Beschluss
13 L 605.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1207.VG13L605.17.00
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Leitsätze
1) Nach der Neufassung des § 63 S 1 Nr 2 BauO Berlin ist Abstandsflächenrecht nur noch zu prüfen, wenn eine Abweichungsentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Damit wird künftig die Verletzung von Abstandsflächenrecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege des § 123 VwGO zu prüfen sein.(Rn.12)
2) Entgegen Otto, ZfBR 2017, 435<438> sind Abstandsflächen nach der Bauordnung Berlin 2017 weiterhin generell nachbarschützend, also zentimetergenau einzuhalten, ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn im Fall der Nichteinhaltung nachzuweisen ist.(Rn.13)
3) Die durch den Gesetzgeber mit der Bauordnung 2017 in § 6 Abs 1 erfolgte Klarstellung, dass eine grundstücksbezogene Atypik nicht Voraussetzung für eine Abweichung ist, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Kammer zu verstehen, nach der eine Abweichung auch dann zulässig ist, wenn die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, nämlich eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks sowie einen ausreichenden Sozialabstand im Interesse des Wohnfriedens zu sichern, auf einem anderen als in der Abstandsflächensystematik vorgegebenen Weg ebenso gut oder gar besser erreicht werden können. Eine generelle Aufweichung des Abstandsflächenrechts ist damit nicht verbunden.(Rn.13)
4) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Abweichung sind voll nachzuprüfen(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Nach der Neufassung des § 63 S 1 Nr 2 BauO Berlin ist Abstandsflächenrecht nur noch zu prüfen, wenn eine Abweichungsentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Damit wird künftig die Verletzung von Abstandsflächenrecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege des § 123 VwGO zu prüfen sein.(Rn.12) 2) Entgegen Otto, ZfBR 2017, 435 sind Abstandsflächen nach der Bauordnung Berlin 2017 weiterhin generell nachbarschützend, also zentimetergenau einzuhalten, ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn im Fall der Nichteinhaltung nachzuweisen ist.(Rn.13) 3) Die durch den Gesetzgeber mit der Bauordnung 2017 in § 6 Abs 1 erfolgte Klarstellung, dass eine grundstücksbezogene Atypik nicht Voraussetzung für eine Abweichung ist, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Kammer zu verstehen, nach der eine Abweichung auch dann zulässig ist, wenn die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, nämlich eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks sowie einen ausreichenden Sozialabstand im Interesse des Wohnfriedens zu sichern, auf einem anderen als in der Abstandsflächensystematik vorgegebenen Weg ebenso gut oder gar besser erreicht werden können. Eine generelle Aufweichung des Abstandsflächenrechts ist damit nicht verbunden.(Rn.13) 4) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Abweichung sind voll nachzuprüfen(Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750 Euro festgesetzt. I Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks W... in Berlin-Prenzlauer Berg und wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer dreigeschossigen Remise. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im rechten Winkel zum südlich gelegenen Grundstück I..., welches sich im Eigentum der Beigeladenen befindet. Baugrundstück und Nachbargrundstück sind jeweils etwa 18 m breit und 70-75 m tief. Die nördliche (rückwärtige) Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beigeladenen grenzt fast vollständig an die südliche (seitliche) Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin an. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem Vorderhaus und 2 Quergebäuden sowie mit an der südlichen Grundstücksgrenze befindlichen Seitenflügeln bebaut. Diese Bebauung wird auf dem nördlichen Nachbargrundstück gespiegelt, so dass 2 einheitliche Innenhöfe entstanden sind. Östlich – hinter dem letzten Quergebäude – befindet sich eine etwa 9 m tiefe Grünfläche, welche von der Antragstellerin liebevoll als Garten eingerichtet wurde. Der Garten wird intensiv von der Mieterschaft der Antragstellerin genutzt. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 erteilte das Bezirksamt Pankow von Berlin der Beigeladenen eine Baugenehmigung unter anderem zur Errichtung einer 3-geschossigen Remise mit Flachdach an der nördlichen Grundstücksgrenze zur Antragstellerin. Die Remise soll 4 Gewerbeeinheiten zum Zwecke der Büronutzung erhalten (pro Geschoss eine und eine weitere im Untergeschoss). Die Höhe der Remise soll 11,17 m betragen. Auf dem Flachdach soll eine Terrasse errichtet werden. Auf der Nordseite, also zum Grundstück der Antragstellerin hin, befindet sich lediglich eine Brandwand. An der südlichen Längsseite nimmt der Baukörper die Baufluchten der benachbarten gewerblich genutzten Quergebäude in der I... auf. An der nördlichen Seite grenzt die Remise unmittelbar an die südliche Grundstücksgrenze der Antragstellerin an und schließt die bislang an dieser Stelle offene südliche Grundstücksgrenze mit der Brandwand in der vollen Tiefe des Gartenstreifens ab. Auf dem Baugrundstück befand sich an der Stelle bis 1998 eine gewerblich genutzte Remise. Der Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 7. Juni 2017 soweit anzuordnen, als es die Errichtung einer dreigeschossigen Remise an der Grundstücksgrenze betrifft. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 24. November 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn die Antragstellerin hat einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht darlegen können. Die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 71, § 63 BauO Berlin 2017 erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2017 verstößt, soweit sie durch den vorläufigen Rechtsschutzantrag zur Disposition gestellt worden ist, nicht gegen drittschützende Vorschriften. Insbesondere bedurfte das Vorhaben keiner Abweichungsentscheidung in Bezug auf Abstandsflächen. Allerdings ist nach der Neufassung des § 63 S. 1 Nr. 2 BauO Berlin Abstandsflächenrecht nur noch zu prüfen, wenn eine Abweichungsentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Die Neufassung lautet: „Außer bei Sonderbauten werden geprüft … 2 beantragte Zulassungen von Abweichung im Sinne des 67 Abs. 1 und 2 Satz 2“. In der Altfassung, § 64 S. 1 Nr. 2, hieß es hingegen: „Außer bei Sonderbauten werden geprüft… 2 beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den §§ 4-6“. Mit der Streichung der Worte „und erforderliche“ (Abweichungen) wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass nur die vom Bauherren beantragten Zulassungen von Abweichungen zu prüfen sind und nicht, ob Abweichungen überhaupt erforderlich sind. Dies liege in der Eigenverantwortung der Bauherren. Die Prüfung der §§ 4-6 entfalle, weil der Entwurfsverfasser den eindeutigen Regelungsgehalt der Erschließungs- und Abstandsflächenvorschriften dem Gesetz entnehmen könne. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren werde damit im Wesentlichen auf eine planungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgeführt (Begründung zum Gesetzentwurf, Abgh.-Drs. 17/2713, Seite 71). Damit wird künftig die Verletzung von Abstandsflächenrecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege des § 123 VwGO (einstweilige Anordnung auf Baustopp) zu prüfen sein, es sei denn, es ist eine Abweichungsentscheidung in Bezug auf Abstandsflächen tatsächlich durch die Behörde getroffen worden. In einem derartigen Verfahren nach § 123 VwGO müsste dann geprüft werden, ob das Gericht eine tatsächlich nicht vorliegende Abweichungsentscheidung ersetzen kann, woran im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte stärkere Eigenverantwortung des Bauherrn Zweifel bestehen könnten. Einer derartigen Umdeutung des gestellten Antrages bedurfte es hier jedoch nicht, denn ein Abstandsflächenverstoß liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen die generell drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der Bauordnung Berlin liegt nicht vor. Soweit allerdings insoweit in der Literatur (Otto, Abweichung im Abstandsflächenrecht ohne Atypik, ZfBR 2017,435 ) angenommen wird die Regelungen des Abstandsflächenrechts seien infolge der Neuregelung in § 6 Abs. 11 BauO Bln 2017 nicht mehr generell, sondern nur noch partiell nachbarschützend, ist dies nicht zutreffend. Zwar hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung der Kammer, die entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine schutzzielbezogene Atypik für möglich gehalten hat, die also nicht einen atypischen Grundstückszuschnitt voraussetzt, aufgegriffen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Regelungen über das Abstandsflächenrecht nicht mehr zentimetergenau einzuhalten sind, wenn eine konkrete Beeinträchtigung nicht feststellbar ist. Dies lässt sich weder der Gesetzesbegründung, noch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer entnehmen. Im Gegenteil ist die Voraussetzung der Abweichung, dass „die Schutzziele gewahrt bleiben“ bei einer Abstandsflächenverkürzung voll nachprüfbar. Die volle Überprüfbarkeit der Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung bzw. Abweichung macht aber nach allgemeiner Ansicht gerade den Unterschied zwischen partiellem und generellem Nachbarschutz aus (zu der einprägsamen Unterscheidung: Finkelnburg/Ortloff, in Öffentliches Baurecht, 5. Aufl. Seite 263f). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine schutzzielbezogene Atypik anzunehmen, wenn die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, nämlich eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks sowie einen ausreichenden Sozialabstand im Interesse des Wohnfriedens zu sichern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 S 44.12 – juris Rn. 3), auf einem anderen als in der Norm vorgegebenen Weg im Einzelfall ebenso gut oder gar besser erreicht werden können (schutzzielbezogene Atypik, Kammer, Beschluss vom 3. September 2014 – 13 L 283.13 -, m.w.N; Kammer, Beschluss vom 21. Januar 2016 – VG 13 L 301.15 – vgl. auch Knuth, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl., § 68 Rn. 8 ff. und Groth/Kulms, GE 2013, 328; offenlassend auch Jobs, LKV 2013, 529 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2013 - 10 S 24.12 - BA S. 4). Die Rechtsprechung der Kammer wollte sich der Gesetzgeber mit der Neufassung offensichtlich zu Eigen machen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Abgh.-Drs. 17/2713 Seite 51). Die Gleichwertigkeit der nach den Vorschriften des Abstandsflächenrechts an sich unzulässigen Lösung mit der Situation, die beim gesetzeskonformen Vollzug des Abstandsflächenrechts eintreten würde, muss vom Bauherrn vor dem Hintergrund der konkreten baulichen Ausgestaltung nachgewiesen werden. Mit dem Nachweis des Fehlens einer unzumutbaren konkreten Beeinträchtigung wie beim partiellen Nachbarschutz hat dies nichts zu tun. Im Übrigen entscheidet sich auch sonst die Frage des generellen Nachbarschutzes an einer Auslegung der Norm, von der abgewichen bzw. befreit wird (also hier § 6 Abs. 5 BauO Bln), und nicht an der Norm, die die Abweichung bzw. Befreiung regelt. Die abstandsflächenrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln, weil nach den für das Baugrundstück maßgebenden planungsrechtlichen Vorschriften an die rückwärtige Grenze gebaut werden darf. Der von der Beigeladenen grenzständig geplante Neubau der Remise an der nördlichen (hinteren) Grundstücksgrenze ist abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Der Neubau der Beigeladenen muss dort keine Abstandsflächen einhalten. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung von Abstandsflächen beziehen sich nicht nur auf die seitlichen Grenzabstände, sondern gelten „rundum“, d.h. auch für die rückwärtige Grundstücksgrenze. Deshalb sind bauplanungsrechtliche Regelungen oder Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, wie sie durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder einer Bebauungstiefe einschließlich der Stellung der baulichen Anlagen bestimmt werden können (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), abstandsflächenrechtlich relevant, soweit es um die rückwärtige Grundstücksgrenze geht. Festsetzungen zur offenen oder geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 und 3 BauNVO) beziehen sich dagegen nur auf den seitlichen Grenzabstand (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – OVG 10 S 26.09 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der maßgeblichen näheren Umgebung erstreckt sich die Bebauungstiefe auf dem Baugrundstück auf das gesamte Grundstück. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 mit weiterem Nachweis). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werden als bei der Art der Nutzung (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58). Die Oberverwaltungsgerichte wie das OVG Berlin-Brandenburg neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel". Beim Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung kommt es z.B. bei Vorhaben, von denen Emissionen ausgehen, über den Nahbereich hinaus auf eine tendenziell weiter zu ziehende Umgebung an, nämlich soweit sich die Ausführung des Vorhabens mit seinen Emissionen auswirkt. Unter dem Blickwinkel der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB, hier der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 – juris). Dabei muss die Bebauungstiefe in erster Linie in Bezug auf die das Baugrundstück erschließende Straße ermittelt werden, die Bebauungstiefen in Bezug auf die im rechten Winkel dazu verlaufende Erschließungsstraße des Grundstücks der Antragstellerin können insoweit nicht herangezogen werden, weil es sich um eine andere bauliche Struktur handelt (vgl.Hofherr, in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl. § 34 Rn. 38; Kammer, Urteil vom 21. September 2017 - VG 13 K 274.15 – Seite 5 des amtlichen Abdrucks). Nach diesen Maßstäben ist das Grundstück der Beigeladenen in voller Tiefe überbaubar. Bezogen auf die... sind nämlich sowohl die westlich als auch die östlich anliegenden Grundstücke in voller Tiefe bebaut. Auf den östlich liegenden Grundstücken I... 25 und 24 befinden sich zweigeschossige Remisen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Auch auf den noch weiter östlich liegenden Grundstücken ist die Bebauungstiefe in voller Tiefe ausgeschöpft. Auf dem westlichen Nachbargrundstück I... 27 befindet sich ein L-förmiger, dreigeschossiger Baukörper an der westlichen und an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Die Bebauung in der W..., die in der Tat eine hintere Braugrenze erkennen lässt, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Auch planungsrechtlich sind Nachbarrechte nicht verletzt (§ 63 Nr. 1, § 71 BauO Bln). Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß §§ 29, 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach der für die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens der Art der Nutzung nach entwickelten „Rahmenlehre“ des Bundesverwaltungsgerichts muss anhand der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten der aus der näheren Umgebung hervorgehende Rahmen der baulichen Nutzung bestimmt werden. Hält sich ein Vorhaben in diesem Rahmen, so fügt es sich in der Regel auch ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Hält sich ein Vorhaben nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus der Umgebungsbebauung ablesbaren Rahmens, kann es sich gleichwohl in seine nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 – juris Rn. 17; BVerwGE 55, 369 ). Diese Vorgehensweise ist hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Maßes der Nutzung im Grundsatz entsprechend anzuwenden. Dabei kann hier zunächst festgestellt werden, dass nach dem oben im Rahmen der Prüfung der Abstandsflächenproblematik Gesagten das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche den aus der Umgebungsbebauung hervorgehenden Rahmen nicht überschreitet. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung kann auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO – Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl, Zahl der Vollgeschosse, und Höhe der baulichen Anlagen – wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Vielmehr können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlichen Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Dabei kann die vorhandene Bebauung eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen. Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden kann. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau, dabei ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -; Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 – BauR 2011, 1789). Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist wie erwähnt die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 mit weiterem Nachweis). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werden, als bei der Art der Nutzung (BVerwG a.a.O.). Dabei ist auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung festzustellen, dass der durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Rahmen durch die 3-geschossige Remise nicht überschritten wird. Die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst ist 5-geschossig. Der L-förmige Baukörper auf dem westlichen Nachbargrundstück des Baugrundstücks ist 3-geschossig; die Vorderhäuser und Quergebäude auf dem Baugrundstück und dem westlichen Nachbargrundstück sowie auf den östlichen Nachbargrundstücken sind 5-geschossig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB bei der Zulässigkeit eines einzelnen Merkmals (Maß) nicht noch einmal nach den anderen Merkmalen, wie etwa der Nutzungsart oder der Bebauungstiefe differenziert werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 – Rn 18). Die Remise lässt es auch nicht ausnahmsweise an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen.Maßgebend dafür ist eine Interessenabwägung, in die die Umstände des Einzelfalles einzustellen sind. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn sowie die Intensität der Beeinträchtigung sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (Gaentzsch ZfBR 2009, 322). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nachbarlichen Belange der Belichtung, Belüftung und sozialen Distanz zugleich Gegenstand der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften sind. Für die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes bezüglich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ist daher in der Regel kein Raum, wenn ein Vorhaben den landesrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung von Abstandsflächen genügt (st. Rspr. OVG Bremen – Beschluss vom 3. Juli 2013 – 1 B 62/13 - zitiert nach juris; Broy-Bülow in: Wilke und andere, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage, § 6 Rn. 66 mit weiterem Nachweis). Dagegen spricht eine Nichteinhaltung der Abstandsflächen regelmäßig für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (Wilke, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage, § 3 Rn. 47). Wie ausgeführt sind die Abstandsflächen hier eingehalten. Damit ist ein rechtlicher Maßstab vorgegeben, der die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin in Bezug auf Belüftung, Belichtung und Besonnung definiert. Aber auch aus anderen Aspekten lässt sich eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit der Antragstellerin nicht herleiten. Das Grundstück der Antragstellerin ist selbst in höherem Maß überbaut als das Grundstück der Beigeladenen. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin die Beeinträchtigung der hinter dem zweiten Quergebäude auf dem verbleibenden etwa 9 m tiefen und etwa 18 m breiten Grundstücksstreifen entstandene Grünfläche als besonders schutzwürdig und erhaltenswert ansieht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Attraktivität dieser Fläche nicht aus einer baulichen Zurückhaltung der Antragstellerin herrührt, sondern aus einer zurückhaltenden Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen durch die Beigeladene. Dass die Beigeladene zu dieser baulichen Zurückhaltung verpflichtet wäre, ist nicht ersichtlich. Auch historisch befand sich an dieser Stelle eine gewerblich genutzte Remise. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750,-- € ausgegangen (Nr. 1.5).