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Beschluss

13 L 219.09

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0212.13L219.09.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag nach §§ 80a, 80 Abs 5 VwGO besteht nach Fertigstellung fort, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert.(Rn.17) 2. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass der Nachbar sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, hat er sich jedoch in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung.(Rn.19) 3. Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs 2 VwGO grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsschrift; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen.(Rn.19) 4. Geht es wie hier um (Lärm-) Emissionen, ist zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben wie ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.(Rn.27)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. je zur Hälfte, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag nach §§ 80a, 80 Abs 5 VwGO besteht nach Fertigstellung fort, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert.(Rn.17) 2. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass der Nachbar sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, hat er sich jedoch in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung.(Rn.19) 3. Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs 2 VwGO grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsschrift; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen.(Rn.19) 4. Geht es wie hier um (Lärm-) Emissionen, ist zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben wie ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.(Rn.27) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. je zur Hälfte, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gr. Straße 224 in 1... Berlin. Die dort aufstehende mehrstöckige Bebauung besteht in einem zu Wohnzwecken genutzten Vorderhaus sowie aus je zwei Seitenflügeln und Quergebäuden, die ursprünglich größtenteils Fabrikgebäude waren. Es gibt zwei Innenhöfe, die untereinander und zur Straße mit Durchgängen verbunden sind. Die Flächen der zweiten Hälfte des ersten Seitenflügels sowie des zweiten Seitenflügels und des ersten Quergebäudes werden seit Jahrzehnten – vom Antragsgegner baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt - als Jugendclub, Konzerthalle und Diskothek („Kn. Klub“) – genutzt. Das Grundstück der Antragstellerin grenzt in seinem hinteren Teil mit der südlichen Grundstücksgrenze rechtwinklig an das Grundstück He. Straße 14. Dieses Grundstück ist mit einem Vorderhaus, einem Quergebäude im hinteren Grundstücksbereich („Hinterhaus“) und einem beide verbindenden Seitenflügel bebaut. Das zweite Quergebäude und der zweite Seitenflügel des Grundstücks Gr. Straße 224 sind direkt an das Hinterhaus des Grundstücks He. Straße 14 angebaut. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht existiert. Am 14. April 2005 erhielt die seinerzeitige Eigentümerin des Grundstücks He. Straße 14, die KG... GmbH & Co., antragsgemäß die Baugenehmigung für den „Umbau eines ehemaligen Büro- und Verwaltungsgebäudes in ein Wohnhaus …“. Die Baugenehmigung betraf Seitenflügel und Hinterhaus. Auf die auf dem Grundstück Gr. 224 betriebene Diskothek wurde in den Bauunterlagen nicht hingewiesen; diese wird auch in der Bauakte und der Baugenehmigung nicht erwähnt. Die Baugenehmigung enthielt keine Schallschutzauflagen. In der Folgezeit wurden auf dem Grundstück He. Straße 14 das alte Hinterhaus und Teile des Seitenflügels beseitigt und durch die genehmigten Wohnbauten ersetzt. Am 30. September 2008 wurde die Anlage fertig gestellt. Unmittelbar nach Einzug der ersten Mitglieder der Antragstellerin zu 2. in die Eigentumswohnungen im Hinterhaus beschwerten sich diese über vom Grundstück der Antragstellerin ausgehende nächtliche Lärmbelästigungen, vor allem durch „wummernde“ Bässe. Es erfolgten Anzeigen bei der Polizei; das Ordnungsamt wurde eingeschaltet. Messungen führten zu dem Ergebnis, dass die bauliche Schalldämmung namentlich im Bassbereich unzureichend war und die Grenzwerte der TA Lärm deutlich überschritten wurden. Mit Schreiben vom 29. August 2009 legte die Antragstellerin – beschränkt auf den Neubau im Hinterhaus - Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 2. September 2009 hat sie den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie macht geltend, sie habe erst Anfang 2009 von der Lärmproblematik und dem Neubau des Quergebäudes auf dem Nachbargrundstück Kenntnis erhalten. Wegen der besonderen räumlichen Gegebenheiten und weil der Clubbetrieb erst in den Abendstunden beginne, seien die Bauarbeiten für sie oder den „Kn. Club“ weder optisch noch akustisch wahrnehmbar gewesen. Das Bauvorhaben sei rücksichtslos. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Widerspruchsrecht sei verwirkt. Auch sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Eine Beteiligung der Antragstellerin am Genehmigungsverfahren sei nicht geboten gewesen, ebenso wenig eine Recherche bereits erteilter Genehmigungen für die angrenzenden Grundstücke durch ihn. Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. II. Der gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig und begründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen Abwehranspruch des Dritten voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -). Das ist hier der Fall. Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist das Bauwerk inzwischen fertig gestellt worden. Die Antragstellerin wendet sich indessen nicht gegen den Baukörper als solchen, sondern dessen (genehmigte) Nutzung zu Wohnzwecken, weil es gerade diese Nutzung ist, die den Betrieb der Diskothek auf ihrem Grundstück beeinträchtigt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO besteht nach Fertigstellung fort, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung (auch) in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1995 – 11 B 1543/95 -, BauR 1996, 240). Das Widerspruchsrecht der Antragstellerin ist nicht verwirkt. Mangels Bekanntgabe durch die Behörde setzte die Erteilung der Baugenehmigung gegenüber der Antragstellerin keinen regulären Fristenlauf in unmittelbarer Anwendung der §§ 57, 58 und 70 VwGO in Gang, weil dies wegen des Schriftformerfordernisses für Baugenehmigungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln) die Übergabe einer Ausfertigung des Bescheids auch an diese als betroffene Nachbarin erfordert hätte. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass der Nachbar sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, hat er sich jedoch in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2005 – OVG 10 B 10.05 –, sowie Beschluss vom 15. Mai 2008 – OVG 10 N 21.06 -). Von diesem Zeitpunkt an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich eine einjährige Widerspruchsfrist; mit Fristablauf ist dann regelmäßig Verwirkung anzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – OVG 10 S 5.09 -). Die Kammer geht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin vor Eingang der ersten Beschwerden der Bewohner des streitgegenständlichen Gebäudes im November 2008 aufgrund der besonderen Umstände des Falles keine Kenntnis von der Baugenehmigung hatte und sie diese auch nicht hätte erlangen müssen. Anlass, der Frage nachzugehen, ob eine Baugenehmigung erteilt worden ist, geben spätestens deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Januar 2000 – 3 B 67/99 –, LKV 2001, 466, und vom 8. Mai 1998 – 3 B 89/97 -). Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Nachbar von solchen Bauarbeiten tatsächlich Kenntnis genommen hat, sondern auf denjenigen, in dem er von diesen Arbeiten hätte Kenntnis nehmen können (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1988 – 7 A 827/86 -). Allein das Abstellen auf die Erkennbarkeit wird dem zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gerecht, das dem Nachbarn die Obliegenheit auferlegt, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, und der er dadurch nachzukommen hat, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen ohne Verzögerung geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294; Beschluss vom 16. April 2002 – BVerwG 4 B 8.02 –, BRS 65 Nr. 195). Die Gesellschafter der Antragstellerin und auch die Betreiber und Mitarbeiter des „Kn. Klubs“ haben eidesstattlich und für die Kammer nachvollziehbar versichert, dass sie von den Bauarbeiten bis Ende des Jahres 2008 tatsächlich keine positive Kenntnis erlangt haben. Für die Richtigkeit dieser Erklärungen sprechen eine Reihe von Umständen. Bereits aus der Lage der Grundstücke und der Anordnung und Gestaltung der aufstehenden baulichen Anlagen, die die Kammer auch ohne Ortsbesichtigung anhand der zur Gerichtsakte gereichten Pläne und Fotografien (Bd. I, Bl. 166 ff. der Gerichtsakte) hinreichend beurteilen konnte, folgt ein starkes Indiz, dass die Bauarbeiten von dem Grundstück der Antragstellerin und der ihr Grundstück erschließenden Gr. Straße aus nicht wahrzunehmen waren. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück stoßen lediglich im hinteren Bereich rechtwinklig aneinander; der Zugang zum Baugrundstück liegt nicht an der Greifswalder Straße, sondern in der angrenzenden He. Straße. In dieser Nebenstraße - nicht in der Gr. Straße - war folglich auch gemäß § 11 Abs. 3 BauO das Bauschild aufzustellen, womit nachvollziehbar wird, dass dieses von der Antragstellerin unbemerkt blieb. Dass die Bauarbeiten selbst ebenfalls von ihr nicht wahrgenommen wurden, erscheint aufgrund der geschilderten räumlichen Gegebenheiten ebenfalls plausibel. Das gilt umso mehr, als die Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin die Bebauung des Nachbargrundstücks deutlich überragt, die entsprechende grenzständige Brandwand fensterlos ist und die Höfe des Grundstücks der Antragstellerin nicht zum Grundstück Heinrich-Roller-Straße 14, sondern zur gegenüberliegenden Seite geöffnet sind. Diese Situation hatte zur Folge, dass die Bauarbeiten auf dem Grundstück He. Straße 14 vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen vollständig optisch abgeschirmt waren. Dass Baugeräte zum Einsatz gekommen wären, die die Bebauung deutlich überragt hätten – etwa Kräne – ist dem Verwaltungsvorgang gerade nicht zu entnehmen (vgl. die Aufzählung der verwendeten Gerätschaften in der Baubeginn-Anzeige, Bl. 96 der Bauakte). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bauarbeiten von den Gesellschaftern der Antragstellerin oder auch den Bediensteten des „Kn. Klubs“ akustisch hätten wahrgenommen werden müssen. Dagegen spricht schon, dass Bauarbeiten einerseits und Diskotheken- und Probenbetrieb andererseits weitgehend zeitversetzt stattfanden und im Übrigen während des engen Zeitfensters, in dem sich Bauarbeiten und Anwesenheit von Personen auf dem Grundstück der Antragstellerin überschnitten, auf letzterem ebenfalls geräuschintensive Aktivitäten (Proben) stattfanden. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Bauarbeiten von der Antragstellerin tatsächlich nicht bemerkt wurden, ist die Tatsache, dass die Antragstellerin einige Jahre zuvor gegen ein anderes (Wohn-)Bauvorhaben, das auf dem nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstück genehmigt worden war, energisch und zeitnah nach Genehmigungserteilung vorgegangen ist (vgl. das verwaltungsgerichtliche Verfahren VG 13 A 70.05). Dieses Nachbargrundstück liegt an der Gre. Straße direkt neben dem Grundstück der Antragstellerin und ist vom Grundstück der Antragstellerin aus von beiden Höfen einsehbar, sodass die Bauarbeiten für sie unmittelbar erkennbar waren. Es spricht alles dafür, dass die Antragstellerin gegen das Bauprojekt auf dem Grundstück He. Straße 14, von dem in gleicher Weise eine Gefährdung des Diskothekenbetriebs drohte, ebenfalls schnell und nachdrücklich vorgegangen wäre, hätte sie von diesem Kenntnis gehabt. Umgekehrt erschiene es unverständlich, warum sie trotz dieser Kenntnis das – die Existenz der Diskothek gefährdende – Projekt hätte zur Ausführung kommen lassen sollen. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten waren die Bauarbeiten für die Antragstellerin auch nicht erkennbar. Eine Erkennbarkeit könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn die Antragstellerin von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, in regelmäßigen Abständen und ohne konkreten Anlass alle Nachbargrundstücke daraufhin in Augenschein zu nehmen, ob hier beeinträchtigende Bauarbeiten stattfinden. Eine solche Pflicht ist indes weder in der Bauordnung noch in anderen Rechtsvorschriften festgelegt: Eine derart weitgehende Pflicht kann – selbst bei unübersichtlichen baulichen Gegebenheiten – auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben erst zu Anfang des Jahres 2009 von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt. Ihr Ende August 2009 eingelegter Widerspruch ist folglich vor Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist erfolgt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sie bereits im November 2008 aufgrund der ersten Beschwerden von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise geboten erscheinen ließen, eine Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs deutlich vor Ablauf der regelmäßig heranzuziehenden Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. Dezember 2005 – OVG 10 B 10.05 –), sind von den Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Weder standen für die Beigeladenen ab November 2008 erhebliche, zeitnah zu treffende Vermögensdispositionen an – diese waren bereits vor und während der Errichtung des Bauwerks zu treffen gewesen - noch hat die Antragstellerin bei den von den Beteiligten ab Frühjahr 2009 geführten Verhandlungen – die sich wohl auch auf die immissionsschutzrechtliche Problematik konzentrierten – den Anschein erweckt, sie werde ihr Widerspruchsrecht nicht ausüben. Die Antragstellerin hat unabhängig davon, wie das Gebiet planungsrechtlich einzustufen ist, einen aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO oder § 34 Abs. 1 BauGB folgenden Abwehranspruch.Die angegriffene Baugenehmigung verletzt das diesen Vorschriften zu entnehmende (drittschützende) Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Geht es wie hier um (Lärm-)Emissionen, ist zur Rücksichtnahme nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben wie ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (VGH München, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 CS 07.2770 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 9. April 2009 – VG 13 L 31/09 -). Der streitgegenständliche Bau wird durch die auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung und gewerberechtlicher Genehmigung betriebene Diskothek unzumutbaren, rücksichtslosen Störungen ausgesetzt. Das folgt ohne Weiteres daraus, dass der Diskothekenbetrieb in den Wohnungen des streitgegenständlichen Gebäudes Geräuschimmissionen verursacht, die die Grenzwerte der TA Lärm übersteigen. Dabei ist ohne Belang, wie das Gebiet planungsrechtlich im Einzelnen einzustufen ist und ob Absatz 1 oder Absatz 2 des § 34 BauGB zur Anwendung gelangt. Die TA Lärm setzt in Ziff. 6.2 den hier maßgeblichen Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung für die Nachtzeit einheitlich auf 25 dB(A) fest. Dieser Wert wird in den Wohnungen der Beigeladenen zu 2. deutlich, z. T. um mehr als 10 dB(A), überschritten, wobei die Überschreitungen zudem in dem besonders belästigenden und schwer zu reduzierenden tieffrequenten Bereich festzustellen sind (vgl. den Messbericht des Umweltamtes vom 25.Februar 2009, Bd. I Bl. 91 f. der Ordnungsamtsakte, sowie das „Schalltechnische Gutachten“ Ra. vom 4. August 2009, Bd. I Bl. 35 ff. der Gerichtsakte, und das Schreiben des Ordnungsamtes des Antragsgegners vom 13. Januar 2010, Bd. II Bl. 289 f. der Gerichtsakte). Nach einer in der Ordnungsamtsakte (Bd I Bl. 217) befindlichen umweltmedizinischen Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 8. September 2009 lassen die gemessenen Werte eine Gesundheitsgefährdung befürchten. Wenn überhaupt, könnte Abhilfe nur durch erhebliche und kostenaufwändige bauliche Veränderungen geschaffen werden (vgl. auch hierzu das „Schalltechnische Gutachten“). Der Antragstellerin bzw. dem „Kn. Klub“ drohen zudem einschneidende immissionsschutzrechtliche Auflagen, die den weiteren Betrieb der Diskothek in Frage stellen (vgl. Bd. II Bl. 284 ff. der Gerichtsakte). Angesichts dieses Sachstandes, der letztlich von keinem Beteiligten in Frage gestellt wird, liegt auf der Hand, dass der streitgegenständliche Wohnbau rücksichtslos ist. Der Nutzungskonflikt zwischen unmittelbar angrenzender Wohnbebauung und kerngebietstypischer Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) hätte bereits im Genehmigungsverfahren erkannt werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S. 1327 [1329]) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500,-- Euro ausgegangen (Nr. 1.5).