Urteil
13 A 191.07
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0309.13A191.07.0A
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Leitsätze
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hinsichtlich der Erschließungskosten derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Entscheidend ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist; auf das "wirtschaftliche" Eigentum kommt es nicht an, auch dann nicht, wenn es sich um ein Grundstück handelt, dass wirtschaftlich einer Gemeinde zuzuordnen ist.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hinsichtlich der Erschließungskosten derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Entscheidend ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist; auf das "wirtschaftliche" Eigentum kommt es nicht an, auch dann nicht, wenn es sich um ein Grundstück handelt, dass wirtschaftlich einer Gemeinde zuzuordnen ist.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 127 Abs. 3 und 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 13 Erschließungsbeitragsgesetz - EBG -. Nach § 127 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 EBG kann der Erschließungsbeitrag für die in den angefochtenen Bescheiden genannten Teileinrichtungen der Erschließungsanlage selbstständig erhoben werden. Mit seinem Ausspruch der Kostenspaltung vom 26. Februar 2006 hat der Beklagte von seinem diesbezüglichen Ermessen bean-standungsfrei Gebrauch gemacht. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist Beitragspflichtiger derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide war die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke eingetragen. Gegen ihre daraus folgende Beitragspflicht kann sie nicht erfolgreich einwenden, nach dem Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag vom 31. Oktober 2001 sei das „wirtschaftliche Eigentum“ beim sie beherrschenden Beklagten verblieben. § 2 Abs. 1 c) Satz 3 des Vertrages vom 31. Oktober 2001 bestimmt zwar, „dass nur das zivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum an diesem Grundbesitz von Berlin auf die Gesellschaft übergeht“. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit stellt § 134 Abs. 1 BauGB aber auf den (im Grundbuch eingetragenen) Eigentümer und nicht auf den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG IV C 25.76 -, juris, Rn. 45). Dieser bundesrechtliche Begriff des Eigentümers lässt ein Abstellen auf den „wirtschaftlichen Eigentümer“ nicht zu (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 24 Rn. 3). Da die Klägerin gegenüber dem Beklagten als „wirtschaftlichem Eigentümer“ rechtlich selbstständig ist (vgl. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB), kommt die Gefahr einer Konfusion von Forderung und Schuld bei ihrer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen – anders als bei gemeindeeigenen Grundstücken – von vornherein nicht Betracht. Zum Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für ein gemeindeeigenes Grundstück hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 29.82 -, juris, Rn. 26, und vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 127.83 -, juris, Rn. 11) ausgeführt: „Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG entsteht – alle sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen hier vernachlässigt – die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Sie entsteht also in einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem nach Berechnung der Herstellungskosten die Beitragsbescheide erlassen und zugestellt werden können, d.h. bevor ein persönlicher Schuldner gemäß § 134 Abs. 1 BBauG bestimmbar sein muß. Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist daher grundsätzlich geeignet, kraft Gesetzes ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis und damit eine abstrakte Beitragspflicht in bezug auf ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Grundstück sowie einen noch unbestimmten und zu dieser Zeit möglicherweise auch noch nicht bestimmbaren persönlichen Schuldner, den Beitragspflichtigen, entstehen zu lassen (u.a. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 -BVerwGE 47, 49 [52 f.]). An diese abstrakte Beitragspflicht knüpft § 133 Abs. 1 BBauG seinem Wortlaut nach an und macht damit deutlich, daß sich die Wirkung der Regelung des § 133 Abs. 2 BBauG nicht auf Grundstücke bezieht, die aus dem einen oder anderen Grunde überhaupt nicht oder noch nicht Gegenstand einer solchen abstrakten Beitragspflicht sein können. Das letztere trifft u.a. zu auf im nach § 133 Abs. 2 BBauG maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bebaubare Grundstücke (vgl. Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68- Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 31 S. 1 [3]), und das erstere trifft zu insbesondere auf Grundstücke, die im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stehen. Denn "da niemand sein eigener Schuldner sein kann" (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214 [218]), kann in bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen. Es ist also nicht … so, daß bei gemeindeeigenen Grundstücken eine abstrakte Beitragspflicht zunächst immerhin für eine logische Sekunde entstünde und erst dann durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner wieder entfiele, sondern bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird mithin erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt.“ Im Urteil vom 5. Juli 1985 (a.a.O., Rn. 12) hat das Bundeverwaltungsgericht betont, dass ein gemeindeeigenes Grundstück nur solange ungeeignet sei, Gegenstand der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG zu sein, wie in Bezug auf dieses Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht nicht entstehen könne. Hierzu hat es ausgeführt: „Die darin liegende „Sperre“ entfällt insbesondere, wenn die Gemeinde das Eigentum am Grundstück einem anderen überträgt und dadurch der Weg zum Entstehen eines abstrakten (später durch die Zustellung eines Heranziehungsbescheids konkretisierten) Beitragsschuldverhältnisses zwischen der Gemeinde und diesem eröffnet. … Maßgebend ist insoweit – mit anderen Worten – nicht der Übergang des Eigentums auf einen anderen, sondern das Bestehen der Möglichkeit, daß als Folge der endgültigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage kraft Gesetzes zwischen der Gemeinde und einem mit ihr nicht identischen Schuldner ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht entstehen kann.“ Da somit allein die Möglichkeit des Entstehens einer abstrakten Beitragspflicht maßgebend ist, spricht dies dafür, im Rahmen des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den grundbuchmäßigen Eigentümer abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2008 - OVG 10 S 2.08 -, juris, Rn. 10). Ist die Beitragspflicht in Bezug auf ein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubares Grundstück entstanden, gebieten sowohl das Landeshaushaltsrecht als auch die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde eine zügige Heranziehung der Beitragspflichtigen zu Erschließungsbeiträgen, wobei die Gemeinde nicht bis zur Veräußerung der Grundstücke an einen Dritten zuwarten kann, zumal ungewiss ist, ob es vor Ablauf der Erhebungsfrist des § 21 EBG zu einer Veräußerung und Eintragung eines neuen Eigentümers ins Grundbuch kommt. Haushaltsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen bestehen schon wegen § 3 Abs. 2 LHO nicht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 16), wonach durch den Haushaltsplan Ansprüche weder begründet noch aufgehoben werden. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung steht der Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen nicht entgegen. Aus der Gegenüberstellung von Satz 1 und Satz 2 des § 4 Abs. 5 des Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrages vom 31. Oktober 2001 ergibt sich vielmehr der klare Wille der Vertragsparteien, dass die Klägerin ausschließlich für die in Satz 1 aufgeführten Erschließungsanlagen (zu denen die Erschließungsanlage „Am Wasserwerk“ unstreitig nicht gehört) keine Zahlungspflicht treffen soll und dass sie im Übrigen wie jeder andere Anlieger herangezogen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14, zur am 8. August 2001 getroffenen, bis auf die Stichtagsregelung mit § 4 Abs. 5 des Vertrages vom 31. Oktober 2001 nahezu wortgleichen „Zusatzvereinbarung zum Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag vom 9. November 2000“). Im Übrigen sind sowohl die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Schreiben des Senatsbaudirektors an das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin vom 10. Oktober 2001) als auch die Senatsverwaltung für Finanzen (Schreiben des Staatssekretärs an die Senatsverwaltungen und Bezirksämter vom 7. Februar 2002) von der Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin ausgegangen, soweit diese nicht durch die genannte „Zusatzvereinbarung“ ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auch nicht im Widerspruch zu § 3 Satz 1 des Vertrages vom 31. Oktober 2001 i.V.m. § 6 Abs. 4 des Vertrages vom 9. November 2000. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 22. Juli 2008 (a.a.O., Rn. 15) ausgeführt hat, steht der „Erstattungsanspruch“ des § 6 Abs. 2 der Klägerin nicht schon mit Entstehen ihrer Beitragspflicht zu. Er kann nicht selbstständig der Erschließungsbeitragsforderung entgegengesetzt werden, sondern geht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages in der jährlichen Gesamtsaldierung auf, wobei nach Satz 2 dieser Regelung Zahlungspflichten des Beklagten nur bestehen, wenn die Ausgaben der Klägerin ihre Einnahmen übersteigen. Die Annahme eines gesonderten Anspruchs auf Erstattung des Erschließungsbeitrags stünde mithin als vorgezogene Teilsaldierung in klarem Widerspruch zu § 6 Abs. 4 des Vertrages. Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin, ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen verletze das Prinzip, Beiträge nur von demjenigen zu verlangen, dem auch der erschließungsbedingte Vorteil zugutekomme. Der Erschließungsvorteil kommt ihr auch als vom Beklagten beherrschter Treuhänderin zugute, da sie infolge der Erschließung der Grundstücke bei deren Veräußerung einen höheren Kaufpreis und im Falle vorheriger Verpachtung einen höheren Pachtzins erzielen kann. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, es gehe ihr darum, „Mehrkosten verursachende Hin- und Herzahlungen zu vermeiden“, verkennt sie, dass § 6 des Vertrages vom 9. November 2000 den „Aufwendungsersatz“ und das oben dargestellte Verfahren der Abrechnung auch für den vorliegenden Fall eines etwaigen Ersatzes von Beitragsaufwendungen verbindlich regelt. Nach alledem verhält sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits mit Unterzeichnung des Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag vom 31. Oktober 2001 ihre Zahlungspflicht für die unter § 4 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages fallenden Erschließungsanlagen anerkennt und andererseits bei Geltendmachung eines entsprechenden Erschließungsbeitrags die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erhebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die nach Ausspruch der Kostenspaltung erfolgte Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Teileinrichtungen „Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung, Entwässerung, Grünanlagen“ der Erschließungsanlage „Am Wasserwerk“ in Berlin-Lichtenberg. Die Klägerin ist eine vom Beklagten zur Vermarktung von Grundstücken gegründete GmbH & Co. KG. Zu diesem Zweck übertrug ihr der Beklagte mit notariellem „Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag“ vom 31. Oktober 2001 u.a. die im Grundbuch von Lichtenberg unter verschiedenen laufenden Nummern eingetragenen Flurstücke 100 (Am Wasserwerk, Herzbergstraße 107 bis 110), 97 und 102 (Am Wasserwerk, Siegfriedstraße 150 bis 161), 95 und 104 (Am Wasserwerk, Siegfriedstraße 148) und 108 (Am Wasserwerk [ohne Nr.]), die Gegenstand der Heranziehung sind. Gemäß § 2 Abs. 1 c) Satz 3 des Vertrages sind die Parteien „sich darüber einig, dass nur das zivilrechtliche, nicht aber das wirtschaftliche Eigentum an diesem Grundbesitz von Berlin auf die Gesellschaft übergeht“. § 4 Abs. 5 des Vertrages bestimmt: „Soweit Erschließungsanlagen oder Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen bis zum Übergabestichtag gemäß Absatz 1 im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt waren und dafür andere Grundstücke veranlagt worden sind, wird der Grundbesitz für diese Erschließungsanlagen oder Teileinrichtungen erschließungsbeitragsfrei übereignet. Rechte Berlins wegen Beiträgen zu anderen Erschließungsanlagen bleiben hiervon unberührt.“ „Übergabestichtag“ ist der 1. Juni 2001 (§ 4 Abs. 1 c) bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 1 a) und b) ein noch früherer Zeitpunkt. § 3 des Vertrages verweist auf den – andere Grundstücke betreffenden – Grundstücksübertragungs- und Treuhandvertrag vom 9. November 2000 und bestimmt, dass „sämtliche Bestimmungen“ jenes Vertrages auch hier gelten, soweit der Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht ausdrücklich etwas Abweichendes regelt. Zu dem vom Beklagten im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu leistenden Aufwendungsersatz und der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Klägerin enthält § 6 des Vertrages vom 9. November 2000 in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen: „(1) Die Gesellschaft erhält für ihre Tätigkeit keine Vergütung. (2) Die Gesellschaft hat Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, welche ihr in ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Vertrages entstehen, zzgl. etwaiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit die Umsatzsteuer bei ihr Aufwand ist. (3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, alles, was sie in Ausfüllung dieses Vertrages erhalten hat, an Berlin abzuführen. (4) Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt jeweils für ein Geschäftsjahr der Gesellschaft. Nur der sich dann aus der Abrechnung ergebende Saldo ist von der Gesellschaft abzuführen bzw. von Berlin auszugleichen.“ Mit vier Bescheiden vom 6. Oktober 2006 zog der Beklagte die Klägerin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der genannten Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen heran, die er mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Juli 2007 auf 5.219,40 €, 7.614,62 €, 1.681,52 € und 4.321,49 € reduzierte, sodass streitgegenständlich Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 18.837,03 € sind. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, als lediglich „formelle“ Grundstückseigentümerin sei sie nicht erschließungsbeitragspflichtig. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Da sie ein 100%iges Tochterunternehmen des Beklagten sei und von ihm gesellschaftsrechtlich wie auch vertragsrechtlich beherrscht werde, habe sie nicht die Stellung eines Eigentümers, sondern lediglich die eines Verwalters und Verwerters. Die angefochtenen Bescheide stünden im Widerspruch zum in § 6 Abs. 4 des Vertrages vom 9. November 2000 vereinbarten Saldierungsverfahren. Wenn sie Beiträge an vom Beklagten unabhängige Dritte zu zahlen habe, stehe ihr gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages vom 9. November 2000 ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Da Begünstigter der Erschließungsbeiträge im vorliegenden Fall der Beklagte sei, müsse sich ihr Aufwendungsersatzanspruch von vornherein in einen Anspruch auf Freistellung von Erschließungsbeiträgen umwandeln. Ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Es gehe ihr darum, überflüssige und Mehrkosten verursachende „Hin- und Herzahlungen zu vermeiden“. Da sie nur eine „Durchgangsstation“ auf dem Weg der Veräußerung der Grundstücke an einen neuen und dauerhaften Eigentümer sei, verletze ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen zudem das Prinzip, Erschließungsbeiträge nur von demjenigen zu verlangen, dem auch der erschließungsbedingte Vorteil zugutekomme. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Erschließungsbeitragsbescheide vom 6. Oktober 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Juni 2007 für das Grundstück Herzbergstraße 107 - 110 in 10365 Berlin, Flurstück 100 (Az.: 1110160B:001:001), das Grundstück Siegfriedstraße 151 - 161 in 10365 Berlin, Flurstücke 97 und 102 (Az.: 1110160B:002:001), das Grundstück Siegfriedstraße 148 - 150 in 10365 Berlin, Flurstücke 95 und 104 (Az.: 1110160B:003:001), das Grundstück Am Wasserwerk (ohne Nr.) in 10365 Berlin, Flurstück 108 (Az.: 1110160B:004:001), aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, dass die Klägerin als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin beitragspflichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.