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Beschluss

13 L 413.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0321.13L413.18.00
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Leitsätze
1.Das Gebot der Rücksichtnahme stellt sich in der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar, und zwar als Disproportionalität. 2. Bei der Beurteilung der zumutbaren Verschattung ist im Ausgangspunkt von § 47 BauO Berlin auszugehen, wonach in der Regel eine ausreichende Belichtung vorliegt, wenn die Fensteröffnungen im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes ein Rohbaumaß von mindestens einem Achtel haben. 3. Die in der DIN 5034 geregelten Mindestbesonnungszeiten sind keine verbindlichen Grenz- oder Richtwerte, sondern die Werte sind nur hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Aussagekraft zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Das Gebot der Rücksichtnahme stellt sich in der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar, und zwar als Disproportionalität. 2. Bei der Beurteilung der zumutbaren Verschattung ist im Ausgangspunkt von § 47 BauO Berlin auszugehen, wonach in der Regel eine ausreichende Belichtung vorliegt, wenn die Fensteröffnungen im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes ein Rohbaumaß von mindestens einem Achtel haben. 3. Die in der DIN 5034 geregelten Mindestbesonnungszeiten sind keine verbindlichen Grenz- oder Richtwerte, sondern die Werte sind nur hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Aussagekraft zu berücksichtigen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 678 Wohnungen in 2 Gebäudeteilen inklusive einer Tiefgarage mit 71 Stellplätzen, verschiedenen Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss und einer Kita für 108 Kinder auf dem Grundstück in Berlin-Lichtenberg D...,...,...,.... Die 10-geschossigen Gebäude sollen mit einer Höhe von 31,08 m (Oberkante des obersten Vollgeschosses) errichtet werden. Gemäß dem sich noch in Aufstellung befindendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11 - 120 VE beträgt die durch Baugrenzen festgesetzte Grundflächenzahl 0,6. Zugelassen ist in einem Abstand von 24,5 m zueinander ein U- und ein L- förmiges Gebäude, wobei der kürzere Teil (östliche Teil) des U-förmigen Gebäudes dem ebenfalls L-förmigen und ebenfalls 10-geschossigen, im komplexen Wohnungsbau der DDR errichteten Gebäude der Antragstellerin D... gegenüberliegt. Dieses Gebäude der Antragstellerin ist an der D... 74 m lang; die Gebäudehöhe beträgt 30,75 m. Die Abstandsflächen der gegenüberliegenden Gebäude reichen jeweils bis zur Mitte der dazwischenliegenden D.... Insgesamt besteht ein Abstand zwischen den gegenüberliegenden Gebäuden von 26,10 m. Die Abmessungen des U-förmigen Gebäudes der Beigeladenen betragen 92,5 m x 83,5 m, wobei wie erwähnt die kürzere Seite an der D... liegt. Das nördlich davon liegende L-förmige Gebäude der Beigeladenen grenzt östlich mit einer Breite von 16,9 m an die D... an, der längere Flügel ist 92,5 m lang. Der längere Teil dieses Gebäudes steht im rechten Winkel zum ebenfalls 10-geschossigen Gebäude der Antragstellerin D.... Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 58.19 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 24. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 6. Februar 2019 anzuordnen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 12.19 gegen den Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 24. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Dezember 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die Antragsteller haben einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht darlegen können. Ein Abwehranspruch gegen die angefochtene Baugenehmigung setzt die Verletzung einer nach dem Prüfungsprogramm der §§ 71, 64 BauO Berlin zu prüfenden drittschützenden Norm durch das Bauvorhaben voraus. Dabei muss zunächst geklärt werden, nach welcher Norm das Vorhaben überhaupt zu genehmigen ist, § 34 BauGB oder § 33 BauGB. Erst dann kann der gegebene Drittschutz überprüft werden. Dies setzt wiederum voraus, dass die Behörde die Voraussetzung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB zutreffend angenommen hat. Ein Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 33 Abs. 1 BauGB liegt vor. Das Bezirksamt Lichtenberg hat am 9. August 2016 den Aufstellungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11 - 120 VE gefasst. Es liegt auch formelle Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor, da die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2-5 formell und materiell ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen ist abgeschlossen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 26. September 2016 bis zum 28. Oktober 2016 und die öffentliche Auslegung vom 16. Oktober 2017 bis zum 17. November 2017. Die Behördenbeteiligung erfolgte mit Anschreiben vom 20. April 2017. Auch materielle Planreife gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegt vor. Dies setzt voraus, dass Änderungen des Planentwurfs bei der späteren Festsetzung nach einer Prognose anhand einer inhaltlichen planerischen Bewertung und Abwägung nahezu ausgeschlossen sind. Dazu gehört, dass der Planentwurf mit dem maßgeblichen Recht übereinstimmt, insbesondere auch den in § 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügt, und dass die Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans keine nachbarschützenden Rechte verletzen. Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen das Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB und das Rücksichtnahmegebot seien verletzt, weil das Gebäude D...straße 12-14 und insbesondere die Wohnung des Antragstellers zu 2 im 2. OG durch das Neubauvorhaben unzumutbar verschattet würden, greift diese Rüge nicht durch. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genüge getan, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE - ZfBR, 2012, 1743f mwN). Das Gebot der Rücksichtnahme stellt sich in der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar (OVG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – 2 E 8/09.N - BauR 2013, 438), und zwar als Disproportionalität, also als eine Abwägung, bei der ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (OVG Hamburg aaO). Der Antragsgegner hat jedoch den nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang der zu erwartenden Verschattungswirkung der geplanten Wohnbebauung gegenüber der vorhandenen, im komplexen Wohnungsbau der DDR errichteten 10-geschossigen Wohnbebauung gesehen, ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. Dabei ist auch von Belang, dass der Antragsgegner auf die Möglichkeit der Abstandsreduzierung gemäß § 6 Abs. 5 S. 4 BauO Bln im Verhältnis zu den Gebäuden der Antragstellerin verzichtet hat. Der Antragsgegner hat zur Ermittlung der Verschattungswirkung eine Verschattungsstudie der Firma M..., Bericht Nr. M133014/08, in Auftrag geben und diese seiner Abwägung zugrunde gelegt (Seite 58 der Begründung zum Bebauungsplan). Dabei hat er die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht unter Berücksichtigung der Verschattung durch Neubauten, Bestandsbauten sowie durch Bepflanzung in einem dreidimensionalen Modell simuliert und gemäß den Anforderungen der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) bewertet. Die DIN 5034 hat der Antragsgegner jedoch nicht als rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwert herangezogen, sondern nur hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Aussagekraft. Dabei wurden in der Studie zur Ermittlung der Eigenverschattung 3 Räume bewertet. Zwei davon lagen im U-förmigen Baukörper, wobei einer im 5. Obergeschoss nordorientiert lag und der andere im 7. OG nach Westen hin ausgerichtet war. Es wurde errechnet, dass sowohl der mittlere Tageslichtquotient als auch der ungünstigste Tageslichtquotient nach der DIN 5034 ausreichend waren. Insgesamt wurden von der Firma M... 6 Studien angefertigt, wobei diese zunächst die Verschattung visualisieren, sodann in einer Grobanalyse untersuchen, welche Fassaden von einer Verschattung betroffen sind und in der Feinanalyse schließlich die Verschattung nach DIN 5034 in Bezug auf einzelne Wohnungen bewertet wird. Aus der Studie M133014/02, Seite 15 und 16, geht die Beeinträchtigung der Besonnung der Westfassade des Gebäudes der Antragstellerin D... (Haus 6) hervor. Die Studie stellt insoweit für den 21. März ab 16 Uhr eine erstmalige Verschattung in den unteren Geschossen, insbesondere im nördlichen Fassadenbereich fest, die mit dem Zeitverlauf zunimmt. Die Studie M133014/03, Seite 15 und 16, stellt fest und visualisiert das Ergebnis, dass die nach DIN 5034 geforderte Besonnungsdauer von 240 Minuten am 21. März in dem unteren nördlichen Teilbereich der Fassade nicht erreicht wird, während bislang die Besonnungsdauer ganz überwiegend bei ca. 240 Minuten lag. Eine weitere Studie beschäftigte sich mit der Feinanalyse der Verschattung des Bestandes (Bericht Nr. M133014/09). Hinsichtlich des Hauses der Antragstellerin D... (Haus 4) wurde festgestellt, dass am 21. März die Westfassade von einer Verschattung durch den geplanten Neubau betroffen ist und diese wird für den Zeitpunkt 17:00 Uhr visualisiert. Bei der Betrachtung des mittleren Tageslichtquotienten und des ungünstigsten Tageslichtquotienten wurde festgestellt, dass bei einem exemplarisch angenommenen Aufenthaltsraum im 4. OG die Anforderungen gemäß DIN 5034 erfüllt sind. Hinsichtlich der D... (Haus 6) wurde festgestellt, dass die Westfassade am 21. März durch den geplanten Hochhausneubau zusätzlich verschattet wird und der Schattenwurf wurde für den Zeitpunkt 17:00 Uhr visualisiert. Hinsichtlich eines im 6. Obergeschoss ausgewählten exemplarisch vorgestellten Raums wurde festgestellt, dass der mittlere Tageslichtquotient und der ungünstigste Tageslichtquotient eingehalten sind. Damit hat der Antragsgegner die planbedingt zu erwartende Verschattungswirkung gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB ausreichend ermittelt. Er hat nicht nur die konkreten örtlichen Gegebenheiten in die Abwägung eingestellt, sondern die zusätzliche Verschattung durch das oben genannte Planungsbüro rechnerisch prognostisch begutachten lassen; diese Ergebnisse hat er in seine Abwägung eingestellt (Seite 58 und die im Hinblick auf die Auswirkungen der Bebauung ergänzend heranzuziehende Seite 60f der Begründung des Bebauungsplans). Soweit die Antragsteller dagegen unter Bezugnahme auf ein eigenes Gutachten (Anlage Antragsteller 6) umfangreiche Ermittlungen im Hinblick auf die Reduktion der möglichen Besonnungszeit und des Tageslichtniveaus vorlegen, machen sie nicht durchgreifend geltend, dass die Müller-BBM Studie inhaltlich an einer wesentlichen Stelle fehlerhaft ist, sondern weisen nur auf deren (konkludente Aussage) hin, dass die Neubauten zu einer erheblichen Verschattung eines Anteil von Wohnungen im Bestand führen werden, die die Werte nach DIN 5034 nicht mehr einhalten und mithin die Neubauten zu einer erheblichen Mehrverschattung der Bestandsgebäude der Antragstellerin und der Wohnung des Antragstellers führen werden. Damit wird jedoch kein Fehler in der Abwägungsgrundlage dargestellt. Es wäre allerdings empfehlenswert, dass der Antragsgegner den Umstand der erheblichen Mehrverschattung der Gebäude der Antragstellerin in der Abwägung auf Seite 58 der Begründung adressiert und sich mit ihm auseinandersetzt, soweit dies nicht bereits bei der Auswertung der Einwendungen geschehen ist. In dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren werden allerdings hieraus noch keine Konsequenzen gezogen, weil die Abwägung insoweit unzweifelhaft vervollständigt werden kann. Der Antragsgegner hat die planbedingte zusätzliche Verschattung auch in die Abwägung eingestellt und die Belange der Antragstellerin und den Belangen der gesunden Wohnverhältnisse nicht fehlgewichtet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. § 47 BauO Berlin verlangt lediglich, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden. Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass diese Anforderungen im Regelfall erfüllt werden, wenn die Fensteröffnungen im Verhältnis zur Grundfläche des Raumes ein Rohbaumaß von mindestens einem Achtel haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). Daher beurteilt sich die Frage der Zumutbarkeit einer zusätzlichen Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Aber auch dessen ungeachtet fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 -2 D 27/11.NE – BauR 2012, 1742 ; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 56f). Insbesondere sind die in der DIN 5034 genannten Mindestzeiten der Besonnung von Aufenthaltsräumen zu bestimmten Stichtagen nicht als verbindliche Grenzwerte für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots anzusehen. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 aaO. Rn. 61; OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 2012 -2 D 27/11.NE – BauR 2012, 1742 ). Hinzu kommt, dass die Beigeladene mit der geplanten Bebauung keine wesentlich massivere Verdichtung auf ihren Baugrundstücken verwirklichen will, als es die Antragstellerin mit ihren Gebäuden bereits tut. Der Antragsgegner hat die Belange der planbedingten Verschattung namentlich der Häuser der Antragstellerin D... und D... nicht fehlgewichtet. Vielmehr hat er das in Nummern 3.3.5.1 der Abwägungsbegründung eingehend dargelegte dringende öffentliche Interesse an der Errichtung von Wohnhäusern im Plangebiet zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im preisgünstigen Segment zu den Interessen der Antragstellerin an einer ausreichenden Besonnung/Belichtung ihres Grundstückes und zu dem Interesse der Wohnbevölkerung an gesunden Wohnverhältnissen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dieser steht auch nicht im Widerspruch zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse bzw. des Interesses der Antragstellerin an einer ausreichenden Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks. Die zu erwartende vermehrte Verschattung der beiden Häuser ist bei wertender Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen eingehalten werden, was wie erwähnt nach allgemeiner Auffassung die Annahme rechtfertigt, dass die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug) auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes erreicht werden (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 - juris Rn. 43). Soweit die im unteren Bereich der Hochhäuser der Antragstellerin gelegenen Wohnungen erhebliche Verschlechterungen erleiden, ist zu berücksichtigen, dass dies seinen Grund auch darin findet, dass die Antragstellerin selbst auf ihren Grundstücken eine hochverdichtete Bauweise verwirklicht. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse in diesen Wohnungen in Kauf nimmt um eine große Anzahl neuer Wohnungen zu schaffen. Die in den Neubauten in den oberen Geschossen gelegenen Wohnungen sind besonnungstechnisch attraktiv, sodass damit die Verschlechterung in einem Teil der Bestandswohnungen ausgeglichen wird. Zudem wird eine erhebliche Menge zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, der in Berlin dringend benötigt wird. Auch im Hinblick auf die Frage einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands wird das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Mit diesem Aspekt setzt sich der Antragsgegner bei der Abwägung unter Nummer 3.3.6.1 der Begründung des Bebauungsplans auseinander. Nach allgemeiner Auffassung ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft“ nimmt, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werden kann (OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 aaO. Rn. 49). Eine solche Annahme scheidet hier aus. Das U-förmige Gebäude der Beigeladenen weist zwar selbst eine größere Verdichtung auf, jedoch wird insgesamt im Verhältnis zu den Gebäuden der Antragstellerin eine ähnliche Bebauungsstruktur verwirklicht, wie mit deren Bestandsbauten bereits vorliegt bzw. wie sie im Fall der D..., wo das „Karree“ noch nicht geschlossen ist, angelegt ist. Denn dort schließt das von der Beigeladenen geplante L-förmige Gebäude in dem dort angelegten „Karree“ lediglich eine Lücke analog zu den Gebäuden der Antragstellerin D... und 1... sowie den weiter östlich liegenden Hochhäusern. Die Gebäudehöhen der Neubauten und der Bestandsbauten entsprechen sich (Oberkante der obersten Vollgeschosse 31,08 m bzw. 30,75 m); die Geschosszahl ist mit 10 Vollgeschossen gleich; es sollen ebenfalls Flachdächer errichtet werden. Sogar der Abstand zur D... entspricht sich im Wesentlichen, insgesamt beträgt der Abstand des Gebäudes der Antragstellerin D... und des U-förmigen, südlichen Gebäudes der Beigeladenen 26,10 m. Die Abstandsflächen sind wie erwähnt eingehalten. Auch die Länge der Gebäude entspricht sich im Wesentlichen, die Abmessung des U-förmigen Gebäudes der Beigeladenen an der D... beträgt 83,5 m und überschreitet die Länge des gegenüberliegenden Gebäudes der Antragstellerin um knapp 10 m. Zu dem weiter nördlich befindlichen L-förmigen Neubau der Beigeladenen hält das U-förmige Gebäude der Beigeladenen an der D... einen Abstand von 24,5 m ein, sodass insbesondere für die Gebäude der Antragstellerin auf der östlichen Seite der D...keine abriegelnde Wirkung entsteht. Es besteht daher kein Anlass, von dem Grundsatz, dass die – hier eingehaltenen – landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen auch in der Regel die Schutzziele der Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands gewährleisten, abzuweichen. Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB, nach denen der Antragsteller der Baugenehmigung die Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt haben muss und die Erschließung gesichert sein muss, bei summarischer Prüfung erfüllt (vgl. Beschluss des Bezirksamts vom 15. März 2018 zur Planreife). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750,-- € ausgegangen (Nr. 1.5), diese war im Hinblick auf die Zahl der Antragsteller zu verdoppeln.