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Urteil

13 K 94.16

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1128.13K94.16.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Sinne des § 129 Abs 1 S 1 BauGB steht der Baubehörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Anlegung oder der Umfang des Ausbaus einer Erschließungsanlage sachlich schlechthin unvertretbar ist.(Rn.18) 2. Eine anderweitige Deckung im Sinne von § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB liegt vor, wenn finanzielle Mittel nach dem Willen des Zuschussgebers der Entlastung der Beitragspflichtigen mit der Folge einer entsprechenden Reduzierung des umlagefähigen Erschließungsaufwands dienen sollen.(Rn.22) 3. Die Verjährungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin beginnt erst dann, wenn der Behörde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, nach denen der Erschließungsbeitrag zu berechnen ist. Erhält diese öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Sinne des § 129 Abs 1 S 1 BauGB steht der Baubehörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Anlegung oder der Umfang des Ausbaus einer Erschließungsanlage sachlich schlechthin unvertretbar ist.(Rn.18) 2. Eine anderweitige Deckung im Sinne von § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB liegt vor, wenn finanzielle Mittel nach dem Willen des Zuschussgebers der Entlastung der Beitragspflichtigen mit der Folge einer entsprechenden Reduzierung des umlagefähigen Erschließungsaufwands dienen sollen.(Rn.22) 3. Die Verjährungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin beginnt erst dann, wenn der Behörde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, nach denen der Erschließungsbeitrag zu berechnen ist. Erhält diese öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 7. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hinreichend begründet, denn aus den Anlagen A bis C ergeben sich die wesentlichen Gründe für den Erschließungsbeitrag dem Grunde und der Höhe nach. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags sind §§ 127 ff. BauGB i.V.m. §§ 1 ff. des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG). Nach diesen Vorschriften erhebt das Land Berlin zur Deckung seines anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. a. Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. aa. Die L... ist eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße und der verlängerte Straßenteil eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. bb. Die Erschließungsanlage ist auch gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich. Insofern und hinsichtlich der Angemessenheit der Anlage steht dem Beklagten ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Anlegung oder der Umfang des Ausbaus einer Erschließungsanlage sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24). Dafür ist nichts dargetan oder ersichtlich, denn die L... wurde so gestaltet, dass sie den reinen Anliegerverkehr und den üblichen Durchgangsverkehr mit Personen- und Lastkraftwagen sowie Fußgängern und Fahrrädern aufnehmen kann. Die Tatsache, dass das Grundstück der Klägerin bereits durch die K... erschlossen ist, ändert nichts, denn bei einer solchen Zweiterschließung ist bereits eine Qualitätsverbesserung der Erschließung ausreichend (BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - juris Rn. 13), was hier der Fall ist, da die L... einfacher mit Lastkraftwagen befahren werden kann und den an ihr gelegenen Gewerbegrundstücken dadurch eine bessere Erschließung auch zu Fuß und mit dem Fahrrad vermittelt. cc. Die Klägerin ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB als Erbbauberechtigte für den Erschließungsbeitrag persönlich beitragspflichtig. b. Der Beklagte hat den Erschließungsbeitrag der Höhe nach zutreffend berechnet. aa. Die in Anlage A des Ausgangsbescheids aufgeführten beitragsfähigen Kosten werden gemäß § 128 Abs. 1 BauGB unstreitig vom Erschließungsaufwand umfasst. bb. Der Erschließungsaufwand ist auch nicht gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die GA-Mittel teilweise anderweitig gedeckt. Eine anderweitige Deckung liegt vor, wenn die finanziellen Mittel nach dem maßgeblichen Willen des Zuschussgebers nicht dem Ausgleich des Gemeindeanteils sowie der von der Gemeinde zu tragenden nichtbeitragsfähigen Kosten etwa nach § 128 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, also (allein) deren Entlastung, sondern der Entlastung der Beitragspflichtigen mit der Folge einer entsprechenden Reduzierung des umlagefähigen Erschließungsaufwands dienen sollen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1987 - 8 C 10.86 - juris Rn. 18 f.; Göppl, in: Christ/ Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, E Rn. 234). Der maßgebliche Wille kann im Einzelfall positiv (durch Angabe des Förderzwecks) oder negativ (etwa durch den Hinweis, die Zuwendungen sollten keine anderweitige, die Beitragserhebung ausschließende Deckung des Investitionsaufwandes darstellen) zum Ausdruck gebracht werden (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 16 Rn. 14). Bei öffentlichen Zuweisungen spricht eine Vermutung dafür, dass sie zunächst zur Abdeckung des Gemeindeanteils verwandt werden sollen (Driehaus/Ra-den ebd.). Gemessen an diesem Maßstab sind die hier eingesetzten GA-Mittel keine anderweitige Deckung, denn für einen dahingehenden, klaren Willen des Mittelgebers ist nichts dargetan oder ersichtlich. Rechtsgrundlage für ihre Gewährung ist Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRWG). Gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG zählt die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu den Gemeinschaftsaufgaben. Primäres Ziel ist die dauerhafte Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft der strukturschwachen Gebiete, um einheitliche Lebensverhältnisse und Arbeitsplätze zu schaffen (Heun, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 91a Rn. 15; Schwarz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand März 2019, Art. 91a Rn. 13; OVG Sa, B. v. 14.09.1994 - 3 S 53/94 - BA S. 4 f.). Dieses Ziel kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GRWG mittels der unmittelbaren Förderung der gewerblichen Wirtschaft durch Errichtung, Ausbau, Umstellung oder Rationalisierung von Gewerbebetrieben, aber auch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG durch die investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist, wie etwa die Verbesserung des Verkehrsnetzes (Heun ebd.; Schwarz a.a.O. Rn. 15), verfolgt werden. Die förderfähigen Maßnahmen und deren Voraussetzungen werden gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 3 GRWG in einem Koordinierungsrahmen (früher: Rahmenplan) von Bund und Ländern näher festgelegt; dies war im Zeitpunkt der Mittelbeantragung und -zusage im Jahr 1998 der 27. Rahmenplan, der in Verlängerung der gesetzlichen Vorgaben zwischen der direkten Förderung von Betriebsstätten u.a. durch deren Errichtung, Erweiterung und Modernisierung (Teil II Nr. 2.1.1 und 2.3), der ergänzenden Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleineren und mittleren Unternehmen (Teil II Nr 5.1. und 5.2) und der Förderung der Infrastruktur (Teil II Nr. 7.1, 7.2. und 7.2.3) unterscheidet. Die Verwaltungskompetenz für die Gemeinschafsaufgaben liegt gemäß § 6 Abs. 1 GRWG bei den Ländern; sie sind zuständig für die Vorbereitung der Planung und die Durchführung der Maßnahmen in Form der Detailplanung, die eigenverantwortlichen Erteilung der Bewilligungsbescheide, die Kontrolle sowie die Erstellung der Schlussabrechnung (Schwarz a.a.O. Rn. 56 und 58; Regierungsentwurf BT-Drs. V/4092, S. 9; vgl. auch Teil I Nr. 1.2 und 8.2.2 des 27. Rahmenplans) und damit auch für die Bestimmung der geförderten Maßnahme und des Zuwendungsempfängers. Die Senatsverwaltung hat insbesondere mit Schreiben vom 29. Juni 1998 die Fördermittel für den Ausbau der L... dem Bezirk Reinickendorf von Berlin zugewandt. Dies ergibt sich aus der Auslegung dieses und der nachfolgenden Schreiben vom 5. Oktober 2000, 17. Juni 2002, 19. November 2002, 5. September 2003 und 20. September 2012: Bereits der Umstand, dass die Förderzusage an den Bezirk Reinickendorf adressiert ist und die Fördermaßnahme vom Bezirk ausweislich der gleichlautenden Vorgangsbezeichnung als Industriestraße beantragt und gemäß Nr. 1 des Schreibens vom 29. Juni 1998 als Infrastrukturmaßnahme nach Teil II Nr. 7.2.3 und gerade nicht als direkte oder ergänzende Förderung des klägerischen Unternehmens selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG und Teil II Nr. 2. sowie 5. des 27. Rahmenplans gefördert werden sollte, stellt dies hinreichend klar. Diese Qualifizierung entspricht auch den Vorgaben des 27. Rahmenplans: Nach dessen Teil II Nr. 7.2.3 kann die „Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden“, gefördert werden; dies ist, wie oben (2. a. bb.) ausgeführt, bei der vorgenommen Erschließung der Fall, denn der Klägerin wird nicht nur der (indirekte) Vorteil gewährt, der stets mit einer Erschließung einhergeht, sondern angesichts des Lastkraftwagenaufkommens in dem Gebiet um die L... kann insbesondere eine zweispurige Fahrbahn für die Verbesserung des Wirtschaftsstandorts als erforderlich angesehen werden. Eine (direkte) Förderung der klägerischen Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG i.V.m. Teil II Nr. 2.3 war dagegen nicht möglich, da die förderfähige Investition der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte allenfalls bei Anlegung einer Privatstraße, nicht aber bei der hier gebauten öffentlichen Straße, für die der Beklagte zuständig ist, möglich ist. Die Förderung als Infrastrukturmaßnahme hat auch nicht entgegen Teil I Nr. 3.3 Abs. 2 des Rahmenplans „konterkarierende Wirkungen“, denn es kommt nicht zu Überschneidungen mit Zielsetzungen anderer Politikbereiche; bei der Verlängerung der L...ße handelt es sich nämlich um eine Maßnahme der regionalen Strukturpolitik, für die kein anderer Politikbereich zuständig ist und in dem maßgeblichen Gebiet, in dem fast ausschließlich Betriebe ansässig sind und das zudem als Fördergebiet ausgewiesen ist, hat der Ausbau der Infrastruktur insbesondere strukturpolitische Bedeutung und kann von Zielsetzungen anderer Politikbereiche, wie etwa städtebaulichen, sportpolitischen, kulturellen, landschaftspflegerischen oder denkmalschützerischen, abgegrenzt werden. Der Bezirk Reinickendorf als Straßenbaulastträger (§ 3 Abs. 2 AZG i.V.m. Nr. 10 Abs. 2 ZustKat AZG und § 7 Abs. 1 BerlStrG) und damit als Träger der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist schließlich auch Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt (Teil II Nr. 1.2 des 27. Rahmenplans). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 GRWG und Teil II Nr. 7.1 Abs. 3 Satz 1 des 27. Rahmenplans werden nämlich zwar vorzugsweise Gemeinden … gefördert, jedoch sind nach § 2 Abs. 3 GRWG auch Gemeindeaufgaben, die im Land Berlin (von den nichtrechtsfähigen Bezirken) wahrgenommen werden, förderungsfähig; dies entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers („Durch diese Einfügung soll sichergestellt werden, daß die Länder Berlin und Hamburg, die gleichzeitig Landes- und Gemeindeaufgaben wahrnehmen, nicht in jedem Fall wegen ihres Stadtstaatcharakters als Träger der Gemeinschaftsaufgaben ausgeschlossen werden“, Regierungsentwurf BT-Drs. V/4092, S. 12) und dem Sinn und Zweck der Infrastrukturförderung. Aus Nr. 2 aller genannten Schreiben ergibt sich nicht die notwendig eindeutige Absicht, die Klägerin hinsichtlich des Erschließungsbeitrags zu entlasten, denn der Passus „zweckbestimmt zur anteiligen Finanzierung des Neubaus einer Industriestraße“ nimmt die Mittelzuwendung in Nr. 1 lediglich auf und verweist letztlich nur auf den Umstand, dass es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a GG handelt. Dies wird durch Nr. 4 des Schreibens vom 29. Juni 1998 bestätigt, die auf den „Leitfaden für die Durchführung kommunaler Infrastrukturmaßnahmen“ hinweist. cc. Aus dem Vorstehenden ergibt sich weiterhin, dass die GA-Mittel auch zur Deckung des zehnprozentigen Berlin-Anteils aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 9 EBG bestimmt sind, denn dieser Eigenanteil soll zwar einerseits die Gemeinden zur Sparsamkeit anhalten, trägt jedoch andererseits dem Umstand Rechnung, dass die Erschließungsanlagen nicht nur dem erschlossenen Grundstück, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommen (Eiding, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand 01.05.2019, § 129 Rn. 38) und dieser Anteil kann damit von einem Dritten teilweise übernommen werden. dd. Der Beklagte hat weiterhin den beitragsfähigen Umfang der L... fehlerfrei ermittelt. Er hat gemäß § 5 Abs. 5 EBG, wonach Straßenhöchstbreiten sich auf die Hälfte verringern, soweit die Straßen und Wege nur an einer Seite Grundstücke erschließen, zutreffend den reinen Schienenweg mit der im unbestrittenen Achslängenplan vom 13. Februar 2014 enthaltenen Achslänge nur zur Hälfte berechnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85.86 - juris Rn. 27 und allg. zum sog. Halbteilungsgrundsatz Driehaus/Raden a.a.O. § 12 Rn. 48 ff.). Er hat weiterhin fehlerfrei die zwischen der Straße und dem Schienenweg liegenden Flächen des an die Straße angrenzenden, als Bahnhofsgelände genutzten Betriebsgrundstücks voll mitberechnet. Das Bahnhofsgelände, das einen erschließungsrechtlich nicht nur unerheblichen Ziel- und Quellverkehr auslöst, und zu dem auch das Bahnsteiggelände gehört (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 a.a.O. Rn. 27), ist nämlich Bauland i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB, weil der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB die Fläche nur hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB freistellt, aber keine Beitragsfreiheit statuiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 a.a.O. Rn. 23 f.). Das Gebäude des S-Bahnhofs W... wird auch durch die Anbaustraße erschlossen, denn ausweislich der Karte der Deutschen Bahn AG (https://www.bahnhof.de/bahn-hof-de/bahnhof/Berlin-Wilhelmsruh-1029658)und den bei google-maps einsehbaren Fotos hat es einen Ausgang zur L....Schließlich ist das Grundstück L..., soweit es nicht als öffentliches Straßenland gewidmet ist, vom Beklagten zutreffen als Bauland i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB qualifiziert worden, denn hinsichtlich dieses Grundstückteils, das im Bebauungsplan XX-55 vom 24. September 1964 (GVBl. S. 1046) als Verkehrsfläche festgesetzt ist, wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt und es ist ausweislich des farbigen Orthofotos aus dem April 2019 (https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp) und der bei google-maps einsehbaren Fotos aus dem Jahr 2009 zudem tatsächlich seit Jahren mit einem Gebäude aus Baucontainern und einem sehr großen Zelt bebaut. Die nur einseitig anbaubare Teilstrecke der Anbaustraße ist schließlich ausweislich des Achslängenplans nicht deutlich länger als die beidseitig angebaute Teilstrecke, sodass eine nur teilweise Anwendung des § 5 Abs. 5 EGB nicht unzumutbar ist (vgl. Driehaus/Raden a.a.O. § 12 Rn. 44). ee. Die rechnerische Richtigkeit des erhobenen Erschließungsbeitrags und der Aufwandsermittlung und -verteilung wird von der Klägerin nicht angegriffen und Zweifel insoweit sind auch nicht ersichtlich. 3. Der Bescheid ist nicht wegen Ablaufs der Erhebungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 EBG verjährt. Die Erhebung des Erschließungsbeitrags war am 7. April 2015 noch zulässig, weil die vierjährige Erhebungsfrist des § 21 Abs. 2 EBG nicht abgelaufen war. Sie beginnt nach § 21 Abs. 3 EBG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist, also nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Endgültig hergestellt ist eine Erschließungsanlage in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - juris Rn. 25; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 133 Rn. 19). Erst wenn dem Bezirk alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für ihn die Möglichkeit, den Erschließungsbeitrag zu berechnen. Dies setzt zum einen voraus, dass der angefallene beitragsfähige Aufwand abschließend feststeht. Voraussetzung ist aber zum anderen, dass auch über die Einnahmeseite Klarheit herrscht; erhält der Bezirk öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann der umlagefähige Aufwand erst bestimmt werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat (Driehaus/Raden a.a.O. § 19 Rn. 10; OVG MV, B. v. 07.10.2003 - 1 M 34.03 - juris Rn. 9). Damit kommt es maßgeblich auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe vom 20. September 2012 und nicht auf die Förderzusage an, da auch die Senatsverwaltung Fördermittelgeberin ist und erst mit ihrem Schreiben Klarheit über die zur Verfügung stehenden Mittel bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um einen internen Verwaltungsvorgang des Beklagten handelt (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 15.02.2018 - 5 S 28.17 - BA S. 5). Obwohl nämlich die staatliche und die gemeindliche Tätigkeit in Berlin nicht getrennt sind (Art. 1 und 66 VvB; § 1 AZG), ist die Berliner Verwaltung doch zweistufig aufgebaut (Art. 67 VvB; §§ 2 ff. AZG) und nehmen die Bezirke als Selbstverwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 BezVG) nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 VvB) an der Verwaltung teil. Auch in Berlin wird die Förderzusage von der Senatsverwaltung erteilt, das Beitragsrisiko hingegen vom Bezirk getragen, der zwar keinen eigenen Haushalt aufstellt (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB), dem aber immerhin eine Globalsumme zugewiesen wird (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 VvB), über die er der Sache nach in eigener Verantwortung entscheiden kann (Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 479 ff.). Das entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, denn zwar sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 und Hs. 2 Nr. 1 GRWG Träger der Infrastrukturmaßnahmen vorzugsweise die Gemeinden und werden Maßnahmen der Länder nicht gefördert, jedoch sind nach § 2 Abs. 3 GRWG auch Gemeindeaufgaben, die im Land Berlin (von den nichtrechtsfähigen Bezirken) wahrgenommen werden, förderungsfähig. Es besteht mithin kein Grund, das Verfahren hinsichtlich der GA-Mittel anders zu beurteilen als in einem Flächenstaat. Auch wenn in dem Schreiben der Senatsverwaltung vom 9. April 2008 lediglich die Nichtziehung von Skonti und eine etwaige Misswirtschaft der Bezirksverwaltung beanstandet wurde, kann mithin allein dieser Umstand nicht den Beginn der Erhebungsfrist auslösen. Das Abgabenrecht ist nämlich vielmehr sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt (VGH BW, Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314.10 - juris Rn. 21 f.). Ein atypischer Ausnahmefall, bei dem eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, kann mit anerkannten Rechtsinstituten wie der Verwirkung oder dem Grundsatz von Treu und Glauben gelöst werden (BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11.13 - juris Rn. 16 ff.; Driehaus/Raden a.a.O. § 19 Rn. 40 ff.). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier jedoch nichts ersichtlich, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorherseh-barkeit vor, da zwischen der technischen Herstellung der L... und ihrer beitragsrechtlichen Abwicklung zwar zehn Jahre, aber doch kein so langer Zeitraum lag, dass von einer zeitlich unbegrenzten Beitragserhebung auszugehen wäre, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine - unterstellt - verspätete Geltendmachung des Erschließungsbeitrags als treuwidrig erscheinen ließe. Der umlagefähige Aufwand war, wie ausgeführt, nicht auf Grundlage der Verwendungsnachweisprüfung vom 9. April 2008 feststellbar, denn unabhängig davon, ob die nicht gezogenen Skonti umlagefähig waren oder nicht, stand noch nicht fest, ob sie nach der geforderten Stellungnahme der Bezirksverwaltung gefördert werden würden, sodass eine Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung noch nicht möglich war (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 15.02.2018 ebd.). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 ZPO. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, denn die Fragen, ob GA-Mittel eine anderweitige Deckung darstellen und erst die endgültige Förderzusage die Herstellung der Anlage markiert, haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Bestimmung des Zuwendungsempfängers allein durch die Anwendung nicht zweifelhafter Vorschriften auf den vorliegenden Einzelfall beantwortet wird und sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 15. Februar 2018 - 5 S 28.17 - bereits mit der Frage des Beginns der Erhebungsfrist bei GA-Mitteln durch eine endgültige Förderzusage beschäftigt hat. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Sie ist Erbbauberechtigte des Eckgrundstücks K... in Berlin-Reinickendorf. In den Jahren 2003 bis 2005 verlängerte der Beklagte auf der Grundlage des Bebauungsplans XX 55-1 die L... und baute eine zweispurige Fahrbahn mit beidseitigen Fahrrad- und Fußgängerwegen. Das Grundstück der Klägerin ist südlich der L... gelegen. Nördlich der Verkehrsanlage befindet sich eine planfestgestellte S-Bahnanlage. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin beantragte im April 1998 für die Verlängerung der L...S... Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel), die ihr im Juni 1998 von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe als Infrastrukturmaßnahme gemäß Nr. 7.2.3 des Siebenundzwanzigsten Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998-2001 (2002) vom 29. Januar 1998 (im Folgenden: 27. Rahmenplan; BT-Drs. 13/9992) vorläufig zugesagt wurden. Die Senatsverwaltung prüfte dann mit Schreiben vom 9. April 2008 die Verwendungsnachweise und sagte mit Schreiben vom 20. September 2012 die Förderung abschließend zu. Der Beklagte verwendete die GA-Mittel vorrangig auf seinen nicht beitragsfähigen Kostenanteil sowie auf seinen zehnprozentigen Eigenanteil und rechnete den verbleibenden Betrag auf den umlagefähigen Erschließungsaufwand an. Mit Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 7. April 2015 und Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. März 2016 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Erschließungsbeitrag von 482 471,13 Euro für die Herstellung der Erschließungsanlage L...S... zwischen M... und K.... Am 19. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vierjährige Erhebungsfrist des § 21 Abs. 2 EBG sei im Zeitpunkt der Festsetzung des Erschließungsbeitrags abgelaufen, denn die Beitragspflicht entstehe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 14 EBG im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung, d.h. dem Abschluss der Baumaßnahmen im Juni 2005, spätestens mit der Schlussrechnung des Werkunternehmers vom 6. Dezember 2005. Selbst wenn die Frist erst im Zeitpunkt der Berechenbarkeit der Erschließungsbeiträge zu laufen beginne, sei nicht auf die abschließende Förderzusage der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung unter dem 27. September 2012, sondern auf die Prüfung der Verwendungsnachweise für den Neubau im Schreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen vom 9. April 2008 abzustellen, denn zum einen sei mit diesem Schreiben der umlagefähige Erschließungsaufwand gegenüber dem der Fachaufsicht unterliegenden Bezirk abschließend und sicher bestimmbar gewesen und zum anderen handele es sich bei dem Schreiben vom 27. September 2012 aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Situation im Stadtstaat Berlin lediglich um einen internen Verwaltungsvorgang, der unbeachtlich sei, denn andernfalls habe das Land Berlin den Fristbeginn entgegen den Grundsätzen der Abgabenvorhersehbarkeit, von Treu und Glauben und der Organhaftung selbst in der Hand. Der Bescheid verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 5 Abs. 5 EBG, da der S-Bahnhof W... keine Zugangsmöglichkeit zur L... habe und das Grundstück L... kein Baugrundstück sei, weil es wegen seiner straßenrechtlichen Widmung und der bauplanungsrechtlichen Ausweisung als Grünfläche nicht bebaubar sei. Schließlich seien die GA-Mittel zweckwidrig verwendet worden. Zum einen seien diese Mittel keine anderweitige Deckung im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB, denn sie dienten gemäß Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GRWG und dem 27. Rahmenplan ausschließlich der unmittelbaren und nicht nur indirekten Förderung der regionalen Wirtschaft. Zum anderen habe der Beklagte die GA-Mittel nicht zunächst auf seinen Anteil verrechnen dürfen, da § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB und § 9 EBG die Verwaltung zur Sparsamkeit anhalten wolle. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 7. April 2015 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. März 2016 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es für die Entstehung der Beitragspflicht und somit für den Fristbeginn nach § 21 EBG auf den Eingang der abschließenden Förderzusage der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 27. September 2012 beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin ankomme. Dabei bestehe aufgrund des zweistufigen Behördenaufbaus in Berlin keine Personenidentität zwischen dem hälftigen Fördermittelgeber Land Berlin und dem Bezirk, der als Straßenbaulastträger förderrechtlicher Träger der Maßnahme und damit Beitragsgläubiger sei; die endgültige Förderzusage sei vielmehr ein Bescheid der Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirk und nicht entgegen der 15-Jahresfrist des § 15a Abs. 2 EGB treuwidrig verspätet erlassen worden. Die Regelung des § 5 Abs. 5 EBG, die mit dem sog. Halbteilungsgrundsatz nichts zu tun habe, sei auf einer Achslänge von 248,14 m hinsichtlich der Gleisfläche berücksichtigt worden, hingegen seien das Bahnhofsgebäude und die L... von der L... erschlossen und damit voll abzurechnen gewesen. Hinsichtlich der GA-Mittel bestünden keine Verwendungsvorgaben dahin, dass sie ausschließlich der Investitionsförderung Privater dienten, die Fördermittel seien vielmehr maßnahmebezogen verwendet worden. Eine indirekte Förderung der Betriebe durch Verbesserung der Standortbedingungen erfülle ebenfalls den gesetzlich bestimmten Zweck der GA-Mittel. Diese Fördermittelverteilung entspreche dem 27. Rahmenplan, der zwischen der Förderung von Betrieben, des Arbeitsmarkts und der regionalen Standortbedingungen unterscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.