Urteil
13 K 13.13
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0115.13K13.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Nachbarklage hängt der Umfang der Rechtskontrolle bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen werden soll.(Rn.15)
2. Für das Gebot der Rücksichtnahme ist maßgeblich, was dem Begünstigten einerseits und dem Verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Nachbarklage hängt der Umfang der Rechtskontrolle bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen werden soll.(Rn.15) 2. Für das Gebot der Rücksichtnahme ist maßgeblich, was dem Begünstigten einerseits und dem Verpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte ohne die ordnungsgemäß geladene Beigeladene verhandelt und entschieden werden. Gemäß § 6 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die Veräußerung des Grundstücks bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO auf den Prozess ohne Einfluss. Die gegen die Baugenehmigung und Befreiung vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Die auf §§ 71, 65, 2 Abs. 4 Nr. 8 BauO Berlin und § 31 Abs. 2 BauGB gestützten Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Bei einer Nachbarklage hängt der Umfang der Rechtskontrolle bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen werden soll. Das Grundstück des Klägers ist im Baunutzungsplan von Berlin in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742), der gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Bauordnung für Berlin i.d.F. vom 21. November 1958 - BO 58 - (GVBl. S. 1087/1104) als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt, als Waldgebiet ausgewiesen. Die Festsetzung Waldgebiet – BO 58 § 6 Nr. 3 – ist nach § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz übergeleitet worden, denn sie entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Aus der Begründung der BO 58 zu § 6 Nr. 3 (Abg.Drs. vom 3. Mai 1958, Nr. 1623, Seite 40) ergibt sich allerdings für den nachbarschützenden Charakter der Festsetzung Waldgebiet nichts. Hier ist nur von zwingender städtebaulicher Notwendigkeit bzw. Verhinderung verzettelter Bebauung die Rede. Nachbarschutz kann daher nur bundesrechtlich begründet werden. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, für deren Funktionslosigkeit im hier maßgeblichen Bereich nichts ersichtlich ist (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwGE 54, 5 , 108, 71 ), haben nachbarschützenden Charakter. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietsfremden Nutzung wehren können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 94, 151 ; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 428; sog. genereller Nachbarschutz). Bei der Festsetzung Waldgebiet nach dem Baunutzungsplan in Verbindung mit der städtebaulichen Vorschrift der BO 58 § 6 Nr. 3 handelt sich um eine Festsetzung der Art der Nutzung, aber nicht um ein Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 und Abs. 2 BauNVO. Bei der Festsetzung der Baugebiete hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Festsetzung nachbarschützend ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – Rn. 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Bei Festsetzungen über die Art der Nutzung darf das Ausgleichsverhältnis der Nachbarn untereinander nicht einseitig aufgehoben werden. Jeder Grundeigentümer muss sich davor schützen können, dass er über die normierte Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus nochmals durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers zusätzlich belastet wird (BVerwGE 101, 364 ). Für die Festsetzung von Schutzgebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht generellen Nachbarschutz bejaht (BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 – 4 N 1/87 – Rn. 23). Danach spricht vieles dafür, auch die Gebietsfestsetzung Waldgebiet nach dem Baunutzungsplan als nachbarschützend anzusehen. Dies hätte zur Folge, dass auch die objektiven Befreiungsvoraussetzungen voll nachprüfbar sind; die Prüfung beschränkt sich dann nicht auf die Frage, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183). Der Klägerkann sich aber auf die Festsetzung Waldgebiet nicht berufen, weil er mit seinem vor Erlass des Baunutzungsplans errichteten Wohnhaus selbst die Festsetzung Waldgebiet, auf die er sich beruft, verletzt. Genereller Nachbarschutz ist ihm daher nicht zuzusprechen und er kann letztlich doch nur die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch die Befreiung rügen (partieller Nachbarschutz). Nach dem Rücksichtnahmegebot ist maßgeblich, was dem Rücksichtnahmebe-günstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwGE 52, 122 ). Wann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Falle von Lärmimmissionen genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind. Immissionen sind dann unzumutbar, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 -10 S 46.09 – Rn. 12). Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von dem Betrieb eines Schankvorgartens ausgehenden Lärms stehen zwar grundsätzlich die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) zur Verfügung (VG Berlin, Urteil vom 14. März 2014 – 13 K 80.11 -). Eine schematische Anwendung dieser Bestimmungen zur Bewertung der Störintensität eines Schankvorgartens verbietet sich jedoch, weil die TA Lärm einen Anwendungsausschluss für insgesamt acht Anlagenarten, darunter in Nr. 1 Abs. 2 b für nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten, enthält. Erforderlich ist eine Wertung, die sämtliche Umstände des Einzelfalles einschließlich bestehender Vorbelastungen und der örtlichen Verhältnisse, in den Blick nimmt (vgl. Kutscheid, Die Neufassung der TA Lärm, in: NVwZ 1999, 577, 578). Denn die Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert erfasst werden können. Dies gilt gerade für den von Freiluftgaststätten ausgehenden Lärm (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O. Rn. 14). Aus dem grün gestempelten schalltechnischen Gutachten vom 6. September 2010 ergibt sich, dass die Immissionswerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers an der stärker belasteten Südseite mit 43,2 dB(A) tags und 38,2 d(B)A nachts eingehalten werden. Angesichts der Entfernung von 100 m des Außenbereichs der Gaststätte zum Wohngebäude, der baulichen Abschirmung des Biergartens durch die Gaststätte und den Pavillon, der Abschüssigkeit des Geländes zur Gaststätte hin, der 2 - 3,45 m hohen und 21 m langen Mauer und der Vorprägung des Gebietes durch die seit 1942 in größerem Umfang betriebene Ausflugsgaststätte liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Wohngebäude sein Grundstück nicht in privilegierter Weise (§ 35 Abs. 1 BauGB) nutzt (vgl. BVerwGE 52,122 ), während das Bauvorhaben als familiengerechte, stadtnahe Ausfluggaststätte einem öffentlichen Interesse dient. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme liegt auch nicht in der Anordnung der Stellplätze. Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, es überwiegen unregelmäßige Geräusche (Rangiervorgänge, Türenschlagen, Abschiedsrufe), die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen. Die schematische Mittelung der Geräusche wird daher der Sachlage nicht ohne weiteres gerecht. TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 bieten für die Beurteilung der Zumutbarkeit brauchbare Anhaltspunkte, letztlich entscheidet jedoch auch hier die tatrichterliche Wertung (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516). Durch An- und Abfahrtverkehr verursachte Beeinträchtigungen sind bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte allerdings im Regelfall hinzunehmen. Aufgrund der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (s.o.), wobei auch der Kraftfahrzeugverkehr auf dem Grundstück und der Parkplatzlärm nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm eingerechnet wurden, der Entfernung der Stellplatze zum Wohngebäude (75 m), der Abschüssigkeit des Geländes vom Wohngebäude zu den Stellplätzen und der das Wohngrundstück von der Stichstrasse abgrenzenden 2 - 3,45 m hohen und 21 m langen Mauer führt die Nutzung des Parkplatzes nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Kraftfahrzeuglärm auf der die Grundstücke trennenden öffentlichen Stichstraße beurteilt sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 – juris; OVG Münster BauR 2012, 1223, 1226; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 10 S 31.09 – Rn. 16). Für die diesbezügliche Auferlegung organisatorischer Maßnahmen auf dem Grundstück ist es unter anderem erforderlich, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an den Immissionspunkten am Wohngebäude (TA Lärm Nr. 2.3, Anhang A 1.3) überschritten werden. Dies ist nach dem schalltechnischen Gutachten vom 6. September 2010 nicht der Fall. Unzumutbarkeit liegt auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei dem Einbiegen aus der Stichstraße auf die K...vor. Das Rücksichtnahmegebot kann zwar ausnahmsweise auch dann verletzt sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist (OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – juris). Die Grenze der Rücksichtslosigkeit ist dabei überschritten, wenn die Beeinträchtigung und Störung aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten (bejaht von OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – Baurecht 2014, 663 für „chaotische Verkehrsverhältnisse“ bei einer Kindertagesstätte mit 55 Plätzen, die über eine einstreifige Spielstraße erschlossen werden soll und bei der auf dem Gelände keine Stellplätze vorhanden sind und auch Halten und Wenden dort nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – betreffend einen Logistikbetrieb, der über eine beengte Straße bei Sonderaktionen 100 LKWs am Tag empfängt, die zum Teil nachts bei laufendem Motor warten). Derartige außergewöhnlich belastende Umstände liegen hier nicht vor. Die Einmündung der Stichstraße in die K... ist zwar aufgrund der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Mauer sehr unübersichtlich, allerdings muss erforderlichenfalls die Situation durch verkehrsrechtliche Maßnahmen entschärft werden. Bei einer Gesamtzahl von 29 Parkplätzen kann es auch nur gelegentlich - etwa Sonntag abends – zu einem Rückstau auf der Stichstraße kommen. Ausweislich des Verkehrsgutachtens vom 11. August 2010 beträgt aufgrund der auf der K...gegebenen Verkehrsströme die Zeitlücke im Hauptstrom 14,4 Sekunden. Sowohl die Linksabbieger von der K... mit einer Wartezeit von 3,5 Sekunden als auch die Linksabbieger von der Stichstraße mit einer Wartezeit von durchschnittlich 8,8 Sekunden benötigen unter 10 Sekunden, womit die Qualitätsstufe A des Verkehrsablaufs erreicht wird. Gegen diese Prognosen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Eine vorhabenbedingte unzumutbare Überlastung der Stichstraße liegt damit nicht vor. Gelegentliche Rückstaus sind auch im Hinblick auf die Vorbelastung des Gebietes hinzunehmen. Die im Termin geäußerte Befürchtung des Klägers, aufgrund der beengten Situation in der Erschließungsstraße könnten im Brandfall nicht genügend Einsatzfahrzeuge herangeführt werden, teilt das Gericht nicht. Die Stichstraße ist 8 m breit, Stellplätze sind im Verlauf der Stichstraße nicht zugelassen. Im Übrigen wird auf den Prüfbericht des Prüfingenieurs für Brandschutz vom 23. Mai 2011 Bezug genommen. Gegen diesen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs.3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen Baugenehmigung und Befreiung für ein Ausflugslokal am Stölpchensee. Das 3000 m² große Grundstück K...S... des Klägers und das 6600 m² große Grundstück K... der Beigeladenen liegen am östlichen Ufer des Stölpchensees. Zwischen ihnen befindet sich eine von der K... abgehende, von Osten nach Westen verlaufende, unbefestigte, 8 m breite und 100 m lange Stichstraße. Auf dem nördlich der Stichstraße gelegenen Grundstück des Klägers befindet sich ein 1850 genehmigtes Mehrfamilienhaus. Dieses ist zur Stichstraße durch eine zwischen 3,45 m und 2 m hohe und 21 m lange genehmigte Mauer abgetrennt, die bisher allerdings nur teilweise errichtet worden ist. Die Entfernung von dem Wohnhaus zum Restaurant beträgt 120 m, zu den Stellplätzen 75 m. Auf dem Baugrundstück befand sich seit 1898 eine Badeanstalt und seit 1942 ein großer Restaurantbetrieb, der mit abnehmender Tendenz (zuletzt nur der Pavillon) bis 2010 betrieben wurde. Nach dem Baunutzungsplan 1958/1960 befinden sich die Grundstücke im Bereich der Festsetzung Waldgebiet. Mit Bescheid und Befreiung vom 20. Juni 2011 genehmigte das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf von Berlin einen Restaurantneubau mit 80 Sitzplätzen innen und 80 Sitzplätzen auf der Terrasse, ein Schankgarten mit 340 Sitzplätzen und einen Pavillon mit 50 Sitzplätzen, insgesamt 550 Sitzplätze sowie 27 Parkplätze und zwei Behindertenparkplätze am Ende der Stichstraße. Die Genehmigung enthält die Auflage (Auflagen des Umweltamtes I 4), den Biergarten nur bis 22 Uhr zu betreiben. Die hiergegen eingelegten Widersprüche vom 1. Juni 2012 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 zurück. Mit der am 7. Januar 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die erteilten Bescheide. Der Kläger macht geltend durch die erteilte Befreiung sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ab 2005/2006 habe die Gastwirtschaft nicht mehr den Rang eines Ausflugslokals gehabt, sondern es sei nur noch ein sporadischer Betrieb erfolgt. Durch das eingeholte Schallschutzgutachten könne die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht belegt werden, weil die Störintensität eines Schankgartens nicht auf der Grundlage der TA-Lärm erfasst werden könne. Der Stellplatzbedarf sei viel zu gering bemessen. Im Übrigen würde sich beim Abbiegen von der Stichstraße auf die K... stockender Verkehr vor dem Wohnhaus des Klägers bilden. Die Wannsee und Babelsberg verbindende K... sei gut ausgebaut. Freitags ab 14:00 Uhr und am Samstag ab 10:00 Uhr sei hier ein erheblicher Verkehr zu verzeichnen. Am Sonntag ab 16:00 Uhr verlaufe der Verkehr genau umgekehrt. Morgens liege die Rushhour zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr. In dieser Zeit dauert dauere das Herausfahren aus der Stichstraße deutlich mehr als die vom Gutachter im Verkehrsgutachten durchschnittlich angesetzten 3 Sekunden. Gerade an belebten Sonntagen sei in den Abendstunden mit chaotischen Verkehrsverhältnissen in der Stichstraße zu rechnen. Es bestehe eine erhebliche Unfallgefahr. Rettungsfahrzeuge könnten in dieser Zeit nicht auf das Grundstück gelangen, im Falle eines Brandes könnten Einsatzkräfte nicht an die Gaststätte herangeführt werden. Im Norden des Baugrundstücks (an der Stichstraße) seien historisch keine Stellplätze vorhanden gewesen. Nach den Angaben des Beigeladenen im Termin hat die Beigeladene ihren Grundstücksanteil an die Mutter des Beigeladenen verkauft. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung und die Befreiung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 7. Dezember 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und vertieft die dortigen Ausführungen. Mit Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2014 ist die Sache dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinsnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2014 Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) sowie die historischen Grundstücksakten des Baugrundstücks (4 Bände) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.