Beschluss
13 L 189.10
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0405.13L189.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Zurückstellung welche nicht zur Sicherung eines konkreten städtebaulichen Planungskonzeptes, sondern allein zur Festschreibung des Bestandes unter Ausschluss einer weitergehenden Bebauung erfolgt (Negativplanung), ist unzulässig.(Rn.22)
2. Die pauschale Zielstellung, die Bebaubarkeit größerer Grundstücke in einem aus der Sanierung entlassenen Gebiet zu beschränken, ist für sich genommen kein städtebaulich beachtlicher Belang im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 und Nr. 4 BauGB. Die beabsichtigten Festsetzungen sind zu begründen, insbesondere nach welchen Maßstäben das beabsichtigte höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ermittelt worden ist. Die nicht weiter erläuterte Festlegung einer Geschossflächenzahl von 2,15 erscheint deshalb aus der Luft gegriffen.(Rn.26)
3. Wird während des Aufstellungsverfahrens eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassen, deren Ziel die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des hier maßgeblichen Bereichs sein soll, steht dies im unauflösbaren Widerspruch zu den bisherigen Zielen des Bebauungsplanentwurfs und erweckt Zweifel an einem bestehenden Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.(Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1 gegen den Zurückstellungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Oktober 2010 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zurückstellung welche nicht zur Sicherung eines konkreten städtebaulichen Planungskonzeptes, sondern allein zur Festschreibung des Bestandes unter Ausschluss einer weitergehenden Bebauung erfolgt (Negativplanung), ist unzulässig.(Rn.22) 2. Die pauschale Zielstellung, die Bebaubarkeit größerer Grundstücke in einem aus der Sanierung entlassenen Gebiet zu beschränken, ist für sich genommen kein städtebaulich beachtlicher Belang im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 und Nr. 4 BauGB. Die beabsichtigten Festsetzungen sind zu begründen, insbesondere nach welchen Maßstäben das beabsichtigte höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ermittelt worden ist. Die nicht weiter erläuterte Festlegung einer Geschossflächenzahl von 2,15 erscheint deshalb aus der Luft gegriffen.(Rn.26) 3. Wird während des Aufstellungsverfahrens eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassen, deren Ziel die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des hier maßgeblichen Bereichs sein soll, steht dies im unauflösbaren Widerspruch zu den bisherigen Zielen des Bebauungsplanentwurfs und erweckt Zweifel an einem bestehenden Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.(Rn.29) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1 gegen den Zurückstellungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Oktober 2010 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 2 und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Die Antragstellerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung einer Vorbescheidsanfrage. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des rd. 8.200 m2 Grundstücks Me... Straße 35 / 36 / 37, St... Straße 33 / 34 / 35 / 36, Be... Straße 5 / 6 / 7 / 8 (Flur 118, Flurstück ...) in Berlin - Prenzlauer Berg. Die im Zweiten Weltkrieg zerstörte Blockrandbebauung auf dem heutigen Grundstück wurde im Zeitraum von 1959 bis 1962 parallel zur Be... und Me... Straße durch drei fünfgeschossige Wohngebäude in Zeilenbauweise mit insgesamt 110 Wohnungen ersetzt. Hierdurch entstanden zwei zur St... Straße offene Innenhöfe. Das Grundstück liegt in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im ehemaligen Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz (aufgehoben durch Verordnung vom 6. Januar 2009, GVBl. S. 13). Die Sanierungsziele sahen für den maßgeblichen Baublock 110 038 eine Flächensicherung für Wohnen und eine Neuordnung vor. Statt der ursprünglich vorgesehenen „Stadtreparatur durch Neubau“ erfolgte eine Teilsanierung im Gebäudebestand. Die Antragstellerinnen beabsichtigen auf dem Grundstück den Bau eines Wohn- und Geschäftshausensembles mit Tiefgarage. Vorgesehen ist die Schließung des Blockrandes durch Errichtung von drei Wohn- und Geschäftshäusern entlang der St... Straße. Zu diesem Zwecke sollen die vorhandenen Kopfgebäude Be... Straße 8 bzw. St... Straße 33 abgerissen werden. Die vordere Bebauung soll sechs Geschosse sowie ein als Staffelgeschoss ausgebildetes Dachgeschoss bei einer an der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite orientierten maximalen Firsthöhe von 77,41 NHN aufweisen. Vorgesehen ist ferner die Aufstockung des Bestandes der Zeilenbebauung um ein weiteres auskragendes Vollgeschoss nebst Dachgeschoss. Durch das Vorhaben erhöht sich die vorhandene Bruttogeschossfläche von rd. 1.430 m2 um ca. 1.660 m2 auf rd. 3.000 m2. Insgesamt erreicht das Vorhaben eine GFZ von 2,65. Nach mehreren Vorbesprechungen bei dem Antragsgegner beantragte die Antragstellerin zu 1 mit Datum vom 5. Mai 2010 die Erteilung eines Vorbescheids zu folgenden Fragen: 1. Ist die städtebauliche Anordnung der Neubauten einschließlich Dachausbau / Aufstockung Bestand gemäß beiliegenden Bauzeichnungen genehmigungsfähig? 2. Ist die Höhenentwicklung (Traufhöhen und Firsthöhen) der Neubauten einschließlich Dachausbau / Aufstockung Bestand gemäß beiliegenden Bauzeichnungen genehmigungsfähig? 3. Ist die Art und das Maß der Nutzung gem. Baubeschreibung und gem. Bauzeichnungen genehmigungsfähig? Am 15. Juni 2010 beschloss das Bezirksamt Pankow die Aufstellung des Bebauungsplans 3-32 für das Vorhabengrundstück (ABl. S. 1052). Der Bebauungsplanentwurf sieht als Art der zulässigen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet vor. Durch Baugrenzen werden der Bestand der Zeilenbebauung konturiert und eine Schließung des Blockrandes entlang der Straßburger Straße ermöglicht. Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 2,15 vorgesehen. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird im Blockrand auf sechs und für das Bestandsgebäude im Blockinnenbereich auf vier begrenzt. Nach der Begründung ist es Ziel und Zweck der Planung, vor dem Hintergrund einer starken Nachverdichtung im Gebiet Ko...platz eine angemessene Bebauung des Grundstücks zu regeln, zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten auf den Blockrand zu begrenzen und vorhandene Freiflächen und Begrünung für die wohnungsnahe Erholungsnutzung weitgehend zu erhalten. Die Antragstellerin zu 2 teilte einer Mitarbeiterin des Bezirksamtes mit e-mail vom 24. September 2010 mit, dass sie „künftig neben, d.h. gemeinsam mit der bisherigen Antragstellerin … als Bauherren i.S.d. § 54 BauO Bln auftrete(n)“. Am 27. September 2010 erhoben die Antragstellerinnen Untätigkeitsklage VG 13 K 154.10 auf Erteilung des Vorbescheids. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 12. Oktober 2010 stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von zwölf Monaten zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die geplante Aufstockung des Gebäudes im Blockinnenbereich widerspreche der beabsichtigten Sicherung der als Grünanlage gestalteten großen Freiflächen auf dem Grundstück und stehe im Widerspruch zur beabsichtigten Begrenzung auf vier Vollgeschosse. Zudem werde mit der Schließung des Blockrandes die höchstzulässige Geschossflächenzahl von 2,15 überschritten. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerinnen ist noch nicht entschieden. Am 16. November 2010 beschloss das Bezirksamt die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für die Wohnanlage Be...Straße 5-8 / St... Straße 33 – 36 / Me... Straße 35 – 37 (ABl. S. 1955). Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtschutz gegen die Zurückstellung. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs 3-32 lasse kein schlüssiges städtebauliches Konzept für den fraglichen Bereich erkennen. Im Gegenteil belegten die Sitzungsniederschriften der Bezirksverordnetenversammlung, die Beschlussfassungen, die Schlussberichte und sonstige öffentlich dokumentierte Äußerungen, dass konkrete planerische Vorstellungen allenfalls erst im Aufstellungsverfahren entwickelt werden sollten und dass einstweilen lediglich das unzulässige Ziel verfolgt werde, das Vorhaben der Antragstellerinnen zu verhindern. Die eigentliche Intention sei auf den Schutz der Bestandsmieter in der Zeilenbebauung bzw. den Erhalt von Freiflächen im Innenbereich gerichtet. Eine konkrete Vorstellung darüber, wie Sanierungserfolge mit den Mitteln des Bauplanungsrechts gesichert werden könnten, habe der Bezirk jedoch bislang nicht entwickelt. Der kurzfristig gefasste Aufstellungsbeschluss zur Erhaltungsverordnung belege, dass etwaige Planungsabsichten obsolet seien. Die Antragstellerinnen beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. November 2010 gegen den Zurückstellungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Oktober 2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Flächennutzungsplan für Berlin und die „Stadtentwicklungsplanungen Wohnen und Soziale Infrastruktur“ sähen zwar die Weiterentwicklung des maßgeblichen Gebietes als innerstädtisches Wohngebiet vor. Die Wohnungsbauentwicklung setze jedoch eine ausreichende Freiflächenversorgung und Infrastrukturausstattung mit Einrichtungen der sozialen und grünen Infrastruktur voraus. Dem dienten die beabsichtigten Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung, die sich im Verlauf der weiteren Planung noch ändern könnten. Zwischenzeitlich sei die besondere und nach Möglichkeit zu schützende Qualität der Bestandsbauten sowie der vorhandenen Freiflächen erkannt worden. Die Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnissen obliege dem weiteren Bebauungsplanverfahren. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1 ist begründet. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt ihr Suspensivinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung. Denn bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid vom 12. Oktober 2010 als rechtswidrig. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 1 wird daher voraussichtlich Erfolg haben. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Eines besonderen Antrags auf Zurückstellung bedarf es nicht, wenn die „Gemeinde“ selbst Baugenehmigungsbehörde ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16l03 -, ZfBR 2004, S. 805). Zurückstellung und Veränderungssperre dienen allein der Sicherung der Bauleitplanung. Dementsprechend ist Voraussetzung beider Instrumente, dass hinreichend konkrete Planungsabsichten des Bezirks bestehen, die in zulässiger Weise Inhalt eines Bebauungsplans sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 - BVerwG 4 B 185.87 -, juris, Rn. 4). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. Ebenso können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Festsetzungen u.a. zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden. Ob die durch den Plangeber beabsichtigte und grundsätzlich mögliche Beschränkung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche durch eine Zurückstellung oder Veränderungssperre gesichert werden kann, hängt davon ab, ob sie von einem legitimen städtebaulichen Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB getragen wird. Dient die beabsichtigte Festsetzung dagegen nur dem äußeren Anschein nach städtebaulichen Zielen und werden mit ihr in Wahrheit andere Interessen verfolgt, die der Verhinderung eines bestimmten Vorhabens dienen, handelt es sich um eine unzulässige „Negativplanung“. Eine solche nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dienende Bauleitplanung ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Sie kann nicht durch eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB gesichert werden. Ob das eine oder das andere der Fall ist, ist anhand aller Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 -, NVwZ 1989, S. 655 [658]). Bei Anlegung dieser Maßstäbe spricht Überwiegendes dafür, dass dem Aufstellungsbeschluss des Bezirksamts vom 15. Juni 2010 kein konkretes und durch eine Zurückstellung zu sicherndes Konzept einer städtebaulichen Ordnung für den hier maßgeblichen Bereich zugrunde liegt, sondern dass das Verfahren der Bauleitplanung allein der einstweiligen Festschreibung des Bestandes unter Ausschluss einer weitergehenden Bebauung des Vorhabengrundstücks dient. Festsetzungen über die die zulässige Geschossflächenzahl nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und die Anzahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO schränken die Bebaubarkeit eines Grundstücks ein. Von den in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezeigten Belangen können sie insbesondere den Zwecken gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (Nr. 2) sowie der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (Nr. 4) dienen. Sollen die in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Obergrenzen der baulichen Dichte überschritten werden, hat sich der Plangeber zudem damit auseinanderzusetzen, ob die unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Abweichungen aus dem besonderen Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv begründbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, Rn. 48). Einen Anhalt hierfür kann in einem bislang unbeplanten Gebiet der vorhandene Rahmen der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB geben (vgl. Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 16, Rn. 4 - Stand März 1998 -). Umgekehrt ist eine Planung, die sich ohne weitere städtebauliche Rechtfertigung darin erschöpft, durch eine Festschreibung des Bestandes die vorhandene Bebauung vor Änderungen zu bewahren, abwägungsfehlerhaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 2 A 1.07 -, juris, Rn. 45; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 1969 - I A 88.68 -, BRS 22 Nr. 6). Ein an diesen Vorgaben orientiertes und nachvollziehbares städtebauliches Leitbild, dessen Durchsetzung das Vorhaben der Antragstellerin zu 1 entgegen steht, ist der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsgegner die Bebaubarkeit des Grundstücks im Einklang mit der umliegenden Bebauung auf den Blockrand begrenzen will, entspricht das Vorhaben der Antragstellerin zu 1 dieser Zielsetzung. Auch soweit der Antragsgegner beabsichtigt, größere und zusammenhängende Freiflächen zu erhalten, ist das Vorhaben hiermit vereinbar. Demgegenüber beschränken sich die maßgeblichen Erwägungen des Plangebers zur Begrenzung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl auf 2,15 und zur Begrenzung auf vier Vollgeschosse im Blockinnenbereich bzw. auf sechs am Blockrand darauf, dass hierdurch „der Rahmen für eine angemessene Nachverdichtung begrenzt“ werden solle. Die pauschale Zielstellung, die Bebaubarkeit größerer Grundstücke in einem aus der Sanierung entlassenen Gebiet zu beschränken, ist jedoch für sich genommen kein städtebaulich beachtlicher Belang im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 und Nr. 4 BauGB. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Plangeber an anderer Stelle der Begründung auf die fehlenden finanziellen Mittel zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur für einen Wohnungsneubau in größerem Umfang verweist. Diese Erwägungen sind zu allgemein und zu unspezifisch, um städtebaulich eine Regelung der Anzahl der Vollgeschosse und der GFZ zu tragen. Die Frage, ob die dahinter stehenden bevölkerungsstrukturellen und sozialen Motive überhaupt Gesichtspunkte sind, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Alt. 2 bzw. Nr. 3 BauGB eine Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung rechtfertigen können (zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - OVG 2 A 1.07 -, a.a.O.), kann daher dahin stehen. Zudem lässt die bisherige Planungsbegründung offen, nach welchen Maßstäben das beabsichtigte höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ermittelt worden ist. Einer tragfähigen Begründung hierfür hätte es schon deshalb bedurft, weil der Plangeber bislang selbst davon ausgeht, dass der Rahmen der näheren Umgebung mit ihren gründerzeitlichen Baustrukturen nach § 34 Abs. 1 BauGB eine höhere bauliche Verdichtung auf dem Vorhabengrundstück zuließe, sich die planerischen Vorstellungen also vom vorhandenen Bestand lösen. Es ist auch nicht erkennbar, welche planungsrechtliche Zielstellung mit einer noch hinter dem vorhandenen Bestand der Zeilenbebauung mit fünf Vollgeschossen zurück bleibenden Festschreibung einer maximalen Vollgeschosszahl von vier im Blockinnenbereich verfolgt wird. Ebenso wenig sind Erwägungen des Plangebers dazu dokumentiert, ob eine GFZ von 2,15 bei der vorgesehenen Schließung des Blockrandes und den in diesem Bereich zulässigen sechs Vollgeschossen bei gleichzeitig beabsichtigter Angleichung der Traufhöhen an die Umgebung eine sinnvolle straßenseitige Bebauung des Vorhabengrundstücks ermöglicht. Die nicht weiter erläuterte Festlegung einer GFZ von 2,15 erscheint deshalb aus der Luft gegriffen. Der tatsächliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Planungsverfahren bestätigen den Eindruck, dass es dem Antragsgegner nicht vorrangig darum geht, eine bereits in groben Zügen bestehende städtebaulichen Konzeption zu sichern, sondern dass er das Bauvorhaben der Antragstellerin zu 1 einstweilen verhindern will, um in der Zwischenzeit eine tragfähige Planungsidee entwickeln zu können. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin zu 1 erfolgte die Formulierung der Vorbescheidsanfrage vom 5. Mai 2010 nach insgesamt drei Beratungsgesprächen, in deren Folge das Vorhaben an die damaligen Vorstellungen des Stadtentwicklungsamtes - Fachbereich Stadtplanung - angeglichen wurde. Da die GFZ des Vorhabens in diesen Gesprächen kein Streitpunkt war, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorstellung von einer bauplanerischen Begrenzung der maximal zulässigen GFZ hatte. Die Unsicherheit des Antragsgegners hinsichtlich seiner Ziele zeigt sich zudem in seinem Beschluss vom 16. November 2010 über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, deren Ziel die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des hier maßgeblichen Bereichs sein soll. Die Absicht der Festschreibung des vorhandenen Bestandes steht im unauflösbaren Widerspruch zu den bisherigen Zielen des Bebauungsplanentwurfs 3-32 und erweckt Zweifel an einem bestehenden Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Eine auf § 172 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Satz 1 BauGB gestützte Zurückstellung zur Sicherung der Ziele einer Erhaltungsverordnung hat der Antragsgegner nicht ausgesprochen. Ob die zum Schutz des Bebauungsplans 3-32 verfügte Zurückstellung bei Aufgabe der planerischen Ziele zu Gunsten des Erlasses einer Erhaltungsverordnung nach § 30 Satz 1 AG BauGB als Zurückstellung gemäß §§ 172 Abs. 2, 15 Satz 1 BauGB Fortbestand haben könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Das Vorbringen des Antragstellers, wonach die von der Bezirksverordnetenversammlung angeregte Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Bestandsgebäude und der Grünflächen und der in das Bebauungsplanverfahren eingebrachte öffentliche Belang der Sicherung der bestehenden Baustruktur „in die Richtung einer weiteren Reduzierung der baulichen Nutzung“ weise, belegt, dass das Verfahren der Bauleitplanung gerade nicht aufgegeben werden, sondern parallel zu dem Verfahren der Aufstellung der Erhaltungsverordnung als Negativplanung fortgeführt werden soll. Im Übrigen hätte auch eine der Sicherung der Ziele einer Erhaltungsverordnung dienende Zurückstellung neben dem Aufstellungsbeschluss zur Voraussetzung, dass die verfolgten Erhaltungsziele wenigstens in groben Umrissen erkennbar sind und zu befürchten ist, dass ihre Verwirklichung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. Stock, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 172, Rn. 85 - Stand März 2006 -). In Anbetracht der bisherigen planerischen Überlegungen des Antragsgegners ist hierfür bislang nichts ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist unzulässig. Ihr fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis. Da der Zurückstellungsbescheid weder ausdrücklich noch sinngemäß zugleich an die Antragstellerin zu 2, sondern allein an die Antragstellerin zu 1 gerichtet ist, kann die Antragstellerin zu 2 durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zu 2 mit ihrer e-mail vom 24. September 2010 ohnehin keinen eigenen, dem Formerfordernis der §§ 74 Abs. 1 Satz 4, 69 Abs. 1 BauO Bln entsprechenden Vorbescheidsantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S.1328) von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes ausgegangen ist.