Beschluss
13 L 144.18
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0508.VG13L144.18.00
1mal zitiert
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1) Bei § 6 Abs 10 BauO Berlin n.F. handelt es sich um eine partiellen Drittschutz vermittelnde Schutznorm.(Rn.16)
2) Zur Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme bei einem in einem allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung angebrachten Außenaufzug für ein Hotel, wenn beide Grundstücke aus einer Teilung hervorgegangen sind.(Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei § 6 Abs 10 BauO Berlin n.F. handelt es sich um eine partiellen Drittschutz vermittelnde Schutznorm.(Rn.16) 2) Zur Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme bei einem in einem allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung angebrachten Außenaufzug für ein Hotel, wenn beide Grundstücke aus einer Teilung hervorgegangen sind.(Rn.18) (Rn.19) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug einer Teilbaugenehmigung zur Errichtung eines Aufzugsfundaments an der ihnen zugewandten Seite eines benachbarten Hotels. Die Antragsteller sind seit 2010 Eigentümer des Grundstücks S..., welches mit einem 1930 errichteten Wohnhaus bebaut ist. Sämtliche Wohnräume dieses Wohnhauses sind nach Süden bzw. Süden und Osten ausgerichtet. Südlich des Grundstücks der Antragsteller liegt das Grundstück S..., auf dem der Beigeladene in einem 3-geschossigen Gebäude ein mit Baugenehmigung von 1990 nebst Abweichung genehmigtes Hotel betreibt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/60, der i.V.m. den städtebaulichen Vorschriften der BO 58 ein allgemeines Wohngebiet der Stufe II/1 festsetzt. Die beiden Grundstücke sind aus einer Teilung hervorgegangenen; das von den Antragstellern innegehaltene Wohnhaus war zuvor das Wohnhaus des Betreibers des Hotels. Ein aktueller amtlicher Lageplan liegt (noch) nicht vor. Vermutlich auf der Grundstücksgrenze bzw. in deren unmittelbarer Nähe befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller ein gleichfalls durch Baugenehmigung von 1930 genehmigtes eingeschossiges Nebengebäude. Die an der Grundstücksgrenze befindliche Wand dieses Nebengebäudes weist zum Grundstück des Beigeladenen keine Fenster auf. Das Geländeniveau auf dem Grundstück des Beigeladenen wurde 1990 um etwa 80 cm erhöht. Gegenüber dem Nebengebäude soll der streitgegenständliche Aufzug errichtet werden, wobei das Fundament eine Grundfläche von 2,02 m (bzw. 2,32 m mit umlaufender Mauer) x 4,35 m aufweist und der eigentliche Aufzug eine geringeres, nämlich quadratisches Maß (2,02 m x 2,02 m) aufweist. Die Höhe des Aufzugs soll 10,25 m betragen. Mit Teilbaugenehmigung vom 12. Februar 2018 genehmigte das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf von Berlin auf den Bauantrag „Aufzugsanbau Nordseite, KG-DG“ vom 10. August 2017 die Errichtung des Betonunterbaus für den Außenaufzug. Der Außenaufzug soll an den an dieser Stelle vorhandenen innenliegenden 3-geschossigen Treppenraum angebaut werden. Die Innenmaße des Aufzuges sollen 1,5 m × 1,5 m bei einer Last von etwa 1000 kg betragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 16. März 2018 Widerspruch und stellten am 18. April 2018 den vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag. Die Antragsteller machen geltend, der Aufzug verletze Abstandsflächen und den Gebietscharakter. Infolge der Licht- und Lärmemissionen des 10 Meter, unter Berechnung der Aufschüttungen 12 Meter über die Geländehöhe des Grundstücks der Antragsteller sich erhebenden Aufzugs seien die Antragsteller einer 20 m² großen Lichtfläche, die sich nachts hin und her bewege, ausgesetzt. Das Gelände um den Aufzug herum werde um weitere 80 cm auf insgesamt 1,6 m erhöht. Der Aufzug verursache einen Einzelschallpegel von 62 dB. Ihr Grundstück werde durch den Anbau des Aufzugs zusätzlich verschattet, der Aufzug gewähre, auch wenn er nur nach Westen verglast werde, eine einem Aussichtssturm vergleichbare Einsehbarkeit in ihr Grundstück, denn die Antragsteller nutzten in erster Linie den westlich gelegenen Vorgartenbereich. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. März 2018 gegen die Teilbaugenehmigung des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 12. Februar 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse des Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die Antragsteller haben einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht darlegen können. Ein Abwehranspruch der Antragsteller gegen die angefochtene Baugenehmigung setzt die Verletzung einer nach dem Prüfungsprogramm der §§ 74, 71, 64 BauO Berlin n.F. zu prüfenden drittschützenden Norm durch das Bauvorhaben voraus. Dabei kommt eine Rechtsverletzung nicht nur durch den unmittelbaren Gegenstand der Teilbaugenehmigung in Betracht, sondern eine Rechtsverletzung der Antragsteller kann auch daraus herrühren, dass das gesamte Vorhaben in seinen Grundzügen aus von Nachbarrechtsschutz umfassten Gründen nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Knuth in: Wilke und andere, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. § 73 Rn. 4). Die Antragsteller berufen sich insoweit auf eine Verletzung des § 6 Abs. 10 BauO Berlin n. F., der gemäß § 64 Nr. 2 BauO Berlin zum Prüfungsprogramm der erteilten Teilbaugenehmigung gemäß § 74, 71 BauO Berlin gehört. Nach § 6 Abs. 10 BauO Berlin können an bestehenden Gebäuden bei der nachträglichen Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge geringere Tiefen von Abstandsflächen zugelassen werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird. § 6 Abs. 10 BauO Berlin n. F. enthält eine Schutznorm, sodass sich die Antragsteller auch auf sie berufen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsnorm (partiell) drittschützend, wenn sie nicht nur objektiven Interessen zu dienen bestimmt ist, sondern wenn sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet und wenn zugleich die Norm auch die Interessen dieses Personenkreises in qualifizierter Weise schützt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987,409; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl., Seite 262). Nach diesen Maßstäben ist § 6 Abs. 10 BauO Berlin drittschützend, denn die Norm enthält mit der Formulierung „wesentliche Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume“ individualisierende Tatbestandsmerkmale und zugleich ein bestimmtes Schutzniveau. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme der Mindestabstand des Aufzugs von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Nach der Augenscheinseinnahme beträgt der Abstand zwischen der südlichen Wand des Anbaus und der nördlichen Seite der Einfassung des Betonfundaments zwischen 3,33 m und 3,43 m. Dabei geht das Gericht im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Grundstücksgrenze der südlichen Wand des Anbaus auf dem Grundstück der Antragsteller entspricht oder im Wesentlichen entspricht. Eine genaue Grundstücksvermessung hat bei der Teilung offensichtlich nicht stattgefunden. Im Rahmen des Bauantrags wird derzeit ein Lageplan von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt. Jedenfalls macht das Gericht im Rahmen seines ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zustehenden eigenen Ermessens im Hinblick auf die mit dem genauen Verlauf der Grundstücksgrenze zusammenhängenden Unklarheiten von seiner Befugnis die aufschiebende Wirkung anzuordnen keinen Gebrauch. Denn die Unklarheit über den genauen Verlauf der Grundstücksgrenze ist den Antragstellern genauso zuzurechnen wie dem Beigeladenen. Da aber das Grundstück jenseits der südlichen Wand des Anbaus dauerhaft vom Beigeladenen genutzt wird, geht das Gericht im vorliegenden Verfahren von einem der südlichen Wand des Anbaus auf dem Grundstück der Antragsteller im Wesentlichen entsprechenden Verlauf der Grundstücksgrenze aus. Nachdem im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Maßstab ist es jedoch möglich die geplante Aufzugsanlage, was im Rahmen der hier streitigen Teilbaugenehmigung wie erläutert perspektivisch prüfen ist, so auszugestalten und zu genehmigen, dass von ihr keine wesentlichen Beeinträchtigungen angrenzender oder gegenüberliegender Räume ausgehen. Dabei ist das durch die Norm vermittelte Schutzniveau wie in vielen anderen Normen des Baurechts dem Gebot der Rücksichtnahme zu entnehmen. Nach dem Rücksichtnahmegebot ist maßgeblich, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (st. Rspr., Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit der Antragsteller wird wesentlich durch die planungsrechtliche Ausweisung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet bestimmt. Allerdings ist insoweit festzustellen, dass es sich bei dem Grundstück der Antragsteller nicht um ein „normales“ Wohngrundstück handelt, sondern dass das Wohngrundstück der Antragsteller ursprünglich Bestandteil des Hotelgrundstücks war. Die Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragsteller war ursprünglich mit der Hotelnutzung verknüpft und bodenrechtliche Spannungen bestanden – da es sich nicht um zwei Grundstücke handelte – nicht. Vor diesem Hintergrund können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass allein ihre Wohnnutzung dem Gebietscharakter entspricht und die Hotelnutzung nicht. Denn die 1990 erteilte Baugenehmigung für das Hotel wäre ohne die nachbarrechtliche Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks der Antragsteller, wenn dieses überhaupt damals selbstständig war, nicht möglich gewesen. Diese historisch gewachsene, besondere Situation müssen die Antragsteller sich zurechnen lassen, dadurch müssen sie mehr an Belastung durch die Hotelnutzung auf dem Nachbargrundstück hinnehmen, als es üblicherweise in einem Wohngebiet üblich ist. Es ist auch naheliegend, dass der Beigeladene den Außenaufzug an der nördlichen Schmalseite seines Hotels errichtet, weil dort innenliegend sich das Treppenhaus befindet. Auf der anderen Seite muss der Beigeladene Rücksicht auf die aufgrund der eigentumsrechtlichen Entscheidung seines Rechtsvorgängers direkt neben dem Hotel entstandene selbstständige Wohnnutzung nehmen. Zugunsten der Antragsteller ist dabei zu berücksichtigen, dass ihre Wohnräume sämtlichst nach Süden ausgerichtet sind bzw. nur über Fenster nach Süden und Osten verfügen, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat. Zugunsten des Beigeladenen wiederum ist zu berücksichtigen, dass im Hotelgeschäft das Vorhandensein eines Aufzugs heutzutage erwartet wird. Ein Aufzug entspricht auch den Mobilitätsinteressen behinderter Menschen und dem demographischen Wandel (vergleiche zu Letzterem: Begründung des Gesetzesentwurfs vom 9. Februar 2016, Abgeordnetenhaus-Drucksache 17/2713, Seite 51). Infolge der allgemeinen planungsrechtlichen Zweckbestimmung des Gebiets muss der Beigeladene jedoch bei der näheren Ausgestaltung des direkt an das innenliegende Treppenhaus angebauten Außenaufzugs so viel Rücksicht wie möglich auf die direkt benachbarte Wohnnutzung der Antragsteller nehmen. Dies bedeutet, dass – wie inzwischen unstreitig zu sein scheint – der Aufzug nach Norden und Osten mit lichtundurchlässigem und schalldämmendem Material verkleidet wird und die gläserne Öffnung nach Westen erfolgt. Weiter ist der Aufzug so auszugestalten, dass in der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht etwa nur ein Dauerschallpegel von 40 dB (A) eingehalten wird, sondern dass der nach dem Stand der Technik geringstmöglichen Schall an den maßgeblichen Immissionspunkten vor den Aufenthaltsräumen der Antragsteller entsteht. Hier könnte der auf Bl. 111 R des Verwaltungsvorgangs angegebene Wert von 25 dB einen Anhaltspunkt bieten. Die Grenzwerte der TA Lärm sind nicht maßgeblich, weil es sich bei Aufzugslärm um impulshaften, im hohen Maß mit Kommunikation verbundenen Lärm handelt (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 – Seite 7 des amtlichen Abdrucks zu Gaststättenlärm). Sollten in diesem Sinne verträgliche Werte nicht erreicht werden können, müsste eine Betriebsbeschränkung für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr erfolgen. Schließlich darf der Zugang zum Hotel nicht an die Grenze des Grundstücks der Antragsteller verlegt werden, sondern muss weiter über den weiter südlich gelegenen Zuweg zur Lobby des Hotels erfolgen; die Außentür des Aufzugs darf nur von mobilitätsbehinderten Menschen und Werktags als Personaleingang und für Lieferungen genutzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen erscheint der Aufzug genehmigungsfähig, sodass zurzeit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Teilbaugenehmigung nicht geboten ist. Auf den Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller nicht berufen. Die geringfügige Erweiterung der Zimmerzahl von 21 auf 25 Zimmer und die Errichtung des Außenaufzugs wirft die Genehmigungsfrage für das Hotel nicht neu auf. Bei der hier deshalb allein perspektivisch zu prüfenden Aufzugsgenehmigung ist wie dargelegt die besondere Situation der beiden betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen. Die Frage der Zulässigkeit der weiteren Geländeerhöhung auf insgesamt 1,6 m stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013.