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Beschluss

13 L 385.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0208.13L385.18.00
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Leitsätze
1. Verletzungen eines Gebietserhaltungsanspruchs durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan können grundsätzlich nicht durch einen Nachbarn geltend gemacht werden, weil insoweit ein den generellen Nachbarschutz begründendes nachbarliches Austauschverhältnis unabhängig von der Frage einer realen Beeinträchtigung nicht besteht. Außerdem können sich Nachbarn eines geplanten Vorhabens regelmäßig nicht zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Vorhabens auf die Außenbereichsqualität berufen, wenn sie selbst keine privilegierte Nutzung vorweisen können.(Rn.7) 2. Eine Splittersiedlung ist in der Regel anzunehmen, wenn es deshalb an einem Bebauungszusammenhang zum nächsten bebauten Ortsteil fehlt, weil die nächste geschlossene Ortslage etwa 2,5 m Luftlinie entfernt ist und der hier in Rede stehende Vorhabenbereich nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht aufweist.(Rn.8) 3. Eine über die durch eine Baugenehmigung erlaubte Nutzung hinausgehende Nutzung begründet regelmäßig keine Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Eine baugenehmigungswidrige Nutzung muss gegebenenfalls mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden.(Rn.9) 4.  Demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, muss insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurück zu stellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen ( des Nachbarn) zu schonen. Dies gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll.(Rn.10) 5. Eine Kompostieranlage gehört regelmäßig nur dann zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben, wenn sie durch eine unmittelbare Bodenertragsnutzung geprägt ist. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das verwendete Material zumindestens überwiegend aus eigener Produktion stammt. Befinden sich sowohl eine gewerblich genutzte Kompostieranlage als auch ein zur Wohnnutzung dienendes Haus im Außenbereich, so müssen die Nutzungen wechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen, wobei keiner Seite ein Vorrang zuzugestehen ist. Mangels einschlägiger Normwerke bemisst sich die gebotene Rücksicht in erster Linie nach der tatrichterlichen Würdigung. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kann insoweit auch auf die Regelungen zum Immissionsschutz, insbesondere die TA-LÄrm, zurückgegriffen werden.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzungen eines Gebietserhaltungsanspruchs durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan können grundsätzlich nicht durch einen Nachbarn geltend gemacht werden, weil insoweit ein den generellen Nachbarschutz begründendes nachbarliches Austauschverhältnis unabhängig von der Frage einer realen Beeinträchtigung nicht besteht. Außerdem können sich Nachbarn eines geplanten Vorhabens regelmäßig nicht zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Vorhabens auf die Außenbereichsqualität berufen, wenn sie selbst keine privilegierte Nutzung vorweisen können.(Rn.7) 2. Eine Splittersiedlung ist in der Regel anzunehmen, wenn es deshalb an einem Bebauungszusammenhang zum nächsten bebauten Ortsteil fehlt, weil die nächste geschlossene Ortslage etwa 2,5 m Luftlinie entfernt ist und der hier in Rede stehende Vorhabenbereich nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht aufweist.(Rn.8) 3. Eine über die durch eine Baugenehmigung erlaubte Nutzung hinausgehende Nutzung begründet regelmäßig keine Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Eine baugenehmigungswidrige Nutzung muss gegebenenfalls mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden.(Rn.9) 4. Demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, muss insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurück zu stellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen ( des Nachbarn) zu schonen. Dies gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll.(Rn.10) 5. Eine Kompostieranlage gehört regelmäßig nur dann zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben, wenn sie durch eine unmittelbare Bodenertragsnutzung geprägt ist. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das verwendete Material zumindestens überwiegend aus eigener Produktion stammt. Befinden sich sowohl eine gewerblich genutzte Kompostieranlage als auch ein zur Wohnnutzung dienendes Haus im Außenbereich, so müssen die Nutzungen wechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen, wobei keiner Seite ein Vorrang zuzugestehen ist. Mangels einschlägiger Normwerke bemisst sich die gebotene Rücksicht in erster Linie nach der tatrichterlichen Würdigung. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kann insoweit auch auf die Regelungen zum Immissionsschutz, insbesondere die TA-LÄrm, zurückgegriffen werden.(Rn.11) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Bezirksamt Pankow von Berlin vom 20. Juni 2018 anzuordnen, hat gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB keinen Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die Antragsteller haben bei summarischer Prüfung keinen Abwehranspruch gegen das genehmigte – was hier allein zu prüfen ist – Vorhaben aufgrund der Verletzung einer nach dem Prüfungsprogramm der §§ 71, 63 BauO Berlin zu prüfenden drittschützenden Norm. Die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruches können die Antragsteller nicht geltend machen. Dieser wird zum einen nur für die Baugebietsfestsetzungen oder faktischen Baugebiete nach den §§ 2-14 BauNVO angenommen, weil insoweit ein generellen Nachbarschutz begründendes nachbarliches Austauschverhältnis unabhängig von der Frage einer realen Beeinträchtigung nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 – juris Rn. 4). Zum anderen können sich die Antragsteller schon deshalb nicht auf die Außenbereichsqualität berufen, weil sie selber diese verletzen, da sie mit ihren Wohngebäuden selber keine privilegierten Nutzungen verwirklichen. Bei summarischer Prüfung spricht mehr für die Qualifizierung der streitbefangenen Flächen als Splittersiedlung bzw. Außenbereich. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass es am Bebauungszusammenhang zum nächsten bebauten Ortsteil fehlt, weil die nächste geschlossene Ortslage, nämlich Karow, etwa 2,5 m Luftlinie entfernt ist und der hier in Rede stehende Bereich nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht aufweist. Insofern hält der Einzelrichter an der im Beschluss vom 8. Mai 2018 - VG 13 L 71.18 - ohne nähere Begründung erfolgten Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht fest. Bei Zugrundelegung von § 35 BauGB können die Antragsteller sich lediglich auf das in § 35 Abs. 3 BauGB entweder als öffentlicher Belang oder in demselben Absatz in Nr. 3 – schädliche Umwelteinwirkungen – enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot berufen. Dabei kommt es wie schon erwähnt nicht auf eine eventuell über die durch die Baugenehmigung genehmigte Nutzung hinausgehende Nutzung an. Eine baugenehmigungswidrige Nutzung muss gegebenenfalls mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unterbunden werden. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurück zu stellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (Gentzsch, ZfBR 2009, 322). Dies gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BImSchG an. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche immissionsschutzrechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es dabei der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 B 26/17 – juris Rn. 6 mwN). Bei der Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Antragsteller ist in Rechnung zu stellen, dass sie mit der Wohnnutzung nicht in den Außenbereich gehörende Vorhaben realisieren. Auf der anderen Seite gehört auch die mit der streitigen Baugenehmigung genehmigte Kompostieranlage nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB. Eine Kompostierung ist nur dann durch unmittelbare Bodenertragsnutzung geprägt, wenn das verwendete Material zumindestens überwiegend aus eigener Produktion stammt (VGH München, Beschluss vom 14. November 2013 – 1 CS 13.1907 – BeckRS 2013, 58912); es fehlt also insoweit an der erforderlichen unmittelbaren Bodenertragsnutzung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg für ein Lagerhaus für organische Materialien, Stand September 2010 § 35 Rn. 24). Vielmehr dürfte es sich um einen Gewerbebetrieb handeln, der an sich in ein Gewerbegebiet gehört, so wie das von den Antragstellern verwirklichte Wohnen ebenfalls nicht in den Außenbereich gehört. Unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Situation, dass es sich nämlich bei der Betriebsfläche aber auch den Wohnhäusern der Antragsteller und ihrer Nachbarn an der S… um eine ursprünglich einheitliche Gesamtanlage der Berliner Wasserwerke handelte, wobei die Wohngebäude für die auf den Rieselfeldern arbeitenden Arbeiter errichtet worden sind, müssen die Nutzungen wechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen, wobei keiner Seite ein Vorrang zuzugestehen ist. Mangels einschlägiger Normwerke bemisst sich die gebotene Rücksicht wie erwähnt in erster Linie nach der tatrichterlichen Würdigung, wobei der Tatrichter es für angemessen hält hier die in Nr. 6.1 der TA Lärm als Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in Kern, Dorf-und Mischgebieten festgelegten Grenzwerte von tagsüber max. 60 dB(A) und nachts max. 45 dB(A) heranzuziehen (vgl. BVerwG, aaO Rn. 7). Diese sind aber nach dem vorgelegten Schallschutzgutachten, welches nicht mit durchgreifenden Einwänden erschüttert worden ist, eingehalten. Nach der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Genehmigung ist, werden die Maschinen zwischen 7:00 und 16:00 Uhr betrieben. Ein nächtlicher Betrieb ist damit ausgeschlossen und auch nicht von der Baugenehmigung umfasst. Zu betrachten ist also lediglich der Tagwert von 60 dB(A). Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurs D… vom 12. März 2018 sind die Tagwerte mit 52-53 dB(A) an den Gebäuden der Antragsteller eingehalten. Sie unterschreiten sogar den maximalen Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet, der bei 55 dB(A) liegt. Hinsichtlich der An- und Abfahrten wurde ebenfalls ein Beurteilungszeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr herangezogen. Ebenso ist der zulässige Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten, dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die eigentliche Kompostieranlage auf dem von den Gebäuden der Antragstellern abgewandten Teil des Betriebsgeländes befindet, welches zudem durch eine Halle von dem vorderen Grundstücksbereich abgetrennt ist. Diese räumliche Anordnung entspricht der Forderung von Nr. 6.7 Abs. 2 S. 3 TA Lärm. Die gegen das Schallschutzgutachten erhobenen Einwendungen greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Soweit die Antragsteller sich gegen die Bewertung der Geräusche auf der Lagerfläche zwischen der Halle und ihren Grundstücken wenden, mussten sie aufgrund der überkommenen baulichen Situation damit rechnen, dass eine landwirtschaftsähnliche (gewerbliche) Nutzung an dieser Stelle realisiert wird. Es ist nicht erkennbar, dass der maßgebliche Dauerschallpegel von 60 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten (Fenster der Wohngebäude) durch die an dieser Stelle genehmigten Tätigkeiten des Abladens und Lagerns der zu kompostierenden Materialien überschritten wird. Die aus der Stellungnahme der Abteilung Umwelt und öffentliche Ordnung des Bezirksamts vom 11. April 2018 übernommenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen (vgl. Anl. 1 II der Baugenehmigung) sind hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Berlin). Kommt der Betreiber den Auflagen nicht nach, kann insoweit ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt werden, wobei die Verfahrensschritte des gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens einzuhalten sind (erforderlichenfalls neuer Grund-VA, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Androhung des Zwangsgeldes und Festsetzung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und sich nicht einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750,-- € ausgegangen (Nr. 1.5).