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Urteil

13 K 153.13 V

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0605.13K153.13V.0A
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Leitsätze
1. Eine Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und zum Schutze von Ehe und Familie erteilt werden. (Rn.18) 2. Es ist zu berücksichtigen, wenn es sich für beide Beteiligte um die zweite Beziehung nach einer langjährigen Ehe mit Kindern handelt. (Rn.21) 3. Mangelhafte Kenntnis der Ehegatten über die jeweilige Schulbildung lässt sich vor dem Hintergrund der Schließung einer zweiten Partnerschaft erklären. (Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 13. Juni 2013 verpflichtet der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufenthaltserlaubnis soll in der Regel dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und zum Schutze von Ehe und Familie erteilt werden. (Rn.18) 2. Es ist zu berücksichtigen, wenn es sich für beide Beteiligte um die zweite Beziehung nach einer langjährigen Ehe mit Kindern handelt. (Rn.21) 3. Mangelhafte Kenntnis der Ehegatten über die jeweilige Schulbildung lässt sich vor dem Hintergrund der Schließung einer zweiten Partnerschaft erklären. (Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 13. Juni 2013 verpflichtet der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte ohne die ordnungsgemäß geladene Beigeladene verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Botschaft Hanoi vom 13. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug sind die § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 und Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und zum Schutze von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt werden, es sei denn, es steht fest, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Wie die Regelung klarstellt, ist nicht die bloße Tatsache des Verheiratet seins, sondern der Schutzzweck des Artikels 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174, [179 f.] und Beschluss vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, S. 305). Die Ehe zwischen einer Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich zu dem Zweck geschlossen worden ist, dem Ausländer ein anders nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe). Für die Annahme einer Scheinehe ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Verlobten die Ehe mit ihren gesetzlichen und sittlichen Pflichten, also eine wie auch immer geartete, auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende Partnerschaft oder personale Beziehung nicht wollen und es ihnen ausschließlich um die Erlangung an die Ehe geknüpfter Vorteile geht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23. November 1990 - Bf IV 114/89 -, InfAuslR 1991, S. 343; VGH Kassel, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 9 TG 3767/00 -, AuAS 2001, S. 64). Für die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es zudem darauf an, dass beide Ehepartner den Wunsch haben, eine Ehe als eine auf Dauer angelegte Verbindung zu führen, die auf ein Zusammenleben in einer umfassenden Lebensgemeinschaft ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 - Seite 8 des amtlichen Abdrucks m.w. Nachw.). Diese Voraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, S. 867). Die materielle Beweislast hierfür trägt die Klägerseite (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 11/10 – NVwZ 2012, S. 4). Die bei der von der beigeladenen Ausländerbehörde und der Beklagten durchgeführten parallelen Befragung der Klägerin und des Ehemanns aufgekommenen Unstimmigkeiten konnten teilweise aufgeklärt werden. Bei einer Gesamtwürdigung aller abgegebenen Äußerungen und insbesondere der persönlich vor Gericht abgegebenen Äußerungen der Klägerin und ihres Ehemanns bestehen keine vernünftigen Zweifel (mehr), dass die Eheleute in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben wollen. Bei der Würdigung der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich für beide Beteiligte um die zweite Beziehung nach einer langjährigen Ehe mit Kindern handelt. Beide stehen im gereiften Erwachsenenalter, so dass Vorstellungen von einer „romantischen“ Beziehungen fehl am Platz sind. Vielmehr darf von den Eheleuten nur das erwartet werden, was bei Zugrundelegung ihres Wunsches, nach langjährigen Beziehungen mit Kind sich erneut auf einen Partner einzulassen, erwartet werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin eine einfache Schulbildung hat und von seinem Temperament her eher unterkühlt ist und dass die Klägerin nicht ausschließlich von dem Wunsch geleitet sein muss, mit ihrem Ehemann zusammen zu leben, sondern dass es für sie auch eine Rolle spielen darf, dass ihre Schwester schon in R... lebt und den Ehemann persönlich kennt. Es ist unverdächtig, wenn eine Frau, die wie die Klägerin über ein vernünftiges Auskommen im Hotel ihrer Schwester in ihrer Heimatstadt verfügt, in der die Mutter in einem ansehnlichem Haus wohnt, sich (nur) auf Vermittlung und Empfehlung auf das Abenteuer einer Beziehung mit einem zunächst gänzlich fremden Mann in einem fremden Land einlässt. Die von der Beklagten im Remonstrationsbescheid bemängelte Kenntnis der Ehegatten über die jeweilige Schulbildung lässt sich vor dem Hintergrund der Schließung einer zweiten Partnerschaft erklären. Beabsichtigt man nicht mehr eine Familie zu gründen und Kinder zu haben, sondern hat man bereits seinen Platz in der Gesellschaft gefunden, was für beide Partner gilt, die arbeiten und seit Jahrzehnten in ihrer Wohnung leben (er) bzw. in der Nähe ihrer Familie wohnen und arbeiten (sie), so spielt die ursprüngliche Schulausbildung keine herausragende Rolle mehr. Dasselbe gilt für Namen und Alter der Kinder (die im Falle des Ehemanns schon lange volljährig sind) bzw. hinsichtlich der Geschwister. Andere Einwände der Beklagten haben sich ebenfalls relativiert. So besteht nach der parallelen Befragung in der Tat ein scheinbarer Widerspruch insoweit, dass die Ehefrau angegeben hat, man habe sich zur Ehe in einem Telefonat im April 2011 entschlossen, während er sich an ein solches Telefonat nicht erinnern kann. Allerdings gibt auch er in der parallelen Befragung an, man habe sich 2011 zur Heirat entschlossen. Das wahre Grundgerüst dieses Ablaufs erkennt man in den folgenden Befragungen: im Verhandlungstermin vom 13. März 2014 gibt der Ehemann an, man habe sich 2011 verlobt. Sie gibt bei der Nachbefragung in der Botschaft, bei der sie von dem Protokoll vom 13. März 2014 noch keine Kenntnis hatte, an, er habe Ende 2010 per Telefon die Liebeserklärung gemacht und sie habe nach zwei Monaten ja gesagt (also am Ende des zweiten Aufenthalts des Ehemanns). Bei der persönlichen Anhörung am 5. Juni 2014 vor Gericht hat die Klägerin erklärt, man habe sich im April 2011 zur Hochzeit entschlossen. Zwar seien die Ringe vorher übergeben worden, nämlich gegen Ende des zweiten Aufenthalts des Ehemanns, aber auf die Ringübergabe folge in Vietnam noch eine Überlegungszeit. Seine Antwort in der Parallelbefragung, man sei seit dem 19. Januar 2012 (dem Tag der Eheschließung) ein Paar, kann hingegen nicht gewertet werden, denn der Ehemann verwechselt offensichtlich die Frage nach der Beziehung mit der Frage nach der Eheschließung. Der Umstand, dass der Ehemann in der Parallelbefragung den Ort der Eheschließung mit Hanoi nicht korrekt angegeben hat, ist nach Auffassung des Gerichts auf den Bildungstand des Ehemanns zurückzuführen. Am Tag der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 hat der Ehemann auf eine verfängliche Frage des Gerichts korrekt erläutert, dass man in einer kleinen Stadt vor Hanoi geheiratet habe. Die unterschiedlichen Antworten während der Parallelbefragung auf die Frage nach der Verlobungsfeier (sie: keine Verlobungsfeier; er: Verlobungsfeier bei Schwester und Schwager) haben sich ebenfalls relativiert. Insoweit ergibt sich schon aus dem Befragungsbogen selbst, dass eine Verlobung vor der Eheschließung in Vietnam eher unüblich ist. Demgemäß liegt nahe, dass die Klägerin diese Frage mit nein beantwortet hat. In der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2014 hat sie dann erläutert, dass die von dem Ehemann als Verlobungsfeier angesehene Feier bei ihrer Schwester nach dem Kauf der Ringe Anfang 2011 stattgefunden hat. Während sich also die Widersprüche während der zunehmenden Verfahrensdauer relativiert haben, was angesichts der oben erläuterten Rahmenbedingungen eher nicht zu erwarten gewesen wäre, gibt es doch eine Reihe von Punkten in denen die Eheleute an ihrem Vorbringen kontinuierlich festgehalten haben. So ist die Hochzeitsfeier im Hause der Mutter am Tag nach der Eheschließung, also am 20. Januar 2012 durchgängig geschildert worden. Dasselbe gilt für den Kauf der Ringe: es ist durchgängig angegeben worden, diese seien bei seinem zweiten Besuch gekauft worden und er habe die Ringe bezahlt. Es ist auch nicht verschwiegen worden, dass die Beziehung durch die in Rostock lebende Schwester der Klägerin vermittelt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2014 haben die Eheleute deren Rolle näher geschildert und haben auch hier übereinstimmend angegeben, dass die Ehefrau bei Anforderungen der Botschaft, die ihr Sprachniveau überschritten, die Schwester eingeschaltet habe und der Ehemann dann von dieser die Informationen erhalten habe und Unterlagen auch bei dieser vorbei gebracht habe, damit sie nach Vietnam übermittelt werden konnten. Ein derartiger Ablauf gibt zu Fragen Anlass, spricht aber für sich genommen nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Ehe, zumal bei Berücksichtigung des persönlichen Hintergrunds des Klägers, der weder Faxgerät noch PC zuhause hat. Auch die zunächst unerklärliche lange Dauer zwischen Eheschließung im Januar 2012 und Beantragung des Visums im Oktober 2012 ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend erläutert worden. Die Ehefrau hat – offenkundig um Geld zu sparen – nicht an einem Deutschkurs teilgenommen, sondern sich die Unterlagen beim Goethe-Institut in Hanoi gekauft und dann alleine gelernt. Es ist nachvollziehbar, dass sie diesen Aufwand erst nach der erfolgten Eheschließung betreibt. Nachdem sie im Mai 2012 die A1- Prüfung mit gutem Erfolg bestanden hat, verbleibt aber immer noch ein Zeitraum von weiteren fünf Monaten. Diesen Zeitraum haben die Eheleute damit erklärt, dass sie (irrtümlich) gedacht haben, sie müssten jeweils drei hintereinander folgende (aktuelle) Gehaltsbescheinigungen vorlegen. Auch der Umstand, dass die Einladung des Ehemanns und seine Meldebescheinigung erst vom 21. August 2012 stammen, lässt zwar erkennen, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht effektiv vorgegangen sind, die Ehefrau hat dies jedoch damit erklärt, dass sie sich von ihrer Schwägerin, die ihren in Deutschland lebenden Cousin geheiratet habe, hat beraten lassen. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Vorgehensweise vielerlei Fehlinformationen transportiert werden und es ist auch gerichtsbekannt, dass Visumsantragsteller im Umfeld einer deutschen Botschaft oder eines Konsulats einer Vielzahl von Beratern begegnen, die sich häufig eines Sachwissens berühmen, welches sie nicht haben. In diesem Zusammenhang spricht es für die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie die Frage des Gerichts, ob sie in der Botschaft freundlich und korrekt behandelt worden sei, bejaht hat und sich nicht auf einen nahe liegenden Erklärungsversuch eingelassen hat. Die Umständlichkeit der Eheleute bei der Visumsbeantragung stellt daher kein durchgreifendes Argument gegen die Ernsthaftigkeit des Wunsches zur Eheschließung dar. Sollte, wie der Beklagte vermutet hat, die Klägerin in erster Linie zu ihrer Schwester in R... wollen, so hätte es nahe gelegen, dass letztere einen erfahrenen Anwalt einschaltet. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Vor dem Hintergrund des Bildungshorizontes des Ehemanns und der familiären „Beratung“ der Klägerin, ist daher das langwierige Prozedere nachvollziehbar. Der persönliche Umgang der Klägerin und ihres Ehemannes im mündlichen Verhandlungstermin vom 5. Juni 2014 ließ jedenfalls nichts Gekünsteltes erkennen, allerdings eine große Anspannung. Berücksichtigt man die Fotos, die die Eheleute von dem Aufenthalt der Ehefrau in R... und B... im Rahmen der Reise anlässlich des Gerichtstermins vorgelegt haben und ihre Einlassungen hierzu, dann hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich zu ihrem Ehemann ziehen will. Es war die Klägerin, die bei der Schilderung ihrer Ankunft durch den Ehemann ungefragt daraufhin wies, dass zwischen der vom Ehemann geschilderten Abholung der Ehefrau vom Bahnhof in R... und dem anschließenden Besuch bei der Schwester noch einige Stunden verblieben sind, die man in der Wohnung des Ehemanns zu zweit verbracht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. In erster Ehe war sie von 1988-2000 mit D... verheiratet, aus der Ehe ist der am 1. April 1989 geborene D... hervorgegangen, der in Aachen als Student „Umwelt und Energie“ studiert. Der Ehemann, der Zeuge H..., geboren am 18. April 1955, war von 1977-1997 verheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Ehemann hatte die Schule ohne Schulabschluss verlassen und arbeitet in einem Betrieb in der N... in R... als fest angestellter Verzinker. Der Ehemann bewohnt seit 1985 eine 2 ½- Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus (Plattenbau) am T... in R.... Die Eheleute lernten sich über eine Schwester der Klägerin kennen, die in der N... in der Nähe der Arbeitsstätte des Klägers ein Restaurant betreibt und ihn angesprochen hat. Die Schwester gab dem Ehemann die Telefonnummer der Ehefrau, worauf hin es zu Kontakten kam. Die Ehefrau arbeitet und wohnt in einem Hotel in Q..., welches der besagten Schwester gehört. Der Ehemann besuchte die Ehefrau dreimal in Vietnam, vom 28. Januar bis 17. Februar 2010, vom 21. Dezember 2010 bis 23. Januar 2011 und zum Jahreswechsel 2011/2012 für drei Wochen. Am 19. Januar 2012 schlossen die Eheleute im Justizamt des Kreises Q... die Ehe, am 20. Januar 2012 fand bei der Mutter eine Hochzeitsfeier statt. Am 9. Mai 2012 erwarb die Klägerin das Zertifikat des Goethe-Instituts Deutsch A1, am 10. Oktober 2012 stellte die Klägerin bei der Botschaft Hanoi den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Zuvor hatte die Ehefrau bereits am 14. Juli 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums auf Einladung ihres künftigen Ehemanns beantragt, dieser Antrag wurde abgelehnt. 2001 hatte die Klägerin sich bereits als Asylbewerberin in Deutschland aufgehalten, der Asylantrag wurde mit Bescheid des damals noch so bezeichneten Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von 22. Januar 2001 abgelehnt. Am 17.Dezember 2012 wurde eine parallele Befragung durchgeführt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Verwaltungsvorgang der Beklagten Bl. 58-65; Verwaltungsvorgang der Beigeladenen Bl. 173-178). Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 und Remonstrationsbescheid vom 13. Juni 2013 wies die Botschaft Hanoi den Antrag auf Erteilung eines Ehegattenvisums ab, nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert hatte. Zur Begründung führte die Botschaft aus, es handele sich um eine Scheinehe. Die Auswertung der parallelen Befragung habe zwar zahlreiche Übereinstimmungen ergeben, allerdings auch gravierende Wissenslücken und sich widersprechende Angaben. Hinsichtlich des Lebenslaufs des jeweiligen Partners bestünde bei beiden Ehegatten nur eine geringe Kenntnis. Der Klägerin sei Schul- und Berufsausbildung ihres Ehegatten nicht bekannt. Sie habe auch nicht die Anzahl seiner Geschwister benennen können. Namen und Alter der Kinder des Ehemanns seien ihr nicht bekannt. Der Ehemann wiederum habe während der Befragung einen Zettel konsultieren müssen, um den Namen der Ehefrau richtig zu benennen. Seine Angaben zur Schulausbildung der Ehefrau seien unrichtig. Schließlich habe der Ehemann hinsichtlich ihres derzeitigen Berufes lediglich „Hotel“ angegeben, so dass davon ausgegangen werde, dass ihm die konkrete Tätigkeit der Ehefrau nicht bekannt sei. Schließlich gehe der Ehemann von einem gemeinsamen Heiratsantrag aus, während die Ehefrau angegeben habe, der Ehemann habe ihr telefonisch einen Heiratsantrag gemacht. Der Ort der Eheschließung sei vom Ehemann nicht korrekt angegeben worden. Der Ehemann habe angegeben, dass bei ihrer Schwester und ihrem Schwager eine Verlobungsfeier stattgefunden habe, während die Ehefrau angegeben habe, dass keine Verlobungsfeier stattgefunden habe. Während der Ehemann angegeben habe, jeden Monat 150 bis 200 Euro zu überweisen, habe sie angegeben, mehrfach von ihrem Ehemann Geld per Überweisung erhalten zu haben. An die genaue Anzahl und die Daten der Überweisungen habe sie sich nicht erinnern können. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin führt aus, die bei der parallelen Befragung aufgetretenen Widersprüche seien nicht unauflösbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägern vom 12. November 2013 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Hanoi vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte die Ehefrau in der Botschaft Hanoi am 27. März 2014 erneut befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das insoweit gefertigte Protokoll Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2014 hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört und den Ehemann erneut als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) und der Beigeladenen (ein Band), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.