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Beschluss

12 L 452/24 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1219.12L452.24V.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13) 2. Geschwisterkinder gehören nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten. (Rn.17) 3. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regel rechtfertigt, ist dann zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts eine Abweichung geboten ist. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit die Antragsteller zu 1 und zu 2 und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Beigeladene 1/2 und die Antragsteller zu 3 und 4 jeweils 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 trägt der Beigeladene. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auf 10.000,00 Euro und für die Zeit ab Teilerledigungserklärung auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller zu 3 und 4 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13) 2. Geschwisterkinder gehören nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten. (Rn.17) 3. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regel rechtfertigt, ist dann zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts eine Abweichung geboten ist. (Rn.21) Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit die Antragsteller zu 1 und zu 2 und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Beigeladene 1/2 und die Antragsteller zu 3 und 4 jeweils 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 trägt der Beigeladene. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auf 10.000,00 Euro und für die Zeit ab Teilerledigungserklärung auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller zu 3 und 4 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und in F.../Syrien wohnhaft. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der am 25. Januar 2007 geborenen Referenzperson. Sie begehrten zunächst die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem minderjährigen Sohn. Nachdem die Beigeladene der Visaerteilung an die Antragsteller zu 1 und 2 während des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zugestimmt und die Antragsgegnerin daraufhin die Erteilung der Visa zugesichert hatte, haben die Antragsteller zu 1 und zu 2 und die Antragsgegnerin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die im Mai 2009 und April 2015 geborenen Antragsteller zu 3 und 4 sind die jüngeren Geschwister der Referenzperson. Sie begehren Visa zum Nachzug zu ihrem Bruder, der im Juli 2022 in die Bundesrepublik eingereist ist und dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Er ist im Besitz einer bis zum 20. Februar 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die Antragsteller beantragten am 16. Juli 2024 die Erteilung der Visa zum Nachzug zu der Referenzperson bei der Botschaft der Beklagten in Beirut. Der Beigeladene stimmte im Verwaltungsverfahren der Erteilung der Visa nicht zu. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Es liege zwar ein humanitärer Grund vor, die Referenzperson werde aber bereits im Januar 2025 volljährig, so dass ab diesem Zeitpunkt seinen Eltern, den Antragstellern zu 1 und 2, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Dieser nach Ablauf des Visums eintretende Belang könne bereits bei der Frage der Erteilung des Visums im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden. Die Botschaft lehnte die Anträge auf Erteilung der Visa mit Bescheiden vom 27. August 2024 ab. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass der Beigeladene die erforderliche Zustimmung verweigert habe. Die Antragsteller haben am 18. September 2024 Klage erhoben (VG 12 K 9...), mit der sie ihre Visabegehren weiterverfolgen. Sie beantragen nunmehr, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern zu 3 und 4 Visa zum Familiennachzug zu ihrem Bruder für die Einreise in das Bundesgebiet bis zum 24. Januar 2025 zu erteilen sowie ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. A. Der Antrag der Antragsteller zu 3 und 4 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris Rn. 2 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben besteht kein Anspruch auf Erteilung von Visa für die Antragsteller zu 3 und 4. 1. Ein Anspruch der Antragsteller zu 3 und 4 aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. § 36a Abs. 1 AufenthG auf Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem Bruder scheitert bereits daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. 2. Ein Nachzug zur Referenzperson auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. a) Es ist ausreichend, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 zwar noch nicht im Besitz eines in § 32 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitels, jedoch im Besitz jeweils eines darauf gerichteten Visums nach § 36a i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2021 – OVG 3 S 66/21 – juris Rn. 4 m.w.Nachw.). b) Dem Nachzug der Antragsteller zu 3 und 4 steht jedoch entgegen, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht gegeben ist. Anders als beim Nachzug nach § 36 Abs.1 AufenthG oder § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist von dieser Voraussetzung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht grundsätzlich abzusehen. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor. Ein solcher Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, ist dann zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Abweichung geboten ist. Die Feststellung eines derartigen Ausnahmefalles beruht auf einer wertenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Es handelt sich nicht um eine Ermessensfrage, sondern um ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2023 – OVG 3 S 117/23 – juris Rn. 3 ff., und 10. Juni 2024 – OVG 3 S 32/24 – juris Rn. 2 ff., m. w. N.). So ist ein Ausnahmefall bei wertender Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls anzunehmen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft wegen des der Referenzperson zuerkannten internationalen Schutzes nur im Bundesgebiet geführt werden kann und eine vorübergehende Trennung der Antragsteller zu 3 und 4 von ihren Eltern im Hinblick auf ihr Alter und die Umstände ihres Aufenthalts mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlusse vom 22. Dezember 2023 - OVG 3 S 117/23 – juris Rn. 3 f.). Die Kindeswohlinteressen sind bei der Prüfung, ob Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird, besonders zu würdigen. Nach Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderechtskonvention „ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“, und gemäß Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention sind „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat [...] wohlwollend, human und beschleunigt [zu] bearbeiten.“ Darüber hinaus gebieten Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie Art. 24 Absatz 2 GRCh („Wohl des Kindes ... vorrangige Erwägung“) die besondere Beachtung des Kindeswohls. Aus diesen Regelungen leitet sich indes für Minderjährige kein Anspruch auf Gewährung von Familiennachzug aus humanitären Gründen ab. Das Kindeswohl ist umso stärker zu berücksichtigen, je jünger ein Kind ist. Eine besondere Schutzwürdigkeit ist für Kinder unter 14 Jahren anzunehmen, wie sich aus einer vergleichenden Wertung mit § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII ergibt. Bei der Prüfung schutzwürdiger Kindeswohlinteressen ist auch die Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation des Minderjährigen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Minderjährige im Bundesgebiet oder im Ausland aufhält. Dazu zählt, ob der Minderjährige ohne andere Familienangehörige in seiner räumlichen Nähe lebt, zu denen er ein vertrauensvolles Verhältnis hat. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls haben die Antragsteller bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – auch eingedenk der gebotenen besonderen Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen – nicht glaubhaft gemacht. Bei der Frage, ob atypische Umstände unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh vorliegen, die ein Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigen, ist hier in den Blick zu nehmen, dass den Eltern der Antragsteller zu 3 und 4 die Aufenthaltserlaubnis nur zeitlich befristet und deswegen erteilt wird, damit sie die elterliche Sorgepflicht in Bezug auf die Referenzperson ausüben können (vgl. zu der Frage, ob dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vorliegen: VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 – VG 38 L 69/24 V – BA S. 6 f. und vom 13. Dezember 2024 – VG 22 L 163/24 V – BA S. 6). Eine dauerhafte Trennung der Antragsteller ist nicht zu befürchten. Der vom Gesetz allein vorgesehene Aufenthaltszweck endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Referenzperson in fünf Wochen. Danach sind die Antragsteller zu 1 und 2 zur Ausreise verpflichtet, sodass eine Rückkehr zu den Antragstellern zu 3 und 4 – aus normativer Sicht – zu erwarten ist. Somit ist es den Eltern möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern in Syrien zeitnah wieder aufzunehmen, so dass bei Erhalt und Nutzung eines Visums zum Elternnachzug allenfalls eine Trennung von wenigen Wochen droht. Der hier zu entscheidende Sachverhalt begründet gerade keine atypische Situation. Er entspricht im Ausgangspunkt vielmehr der vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Fallgestaltung, in der ein minderjähriger Angehöriger einer Familie unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, internationalen Schutz begehrt, um sodann den – von § 36a AufenthG gerade nicht erfassten – Nachzug der gesamten Kernfamilie einschließlich der Geschwister umfassend und weitgehend voraussetzungslos zu ermöglichen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll der Anreiz, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche Reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgeschickt werden, reduziert werden (BT-Drs. 19/2438, S. 3). Der Gesetzgeber hat für die Geschwister gerade nicht typisiert vom Erfordernis der Lebensunterhaltsicherung abgesehen, so dass es für sie maßgeblich darauf ankommt, ob die Eltern ihnen gegebenenfalls aus eigenem Recht einen Nachzugsanspruch verschaffen können. Ein von der Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängiger Nachzugsanspruch kann sich für die Antragsteller zu 3 und 4 unter anderem aus § 36a AufenthG ergeben, wenn die Antragsteller zu 1 und 2 im Bundesgebiet internationalen Schutz beantragen und ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt werden sollte. Sie haben zudem auch die Möglichkeit, den Lebensunterhalt für sich und die Antragsteller zu 3 und 4 durch Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Januar 2023 – OVG 3 B 2.21 – UA S. 5). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind 9 ½ bzw. 15 ½ Jahre alt. Sie beide befinden sich derzeit noch mit ihren Eltern in Syrien in ihrem Heimatort. Sie sind dort verwurzelt. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass keine Hilfe von Verwandten oder Bekannten besteht, so dass die Trennungszeit von 5 Wochen für die beiden Geschwister noch zumutbar erscheint. Anders als in zwei vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Verfahren bleibt somit nicht etwa ein alleinstehendes 13-jähriges Kind (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2024 – OVG 3 S 32/24 – juris Rn. 3) bzw. bleiben nicht 11- und 1 ½ -jährige Geschwister (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2023 – OVG 3 S 117/23 – juris Rn. 4) in einem Drittstaat außerhalb ihres Herkunftslandes zurück. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind dem Obsiegen und Unterliegen entsprechend verhältnismäßig zu teilen. Die Antragsteller zu 3 und 4 unterliegen im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sodass sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Billigem Ermessen entspricht es, dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen. Denn der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG lagen vor. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Referenzperson. Es befindet sich somit kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Die Referenzperson verfügt auch über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der besonderen Erteilungsvoraussetzung des ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ist für den Elternnachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Kind abzusehen (§ 36a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG). Schließlich begründet die Minderjährigkeit der Referenzperson humanitäre Gründe i.S.d. § 36a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG waren nicht ersichtlich. Hier waren nicht der Antragsgegnerin, sondern dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen zur Visaerteilung möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 – juris Rn. 4 m.w.N), war die Antragsgegnerin an die Versagung der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 1. März 2020, § 6 AufenthG Rn. 90, 108; Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 6 AufenthG Rn. 66). Dem Beigeladenen sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, obwohl er keinen Antrag gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 1 und 2 die begehrte Visa allein deshalb nicht erteilt, weil der Beigeladene die erforderliche Zustimmung nach § 31 Abs. 1 AufenthV nicht erklärt hat. Der Dissens zwischen den beteiligten Behörden kann nicht zum Nachteil der intern an die fehlende Zustimmung gebundenen Antragsgegnerin gereichen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18, BA S. 4). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15/OVG 3 M 69.15, juris Rn. 3) wird trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert je begehrtes Visum angesetzt. Der Antrag der Antragsteller zu 3 und 4 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten abzulehnen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.