Beschluss
13 L 327.14
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1211.13L327.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Baustopp gegen eine Asylbewerberunterkunft kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erwirkt werden, wenn der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn sowie § 34 Abs 1 S 1 BauGB nicht verletzt sind.(Rn.19)
2. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass sich eine geplante Gemeinschaftsunterkunft nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (hier: Wohnbebauung) einfügt, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO) ist noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO) (Entgegen: OVG Bautzen, 2013–04–05, 1 A 247/12, SächsVBl 2014, 36).(Rn.22)
3. Es spricht auch einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem in § 246 BauGB eingefügten Abs 10 S 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der „Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat.(Rn.23)
4. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 246 Abs 8 i.V.m. § 34 Abs. 3a BauGB eine Nutzungsänderung einer zulässigen Büronutzung in eine Asylbewerberunterkunft privilegieren.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Baustopp gegen eine Asylbewerberunterkunft kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erwirkt werden, wenn der Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn sowie § 34 Abs 1 S 1 BauGB nicht verletzt sind.(Rn.19) 2. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass sich eine geplante Gemeinschaftsunterkunft nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (hier: Wohnbebauung) einfügt, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO) ist noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO) (Entgegen: OVG Bautzen, 2013–04–05, 1 A 247/12, SächsVBl 2014, 36).(Rn.22) 3. Es spricht auch einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem in § 246 BauGB eingefügten Abs 10 S 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der „Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat.(Rn.23) 4. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 246 Abs 8 i.V.m. § 34 Abs. 3a BauGB eine Nutzungsänderung einer zulässigen Büronutzung in eine Asylbewerberunterkunft privilegieren.(Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der U... gGmbH geplante Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Der Antragsteller ist Mieter des Grundstücks L...in Berlin-R.... Der Antragsgegner ist Eigentümer des Grundstücks F..., das an einer Verbindungsstraße zwischen der L...-...und der L...straße ...liegt und mit einem in den 1980er Jahren auf Militärgelände errichteten dreiteiligen Plattenbau bebaut ist; dessen östlicher Gebäudeteil wird von Senioren bewohnt, der westliche wird als bezirkliche Freizeiteinrichtung und der streitgegenständliche mittlere, sechsgeschossige Gebäudeteil wurde bis vor acht Jahren als Bürogebäude genutzt. Alle Grundstücke liegen in der Ortslage H..., die von Wald und einem See umgeben ist und überwiegend mit ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden in offener Bauweise bebaut ist; in der L...straße 17 befand sich eine Tischlerei. Das Grundstück des Vermieters des Antragstellers, nicht jedoch das Vorhabengrundstück liegt im Bereich der Erhaltungsverordnung „Hessenwinkel“. Im April 2013 beantragte die U... gGmbH die Nutzungsänderung des mittleren Gebäudeteils in eine Gemeinschaftsunterkunft für 146 Asylbewerber, die noch nicht erteilt wurde; südlich des Gebäudes soll ein 120 qm großer Spielplatz angelegt werden, der zum Antragsteller hin durch eine Mauer begrenzt wird, an die sich ein etwa 15 m breiter, dichter bewaldeter Grünstreifen anschließt. Gegen die beantragte Baugenehmigung erhoben 37 Personen Widersprüche. Zur Begründung seines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller vor, er werde als Nachbar durch das immissionsträchtige Bauvorhaben in seinen rechtlichen Interessen aus § 5 BImSchG und Art. 14 GG verletzt. Das Vorhaben füge sich insbesondere wegen seiner Intensität und Nachverdichtung im Sinne des Berliner Immissionsschutzgesetzes nicht gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Es verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme. Der Wert der umliegenden Grundstücke und das Ortsbild werde beeinträchtigt. Das Vorhaben widerspreche auch § 2 der Erhaltungsverordnung, denn die städtebauliche Gestalt des Gebietes werde durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Baustopp zu verfügen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da die Baugenehmigung noch nicht erteilt und der Antragsteller als Mieter nicht antragsbefugt sei. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gerichtet ist, ist er bereits mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, denn der Antragsteller ist nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter, sondern nur Mieter des Grundstücks L... und macht auch nicht geltend, durch die künftige Nutzung des mittleren Gebäudeteils als Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 AsylVfG schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb § 29 Rn. 24 ff.). Der Antrag ist auch unbegründet, denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen Maße glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Anspruchsgrundlage ist § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO Bln. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten u.a. anordnen, wenn mit der Ausführung eines Vorhabens vor Zugang der Baugenehmigung begonnen wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist die beantragte Nutzungsänderung gemäß § 60 Abs. 1 BauO Bln genehmigungspflichtig, jedoch wurde nicht entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BauO Bln mit der Bauausführungen begonnen. Der Antragsteller hat nicht konkret und nachvollziehbar dargetan, dass die Bauherrin bereits jetzt mehr als nur vorbereitende Maßnahmen wie etwa die Aufstellung des Baugerüsts und die Anlieferung von Baumaterialien sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen ergriffen hat (vgl. § 11 BauO Bln). Dafür, dass mit für die Nutzungsänderung erforderlichen Bauarbeiten insbesondere durch Eingriff in die Bausubstanz begonnen wurde und diese Arbeiten bis heute andauern, ist auch nach Durchführung des Ortstermins nichts erkennbar. 2. Der Antrag des Antragstellers hat auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn im Hinblick auf sein umfassendes Rechtsschutzbegehren gemäß §§ 122 Abs. 1 und 88 VwGO dahin auslegt, dass er im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Unterlassen des künftigen Erlasses der beantragten Baugenehmigung begehrt. a. Ein solcher Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nämlich, wie ausgeführt, nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Der Antrag ist auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn ein besonderes Interesse an der vorbeugenden Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine bevorstehende Baugenehmigung für die Umnutzung des mittleren Gebäudeteils ist nicht dargetan oder ersichtlich. Dem Antragsteller ist es nicht unzumutbar, die Baugenehmigung abzuwarten und dann einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 71), denn durch die Erteilung der beantragten Baugenehmigung werden keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen und wird der Antragsteller nicht erheblich in einem Grundrecht beeinträchtigt (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 104). Sollte die Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen, kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden mit der Folge, dass die Genehmigung nicht mehr verwirklicht und das Gebäude bis auf weiteres nicht mehr als Gemeinschaftsunterkunft genutzt werden kann. b. Der Antrag ist auch unbegründet. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen Maße glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO), denn die Verletzung eines auch den Antragsteller schützenden Rechts durch die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ist nicht dargetan oder ersichtlich. aa. Die Nutzung des mittleren Gebäudeteils als Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 AsylVfG verletzt zunächst nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn. Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem „faktischen“ Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (VG Berlin, Urt. v. 25.06.2014 - VG 13 K 109.12 - juris Rn. 26). Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück in unterschiedlichen Baugebieten oder in einer Gemengelage befinden (OVG Sachsen, B. v. 15.09.2010 - 1 A 368.09 - juris Rn. 8), denn in diese Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht. Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens nicht gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung, sondern stellt eine Gemengelage dar. Die nähere Umgebung ist diejenige Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 30). Danach gehört hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zur näheren Umgebung jedenfalls das Gebiet innerhalb der Ortslage Hessenwinkel zwischen der W...straße, der Verbindungstraße zwischen der L...- und der L...straße, der L...-, A...-, L...straße und der D...straße. Die Eigenart dieser näheren Umgebung entspricht keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung insbesondere nicht einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Zwar findet sich in diesem Gebiet ganz überwiegend Wohnnutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Regelbebauung zulässig ist; zu dieser Wohnnutzung gehört im Hinblick auf die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - juris Rn. 12) auch die Nutzung des östlichen Gebäudeteils durch Senioren. Weiterhin wird im westlichen Gebäudeteil auf dem Vorhabengrundstück eine bezirkliche Freizeiteinrichtung betrieben, die als Anlagen für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Regelbebauung zulässig ist. Auch prägt die Tischlerei in der L...straße 17, die in in einem allgemeinen Wohngebiet als störender Gewerbebetrieb nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. OVG Sachsen, B. v. 23.08. 2000 - 1 B 121.10 - juris Rn. 8 ff.), sondern nur als Gewerbebetrieb gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in den dort genannten Gebieten zulässig ist, nicht das Gebiet, denn der Betrieb der Tischlerei wurde nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers vor längerer Zeit endgültig eingestellt. In der näheren Umgebung existiert jedoch eine (nachprägende) Nutzung des mittleren Gebäudeteils auf dem Vorhabengrundstück. Zwar wurde die Nutzung dieses Teils als nur im Gewerbegebiet zulässigem Bürogebäude (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bereits vor acht Jahren aufgegeben. Jedoch drängt sich in Hinblick auf die Lage, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Anordnung und Größe der verschiedenen Räume und Flure nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Wiedernutzung des Gebäudeteils insbesondere für gewerbliche Zwecke geradezu auf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 20). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer die Vermarktung dieser Flächen zu gewerblichen Zwecken zwischenzeitlich eingestellt hätte. Nach der Verkehrsauffassung musste daher mit einer Wiederaufnahme einer gewerblichen Nutzung in diesem Gebäudeteil gerechnet werden. Da eine derartige gewerbliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist, liegt eine Gemengelage vor. bb. Die geplante Nutzung des mittleren Gebäudeteils als Gemeinschaftsunterkunft verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass ein konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seinen überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Urt. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6). (1) Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass sich die geplante Gemeinschaftsunterkunft nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfügt, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist (vgl. Battis/Mitschang/ Reidt, NVwZ 2014, 1609 ˂1610˃) noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, so aber OVG Sachsen, Urt. v. 05.04.2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 40 und Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 4 BauNVO Rn. 94 m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise spricht vieles dafür, dass es bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit 146 Plätzen ohne eigene abgetrennte Wohnungen an der dem Begriff des Wohnens immanenten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt (vgl. dazu Kammer, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12 m.w.N). Asylbewerber sind aufgrund der in Form einer Auflage zur Aufenthaltsgestattung ergehenden, vollziehbaren Einweisung in die Gemeinschafsunterkunft (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 53 AsylVfG Rn. 10) verpflichtet in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Im Hinblick auf die sich aus den Bauplänen anschaulich ergebende Raumstruktur, wonach sich jeweils mehrere unterschiedliche Familien oder Einzelpersonen Küchen- und Badezimmer teilen und weitere Gemeinschaftseinrichtungen für die gesamte Einrichtung bestehen, in denen Wohnbedürfnisse erfüllt werden (Fernsehzimmer, Sportraum) dürfte es auch an der für das Wohnen maßgeblichen selbstbestimmten Häuslichkeit fehlen. Nach Auffassung der Kammer spricht auch einiges dagegen eine Gemeinschaftunterkunft für Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 6.63). Dieser Begriff zielt auf Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris, Rn. 29). Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12). Das ist bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die wie erwähnt verpflichtet sind dort zu wohnen, nicht der Fall. Es spricht auch einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. 2014,1748) in § 246 BauGB eingefügten Abs. 10 Satz 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der „Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat. In diesem Fall wäre der durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Rahmen überschritten. Allerdings würde sich das Vorhaben trotzdem ausnahmsweise einfügen, denn es wäre weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (Söfker a.a.O. Rn. 30). Das Vorhaben würde nämlich auf Grund der Umstände des konkrete Einzelfalls nicht die gegebene Situation verschlechtern, stören, belasten oder nachteilig in Bewegung bringen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17 und 21). Das ergibt sich daraus, dass die Nutzung eines Gebäudes für eine Gemeinschaftsunterkunft der Wohnnutzung im engeren Sinne ähnlich ist und mit ihr grundsätzlich verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37), keine negative Vorbildwirkung zu befürchten ist, da es in dem Baugebiet keine Baulücke mehr gibt, und das Gebiet jenseits der Verbindungsstraße zwischen der L...-...und der L...straße an den Außenbereich grenzt und schließlich der Abstand zwischen dem Bauvorhaben und dem nächsten Gebäude der angrenzenden Wohnbebauung in der L...straße 3... etwa 47 m beträgt und sich zwischen beiden eine Mauer und ein trennender etwa 15 m breiter, dicht bewaldeter Grünstreifen befindet. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 8 i.V.m. § 34 Abs. 3a eine Nutzungsänderung einer zulässigen Büronutzung in eine Asylbewerberunterkunft privilegieren wollte (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7 und 11). (2) Der Antragsteller hat auch im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls keinen Abwehranspruch gegen den Antragsgegner aus dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot. (a) Ein Verstoß im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie den erforderlichen Sozialabstand der Wohnung des Antragstellers ist angesichts des genannten Abstandes und des Umstandes, dass die Abstandsflächen ausweislich des Lageplans gewahrt sind, fernliegend. (b) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf den von dem geplanten 120 qm großen Spielplatz ausgehenden Lärm ist nicht konkret und nachvollziehbar dargetan oder ersichtlich. Den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben dürfte Genüge getan sein, insbesondere da nach § 22 Abs. 1a BImSchG, der auch im Rahmen des bauplanerischen Rücksichtnahmegebots anwendbar ist, Geräuscheinwirkungen unabhängig von ihrer Intensität grundsätzlich von den Nachbarn hingenommen werden müssen, denn Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4). Dass die Spielgeräusche die Schwelle zur gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung überschreiten würden und das Toleranzgebot deshalb zurücktreten müsste, ist nicht ersichtlich, zumal sich zwischen Spielplatz und Wohnbebauung eine Mauer und ein etwa 15 m breiter, dicht bewaldeter Grünstreifen befindet. Das wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ein Ausnahmefall i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG vorliegt etwa weil die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen ist oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836, S. 7) ist nicht dargetan oder ersichtlich. (c) Das Rücksichtnahmegebot wird grundsätzlich auch nicht von den von der geplanten baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit sie über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen hinausgehen. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.09.2014 - 2 B 1048.14 - juris Rn. 25). Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen (VG Regensburg, B. v. 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432 - juris Rn. 29). Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan und dafür ist auch nichts ersichtlich; abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht verhindert, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden. 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen weitere nachbarschützende Vorschriften insbesondere die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für einen Teilbereich von Hessenwinkel, Ortsteil Rahnsdorf, im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 13. März 2001 (GVBl. S. 87) vor, denn zum einen befindet sich nur das Grundstück, auf dem der Antragsteller wohnt, nicht aber das Vorhabengrundstück im Bereich der Verordnung und zum anderen dient diese Verordnung allein der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und damit öffentlichen, nicht jedoch privaten Nachbarinteressen, denn Ausgangspunkt und Voraussetzung für den Erlass einer Erhaltungsverordnung ist das Vorliegen eines städtebauliches Problems (vgl. OVG Hamburg, B. v. 08.11.2002 - 2 Bs 230.12 - juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 25.99 - juris Rn. 18 und Stock a.a.O. § 172 Rn. 214). Nicht nachbarschützend sind auch die Regelungen über das Ortsbild in § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB (Söfker a.a.O. Rn. 141), zumal diese durch die hier in Rede stehende Umnutzung nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5).