Urteil
13 K 722.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0806.13K722.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheiden, weil die Kammer ihr die Sache mit Beschluss vom 5. August 2019 zur Entscheidung übertragen hat. Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schreiben der Klägerseite vom 15. Januar 2019 und der Beklagtenseite vom 16. Januar 2019 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 10. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 2 Abs. 1 GebBeitrG Bln i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 5 Satz 1 BauGebO Bln und Tarifstelle 2.1 der Anlage zur Baugebührenordnung (Gebührenverzeichnis). Nach § 2 Abs. 1 GebBeitrG Bln werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner vorgenommen werden. Nach § 1 Abs. 1 BauGebO Bln werden Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach der Baugebührenordnung und dem ihr anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung beträgt die Gebühr im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln) 0,26 v.H. der Herstellungskosten, mindestens aber 150 Euro. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BauGebO Bln ist für die nachträgliche Baugenehmigung die dreifache Gebühr zu erheben, wenn ein nicht verfahrensfreies Vorhaben ohne Baugenehmigung begonnen oder ausgeführt wurde. Die auf der Grundlage der zuvor genannten Bestimmungen erfolgte Gebührenerhebung des Beklagten lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin vermag insbesondere nicht mit dem allein von ihr erhobenen Einwand durchzudringen, der Beklagte hätte bei der Gebührenbemessung anhand der Herstellungskosten nur die Mehrkosten gegenüber dem ursprünglich mit Bescheid vom 13. Januar 2014 genehmigten Vorhaben zugrunde legen dürfen. Tarifstelle 2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung stellt nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut auf die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 64 BauO Bln ab. Ein solches wurde hier auf den Antrag der Klägerin vom 12. November 2015 hin durchgeführt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Regelung oder ihre Anwendung im konkreten Fall der Klägerin, etwa im Hinblick auf den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung gemäß § 8 Abs. 2 GebBeitrG Bln oder verfassungsrechtliche Bemessungsprinzipien bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Gebührenforderung des Beklagten steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Nutzen, den die erneut erteilte vereinfachte Baugenehmigung für die Klägerin bedeutet. Anders als die Klägerin meint, handelte es sich bei ihrem Bauantrag vom 12. November 2015 auch nicht um einen bloßen „Nachtrag“ im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGebO Bln, für dessen Genehmigung nur ein bis zehn Zehntel der vollen Gebühr erhoben werden können. Ein Nachtrag zielt auf den Erlass einer Nachtragsbaugenehmigung („Tekturgenehmigung“). Eine solche wird erforderlich, wenn vor oder nach Beginn der Bauausführung das Vorhaben gegenüber den ursprünglichen genehmigten Plänen verändert durchgeführt werden soll (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 B 9.11 - juris Rn. 23 m.w.N.). Mit einer Nachtragsbaugenehmigung, bei der es sich in der rechtlichen Terminologie um eine Baugenehmigung im Sinne des § 71 Abs. 1 BauO Bln handelt, können kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen werden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann daher durch eine Nachtragsgenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist, ist ein akzessorischer Verwaltungsakt, der von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden, ursprünglich erteilten Baugenehmigung abhängt und diese modifiziert, also mit dieser eine einheitliche Baugenehmigung bildet. Anders verhält es sich im Falle der Klägerin. Ausgehend von den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Antragsunterlagen hat die Klägerin eine derartige „nachtragsartige“, akzessorische Baugenehmigung nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit beantragt. Vielmehr hat sie unter Einreichung sämtlicher erforderlicher Unterlagen ein erneutes Begehren auf Erteilung einer vereinfachten Baugenehmigung für das Bauvorhaben gestellt, und sich nur hinsichtlich der Abweichungsentscheidungen für die Abstandsflächenüberschneidungen auf die schon einmal am 4. Januar 2014 erteilten Bescheide berufen. Zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung zählen unter anderem die Herausnahme der Kellerdecke, der restlichen Decken und Innenstützen und die Errichtung eines neuen Kellers über die gesamte Grundfläche des Bestandes mit einer leichten Änderung der Kubatur. Die Durchführung eines erneuten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zuvor mit der Klägerin abgestimmt worden und im Hinblick auf die deutlichen Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben auch geboten. Ob die Klägerin in diesem Zusammenhang hinreichend auf die gebührenrechtlichen Folgen eines erneuten Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht von Bedeutung, da sich die gebührenrechtlichen Folgen bereits aus der Baugebührenordnung ergeben. Entsprechend dem Antrag der Klägerin änderte das Bezirksamt mit dem Bescheid vom 10. April 2017 (Bescheid Nr. 2015 / 10036) nicht die bereits am 13. Januar 2014 erteilte vereinfachte Baugenehmigung, sondern erteilte eine weitere vereinfachte Baugenehmigung für das nunmehr beantragte Vorhaben. Einwände hiergegen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht erhoben. Anders als im Fall eines „echten“ Nachtrags ist die Klägerin damit nunmehr im Besitz zweier Baugenehmigungen für zwei unterschiedliche Bauvorhaben, die sie theoretisch beide alternativ durchführen könnte, vorbehaltlich sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen, denen die Vorhaben genügen müssen. Außerhalb von § 6 Abs. 2 BauGebO Bln ist die Berücksichtigung früherer, nicht ausgenutzter Baugenehmigungen bei der Gebührenberechnung nicht vorgesehen. Gebührenminderungen kommen gemäß § 5 Abs. 1 BauGebO Bln allenfalls bei Ablehnungen und Rücknahmen von Bauanträgen in Betracht. Die nähere Berechnung der Gebührenforderung steht zwischen den Beteiligten im hiesigen Verfahren nicht im Streit, insbesondere auch nicht der Umstand, dass die Klägerin mit dem Bauvorhaben bereits vor Erteilung der neuen Baugenehmigung begonnen hat und daher gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BauGebO die dreifache Gebühr zu erheben war. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für eine Baugenehmigung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks W…Straße 25-35 in 1… Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück war bei Erwerb durch die Klägerin mit einem ungenutzten Verwaltungsgebäude bebaut und Teil einer aus insgesamt drei Gebäuden bestehenden früheren Lederfabrik, welche die Klägerin umbauen und sanieren lässt. Am 13. Januar 2014 erteilte das Bezirksamt Pankow von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Klägerin für Umbau und Aufstockung des vormaligen Verwaltungsgebäudes auf dem Flurstück Nr. 1 … eine vereinfachte Baugenehmigung (Bescheid Nr. 2…) und setzte in einem gesonderten Bescheid die entsprechenden Baugebühren fest. Im Anschluss an die Genehmigungserteilung änderte die Klägerin das Bauvorhaben, u.a. soll das vormalige Verwaltungsgebäude nunmehr vollständig neu unterkellert und die Grundrisse in Erd- und Kellergeschoss in diesem Zusammenhang geändert werden. Nach Baubeginn beantragte die Klägerin hierfür am 12. November 2015 die Erteilung einer weiteren Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren sowie die für die Abstandsflächenüberschneidungen mit den anderen beiden Gebäuden erforderlichen Abweichungen. Sie erhielt die beantragte nachträgliche Baugenehmigung mit Bescheid des Bezirksamtes Nr. 2 … vom 10. April 2017. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage setzte das Bezirksamt für die Genehmigungserteilung außerdem Baugebühren i.H.v. 32.639,88 Euro fest. Der Berechnung der Gebühren waren 26 % der Herstellungskosten zugrunde gelegt, welche die Klägerin mit 4.184.600,00 Euro angegeben hatte. Die Gebühren waren dreifach angesetzt worden, weil das Bauvorhaben schon vor der Genehmigungserteilung begonnen wurde. Gegen den Gebührenbescheid vom 10. April 2017 erhob die Klägerin unter dem 10. Mai 2017 Widerspruch mit der Begründung, für die Berechnung der Baugebühren seien lediglich die Kosten der Veränderung gegenüber der bereits erteilten Baugenehmigung zugrunde zu legen, welche die Klägerin auf ca. 250.000,00 Euro schätze. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2017 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Berechnung der Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer vereinfachten Baugenehmigung erfolgte und kein bloßer Nachtrag zur ursprünglichen Baugenehmigung vorliege. Mit der am 21. Dezember 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und meint, dass die bereits im Jahr 2014 für den zweiten Bauabschnitt erteilte Baugenehmigung durch den weiteren vereinfachten Bauantrag lediglich als Tektur ergänzt worden sei. Das Bezirksamt habe in der Begründung zu den angegriffenen Bescheiden die Tatsachen des zweiten und dritten Bauabschnitts verwechselt, was bereits auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide deute. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 10. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass unstreitig keine Tekturgenehmigung sondern eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragt und erteilt wurde. Die Gebührenerhebung sei entsprechend den einschlägigen Tarifstellen erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.