Urteil
12 K 88/23 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1024.12K88.23A.00
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Tenor
Der Einstellungsbeschluss vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben.
Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Einstellungsbeschluss vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben. Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Das Klageverfahren war auf Antrag der Kläger trotz Einstellung durch Beschluss vom 17. Juni 2020 fortzuführen. Die Klage gilt nicht gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, so dass der Einstellungsbeschluss vom 17. Juni 2020 aufzuheben war (vgl. Pätzold, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 91). Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt. Dem Kläger muss zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aber Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung auszuräumen. Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger – etwa durch Verstreichenlassen einer gerichtlichen Frist zur Klagebegründung oder zur individuell konkretisierten Ergänzung seines Vorbringens – begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 10 A 787/21.A – juris Rn.84 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 8 ZB 18.30470 – juris Rn. 29). Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertigt nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ausgehend hiervon bestand kein hinreichender Anlass für das Verwaltungsgericht, am 6. Mai 2020 eine Betreibensaufforderung zu erlassen. Die Klägerin zu 1 hatte für sich und ihre Kinder am 29. März 2019 Klage erhoben und angekündigt, eine weitergehende Begründung in einem gesonderten Schriftsatz einzureichen. Bereits am 4. Juni 2019 reichte sie eine umfangreiche Klagebegründung ein, nachdem die damals zuständige Berichterstatterin darin erinnert hatte. Aus der Tatsache, dass ein an die Kläger gerichtetes Schreiben vom 21. Februar 2020 mit der Mitteilung „Empfänger nicht zu ermitteln“ zurückgesandt wurde, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin, die das Verfahren bisher ordnungsgemäß betrieben hatte, kein Interesse mehr an Fortführung des Klageverfahrens hatte. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des VG München vom 2. Juni 2020 – M 1 S 19.50543 – (juris), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Gericht hatte auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis geschlossen, nachdem der Ausländer untergetaucht war. Hier aber sind die Kläger nicht untergetaucht und es bestanden auch keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen. Nach Rücklauf des an die Kläger gerichteten Schreibens hätte es nahegelegen, eine Erkundigung beim Beklagten über eine etwaige neue Anschrift der Kläger bzw. eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen. Nach Umzug hatten sich die Kläger ordnungsgemäß im November 2019 umgemeldet, so dass die aktuelle Anschrift hätte ermittelt werden können. C. Soweit die Kläger ihre Klage hinsichtlich des ursprünglich schriftsätzlich angekündigten Verpflichtungsantrags auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht mehr weiterverfolgen, wie sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. D. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.), Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu II.) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (dazu IV.) I. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist die begründete Furcht eines Ausländers vor Verfolgung in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 1. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Unter anderem gelten als Verfolgung die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Als bestimmte soziale Gruppe, an deren Zugehörigkeit eine Verfolgung anknüpfen kann, gilt eine Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund gemein haben, der nicht verändert werden kann, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer diese Merkmale, die zur Verfolgung führen, tatsächlich aufweist, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom. 19. April 2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, 1408 Rn. 15 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger wegen der Homosexualität des Ehemannes der Klägerin zu 1 bzw. des Vaters der Kläger zu 2 bis 4 und dass die Klägerin zu 1 wegen ihrer HIV-Infektion in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens eine Verfolgung durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure droht. Die Schilderungen der Klägerin zu 1 lassen bereits nicht Verfolgungshandlungen den Klägern gegenüber erkennen, die die in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG geforderte Intensität aufweisen. Die geschilderten unmittelbaren Verfolgungshandlungen betrafen ihren Ehemann. Nach dessen Flucht sind nach Schilderung der Klägerin zu 1. zwar weiterhin regelmäßig Militärangehörige und Brüder ihres Ehemannes zu ihr gekommen und hätten nach vermeintlichen Kontakten zu ihrem Ehemann gefragt und sie dazu bewegen wollen, dass sie auf ihn eingewirkt, damit er zurückkehre. In diesem Zusammenhang sei auch damit gedroht worden, ihr die Kinder wegzunehmen. Indes ist es bei diesen Drohungen trotz mehrmaliger Vorsprache geblieben. Und es ist auch nicht erkennbar, dass nach der vor sechs Jahren erfolgten Ausreise der Kläger nunmehr Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG drohen. Die Kläger machen zudem ohne Erfolg eine politische Verfolgung wegen der von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Diskriminierung als HIV-Positive geltend. Ein Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 3b AsylG liegt nicht vor. Selbst wenn man von einer sozialen Gruppe der HIV-Positiven in der Russischen Föderation ausginge, erreicht die von der Klägerin zu 1 in ihrer Klagebegründung geschilderte Stigmatisierung und Diskriminierung nicht den in § 3a AsylG geforderten Schweregrad (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 8. Februar 2023 – 10 K 1996/17.A – juris). II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG kommt die Gewährung subsidiären Schutzes in Fällen, in denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, zudem nur in Betracht, wenn der Staat oder ein etwaiger quasistaatlicher Akteur erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass den Klägern vor dem Maßstab des Vorstehenden in der Russischen Föderation landesweit oder auch konkret in Tschetschenien ein ernsthafter Schaden droht. Von den in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgezählten Schadenstatbeständen käme nur in Betracht, dass den Klägern in Tschetschenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2 Var. 2 und Var. 3) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Wie bereits oben (D.I.2.) ausgeführt, lassen die Schilderungen der Klägerin zu 1. nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung schließen. Die geschilderten Handlungen der Militärangehörigen und der Brüder vor Ausreise der Klägerin erreichen die Schwelle zu der Art schwerwiegenden Übergriffen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, nicht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nunmehr über sechs Jahre später eine unter § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG fallende qualifiziert gewaltsame Behandlung droht III. Jedenfalls können die Kläger in einem anderen Teil der Russischen Föderation internen Schutz finden (§§ 3 e, 4 Abs. 3 AsylG). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Asyl wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU [QualifikationsRL]) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Kläger in Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Schutz finden können und dem Einflussbereich der tschetschenischen Polizei bzw. tschetschenischer Militärangehöriger und den Brüdern ihres Ehemannes entzogen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Brüder des Ehemannes der Klägerin zu 1 über Tschetschenien hinaus Zugriff auf die Kläger haben ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger können innerhalb des flächenmäßig äußerst großen Gebietes der Russischen Föderation etwa in den Metropolen Moskau und Sankt Petersburg in Sicherheit leben. Die riesige Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 144 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen können Personen aus dem Nordkaukasus grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, auch wenn sie dort immer noch auf antikaukasische Stimmungen stoßen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, S. 17 – im Folgenden: Lagebericht –; VG Leipzig, Urteil vom 24. Oktober 2023 – 6 K 343/21.A – juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 24. September 2024 – 12 K 67/23 A –). Den Klägern ist es bei umfassender Gesamtbetrachtung der allgemeinen und individuellen Verhältnisse zumutbar, sich dort niederzulassen (vgl. zum Zumutbarkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 – juris Rn. 27 ff.). Tschetschenen, die nicht in besonderer Weise politischen Erscheinung getreten sind und bei denen daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen, sind grundsätzlich bei einer ihnen zumutbaren Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus vor Verfolgung oder ernsthaften Schäden sicher (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2024 – OVG 12 B 18/23 – UA S. 15 f.). Russische Staatsbürger haben das Recht, ihren Aufenthalts- und Wohnort zu wählen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, Juni 2024 – im Folgenden: BFA – S. 108) und überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (BFA, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Dies gilt auch weiterhin unter Beachtung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und seiner innenpolitischen Auswirkungen (vgl. dazu näher VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 38). Die Klägerin zu 1 bedarf aufgrund der HIV-Infektion durchgehender ärztlicher Behandlung und eine medikamentöse Therapie. Diese war während ihrem damaligen Aufenthalt in Tschetschenien möglich und ist weiterhin möglich (hierzu s.u. IV.2.). Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Kläger in sicheren Teilen der Russischen Föderation außerhalb dieser Regionen eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden und ihr Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Dies ist das Ergebnis einer umfassenden Gesamtbetrachtung der allgemeinen und individuellen Verhältnisse, die insbesondere auch die wirtschaftliche Situation der Kläger in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens berücksichtigt. Eine solche Betrachtung ergibt, dass die Klägerin zu 1 auch dort – trotz ihrer körperlicher Beeinträchtigung – in einem Mindestmaß zur Selbstversorgung, wenn auch möglicherweise nicht zur vollen Erwerbstätigkeit, im Stande wäre. Beanstandungsfrei weist die Beklagte im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die Klägerin zu 1, die bisher als Schneiderin für Privatkunden tätig gewesen sei, in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu sichern. Die wirtschaftliche Situation bei Rückkehr in die Russische Föderation wird für die Kläger schwierig sein. Alleinerziehende gelten als besonders armutsgefährdet (BFA, S. 113). Es steht indes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin zu 1 nicht die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft befriedigen kann, so dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihrer Kinder, der Kläger zu 2 bis 4. Die minderjährigen Kinder sind im schulpflichtigen Alter, so dass der Klägerin zumindest eine Arbeit in Teilzeit möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die der russischen Sprache mächtig ist, im Gebiet der Russischen Föderation eine, wenn auch wenig attraktive, Arbeit findet und damit das Existenzminimum sichern kann. In Tschetschenien und in der Russischen Föderation gibt es viele Erwerbsmöglichkeiten für ungelernte Personen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 2). Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (BFA, S. 114). Darüber hinaus kann die Klägerin darauf verwiesen werden, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die in der Russischen Föderation geleistet werden(BFA, S. 118). Des weiteren gibt es ein Rückkehrprogramm für dauerhaft außerhalb Russlands lebende russische Staatsbürger bei Rückkehr in die Russische Föderation (Lagebericht, S 24). IV. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK –) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Flucht- Schutzalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36). Eine unmenschliche Behandlung im Sinn von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23). Dass den Klägern bei einer Rückkehr in die russische Föderation solche Gefahren drohen könnten, ist nicht erkennbar und von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Wie bereits oben ausgeführt (D. III.) geht der Einzelrichter unter Berücksichtigung der genannten Erkenntnismittel davon aus, dass die Kläger eine Lage sein werden, in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt auf einem noch zumutbaren Niveau zu bestreiten. 2. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, BVerwGE 127, 33 ff., 36). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, mithin eine so genannte „inländische Gesundheitsalternative“ (Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/7538, 18) gegeben ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die HIV-Infektion der Klägerin zu 1. ist vor ihrer Ausreise in Tschetschenien behandelt worden. Nach Angaben der Klägerin zu 1 waren gesundheitliche Gründe nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise. Zu der ärztlichen und medikamentösen Versorgung hat die Klägerin lediglich angegeben, dass sie die Behandlung mit den Medikamenten Truvada und Kaletra nicht gut vertragen habe und bei ihr starke Bauchschmerzen verursacht hätten. Die Umstellung der Therapie in Deutschland auf das Medikament Genvoya habe bei ihr zu akzeptabler Verträglichkeit geführt. Allerdings stellt die schlechtere Verträglichkeit eines Medikaments keine ein Abschiebungsverbot begründende wesentliche lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Es ist entgegen der Befürchtung der Klägerin zu 1, die eine angemessene medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht gewährleistet sieht, keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben beachtlich wahrscheinlich. Eine HIV-Infektion ist in der Russischen Föderation generell medikamentös behandelbar. Dies stellt auch die Klägerin zu 1 nicht in Abrede. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise besser sind, vermag kein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Klägerin zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Russischen Föderation kein für sie verträgliches antiretrovirales Medikament verfügbar sei. Zum einen macht sie lediglich geltend, dass sie die damals verabreichten Medikamente nicht gut vertragen habe. Es ist aber weder behauptet noch dargelegt, dass diese Medikamente nicht wirksam gewesen seien und eine Behandlung mit diesen Medikamenten ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Im Übrigen ist ausweislich der in das Verfahren eingeführten Auskunft des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. August 2022 zur Medikamentenverfügbarkeit bei HIV das Medikament Genvoya, mit welchem die Klägerin zu 1. derzeit behandelt wird, im Rahmen des obligatorischen Krankenversicherungssystems in der Russischen Föderation verfügbar. Dies wird durch weitere Erkenntnismittel bestätigt (vgl. European Union Agency for Asylum – EUAA –, MedCOI-Information Report: Russian Federation, September 2022, S. 117; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA –, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russland bzw. Tschetschenien, Medikamentenverfügbarkeit bei HIV, 4. August 2022, S. 3). V. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheides sind nicht Streitgegenstand, da lediglich die teilweise Aufhebung des Bescheides im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und der Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverbot beantragt worden ist. E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 155 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, die russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind, begehren die Fortführung des Klageverfahrens, welches durch Beschluss vom 17. Juni 2020 wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist – VG 33 K 123.19 A –. In der Sache begehren sie die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger reisten eigenen Angaben nach im Juni 2018 nach Deutschland ein und stellten unter dem 22. Juni 2018 Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – im Juli 2018 gab die Klägerin zu 1 im Wesentlichen an: Sie habe von 2011 bis etwa Januar 2017 mit ihrem Ehemann, der der leibliche Vater der Kläger zu 2 bis 4 sei, in Grosny gewohnt. Ihre Ausreise habe mit ihrem Mann zu tun. Im Dezember 2016 sei er von Militärs abgeholt worden. Er sei 3 Tage festgehalten worden und habe 70.000 Rubel gezahlt, um frei zu kommen. Eines Abends, als ihr Mann unterwegs gewesen sei, sei die gemeinsame Wohnung von der Polizei und Militärangehörigen gestürmt worden. Man habe nach ihrem Mann gefragt und sie aufgefordert, ihn anzurufen, damit er nach Hause komme. Er sei dann aber nicht nach Hause gekommen. Er sei erst ungefähr eine Woche später nach Hause zurückgekehrt. Allerdings sei die Polizei und das Militär wieder aufgetaucht und hätten ihren Mann mitgenommen, nachdem sie ihn geschlagen hätten. Beim Gehen hätte ein Polizist ihr gesagt, dass ihr Mann schwul sei. Dies habe sie nicht für möglich gehalten und zunächst nicht geglaubt. Sie sei misstrauisch geworden und habe auf dem Telefon ihres Mannes Chats mit Männern gefunden. Ihr Mann habe von der deutschen Botschaft in Moskau einen Aufenthaltstitel erhalten und sei nach Deutschland gereist, er sei wegen seiner Homosexualität auf der Flucht gewesen. Nach seiner Ausreise habe sie bis zu ihrer eigenen Ausreise bei ihrer Mutter im Bezirk Kurtschalojewski Rajon gewohnt. Die Polizei sei auch nach Ausreise ihres Mannes öfter zu ihr gekommen und hätte sie unter Druck gesetzt, damit der Ehemann zurückkomme. Es sei gedroht worden, die Kinder so lange mitzunehmen und festzuhalten, bis ihr Ehemann zurückkehre. Auch die Brüder ihres Mannes, die davon erfahren hätten, dass ihr Mann schwul sei, forderten von ihr, dass ihr Mann wieder zu ihr zurückkomme, damit sie ihn zur Rechenschaft ziehen könnten, denn er habe die Familie entehrt. Sie habe den Brüdern mitgeteilt, dass sie mit ihrem Ehemann nichts mehr zu tun haben wolle und dass sie ihn selbst suchen müssten. Aufgrund dieses anhaltenden Drucks habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe auch nach ihrer Ausreise aus Russland Nachrichten auf ihrem Handy erhalten, in denen nach ihrem Aufenthalt gefragt werde und sie und ihr Mann bedroht würden. Von ihrer Mutter habe sie erfahren, dass Sicherheitskräfte erneut in ihrem Haus gewesen seien und nach ihr gesucht hätten. Bei Rückkehr nach Tschetschenien fürchte sie um Ihre Kinder. Bei Rückkehr nach Tschetschenien müsste sie die Kinder der Familie ihres Mannes übergeben, das käme für sie aber nicht in Frage. Bereits im Jahr 2013 habe sie erfahren, dass ihr Mann mit HIV infiziert sei. Sie habe sich über ihren Mann angesteckt und wisse seit Anfang 2015 von ihrer Infizierung mit HIV. Ihre medizinische Therapie sei schrecklich gewesen, weil sie am Tag insgesamt acht Tabletten habe nehmen müssen, die schreckliche Nebenwirkungen gehabt hätten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. März 2019 den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger seien keine Flüchtlinge. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe ihnen nicht. Es sei nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Unabhängig davon bestünde für die Kläger interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Im Übrigen sei auch hier auf die innerstaatliche Fluchtalternative hinzuweisen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Es drohe den Klägern in der Russischen Föderation keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch führten die humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots. Es drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die HIV-Infektion der Klägerin zu 1 führe nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots. Denn die medizinische Versorgung in Tschetschenien sei grundsätzlich gewährleistet. Es sei auch nicht erkennbar, dass die erforderliche medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen scheitere. Die Klägerin zu 1 sei bisher krankenversichert gewesen und habe Medikamente gegen ihre HIV-Infektion kostenlos erhalten. Mit der am 29. März 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Ehemann der Klägerin zu 1 habe aufgrund seiner Homosexualität fliehen müssen. Menschen mit seiner sexuellen Orientierung würden zur Zeit unter dem Regime des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow verfolgt. Diese Verfolgung führe dazu, dass massiv in das Privatleben der Kläger eingegriffen würde. Die Schikanen durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte seien so intensiv, dass darin eine asylrelevante Verletzung der Menschenrechte zu erblicken sei. Nicht nur die Sicherheitskräfte, sondern auch die Brüder des Ehemannes setzten sie permanent unter Druck. Die Familie des Ehemannes der Klägerin zu 1 versuche um jeden Preis, seiner habhaft werden, um die Familienehre wiederherzustellen. Bei Rückkehr der Kläger könnten diese voneinander getrennt werden, da dem Ehemann das Sorgerecht der Kinder zustehe. Eine inländische Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, denn die tschetschenischen Behörden könnten auf inoffiziellen Wegen die Kläger außerhalb Tschetscheniens auffinden und sie nach Tschetschenien zurückschaffen. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schreiben vom 28. Mai 2019 begründet und mit Schreiben vom 23. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie derzeit keinen Rechtsanwalt mandatieren möchte. Eine verfahrensleitende Verfügung des Berichterstatters vom 21. Februar 2020 ist an das Gericht mit dem Vermerk „Empfänger… nicht zu ermitteln“ zurückgesandt worden. Eine weitere Verfügung mit dem Hinweis, dass die Klage wegen Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche, ist ebenfalls an das Gericht zurückgesandt worden. Daraufhin erließ der Berichterstatter unter dem 6. Mai 2020 eine Betreibensaufforderung, die mit Postzustellungsurkunde an die dem Gericht bekannte Anschrift versandt worden ist. Auch dieser Beschluss ist mit dem Vermerk, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei, zurückgesandt worden. Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 – VG 33 K 123.19 A – stellte der Berichterstatter das Verfahren ein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 beantragte der Kläger das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Betreibensaufforderung Folge zu leisten. Neben ihrer HIV-Erkrankung sei auch eine chronische Schmerzstörung sowie eine Belastungsstörung diagnostiziert worden. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, sich um ihre eigenen Belange zu kümmern. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt, den schriftsätzlich unter anderem angekündigten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, nicht mehr weiterzuverfolgen. Die Klägerin beantragen nunmehr, das Verfahren fortzuführen und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2019 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt darüber hinaus aus: Den Klägern stehe eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Der Klägerin zu 1 sei es aufgrund der vorgetragenen Berufserfahrung als Grundschullehrerin und Schneiderin zumutbar, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen und dort internen Schutz zu finden. Ihre Erkrankung sei in der Russischen Föderation behandelbar. Die seinerzeit zuständige Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird das Sitzungsprotokoll in Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 77 Abs. 3 des Asylgesetzes auf den angegriffenen Bescheid sowie den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.