und bewirken den idyllischen Kleinstadtcharakter der Anlage. (Rn.22) 3. Ein Carport im Vorgarten verdeckt nicht nur den Blick auf die denkmalgerecht sanierte Fassade des Kleinhauses und der angrenzenden Häuser, sondern durchbricht auch die gewollte Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung. (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage, über welche die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, weil die Kammer ihr die Sache mit Beschluss vom 8. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen hat, ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 22. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes von Berlin (DSchG Bln). Danach kann die zuständige Denkmalbehörde in dem Falle, dass ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert wird oder wenn es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist, anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Klägerseite im Jahr 2017 errichtete Carport und die befestigten Fahrspuren des PKW-Stellplatzes in ihrem Vorgarten sind nicht genehmigt worden und denkmalrechtlich auch nicht zulässig. Sie beeinträchtigen die Kleinhaussiedlung J... in ihrem Erscheinungsbild und mindern dadurch ihren Denkmalwert. 1. Die Errichtung von Carport und befestigtem Stellplatz erfolgte ohne die hierfür erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Berlin darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. a. Unstreitig ist die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragene Kleinhaussiedlung J... ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 DSchG Bln. Es handelt sich um eine Gesamtanlage, deren Erhaltung jedenfalls wegen der geschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und –würdigkeit eines Bauwerks oder einer Gesamtanlage kann sich das Gericht für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten als auch auf die fachkundigen Stellungnahmen der Behörde selbst als Urteilsgrundlage stützen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 – 2 B 26.12 – juris Rn. 26). Die durch das Landesdenkmalamt übersendete Kurzbegründung des Denkmalwerts hebt insoweit vor allem die sozialgeschichtliche Bedeutung der Kleinhaussiedlung und die baukünstlerische Qualität der durch namhafte Architekten der 1910er und 1920er Jahre entworfenen Gestaltung aber auch die städtebauliche Bedeutung hervor. Die Siedlung steht exemplarisch für die städtebaulichen Experimente der 1910er und 1920er Jahre zur Linderung der Wohnungsnot in Berlin, wobei die Möglichkeit zur Selbstversorgung der Bewohner eine wichtige Rolle spielte. Die gestalterische und wohnliche Qualität erfährt die Siedlung neben der individuellen und gleichzeitig typisierten Gestaltung der Gebäude gerade durch die großzügige Anlage mit den Wohnstraßen, kleinerer Vorgärten zur Straßenseite und den größeren Nutzgärten hinter den Reihen- und Doppelhäusern. Die städtebauliche Bedeutung resultiert bereits aus der Weiträumigkeit der Anlage im nördlichen J.... Auch die Klägerseite stellte das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Kleinhaussiedlung wegen ihrer baugeschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen Bedeutung nicht infrage. Sie bezweifelt aber zu Unrecht Denkmalfähigkeit und -würdigkeit der Vorgärten. Sie zeugen von den Entwicklungen in der Stadtplanung der 1910er und 20er Jahre und haben insoweit selbst einen bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert. Sie sind auch stadtbaugeschichtlich unverwechselbar, denn sie durchziehen die gesamte Kleinhaussiedlung, geben ihr ein bestimmtes Gepräge, wobei diese schon aufgrund ihrer Ausdehnung das Stadtbild von J...deutlich wahrnehmbar prägt. Siedlung und Vorgärten kommt daher auch städtebauliche Bedeutung zu. Die Vorgärten der Kleinhäuser sind zweifelsohne konstituierender Bestandteil der Gesamtanlage. Sie nehmen am Denkmalwert der Siedlung ebenso wie die rückwärtig gelegenen Nutzgärten teil, denn sie sind charakteristisch für die Gartenstadt und bewirken den idyllischen Kleinstadtcharakter der Anlage. An der Erhaltung der Vorgärten als Bestandteil der Siedlung besteht im Hinblick auf die genannten Bedeutungskategorien ein öffentliches Interesse. Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit und der Notwendigkeit seiner Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 B 26.12 – juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie die Denkmalbegründung des sachverständigen Landesdenkmalamts zeigt, ist die Kleinhaussiedlung als Gartenstadt konzipiert, deren wichtiger Bestanteil die Vorgärten sind. Es besteht daher jedenfalls in sachverständigen Kreisen ein Bewusstsein für die bau- und architekturgeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung der Vorgärten. Der Denkmalwert der Vorgärten als Bestandteil der Siedlung ist nicht entfallen. Das öffentliche Erhaltungsinteresse entfällt nur dann, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal bzw. den konstituierenden Bestandteil ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 35). Die weiteren Kfz-Unterstände und befestigten Stellplätze in den Vorgärten des E...wegs führen nicht dazu, dass der denkmalfachliche Aussagewert der Vorgärten als konstituierender Bestandteil der Gesamtanlage vollständig oder weitgehend überdeckt wäre. Zwar sind die Vorgärten aufgrund der Aufbauten, der zum Teil entfernten Einfriedungen und der teilweise fehlenden gärtnerischen Gestaltung im E...weg nicht mehr als vollständig einheitlicher Bereich vor der Häuserzeile wahrnehmbar. Die ursprüngliche Konzeption der Siedlung und die proportionale Aufteilung zwischen Straße, Vorgartenbereich und zweigeschossiger Häuserzeilen ist aber noch deutlich ablesbar und der baugeschichtliche und städtebauliche Aussagewert damit zwar gemindert, aber erhalten. Im Übrigen muss der Denkmalschutz nicht schon dann zurückstehen, wenn in früheren Zeiten aus wirtschaftlichen, ästhetischen oder Praktikabilitätsgründen Teile eines Denkmals deutlich sichtbar verändert wurden, denn dann bliebe für einen wirksamen Denkmalschutz praktisch kein Raum. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes erlauben deshalb auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer „Bausünden“. Erst wenn die Eingriffe in die Substanz eines Denkmals so erheblich sind, dass der Kernbestand des Denkmals angegriffen wird und keine Aussicht besteht, dass gravierende Beeinträchtigungen wieder rückgängig gemacht werden können, stellt sich die Frage des vollkommenen Verlustes der Schutzwürdigkeit und entfällt das an der Erhaltung des Denkmals bestehender öffentliche Interesse (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994 – 1 L 5631/92 – juris Rn. 25 m.w.N.). Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“, sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten. Bezugsrahmen ist das gesamte Gebiet der Kleinhaussiedlung. Maßgeblich ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen bzw. welche Veränderungen nach diesem Zeitpunkt denkmalrechtlich genehmigt wurden, da in diesen Fällen eine Rückführung in den bauzeitlichen Originalzustand nicht mehr verlangt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 – 2 B 26.12 –juris Rn. 41). Auch gemessen daran sind die Vorgärten einschließlich des Vorgartens der Klägerseite weiterhin schutzwürdig. Der Denkmalwert der Vorgärten, der ihnen im Hinblick auf ihre baugeschichtliche und städtebauliche Bedeutung zukommt, war im Zeitpunkt der Neuerrichtung des Carports im Jahr 2017 durch die weiteren Kfz-Unterstände und Stellplätze keineswegs so weitgehend geschmälert, dass die Denkmaleigenschaft der Vorgärten untergegangen wäre. Schon wegen der vielen gärtnerisch angelegten Vorgärten im E...weg ist die Beeinträchtigung ersichtlich noch reparabel. Hier muss auch die Kleinhaussiedlung insgesamt in den Blick genommen werden: so sind die Kleingärten in der an den E...weg angrenzenden Weststraße gemäß der gerichtlichen Augenscheinnahme vollständig erhalten und verdeutlichen dem Betrachter eindrucksvoll das Konzept der Gartenstadt und die wohlproportionierte Aufteilung. Im Hinblick auf die überwiegenden erhaltenen Vorgärten mit gärtnerischer Gestaltung und das in der mündlichen Verhandlung erläuterte stufenweise Vorgehen der Behörde gegen die denkmalwidrigen Nutzungen und Bebauungen der Vorgärten ist eine vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Siedlungsstruktur in näherer Zukunft möglich. b. Durch die Errichtung der befestigten Fahrspuren und des Carports im Vorgarten des Wohnhauses der Klägerseite ist die Kleinhaussiedlung in ihrem Erscheinungsbild verändert worden. Die für die Veränderung des Denkmals erforderliche Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Berlin ist hierfür zur Überzeugung des Gerichts weder beantragt noch erteilt worden. Die Klägerseite konnte die behauptete Genehmigung für den 1978 errichteten Kfz-Unterstand im gerichtlichen Verfahren nicht vorlegen und verwies lediglich auf eine mündliche Auskunft des Rates des Bezirks Treptow aus dem Jahr 1978. Der Beklagtenseite ist eine bauaufsichtliche oder denkmalrechtliche Genehmigung des ursprünglichen Kfz-Unterstands nicht bekannt. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es insoweit nicht, weil sich eine 1978 mündlich erteilte Genehmigung nur auf das Vorgängerbauwerk des 2017 neu errichteten Carports bezogen hätte. Sie könnte das von der Beseitigungsanordnung betroffene Bauwerk aus dem Jahr 2017 und die Rasenpflastersteine im Vorgarten nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln denkmalrechtlich legalisieren. 2. Die Gesamtanlage ist durch die Errichtung des Carports und des befestigten PKW-Stellplatzes im Hinblick auf ihre Vorgärten im Bereich des E...wegs in ihrem geschichtlichen und städtebaulichen Aussagewert gemindert worden, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln, was die Klägerseite als Eigentümer und Handlungsstörer gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 ASOG auch zu vertreten hat. Der dominant wirkende Carport im Vorgarten der Klägerseite verdeckt nicht nur den Blick auf die denkmalgerecht sanierte Fassade des klägerischen Kleinhauses und – je nach Blickwinkel – der angrenzenden Häuser, sondern durchbricht auch die gewollte Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung. Der Bau verstellt die Sichtachsen entlang der qualitätvoll und einheitlich gestalteten Häuserzeile und Vorgärten über die Grundstücke E...weg 31 bis 56. Zusammen mit den benachbarten Fahrzeugunterständen ergibt sich anstelle der ursprünglichen Einheitlichkeit nunmehr ein ungeordnetes Bild. Auch die Proportionen zwischen Straße, Vorgärten und Häuserzeile wurden durch die zusätzlichen Bauwerke ungünstig verschoben. Der Vorgarten der Klägerseite wird zu einem Parkplatz mit seitlichem Bewuchs degradiert, der wegen der fehlenden Einfriedung als Fortsetzung der öffentlichen Straße wahrgenommen wird. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde zur Minderung des Denkmalwerts durch den Carport und den Stellplatz im Widerspruchsbescheid (S. 4) Bezug genommen, denen das Gericht folgt und die es sich zu Eigen macht. Anders als die Klägerseite meint, trägt auch die Begrünung der seitlichen Pfosten des Carports nicht dazu bei, dass der Aussagewert des Vorgartenbereichs trotz des Bauwerks ungeschmälert bliebe. Weder können Carport und Befestigungsspuren als Teil einer gärtnerischen Gestaltung wahrgenommen werden, noch wirkt die Begrünung der Versperrung der Sicht auf die Häuserzeile entgegen. 3. Ermessensfehler der Behörde bei der Anordnung der Beseitigung von Carport und Fahrspuren sind nicht erkennbar. Die Behörde hat nicht verkannt, dass sie über die Anordnung der Beseitigung nach Ermessen zu entscheiden hat. Ohne Ermessensfehler hat sie die privaten Belange der Klägerseite gegenüber dem öffentlichen Denkmalschutzinteresse zurückgestellt. Carport und befestigter Stellplatz sind weder genehmigungsfähig, noch kann sich die Klägerseite diesbezüglich auf Bestandsschutz berufen. a. Die Klägerseite kann nicht beanspruchen, dass das Bezirksamt Carport und befestigten Stellplatz im Vorgarten denkmalrechtlich genehmigt und von einer Beseitigungsverfügung absieht. Die angefochtene Beseitigungsverfügung entspricht dem Gesetzeszweck und ist geeignet, das öffentliche Denkmalschutzinteresse in Zukunft wirksam zur Geltung zu bringen. Weder Carport noch die befestigten Fahrstreifen im Vorgarten der Klägerseite sind denkmalrechtlich genehmigungsfähig, denn der Genehmigung stehen, wie bereits dargelegt, Gründe des Denkmalschutzes entgegen und es gibt auch kein überwiegendes öffentliches Interesse, welches die Errichtung von Carport und Stellplatz verlangen würde, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln. b. Die Klägerseite kann sich gegenüber der Beseitigungsanordnung auch nicht auf einen „Bestandsschutz“ für Stellplatz und Unterstand berufen. Ein solcher kann hier weder aus ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG noch aus § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (GBl. der DDR Teil I 1984 Seite 433 ff.) hergeleitet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein einst legales Bauwerk nur das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde; der Bestandsschutz rechtfertigt jedoch nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung der vom Bestandsschutz noch gedeckten Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Das ist dann der Fall, wenn das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die Hauptsache erscheint (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 4 B 77/93 – juris Rn. 4 m.w.N. zur st.Rspr.). Gemessen daran ist ein Bestandsschutz für Carport und Fahrspuren ausgeschlossen. Es ist bereits davon auszugehen, dass der 1978 errichtete Kfz-Unterstand im Hinblick auf die seit 1978 denkmalgeschützte Gesamtanlage zu keinem Zeitpunkt ein „legales Bauwerk“ darstellte, welches für sich Bestandsschutz beanspruchen könnte. Erweist es sich als unaufklärbar, ob ein Bauwerk aus Gründen der früheren formellen oder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht diese Ungewissheit zulasten des Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 4 B 77/93 – juris Rn. 8). Unabhängig davon ist der Unterstand spätestens 2017 vollständig durch ein neues Bauwerk ersetzt worden. Mögen vereinzelte Bestandteile der Neuerrichtung noch aus vormaliger Zeit stammen, wofür die Klägerseite darlegungspflichtig wäre und was angesichts des in Augenschein genommenen guten Bauzustands des Carports ausgeschlossen erscheint, wären diese Überbleibsel nur ein geringfügiger Teil der neuen „Hauptsache“. Da auch die Rasenpflastersteine nach ihrem Erscheinen aus jüngerer Zeit datieren und auf einer Fotografie aus dem Jahr 2008 noch nicht in Erscheinung treten, wäre ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls mit dem vollständigen Austausch der ursprünglichen Bausubstanz erloschen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 11 N 120.17 – juris Rn. 8). Der Beseitigungsanordnung steht auch nicht die Bestimmung des § 11 Abs. 3 der DDR-Verordnung über Bevölkerungsbauwerke entgegen. Danach kann die Beseitigung eines ohne bauaufsichtliche Zustimmung errichteten Bauwerks gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks 5 Jahre vergangen sind. Fraglich ist hier bereits die Anwendbarkeit der Verordnung nach deren § 1 Abs. 1, weil der ursprüngliche Kfz-Unterstand schon deutlich vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurde und bauaufsichtlich möglicherweise gar nicht zustimmungsbedürftig war. Unabhängig davon kommt eine Anwendung der Regelung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie jedenfalls die (nahezu) vollständige Neuerrichtung eines überdachten Kfz-Stellplatzes im Jahr 2017 nicht mehr erfasst und die Behörde hier auch zeitnah nach der Errichtung gegen das Bauwerk eingeschritten ist. c. Private Interessen der Klägerseite, die die Belange des Denkmalschutzes überwiegen und der Beseitigungsanordnung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der mit der angefochtenen Verfügung angestrebte Zweck, das ursprüngliche Erscheinungsbild der Gesamtanlage wiederherzustellen (bzw. das Erscheinungsbild des Vorgartens bei der Unterschutzstellung 1978) steht nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin zu 1. durch diese Maßnahme entstehen. Die 75-jährige Klägerin gab an, ihr Fahrzeug auch im Winter eisfrei in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses parken zu wollen. Dies könne nicht auf der Straße erfolgen, weil es dort einerseits einen großen Parkplatzmangel gäbe und weil dann möglicherweise der Wirtschaftsverkehr an einem Durchkommen gehindert würde. Sie sei zukünftig aufgrund fortschreitenden Alters zur Erhaltung ihrer Selbständigkeit zwingend auf einen PKW angewiesen. In der Tat ist der E...weg vergleichsweise schmal. Im Hinblick auf den nur geringen Durchgangsverkehr in der Anliegerstraße ist dies zwar unproblematisch. Möglicherweise werden jedoch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und die Müllentsorgung durch die parkenden Fahrzeuge behindert. Bisher scheint es insoweit allerdings keine Beschwerden gegeben zu haben, obwohl die Straße nach Aussagen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auch bisher schon von den Anwohnern zum Parken benutzt wird und dieses auch nicht durch ein Parkverbotsschild untersagt ist. Im Übrigen ist es für die Klägerin zu 1. zumutbar, ihr Fahrzeug einige Meter weiter weg, z.B. auf dem B... Weg zwischen E...weg und dem Weg Z... oder am S...damm zu parken, denn es gibt grundsätzlich keinen Anspruch des Anliegers darauf, sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des eigenen Grundstücks auf dem öffentlichen Straßenland parken zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58.80 – juris Rn. 13 f.). Das Recht, auf dem eigenen Grundstück zu parken, ist hier durch die denkmalrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsrechts der Klägerseite ausgeschlossen (s.o.). Auch insoweit ist ein das öffentliche Erhaltungsinteresse überwiegendes Interesse der Klägerseite nicht erkennbar. Denn sollte die Klägerin zu 1. zukünftig gehbehindert sein und gleichzeitig fahrtüchtig bleiben oder aber entsprechende Fahrdienste Dritter in Anspruch nehmen, besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Parkausweises für Behinderte und die Einrichtung eines entsprechenden Stellplatzes auf der Straße. Solche ungewissen zukünftigen Entwicklungen können die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht infrage stellen. Eben so wenig verfügt die Klägerin zu 1. über das Elektromobil, dass sie nach eigenem Bekunden anschaffen möchte. Inwieweit diese Anschaffung tatsächlich vorgenommen wird und es zu diesem Zeitpunkt dann noch keine Ladestationen im öffentlichen Straßenland gibt, so dass die Klägerin zu 1. auf den eigenen Hausanschluss zurückgreifen müsste, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Aufklärung. Bloße Absichtsbekundungen stellen keine berechtigten Interessen der Klägerseite dar, die das öffentliche Interesse am Erhalt der Kleinhaussiedlung überwiegen könnten. Die Beseitigungsanordnung ist ferner nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörde unter Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich nur gegen die Klägerseite vorgehen und eine Vielzahl anderer denkmalrechtlicher Verstöße in der Kleinhaussiedlung dulden würde. Das Bezirksamt hat das ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ seines Einschreitens ordnungsgemäß ausgeübt und den Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte eingehalten. Zwar ist es zutreffend, dass es in der Kleinhaussiedlung noch weitere neuere und ältere Kfz-Unterstände und zahlreiche weitere befestigte Stellplätze ohne Überdachung in den Vorgärten gibt. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet und mutmaßlich auch nicht in der Lage, gleichzeitig und flächendeckend gegen sämtliche denkmalrechtlichen Verstöße in der Kleinhaussiedlung vorzugehen. Sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren hat sie ausführlich dargelegt, aufgrund eines sachgerechten Systems zur Schaffung denkmalgerechter Zustände vorzugehen. Ebenso wie die Ermessensentscheidung der Behörde durch das Gericht gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist, darf das Gericht eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht an die Stelle des von der Behörde angewandten Systems setzen, aufgrund dessen diese gegen gesetzwidrige Zustände vorgeht. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das System der jeweiligen Sachlage angemessen ist und ob die Behörde dieses System folgerichtig durchführt (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 1997 – 1 L 6544/95 – juris Rn. 16). Dies hat das Bezirksamt genügend dargelegt. Das System, zunächst gegen die das Erscheinen der Siedlung besonders beeinträchtigenden Carports in den Vorgärten vorzugehen und in der zeitlichen Abfolge zwischen den kleineren baufälligen Kfz-Unterständen aus DDR-Zeiten, welche möglicherweise bestandsgeschützt sind, und den nach 1990 errichteten neueren und voluminöseren Carports zu unterscheiden, ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Vertreter des Bezirksamts gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass es für die neueren Carports bereits eine Vielzahl vergleichbarer ordnungsbehördlicher Verfahren gebe und einige Carports daraufhin auch schon zurückgebaut worden seien. Das Gericht konnte daher auch die Überzeugung von der folgerichtigen Durchführung des Systems gewinnen. Die Beseitigungsanordnung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, weil mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Anders als die Klägerseite meint, können gestalterische Vorgaben für den Carport dessen Denkmalwidrigkeit und Fehlplatzierung im Vorgarten nicht beheben. Seine Existenz schmälert auch bei abweichender Gestalt den bau- und architekturgeschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen Aussagewert der Kleinhaussiedlung und verdeckt den Blick auf die Häuserzeile mit ihren Vorgärten. Die Klägerseite hat es dementsprechend auch unterlassen, der Behörde im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren Vorschläge zu einer abweichenden Gestaltung zu unterbreiten, die Gegenstand eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein könnten. II. Die Zwangsmittelandrohung ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 10 und 13 VwVG i.V.m. § 8 VwVfG Bln rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen eine Anordnung der Beseitigung eines Carports einschließlich befestigter Fahrspuren im Vorgartenbereich ihres Grundstücks. Die Klägerin zu 1. und der nach Klageerhebung verstorbene Kläger zu 2. waren seit 1977 Miteigentümer des Grundstücks E...weg 46 in Berlin-J..., welches mit einem 1924 bzw. 1925 errichteten Reihenhaus bebaut ist und zur „Kleinhaussiedlung J...“ gehört. Diese wird als Denkmal (Gesamtanlage) unter der Nummer 0...in der Denkmalliste Berlin geführt. Die Grundstücke E...weg Nr. 31 bis 56, zu denen auch das klägerische Grundstück gehört, wurden von der Architektensozietät E & F Anfang der 1920er Jahre beplant und die zweigeschossigen Häuser als Reihenhäuser mit ca. 10 m tiefen Vorgärten errichtet. Die Wohnanlage ist verkehrstechnisch gut erschlossen, denn sie befindet sich unweit des S- und Fernbahnhofs S... und der Straßenbahn am S.... Die Kleinhaussiedlung J... wurde bereits 1978 in die Kreisdenkmalliste des Stadtbezirks Treptow aufgenommen und 1995 wegen ihrer geschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen Bedeutung in die Gesamtberliner Denkmalliste übertragen. In der Denkmalbegründung heißt es insoweit: „Geschichtliche Bedeutung: Die Siedlung dokumentiert in exemplarischer Weise die zahlreichen Bemühungen zur Behebung der katastrophalen Wohnungsnot, die Berlin nach dem Ende des ersten Weltkrieges heimsuchte. Kennzeichen dieser ambitionierten Bemühungen ist häufig […] Wohnungsbedürftigen die Möglichkeit zur weitreichenden Selbstversorgung zu bieten. In diesem Sinne verfügen alle Häuser über beachtlich große Nutzgärten (400 qm) und die Mehrzahl zudem über Stallgebäude. Die J...er Siedlung konnte großzügig angelegt werden, weil der weitläufige Baugrund durch den Wohnungsverband Groß-Berlin vergleichsweise günstig vom Forstfiskus erworben wurde. In ihrer weitgehend unverändert überkommenen Struktur gewinnt die Anlage Bedeutung als zeittypisches städtebauliches Experiment zur Linderung der seinerzeit in Berlin grassierenden Wohnungsnot. Baukünstlerische Bedeutung: Von Relevanz ist zunächst, dass die Anlage in ihren drei Bauabschnitten von Architekten errichtet wurde, die für die Entwicklung des Berliner Siedlungs- und Wohnungsbaus der 10er und 20er Jahre von herausragender Bedeutung sind. […] Obwohl von komplexer Entstehungsgeschichte und unterschiedlichen Baukörperanlagen, ist die Gesamtanlage zu einem harmonischen, kleinstädtischen Idyll gefügt worden, von dessen Wohnqualität die Anwohner bis heute profitieren. Auf Bruno Ahrends geht die weiträumige Grundstruktur, und mit ihr der hohe Wohnwert der Siedlung, zurück. Mit der Anlage der großen Nutzgärten, der Vorgärten, der Wohnstraßen und ihren platzartigen Erweiterungen schuf er die Voraussetzung für die Kleinstadtidyllik, die heute noch die Charakteristik der Siedlung bestimmt. Nach seinen Plänen sollte die gesamte Siedlung mit 450 Einfamilienhäusern als Reihenhaussiedlung gestaltet werden. Verwirklicht wurden 1919-20 lediglich 120 ein- und zweigeschossige Häuser geschlossener Bauweise, die stilistisch deutlich von Heimatschutz und Gartenstadtbewegung geprägt sind. […] Die von der Architektensozietät E & F 1924/25 erstellten Häuser fügten sich, obwohl von deutlich eigenständigem Gepräge, auf gelungene Weise der vorhandenen Siedlungsstruktur ein. Die hier verwirklichte konservative, mit expressionistischen Details versetzte Architektur, entspricht den auf Behaglichkeit und Idyllik verpflichteten Wohnwert in der Anlage. […] Städtebauliche Bedeutung: Die Anlage entstand als umfangreiches Bauprojekt im nördlichen J... und trug wesentlich dazu bei, ein großes bislang unbebautes Areal zwischen dem Ortskern J... und dem Bahnhof Niederschöneweide-J... städtebaulich zu erschließen, wobei mit viel Geschick darauf geachtet wurde, die Siedlung sowohl dem landschaftlichen Gepräge, wie auch den Bedürfnissen der Siedler anzupassen. […]“ Für die Grundstücke der Kleinhaussiedlung J... gibt es keine verbindliche Bauleitplanung. In den Vorgärten der Grundstücke am E...weg, am B... Weg und an der O...straße befinden sich zum Teil befestigte Pkw-Stellplätze oder Fahrradstellplätze, welche vereinzelt auch überdacht sind. Die Klägerin zu 1. und ihr verstorbener Ehemann errichteten im Jahr 1978 einen überdachten Pkw-Unterstellplatz im Vorgarten ihres Grundstücks. Der Unterstand bestand aus Stahlrohren und Asbestzementwellplatten. Im Jahr 1990 ersetzten sie die Asbestzementwellplatten des Daches durch Wellpolyesterplatten. Im Jahr 2017 wurde der Carport weitgehend neu errichtet mit einer neuen Holzträgerstruktur und einem Dach aus PVC-Wellplatten. Nach einer Ortsbesichtigung am 15. August 2017 und Anhörung der Klägerseite noch im August 2017 gab das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Klägerseite mit Bescheid vom 22. Juni 2018 auf, den Carport inklusive der befestigten Fahrspuren aus dem Vorgartenbereich innerhalb von 4 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Anordnung zu beseitigen und drohte hierfür unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages von 1.000 € die Ersatzvornahme an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2019, zugestellt am 27. März 2019, zurück. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, dass sich der Carport und die befestigten Fahrspuren innerhalb eines Denkmalbereichs befänden und dessen Erscheinungsbild beeinträchtigten. Für den Carport gäbe es keinen Bestandsschutz, da sämtliche konstruktiven Bauteile (Pfosten, Tragwerk und Dachdeckung) nach 1990 erneuert wurden. Eine denkmalrechtliche Genehmigung scheide aus, weil die Vorgärten der Kleinhaussiedlung deren Gartenstadtcharakter unterstrichen und die Carports mit diesem nicht vereinbar seien. Die Behörde führe bereits gleichgelagerte Ordnungsverfahren auch gegenüber den Eigentümern der anderen Carports in der Straße, soweit diese nach 1990 errichtet wurden und daher nicht bestandsgeschützt seien. Im Übrigen sei sie nicht verpflichtet, gegen sämtliche denkmalrechtlichen Verstöße in der Siedlung gleichzeitig und flächendeckend vorzugehen. Soweit die Klägerseite einwende, bei der denkmalrechtlichen Instandsetzung ihres Wohnhauses in den Jahren 2009 und 2010 hätte eine Ortsbesichtigung durch die Denkmalbehörde stattgefunden und sei der Carport nicht bemängelt worden, fänden sich hierzu keine bestätigenden Unterlagen bei der Behörde. Im Übrigen würde eine fehlende sofortige Reaktion der Behörde die rechtswidrige Errichtung von Stellplatz und Carport nicht legalisieren. Mit der am 29. April 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerseite ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr die damals zuständige Behörde im Rat des Stadtbezirks Treptow vor Errichtung des ersten PKW-Unterstellplatzes im Jahr 1978 deren Zulässigkeit mündlich mitgeteilt habe. Der ursprüngliche Pkw-Unterstellplatz sei daher mit Genehmigung errichtet worden und hätte selbst bei Nichtvorliegen einer Genehmigung gemäß § 11 Abs. 3 DDR-VO über die Bevölkerungsbauwerke Bestandsschutz. Sie hätten 1990 lediglich die Asbestzementwellplatten durch Wellpolyesterplatten ersetzt und diese 2017 erneuert. Da sich weder der Standort noch die Maße des Carports geändert hätten, bestünde der Bestandsschutz unverändert fort. Der Carport und die Fahrspuren veränderten im Übrigen die Eigenart und das Erscheinungsbild des „Kleinhauses“ nicht, welches allein maßgeblich sei. Sie hätten daher jedenfalls einen Anspruch auf Genehmigung von Carport und Stellplatz. Die Denkmalschutzbehörde habe im Rahmen der Beseitigungsanordnung jedenfalls ermessensfehlerhaft entschieden, da Vorgaben zum Erscheinungsbild des Carports insoweit das mildere Mittel gewesen wären. Im Jahr 2009 bzw. 2010 hätte ihre Architektin Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des „Kleinhauses“ mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Hierzu habe vorab eine Besichtigung stattgefunden anlässlich derer der Carport nicht beanstandet worden sei, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf dessen Bestand begründet wurde. Die ca. 50 Pkw der Hauseigentümer im E...weg könnten nicht alle im öffentlichen Straßenraum parken, weil dann wegen der geringen Breite des E...wegs der Wirtschaftsverkehr sowie Krankenwagen und Lieferanten behindert oder Fußgänger beim gehen und auf dem Gehweg spielende Kinder in ihrem Freizeitverhalten beeinträchtigt würden. Sie wolle sich zukünftig ein Elektrofahrzeug anschaffen, welches mangels Ladesäulen im öffentlichen Straßenland über ihren Hausanschluss aufgeladen werden müsste. Da es für einige Carports im E...weg nach Aussage der Denkmalschutzbehörde Bestandsschutz gäbe, könnte das Ziel, das Erscheinungsbild der Straße insgesamt zu schützen, durch die Beseitigungsanordnung nicht erreicht werden. Die Klägerseite beantragt, den Bescheid des Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin vom 22. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. März 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass der Carport jedenfalls nicht Gegenstand des damaligen Denkmalschutzverfahrens zur Erneuerung des Kleinhauses war und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Denkmalschutzbehörde noch keinen Vertrauenstatbestand schaffen könne. Vorgaben zur Gestaltung des Carports seien keine mildere Maßnahme, da eine abweichende Gestaltung zum einen nicht beantragt worden und außerdem ebenfalls das Erscheinungsbild stören und den Vorgarten unzulässig zu einem Stellplatz umnutzen würden. Die Klägerseite hätte keinen Anspruch auf ein Parken auf ihrem Grundstück oder im öffentlichen Straßenland vor der Haustür. Der Carport untergrabe das gestalterische Konzept des Denkmalbereichs. Im Hinblick auf die bisher bestandsgeschützten Pkw-Unterstellplätze aus DDR-Zeiten gehe die Behörde aufgrund der wenig nachhaltigen Konstruktionsweise davon aus, dass diese nach und nach abgängig seien, sodass das Ziel der vollständigen Wiederherstellung des Vorgartenbereich im E...weg und in der Siedlung insgesamt noch erreicht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.