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Beschluss

13 L 178/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0827.13L178.20.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. I Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses auf dem westlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen 427 m² großen Eckgrundstück. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans VI - 23 aus dem Jahr 1979, der ein Kerngebiet und eine GFZ von 2,4 festsetzt. Das von dem Beigeladenen geplante sechsgeschossige Bürohaus mit Gewerbeanteil im Erdgeschoss schließt die an dieser Stelle vorhandene Lücke in der Eckbebauung G.... Geplant ist eine Geschossfläche von 1867 m², was zu einer GFZ von 4,37 führt. Das oberste Geschoss ist rückwärtig um 2,5 m bis 5,5 m zurückgesetzt. Die Flachdächer werden intensiv begrünt, eine Regenwasserrückhaltung ist vorgesehen. Das Gebäude der Antragstellerin (G...) weist eine Traufhöhe von 19,13 m, und eine Firsthöhe von 21,42 m auf. Das Gebäude des Beigeladenen soll in dem an die straßenseitige Fassade der Antragstellerin anschließenden Teil 20,20 m hoch werden. Die Ecke G...ist um 1,80 m erhöht. Auf den Bauantrag des Beigeladenen vom 15. November 2019 erteilte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin mit Bescheid vom 23. April 2020 eine Baugenehmigung sowie mit weiteren Bescheiden vom selben Tag u.A. eine Abweichung für die Überschreitung der Abstandsflächen im hinteren Teil des Hofes zur Grenze des Grundstück der Antragstellerin und eine Befreiung für die Überschreitung der GFZ um 1,97 auf 4,37. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus die (dreiecksförmige) Überschreitung der Abstandsflächen um bis zu 12 cm auf das Grundstück der Antragstellerin resultiere aus der Flucht der Grundstücksgrenze. Hinsichtlich der Befreiung führte das Bezirksamt aus, dass die geplante Höhenentwicklung die GFZ-Überschreitung infolge der Ecklage des Baugrundstücks ermögliche. Das ursprüngliche Eckgebäude von 1871 habe ebenfalls schon zu einer GFZ von 3,9 geführt. Gegen die am 29. April 2020 zugestellten Bescheide legte die Antragstellerin am 26. Mai 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung der Widersprüche und des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrags führt die Antragstellerin aus, die Befreiung von der GFZ wahre nicht die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die an der Nordseite (rückwärtigen Seite) ihres Gebäudes gelegenen Räume, von denen 2 Räume nur ein Fenster aufwiesen, würden stark verdunkelt, das Licht würde quasi ausgeschaltet. Die Freifläche auf ihrem 333 m² großen Grundstück betrage nur noch 137 m². Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, denn auf ihrem Grundstück entstehe das Gefühl des Eingemauertseins. Die Obergrenzen für die GFZ nach § 17 BauNVO würden massiv überschritten. Schließlich sei die Abstandsflächenverletzung nachbarrechtswidrig, eine atypische Situation liege nicht vor. Abstandsflächen seien zentimetergenau einzuhalten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Mai 2020 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 23. April 2020 einschließlich der Abweichungsentscheidung, und der Befreiungsentscheidung anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Kopien der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Halbhefter), das beigezogene, einen Vorbescheid betreffende Verfahren VG 13 K 187/20 und die Verwaltungsvorgänge zum beigezogenen Verfahren (2 weitere Halbhefter) sowie auf die im Termin überreichten zwei Unterlagen Bezug genommen. II Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die Antragstellerin hat einen durchgreifenden Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht darlegen können. Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung sind §§ 71, 63 BauO Berlin. Nach S. 1 Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift ist zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu untersuchen, soweit Nachbarrechte verletzt sein können. Durch die Befreiung hinsichtlich der GFZ wird die Antragstellerin allerdings nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegen manchen Befürchtungen ist das Maß der Nutzung trotz des viel zitierten Wannseeurteils grundsätzlich nicht nachbarschützend (Schubert, ZfBR 2019, 343 mit weiteren Nachweis). Nachbarschutz wird insoweit lediglich über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Daher hat die Antragstellerin über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" gemäß § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB hinaus keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung bzw. auf eine fehlerfreie Ermessensausübung im Übrigen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 – BauR 1998,1206). Die Antragstellerin kann lediglich die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme verlangen, welches nach ständiger Rechtsprechung in dem aufgestellten Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen enthalten ist. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 ). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (zusammenfassend Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 , Petz, ZfBR 2015, 5). Nach diesen Maßstäben ist das Rücksichtnahmegebot bei Maßüberschreitungen erst dann verletzt, wenn das Vorhaben eine erdrückende Wirkung hat, wobei ein Vorhaben welches die bauordnungsrechtlich verlangten Abstandsflächen einhält, regelmäßig nicht rücksichtslos ist (st. Rechtsprechung). Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen wird auf dem Eckgrundstück eine Lücke in der Blockrandbebauung geschlossen. In den durch 5-geschossige Gründerzeitbebauung geprägten Innenstadtvierteln Berlins (Baustufe des Baunutzungsplans V/3) beträgt auf den Eckgrundstücken die GFZ oft zwischen 4 und 5. Mit einer derartigen Bebauung des kriegsbedingt zuletzt nur mit einem Autohandel bebauten Eckgrundstücks musste die Antragstellerin rechnen. Die Obergrenzen für die GFZ nach § 17 BauNVO richten sich an den Plangeber und sind im Übrigen dem hier nicht prüffähigen objektiven Recht zuzuordnen. Die Beibehaltung der für die Antragstellerin günstigen Bebauungssituation auf dem benachbarten Eckgrundstück konnte die Antragstellerin mitten im hochverdichteten Kreuzberg und an einer hauptstädtischen Magistrale nicht erwarten. Auch das Vorkriegsgebäude hatte eine GFZ von 3,9. Das Gebäude des Beigeladenen nimmt im Übrigen mit 20,20 m Höhe die Höhe der Umgebungsbebauung und insbesondere des Gebäudes der Antragstellerin mit einer Traufhöhe von 19,13 m und eine Firsthöhe von 21,42 m auf. Die Betonung der Ecke mit einer weiteren Höhenentwicklung von 1,80 m verändert die Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht. Eckbetonungen entsprechen im Übrigen einer in Berlin stadtweit geübten Praxis. Zugunsten der Antragstellerin wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass das oberste Geschoss rückwärtig um 2,5 m bis 5,5 m zurückgesetzt ist. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. § 47 BauO Berlin verlangt lediglich, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden. Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass diese Anforderungen im Regelfall erfüllt werden, wenn die Fensteröffnungen im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes ein Rohbaumaß von mindestens einem Achtel haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). Daher beurteilt sich die Frage der Zumutbarkeit einer zusätzlichen Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch dessen ungeachtet fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 -2 D 27/11.NE – BauR 2012, 1742 ; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). Insbesondere sind die in der DIN 5034 genannten Mindestzeiten der Besonnung von Aufenthaltsräumen zu bestimmten Stichtagen nicht als verbindliche Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots anzusehen. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 aaO. Rn. 61; OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 -2 D 27/11.NE – BauR 2012, 1742 ). Hinzu kommt, dass der Beigeladene mit der geplanten Bebauung bei Ausblendung der Ecksituation keine wesentlich massivere Verdichtung auf seinem Baugrundstück verwirklichen will, als es die Antragstellerin mit ihrem Gebäude bereits tut. Die schlechte Belichtung auf dem Grundstück der Antragstellerin beruht vielmehr auf der hohen Ausnutzung durch die Antragstellerin selbst. Das nur 333 m² große Grundstück der Antragstellerin ist selbst mit einem 5-geschossigen Gebäude mit einer Grundfläche von 196 m² und einer Firsthöhe von 21,42 m bebaut. Die nach §§ 63 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 11, 67 BauO Berlin genehmigte Verkürzung der durch den an der G... liegenden Teil des Gebäudes des Beigeladenen verursachten Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 5 S. 1 BauO Berlin verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht sieht in der nicht ganz lotrecht zur Straßenfluchtlinie verlaufenden Grundstücksgrenze zwischen Antragstellerin und Beigeladenem eine atypische Grundstückssituation, die die Abweichung rechtfertigt. Zwar sind Abstandsflächen auch nach der Neuregelung zentimetergenau einzuhalten und besteht insbesondere insoweit nicht etwa nur partieller, sondern genereller Drittschutz (zur Terminologie Ortloff in: Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 4. Aufl. S. 221f). Damit ist die Abweichung auch hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen auf einen Nachbarantrag hin voll nachzuprüfen (Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2017 – VG 13 L 605.17 juris Rn. 13). Jedoch beruht die Abweichung hier auf einer atypischen Grundstückssituation (vgl. § 6 Abs. 11 S. 2 BauO Berlin). Der die festgesetzte Bebauungstiefe von 13 m einhaltende, parallel zur Gneisenaustraße verlaufende Teil des Gebäudes des Beigeladenen wirft nur deshalb eine Abstandsfläche auf das rechts benachbarte Grundstück der Antragstellerin, weil die Grundstücksgrenze nicht in einem exakten 90°- Winkel, sondern in einem etwas kleineren Winkel (vom Grundstück des Beigeladenen aus gesehen) verläuft. Damit liegt die Tatbestandsvoraussetzung grundstücksbezogene Atypik für die Abweichung vor. Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO) hinsichtlich der Verkürzung der auf dem Grundstück der Antragstellerin im hinteren Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze in Form eines Dreiecks bis zu 12 cm Breite liegenden Abstandsfläche sind nicht ersichtlich. Der Abstandsflächenverstoß hätte bei Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe und bei städtebaulich erwünschter paralleler Anordnung des Gebäudes zur Straßenfluchtlinie der Gneisenaustraße mithin nur vermieden werden können, wenn das Bauvorhaben die Bebauungstiefe im westlichen Teil (dem vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Teil) bis zu 12 cm unterschritten hätte. Ein solches - konisches - Gebäude ist jedoch weder aus städtebaulichen Gründen noch nach den Regeln der Baukunst sinnvoll. Es ist vielmehr sinnvoll, die rückwärtige Gebäudeflucht des Gebäudes des Beigeladenen an die Gebäudeflucht des Gebäudes der Antragstellerin anzuschließen und im Übrigen parallel zur Straßenfluchtlinie zu bauen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750,-- € ausgegangen (Nr. 1.5).