Urteil
13 K 65.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0924.13K65.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden konnte, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 3. Juli 2017 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist allerdings nicht § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG sondern § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Beklagten vom 9. September 2015 mitgeteilten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden beziehen sich auf Vorgänge, die schon bei Erlass des nunmehr aufgehobenen Bescheides vorgelegen haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 21). Aufgrund der mitgeteilten Tatsachen hätte die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 LuftSiG nicht positiv festgestellt werden dürfen. Zuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit und im vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 - juris Rn. 20; Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der in einem sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens tätigen Personen angesichts des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochdringlichkeit der zu schützenden Rechtsgüter strenge Anforderungen zu stellen und die Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1 LuftSiG bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 32). Wegen des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter gilt diese Regelung auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07 – juris Rn. 154). Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind Gründe für die Annahme, dass beim Betroffenen aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten ist. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Straftaten des Betroffenen ebenso wie eine Verstrickung in verfassungsfeindliche Bestrebungen Anlass geben können, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen. In einem weiteren Schritt ist dann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalles festzustellen, ob sich aus solchen Vorgängen Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 33). Die behördliche Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung; es besteht kein Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers konnte gemessen an diesen Grundsätzen zum Zeitpunkt der ersten Zuverlässigkeitsüberprüfung genau so wenig wie zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden streitgegenständlichen Bescheide zweifelsfrei festgestellt werden. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers konnte nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs verstoßen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine mögliche Gefährdung nicht nur mögliche Anschläge des Betroffenen selbst umfasst, sondern ebenso dadurch eintreten kann, dass der Betroffene seine Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 - juris Rn. 22). Der Kläger hat noch vor der erstmaligen Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit mit unterschiedlichen Handlungen eine Verbindung zwischen sich selbst und der – als verfassungsfeindlich eingestuften - salafistischen Szene in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Diese stellte insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Dschihad in seiner militanten Form dar und war für die Luftsicherheit daher potentiell gefährlich. Der Begriff „Salafismus“ bezeichnet eine traditionalistische Bewegung, die eine Gesellschafts-, Rechts-, und Herrschaftsordnung mit einer ausschließlichen Orientierung an der wortgetreuen Auslegung von Koran und Sunna sowie an den sogenannten „rechtschaffenen Altvorderen“ fordert. Zwar gibt es auch eine quietistisch-puristische Strömung des Salafismus, im Hinblick auf die Zahl ihrer Anhänger wesentlich bedeutender sind jedoch die politische und die dschihadistische Strömung, die fließend ineinander übergehen. Sie gelten als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil sie religiöse Normen zu verbindlichen politischen Handlungsweisen umdeuten und versuchen, diese als salafistisches Regelwerk durchzusetzen, u.a. mit den Mitteln des militanten Dschihads. Die salafistische Szene ist vor allem durch informelle Netzwerke und persönliche Kontakte verbunden und nicht im herkömmlichen Sinne in Organisationen oder Vereinen organisiert (Darstellung im Verfassungsschutzbericht Berlin 2015, Seite 49 ff.). Kennzeichnend für Salafisten ist ihre dualistische Weltsicht, die nur zwischen „gläubigen Muslimen“ und vermeintlich „Ungläubigen“ unterscheidet; sie fordert den Abbruch aller Beziehungen zur als „ungläubig“ empfundenen Umwelt und einen Hass auf alle, die ihre Ideologie nicht teilen (Darstellung im Verfassungsschutzbericht Berlin 2015, Seite 49 f.). Zu den „fernen Feinden“ zählen dabei die USA, Russland, Israel und die europäischen NATO-Staaten (vgl. Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Salafismus als politische Ideologie, 2005, Seite 19). Dem Internet kommt bei der Verbreitung salafistischer Inhalte eine große Bedeutung zu. Informationen über salafistische Aktivitäten erfolgen zumeist über Verweise auf soziale Netzwerke, insbesondere Facebook-Seiten und Youtube-Kanäle. Der Kläger hat unstreitig Ende des Jahres 2014 zwei Facebook-Posts des bekannten Salafisten S...L... weiterverbreitet. L... erlangte insbesondere im September 2014 als Lautsprecher der salafistischen Szene und mit der sogenannten „Scharia-Polizei“ in Wuppertal größere Aufmerksamkeit in den bundesweiten Medien. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe zum Zeitpunkt des Teilens der Facebook-Posts Ende 2014 nicht gewusst, wer S... sei, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Der seit dem 15. Dezember 2015 in Untersuchungshaft sitzende L... wurde im Jahr 2017 zu einer fünfeinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er 2013 von Deutschland aus als verlängerter Arm der in Syrien aktiven Terrororganisation Jamwa (Dschaisch al-Muhadschirin wa-l-Ansar) tätig gewesen sein soll. Anders als die Klägerseite meint, ist es zur Überzeugung des Gerichts für die Annahme von zumindest geringen Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht maßgeblich, welchen Inhaltes die von ihm weiterverbreiteten Beiträge waren. Hierbei widersprechen sich die Angaben des Klägers und die des Verfassungsschutzes auch teilweise. Beide Beiträge wurden jedoch von einer im Hinblick auf die Propagierung des Salafismus bundesweit bekannten Person veröffentlicht. Die – wenn auch zunächst nur geringen - Zweifel an der Integrität des Klägers gründen bereits in dem Umstand, dass er sich selbst mit dieser Person in Verbindung setzt, indem er sich nicht lediglich für das von ihr in den sozialen Medien propagierte Weltbild interessiert, sondern ihre Beiträge selbst weiterverbreitet und sich damit als Medium zur Verfügung stellt. Wäre es dem Kläger lediglich um den Inhalt der weiterverbreiteten Beiträge gegangen und hätte er die salafistische Weltanschauung von L... und seinen Anhängern ebenso wie ihre Bereitschaft, dieser nicht nur gewaltfrei Geltung zu verschaffen, tatsächlich abgelehnt, hätte er leicht unverfänglichere Quellen finden können, um die ihm persönlich wichtigen Inhalte weiterzuverbreiten. Der Kläger hat darüber hinaus unmittelbar vor dem Beginn der Umschulung zum Fluggerätemechaniker mehrfach Beiträge der Facebook-Gruppe „Generation Islam“ zur US-amerikanischen Besetzung des Iraks geteilt. Nach einer Analyse der Berliner Verfassungsschutzbehörde nutzt auch diese Gruppe salafistische Argumentationsmuster und gilt zumindest als desintegrativ. Die Weiterverbreitung ihrer Beiträge in den Jahren 2014 und 2015 deutet für einen objektiven Beobachter auf ein Sympathisieren des Klägers mit ihrer Weltanschauung. Diese Zweifel hat er durch die gewählte Argumentation in seinen Stellungnahmen im Rahmen der beiden Anhörungen noch verstärkt. Schließlich sind nach Auskunft der Berliner Verfassungsschutzbehörde im Schreiben vom 12. Oktober 2016 die Personalien des Klägers im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgestellt worden, bei der er sich in Begleitung von Personen „aus dem salafistischen Spektrum“ befand. Auch hier hat das Gericht keinen Grund zu der Annahme, dass es sich dabei um ungeprüfte oder im Hinblick auf die Eignung des Klägers unerhebliche Angaben der Verfassungsschutzbehörde handelt. Diese hat sich im Rahmen ihrer Nachberichtspflicht aus § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG an die Beklagte gewandt. Die vorstehenden Handlungen des Klägers mögen jede für sich betrachtet möglicherweise noch nicht die erforderlichen geringen Zweifel an seiner ideellen Nähe zu salafistischem Gedankengut, zumindest aber zu Personen aus der salafistischen Szene begründen; sie fügen sich aber zu einem Bild zusammen, das auch nach der Würdigung des Gerichts die für die negative Entscheidung der Beklagten (nur) erforderlichen geringen Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründet. Diese Zweifel, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Behördenentscheidungen mit salafistischem Gedankengut sympathisierte, sind zumindest bis zur letzten Behördenentscheidung im Januar 2017 nicht ausgeräumt worden. In den beiden Stellungnahmen seines Prozessbevollmächtigten vom 2. September und 15. November 2016 distanzierte der Kläger sich zwar von Gewalt als Mittel der Durchsetzung politischer und religiöser Ziele, aber nicht ausdrücklich vom Salafismus. Er bestritt auch nicht, mit Personen aus der salafistischen Szene Kontakt zu halten. Die geteilten Nachrichten stellte er als „emotionale Reaktionen auf kriegerischen Auseinandersetzungen in der islamischen Welt“ dar. Erst auf den entsprechenden Vorhalt der fehlenden Distanzierung erklärte der Kläger in der Widerspruchsbegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2016 ausdrücklich, insofern kein Salafist zu sein, als dass er seinen Glauben nicht mit Mitteln der Gewalt durchsetzen würde. Diese Aussage erscheint schon in ihrer begrenzten Aussagekraft und auf den vorangegangenen ausdrücklichen Vorhalt der Beklagten verfahrensangepasst getätigt worden zu sein. Anders ist es aus Sicht des Gerichts nicht zu erklären, dass der Kläger sich nicht schon viel früher bei der ersten Anhörung als friedliebender Muslim entsprechend deutlich distanzierte. Zu der Personalienfeststellung durch die Polizei in Begleitung von Personen aus dem Berliner salafistischen Spektrum äußerte sich der Kläger im Verwaltungsverfahren auch nur insoweit, als dass er in Ermangelung weiterer Informationen nicht dazu Stellung nehmen könne. Gleichwohl wäre es ihm sicherlich möglich gewesen anzugeben, ob er dem Salafismus nahestehende Personen in seinem Bekanntenkreis habe und anlässlich welcher Begebenheiten seine Personalien in den letzten Monaten polizeilich festgestellt wurden. Zu Recht hatte die Beklagte keine weiteren Auskünfte zur Personalienfeststellung gegeben. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 LuftSiG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiZÜV muss die Luftsicherheitsbehörde dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung zwar Gelegenheit geben, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen, und bei Information der Verfassungsschutzbehörden der Länder nur, soweit diese ihr Einvernehmen erteilt haben. Der Gesetzgeber hat es also ausdrücklich hingenommen, dass sich der Betroffene gegenüber Informationen der Verfassungsschutzbehörden gegebenenfalls nur eingeschränkt verteidigen kann (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16 – juris Rn. 28). Auch aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers konnte nach den im Januar 2017 vorhandenen Erkenntnissen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine Gefährdung des Flugverkehrs durch den Kläger ausgeschlossen ist. Der Kläger war zuvor noch nicht im sicherheitsrelevanten Bereich tätig gewesen, sondern arbeitete mehrere Jahre als Taxifahrer. Zu dieser Tätigkeit liegt keine Beurteilung des Klägers, insbesondere nicht durch eine vertrauenswürdige Stelle, vor. Die einwandfreie Ausübung von Tätigkeiten in den sicherheitsrelevanten Bereichen der Flughäfen konnte hier also nicht zugunsten des Klägers in die Gesamtwürdigung eingestellt werden. Die bisherige Straffreiheit des Klägers spricht zwar grundsätzlichen zu seinen Gunsten, fällt aber im Zusammenhang mit der begehrten Tätigkeit und den hohen luftsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht erheblich ins Gewicht: sie dürfte für die meisten Bürger eine Selbstverständlichkeit darstellen. Weitere Umstände, die die Behörde zugunsten des Klägers hätte berücksichtigen müssen, sind auch im Klageverfahren nicht vorgetragen worden. Die Beklagte hat die sich aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergebene Jahresfrist für ihre Rücknahmeentscheidung eingehalten sowie erkennbar und fehlerfrei von dem ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie die persönlichen Belange des Klägers ausdrücklich hinter das besonders schutzwürdige Rechtsgut der Flugsicherheit zurückstellte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründet. Hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2017, S. 6 f., verwiesen, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Beklagte. Der im Jahre 1990 in Berlin geborene Kläger ist deutscher, türkischer und libanesische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2015 nahm er eine insgesamt 28 Monate dauernde Umschulung zum Fluggerätemechaniker bei der B... GmbH (b...) auf. Teil der Umschulung ist ein neunmonatiges Praktikum am Flughafen. Auf entsprechenden erstmaligen Antrag bescheinigte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2015 die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit für die Zugangsberechtigung zu sicherheitsempfindlichen Bereichen der Berliner Flughäfen. Die Bescheinigung sollte bis zum 7. September 2020 gültig sein. Ihr waren Auskünfte verschiedener Behörden, unter anderem der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg und des Landeskriminalamtes vorausgegangen, die keine relevanten Erkenntnisse enthielten. Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte die Brandenburger Verfassungsschutzbehörde der Beklagten mit, dass der Kläger nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde Berlin über Kontakte in das Berliner salafistische Spektrum verfüge. Die Auswertung des vom Kläger bis August 2015 genutzten Facebook-Profils habe ergeben, dass er Beiträge der desintegrativen Gruppe „Generation Islam“, die auch salafistische Argumentationsmuster nutze, sowie Beiträge des bekannten Salafisten S... geteilt habe. Mit Bescheid vom 17. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie von Amts wegen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gegen den Kläger eingeleitet habe und ihm bis zu deren Abschluss der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Berliner Verkehrsflughäfen mittels Benutzung des Flughafenausweises versagt sei. Die Behörde ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Erkenntnissen gegeben. Mit Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2016 legte der Kläger zunächst Widerspruch gegen die Zugangsversagung ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er erklärte, Gewalt als Mittel der Durchsetzung religiöser oder politischer Ziele abzulehnen. Die Annahme, er habe Kontakte in das salafistische Spektrum, dürfte auf der „Freundesliste“ seines Facebook-Profils gründen, die jedoch keine „echten“ Kontakte des Klägers enthalte, sondern Bekannte aus seiner früheren Zeit in Berlin-Wedding. Er habe im Übrigen keine Kenntnis von oder Einfluss auf die religiösen Haltungen der Menschen, mit denen er in Kontakt stehe. Bei den geteilten Facebook-Posts handle es sich um Nachrichten, die schon mindestens zwei Jahre zurücklägen und auf der Ablehnung sämtlicher kriegerischer Auseinandersetzungen, Besatzungs- und Gewaltmaßnahmen durch den Kläger fußten. Die Beklagte leitete die Stellungnahme des Klägers an die Brandenburger Verfassungsschutzbehörde weiter und forderte diese zur Stellungnahme auf. Auf diese Anfrage teilte die Berliner Verfassungsschutzbehörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mit, dass bei ihr Erkenntnisse über Kontakte des Klägers zu Personen des Berliner salafistische Spektrums vorlägen. Der Kläger sei bei einer polizeilichen Kontrolle in Begleitung von Personen aus dem salafistische Spektrum festgestellt worden. Die Verfassungsschutzbehörde verfüge außerdem über Hinweise, dass der Kläger bis Anfang 2015 im kriminellen Umfeld in Berlin-Wedding aktiv gewesen sein soll. Der Kläger habe konkret am 28. Dezember 2014 ein Video des Salafisten S... geteilt und am 11. Oktober 2014 einen Link gepostet, der auf die Facebook-Seite S... für Gehörlose verweise. Bei S... handele es sich um einen der prominentesten Akteure der deutschen Salafistenszene, der seit dem 15. Dezember 2015 in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sitze. Die darüber hinaus vorliegenden Erkenntnisse zum Kläger seien nicht übermittlungsfähig. Mit Bescheid vom 2. November 2016 gab die Beklagte dem Kläger unter Mitteilung der Erkenntnisse der Berliner Verfassungsschutzbehörde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und wies seinen Widerspruch hinsichtlich der Zugangsversagung sowie den Aussetzungsantrag zurück. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016 erklärte der Kläger, dass die Vorwürfe nicht hinreichend konkret seien, um dazu Stellung nehmen zu können. Mit Bescheid vom 25. November 2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. November 2016, stellte die Behörde fest, dass beim Kläger die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG nicht mehr gegeben sei (Ziff. 1) und widerrief die Feststellung über die Zuverlässigkeit vom 9. September 2015 (Ziff. 2). Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziff. 4). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der dem Kläger mitgeteilten Erkenntnisse der Berliner Verfassungsschutzbehörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden, die der Kläger nicht ausräumen konnte. Der Kläger habe insbesondere nicht vorgetragen, kein salafistisches Gedankengut in sich zu tragen und keine Kontakte in die salafistische Szene zu haben. Allein der Verdacht der Zugehörigkeit des Klägers zur salafistischen Szene begründe aber schon Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen mit der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Luftverkehrs vor. In diesem Falle sei von einem intendierten Ermessen auszugehen oder sogar eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Selbst bei einer Abwägung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung müssten die Interessen an der Sicherheit des Luftverkehrs höher gewichtet werden als die persönlichen Belange des Klägers. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung sei notwendig, da anderenfalls höchst wichtige Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Teilnehmern am Luftverkehr gefährdet würden. In dem am 21. Dezember 2016 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten erklärte der Kläger, kein Salafist zu sein. Die geteilten zwei Beiträge von Sven Lau würden sich mit der fehlenden Integration deutscher Einwanderer in Spanien sowie mit einer Koranstelle beschäftigen, nach der ein Muslim der Bruder jedes Muslims sei. Schon daraus folge, dass er kein Salafist sei. Bei den geteilten Beiträgen der „Generation Islam“ habe es sich um kritische Berichte zum Einsatz der USA im Irak gehandelt, welche in den deutschen Medien nicht erscheinen würden. Er sei nicht vorbestraft und es sei gegen ihn auch nie wegen Straftaten, die typischerweise im Zusammenhang mit Salafisten stehen, ermittelt worden. Die Behauptung, dass er Kontakte zu Salafisten und Kriminellen habe und dass dies den ausreichenden Verdacht seiner Unzuverlässigkeit begründe, sei nicht haltbar, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass die dem Kläger nicht mitgeteilten Informationen datenschutzrechtlich brisant seien. Die Behörde müsse zuerst mitteilen, zu welcher Zeit und an welchem Ort und mit welchen Personen der Kläger festgestellt wurde. Die mit dem Bescheid auferlegte Beschränkung käme einem Berufsverbot gleich. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, lehnte seinen Aussetzungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger sich nicht ausdrücklich vom Salafismus distanziert und hinsichtlich der geteilten Posts den Angaben des Verfassungsschutzes widersprechende Angaben gemacht habe. Mit der hiergegen am 7. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen seine Argumente aus der Widerspruchsbegründung. Er behauptet, keine Kontakte in das Berliner salafistische Spektrum zu haben oder in das kriminelle Umfeld in Berlin-Wedding gehabt zu haben. Er meint, bei den geteilten Facebook-Beiträgen komme es auf deren Inhalt an und nicht auf die Person, von der sie veröffentlicht wurden. Der Kläger könne ohne weitere Informationen die behaupteten Kontakte zu Salafisten nicht entkräften. Die Argumentation der Beklagten verstoße gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Bei der Personalienfeststellung durch die Polizei habe es sich um einen Vorfall in der L...Straße gehandelt, bei der zahlreiche ihm mehrheitlich unbekannte Bewohner des dortigen Flüchtlingswohnheims zu einer Autoreparatur, die er an dem Fahrzeug eines Freundes vorgenommen habe, hinzugetreten seien, was die Polizei veranlasst habe, von allen Anwesenden die Personalien aufzunehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der gemeinsamen oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 25. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom vierten 20. Januar2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die streitgegenständlichen Bescheide und führt des Weiteren aus, dass die Zugehörigkeit des Klägers zum Salafismus aufgrund der mitgeteilten Umstände nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger sei zwar zwischenzeitlich aus dem zentralen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (NADIS) gelöscht worden. Sie habe aber alle ihr übermittelten mitteilungsfähigen Erkenntnisse aus dem System auch dem Kläger zu Kenntnis gegeben. Sie sei selbst keine Ermittlungsbehörde und habe keine eigenen Erkenntnisse zu den Personen der polizeilichen Kontrolle gehabt. Hinsichtlich der Beurteilung der Gefahren, die aus einer Zugehörigkeit zur salafistischen Szene hervorgehe, habe die Beklagte den Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin als Grundlage herangezogen. Eine ausdrückliche Distanzierung vom Salafismus sei beim Kläger nicht erkennbar und seine Angaben zur Personalienfeststellung durch die Polizei unsubstantiiert. Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes habe es sich um eine allgemeine Personenkontrolle gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Halbband) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.